D-2513/2008 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-2513/2008 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Abtei lung IV
D-2513/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Iran,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung und Vollzug; Verfügung des BFM vom
9. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2513/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Anfang des
Jahres 2006 aus dem Iran ausreiste und am 3. Februar 2006 erstmals
in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass das Bundesamt das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 23. Februar 2006 ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 22. März 2006 mit Urteil vom
27. November 2007 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 26. Februar 2008 summarisch befragt und am
31. März 2008 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen
angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend
machte, er habe die Schweiz zwischen dem Abschluss des ersten und
der Einleitung des zweiten Asylverfahrens nicht verlassen,
dass er ungefähr zwei Monate nach der Einreise in die Schweiz damit
begonnen habe, sich exilpolitisch zu engagieren,
dass er von Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Iran in C._______
gelebt und bisher immer gedacht habe, er sei Iraner,
dass er in der Schweiz heiraten wolle und deshalb seinen älteren
Bruder beauftragt habe, ihm im Iran Identitätspapiere zu beschaffen,
dass der Bruder, als er in dieser Angelegenheit bei den Behörden
vorstellig geworden sei, verhaftet und nach Afghanistan ausgeschafft
worden sei,
dass diese Massnahme damit begründet worden sei, die Eltern
stammten ursprünglich aus Afghanistan,
Seite 2
D-2513/2008
dass er offensichtlich nicht berechtigt sei, iranische Identitätspapiere
zu erlangen,
dass eine Rückkehr in den Iran das Ende seines Lebens bedeuten
würde,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2008 - eröffnet am 11. April
2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen und im Zusammenhang mit
seinem zweiten Asylgesuch nichts geltend gemacht, das geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder das für die
Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant wäre,
dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keinerlei Zweifel
an seiner iranischen Staatsangehörigkeit geäussert habe,
dass er im Iran geboren worden sei und dort sein ganzes Leben
verbracht habe, weshalb ihm die allenfalls fehlende
Staatszugehörigkeit hätte bekannt sein müssen,
dass das Vorbringen, wonach er nicht die iranische
Staatsangehörigkeit besitze, daher nicht glaubhaft sei,
dass die geltend gemachte exilpolitische Betätigung bereits
Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen und dort als nicht
relevant eingestuft worden sei,
dass keine Hinweise vorlägen, die geeignet wären, diese
Einschätzung zu revidieren,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
Seite 3
D-2513/2008
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. April 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 2, 3 und 4
aufzuheben, und es sei infolge Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass die Vorinstanz eventuell anzuweisen sei, das Asylverfahren
wieder aufzunehmen und den rechtserheblichen Sachverhalt unter
Wahrung seiner Verfahrensrechte pflichtgemäss zu erstellen und zu
prüfen,
dass die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsstaat sowie
die Weitergabe von Daten an denselben bis zum Erlass des
Beschwerdeentscheids zu unterlassen,
dass die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde
anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an
den Herkunftsstaat offen zu legen und ihm im Hinblick auf subjektive
Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Kopie eines iranischen Dokuments beilag,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. April 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2008 das in der
Beschwerde in Aussicht gestellte Original des iranischen Dokuments
einreichte,
Seite 4
D-2513/2008
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die
Anfechtung der angeordneten Wegweisung sowie deren Vollzugs
beschränken,
dass die Verfügung des BFM vom 9. April 2008 demnach hinsichtlich
der Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Vorinstanz die Frage des Vollzugs der Wegweisung materiell
geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
Seite 5
D-2513/2008
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im
Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten
Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in
der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass den Akten im Weiteren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte
Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das
Gesuch, eine allfällige Datenweitergabe sei offenzulegen, mangels
Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Fall der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die vom BFM
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach zu bestätigen ist,
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er werde von den
iranischen Behörden nicht als iranischer Staatsangehöriger anerkannt,
sondern als afghanischer Flüchtling betrachtet, weshalb er nicht in den
Iran zurückkehren könne, zumal sein Bruder deswegen bereits nach
Afghanistan ausgeschafft worden sei,
dass dieses Vorbringen indessen nicht glaubhaft ist,
dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren angab, er sei
iranischer Staatsangehöriger, und im Verlauf dieses ersten
Asylverfahrens nie Zweifel an seiner iranischen Staatsangehörigkeit
äusserte,
Seite 6
D-2513/2008
dass er den Akten zufolge von seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahr
2006 in C._______, Iran, lebte, dort zur Schule ging und arbeitete,
weshalb davon auszugehen ist, er wäre sich gegebenenfalls der
fehlenden iranischen Staatsangehörigkeit bewusst gewesen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen
afghanischen Herkunft seiner Eltern äusserst unsubstanziiert und
daher unglaubhaft sind,
dass der Beschwerdeführer aussagte, sein Vater habe eine iranische
Identitätskarte gehabt (vgl. B7, S. 6),
dass sein Vater folglich als iranischer Staatsangehöriger anerkannt
war, weshalb davon auszugehen ist, der im Iran geborene
Beschwerdeführer besitze ebenfalls die iranische Staatsangehörigkeit,
dass in einer im ersten Asylverfahren eingereichten Kursbestätigung
des iranischen roten Halbmondes ausserdem auf ein
Identitätsbüchlein des Beschwerdeführers verwiesen wird (vgl. B6),
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die im fraglichen
Dokument erwähnte ID-Nummer fiktiv sei, da er in Wirklichkeit kein
Identitätspapier gehabt und das Dokument des roten Halbmondes
lediglich durch Beziehungen erhalten habe (vgl. B7, S. 6), nicht
überzeugt,
dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei
entgegen seinen Vorbringen im Besitz eines iranischen
Identitätsdokuments gewesen,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde die Kopie
eines fremdsprachigen Dokuments einreichte und am 22. April 2008
das Original desselben nachreichte,
dass es sich bei diesem Dokument angeblich um einen von den
iranischen Behörden ausgestellten Ausweis handle, wonach er ein
afghanischer Flüchtling sei,
dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der jüngere Bruder des
Beschwerdeführers habe dieses Dokument kürzlich auf Ersuchen des
Beschwerdeführers hin bei den iranischen Behörden beschafft,
Seite 7
D-2513/2008
dass die angeblich erst kürzlich erfolgte Ausstellung dieses Ausweises
indessen mit Blick auf das Erscheinungsbild des Dokuments
ausgeschlossen werden kann,
dass das Vorbringen, wonach der Bruder dieses Dokument bei den
Behörden beschafft habe, ausserdem wenig glaubhaft erscheint,
nachdem der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 26. Februar
2008 aussagte, sein jüngerer Bruder habe nach der Verhaftung des
älteren Bruders Angst bekommen und sich daher nicht getraut, sich
bei den Behörden nach dem Verbleib des älteren Bruders zu
erkundigen,
dass der Beschwerdeführer selber einräumt, der auf dem Ausweis
angegebene Name sowie das Geburtsdatum stimmten nicht mit seinen
Angaben im Asylverfahren überein,
dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde
nicht überzeugen,
dass insbesondere das Vorbringen, wonach auf dem Ausweis ein
falsches Geburtsdatum stehe, weil sein Vater dies den Behörden so
angegeben habe, unplausibel klingt,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben im ersten Asylverfahren
zufolge nämlich eine Geburtsurkunde hatte (vgl. A1, S. 3) und davon
auszugehen ist, die iranischen Behörden wären somit für die
Ermittlung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers nicht auf die
Angaben seines Vaters angewiesen gewesen,
dass daher die Vermutung naheliegt, der eingereichte Ausweis beziehe
sich nicht auf die Person des Beschwerdeführers,
dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer entgegen seinen
Angaben im ersten Asylverfahren nicht über die iranische
Staatsangehörigkeit verfügt, somit insgesamt als unglaubhaft zu
erachten ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG
verpflichtet ist, seine Identität offenzulegen und umgehend
Identitätspapiere abzugeben,
Seite 8
D-2513/2008
dass er somit gegebenenfalls verpflichtet gewesen wäre, bereits im
ersten Asylverfahren - unter Vorlage der entsprechenden Dokumente -
darzutun, er sei nicht iranischer Staatsangehöriger, sondern ein
afghanischer Flüchtling, zumal ihm dies aufgrund der Aktenlage ohne
weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre,
dass der Beschwerdeführer die Folgen einer allenfalls vorliegenden
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht selbst zu tragen hat,
dass nach dem Gesagten für das vorliegende Verfahren insgesamt
nach wie vor davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge
über die iranische Staatsangehörigkeit,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in den Iran vorliegend in Beachtung
dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig ist, da das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet, weil rechtskräftig festgestellt wurde, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
Seite 9
D-2513/2008
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher über eine
Schul- und Berufsbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt,
dass mehrere Familienangehörige nach wie vor an seinem
Herkunftsort leben und ihn bei Bedarf unterstützen könnten,
dass daher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde
bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine Existenz bedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar
zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach
zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde daher - insbesondere auch in Bezug auf das
nicht näher begründete Eventualbegehren (vgl. Ziffer 3 der
Beschwerdebegehren) - abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos
darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
Seite 10
D-2513/2008
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-2513/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums B._______ (eingeschrieben; Beilagen:
Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung des BFM im Original)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 12