D-2507/2014 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
D-2507/2014 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-2507/2014


U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien

A._______, geboren (…),
sowie dessen Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch ass. iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführende,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. April 2014 / N (…).


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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge im Jahr 2012 und gelangten zusammen mit zwei minderjähri-
gen Neffen bzw. Cousins über F._______, G._______ und Italien am 25.
Juli 2013 in die Schweiz, wo sie zusammen am selben Tag um Asyl nach-
suchten. Am 30. Juli 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum H._______ zur Person (BzP) befragt und am 13. August 2013 wurde
ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Die Beschwerdeführen-
den machten im Wesentlichen geltend, dass es ihre primäre Absicht ge-
wesen sei, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, weshalb sie in Italien
während ihres viertägigen Aufenthaltes kein Asylgesuch gestellt hätten.
Es herrsche dort grosse Misere, weshalb sie nicht daran interessiert sei-
en, dort um Asyl nachzusuchen. Mit Schreiben vom 19. September 2013
erklärte sich der Beschwerdeführer A._______ bereit, seine beiden min-
derjährigen Neffen [(…)- und (…)-jährig] bei einer allfälligen Rückkehr
nach Italien mitzunehmen.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 20. Juli 2013
zusammen mit beiden Neffen bzw. Cousins in Italien illegal in das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren.
C.
Mit Eingaben vom 19. September 2013 und 4. November 2013 machte
die mandatierte Rechtsvertretung unter Berufung auf verschiedene Be-
richte im Wesentlichen geltend, es müsse davon ausgegangen werden,
dass das italienische Asylaufnahmesystem schwerwiegende systemati-
sche Mängel aufweise und die Beschwerdeführenden in Italien obdachlos
oder die Kinder von ihrem Vater getrennt würden. Auch sei es wahr-
scheinlich, dass sie in Italien eine unmenschliche Behandlung erfahren
würden. Es müsse damit gerechnet werden, dass sie in Italien weder eine
sichere noch eine kindergerechte Unterkunft oder adäquate psychologi-
sche Betreuung erhalten würden, weshalb die Wegweisung nach Italien
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Über-
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
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Seite 3
(SR 0.107) verletze und ein Selbsteintritt vorzunehmen sei. Für weitere
Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
D.
Am 8. Oktober 2013 stellte das BFM ein Übernahmegesuch an die italie-
nischen Behörden. Diese liessen das Gesuch unbeantwortet. Am 1. April
2014 teilten die italienischen Behörden dem BFM mit, dass die Be-
schwerdeführenden zusammen mit Neffen bzw. Cousins im Aufnahme-
projekt "Icaro" in Venedig aufgenommen würden.
E.
Mit Verfügung vom 29. April 2014 – eröffnet am 5. Mai 2014 – trat das
BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien
und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete es den zu-
ständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer all-
fälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung
zukomme, und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
F.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die
Schweiz für ihre Asylverfahren zuständig sei, eventualiter sei die Sache
zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, wobei
die Vorinstanz im Rahmen von vorsorglichen Massahmen unverzüglich
anzuweisen sei, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen
abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 13. Mai 2014 beim Gericht ein.
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Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde der Vollzug der Überstellung vor-
sorglich ausgesetzt.
I.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgebestätigung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG bzw. aArt. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht
Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides.
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist ge-
stützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
VO) zu prüfen.
4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014
in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaus-
tausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäi-
schen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwick-
lung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Euro-
päischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts ak-
zeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit
Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der
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Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit
Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO.
4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht an-
wendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch
das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar
2014 gestellt wurden.
Die Beschwerdeführenden suchten am 25. Juli 2013 in der Schweiz um
Asyl nach. Das Übernahmeersuchen des Bundesamtes an die italieni-
schen Behörden erfolgte am 8. Oktober 2013. Vorliegend bleibt daher die
Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung ihres Asylgesuches zu-
ständige Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln (vgl. Art. 49
Dublin-III-VO).
5.
5.1 Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem na-
mentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. So-
dann wird in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien
jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches ein-
geräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO).
Bei einem Aufnahmeverfahren sind die Kriterien in der in Kapitel III der
Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-
VO), und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5
Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO).
5.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch ma-
teriell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kri-
terien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit
einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angeru-
fen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) sieht vor, dass das
BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn
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nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Diese
Kann-Bestimmung gibt den Behörden einen gewissen Ermessensspiel-
raum und ist restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht
hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen
eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (a.a.O. E. 7.2.; CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzustän-
digkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, K8 zu Art. 3). In Frage
kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der
EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
6.
6.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen,
die Beschwerdeführenden seien gemäss Abgleich der Fingerabdrücke mit
der Zentraleinheit Eurodac am 20. Juli 2013 in Italien illegal in das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist. Die italienischen Behörden hät-
ten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM
keine Stellung genommen. Somit sei gemäss DAA und unter Anwendung
von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit, die Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren durchzuführen, am 9. Dezember 2013 an Italien überge-
gangen. Das BFM habe von den italienischen Behörden die Zusage er-
halten, dass sie im Projekt "Icaro" in Venedig aufgenommen würden. Es
gelte anzumerken, dass es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden
Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu
bestimmen. Sie seien am 20. Juli 2013 in Italien illegal in das Hoheitsge-
biet der Dublin- Staaten eingereist, ohne dort ein Asylgesuch gestellt zu
haben. Die geltend gemachten Einwände gegen eine Überstellung nach
Italien würden sich alleine auf Annahmen und Befürchtungen stützen,
wobei sie nicht darzulegen vermöchten, inwiefern sie konkret von den
Einwänden betroffen seien. Sie hätten die Möglichkeit, nach einer Über-
stellung in Italien ein Asylgesuch zu stellen und damit in die asylrechtli-
chen Strukturen aufgenommen zu werden und von diesen zu profitieren.
Bezug nehmend auf die von der Rechtsvertretung gemachten Eingaben
vom 19. September 2013 bzw. 4. November 2013 gelte es festzuhalten,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilwei-
se als verbesserungswürdig erscheinen würden, sie jedoch keinen Grund
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zur allgemeinen Annahme ergäben, dass Personen, welche sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhielten, aufgrund der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage versetzt, obdachlos
oder unmenschlich behandelt würden. Es sei auch insbesondere nicht er-
stellt, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie)
systematisch verstosse. Der Einwand, dass die Kinder von ihrem Vater
getrennt werden könnten, stütze sich ausschliesslich auf eine Annahme
und sei insofern nicht relevant, als er sich auf den im Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zitierten Auszug betreffend angebliche
systematische Trennung von Familien in Mailand beziehe. Sie selbst
würden jedoch nach Venedig überstellt und im Aufnahmeprojekt "Icaro"
aufgenommen und betreut werden. Dieses Aufnahmeprojekt sei aus-
schliesslich vulnerablen Dublin-Rückkehrenden vorbehalten und werde
vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert und vom italienischen Ro-
ten Kreuz betrieben. Das BFM informiere bei sogenannten vulnerablen
Personen die italienischen Behörden im Voraus über die Besonderheiten
des Falles, insbesondere auch im Zusammenhang mit medizinischen Be-
langen. Hierzu gelte anzumerken, dass den Akten keine akute medizini-
sche oder psychologische Behandlungsbedürftigkeit zu entnehmen sei.
Gemäss Auskunft des behandelnden Hausarztes, Dr. med. I._______, sei
die Behandlung einer Femurfraktur von B._______ abgeschlossen. Die
weiteren geltend gemachten Einwände bezüglich Obdachlosigkeit, un-
menschlicher Behandlung, nicht kindergerechter Unterkunft und nicht
adäquater psychologischer Betreuung würden ebenso auf blossen An-
nahmen beruhen. Das von den italienischen Behörden bezeichnete Auf-
nahmeprojekt garantiere eine für vulnerable Personen adäquate Unter-
kunft und Betreuung. Zwar gehe aus dem Sozialbericht der Caritas
J._______ hervor, dass der Beschwerdeführer A._______ mit der Erzie-
hung seiner Kinder aus subjektiver Sicht oft mehrmals überfordert sei, es
jedoch offensichtlich sei, dass die Familie schon seit langem als einge-
spieltes Team funktioniere. Abklärungen im Kanton hätten denn auch er-
geben, dass kein Verfahren zur Errichtung einer Beistandschaft für seine
Kinder eingeleitet worden sei, woraus sich ableiten lasse, dass keine
schwerwiegenden Probleme für die Kinder bestehen würden. Demnach
sei weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch eine von Art. 3 KRK
feststellbar und es bestünden keine Gründe für einen Selbsteintritt durch
die Schweiz.
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Seite 9
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Hinweis auf nationale und in-
ternationale Publikationen zunächst die prekäre Situation der Flüchtlinge
in Italien skizziert. Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und 15 Dublin-II-VO müsse
die Schweiz in diesem Falle einen Selbsteintritt ausüben, da durch diver-
se seriöse und wissenschaftliche Quellen übereinstimmend belegt werde,
dass die Unterbringungsmöglichkeiten in Italien "prekär bis desaströs"
seien. Diesbezüglich werde im Weiteren auf ein Urteil des Verwaltungsge-
richts Frankfurt verwiesen, welches eine Überstellung nach Italien als
Verletzung von Art. 3 EMRK und damit als unzulässig gewertet habe. Da-
vor hätten etliche weitere Gerichte eine Überstellung nach Italien ge-
stoppt. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) Mohammed Hussein vs. the Netherlands and Italy, Nr. 27725/10,
vom 18. April 2013, seien die unzureichenden Bedingungen für Asylsu-
chende in Italien klar aufgezeigt worden. Dass es in diesem Fall zu keiner
Verletzung von Art. 3 EMRK gekommen sei, liege denn auch im spezifi-
schen Sachverhalt, insbesondere im Umstand, dass die Beschwerdefüh-
rerin falsche Tatsachen geltend gemacht habe. Es müsse daher davon
ausgegangen werden, dass das Asylaufnahmesystem in Italien schwer-
wiegende systematische Mängel aufweise, wonach eine unmenschliche
Behandlung von Asylsuchenden als wahrscheinlich gewertet werden
müsse. Bezugnehmend auf die Beschwerdeführenden wird nach Ausfüh-
rungen zur Flucht in die Schweiz im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Rechtswidrigkeit bei einer allfälligen Wegweisung umso stossender wäre,
da vorliegend sechs Kinder (neben den Beschwerdeführenden auch noch
deren beiden Cousins) betroffen seien, die mit grösster Wahrscheinlich-
keit mehrfach und schwer traumatisiert seien und deshalb dringend ein
stabiles Umfeld benötigen würden. Bei einer Wegweisung nach Italien sei
Art. 3 KRK betroffen, da damit gerechnet werden müsse, dass keine kin-
dergerechte Unterkunft bzw. adäquate psychologische Betreuung erhält-
lich sei. Eine Nachfrage über die SFH habe überdies ergeben, dass sämt-
liche Dublin Projekte in Venedig Ende Juni 2014 schliessen würden, dar-
unter auch das Projekt "Icaro". Es sei unklar, ob die Beschwerdeführen-
den auch in einem der neuen Projekte Platz bekommen würden. Dies sei
jedoch für deren stabile Lage von zentraler Bedeutung und ein erneuter
Wechsel in ein anderes Projekt sei eine zusätzliche Belastung. Im Weite-
ren sei auch aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3
AsylV1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Selbsteintritt der Schweiz an-
gezeigt. Bezug nehmend auf den Fall sei insbesondere auf die gesund-
heitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische Verfassung
der asylsuchenden Person haben könnte, hinzuweisen. Eine kinderpsy-
chologische Betreuung könne nur in der Schweiz erfolgen, da selbst im
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Seite 10
Projekt "Icaro" dem subjektiven Sicherheitsbedürfnis der Kinder nicht ge-
recht werden könne, weil sie in Italien menschenunwürdige Behandlung
erfahren hätten, dadurch traumatisiert seien und sich vor einer Rückkehr
dorthin fürchten würden. Wie gross die Angst der Kinder vor einer Über-
stellung nach Italien sei, habe der nervliche Zusammenbruch von
D._______ gezeigt. Im Weiteren würden sich die Sozialarbeitenden in der
Schweiz intensiv um die Beschwerdeführenden sowie die Neffen bzw.
Cousins kümmern, was zu einer Stabilisation geführt habe. Ausserdem
sprächen die Neffen bzw. Cousins der Beschwerdeführenden bereits sehr
gutes Deutsch, so dass die Verständigung in der Rechtsberatung gar auf
Deutsch habe erfolgen können. Ausserdem werde der überforderte Be-
schwerdeführer A._______ von seinen Kindern und den Neffen unter-
stützt, was sie in ihrem Kindsein sehr einschränke. Ein Herausreissen
aus der nunmehr gefestigten Situation in der Schweiz würde sie in eine
hilflose Lage bringen und die gemachten Fortschritte zunichtemachen.
7.
7.1 Was die Beschwerdeführenden gegen ihre Überstellung nach Italien
vorbringen, ist nicht geeignet, die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun-
gen zu widerlegen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird. Dem in
der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwand der "prekären bis desaströ-
sen" Situation in Italien ist mit dem BFM zu entgegnen, dass Italien die
Aufnahmerichtlinie umgesetzt hat. Diese beinhaltet zahlreiche Mindest-
normen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden. Zwar steht
das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in
der Kritik (vgl. namentlich Bericht der SFH, Italien: Aufnahmebedingun-
gen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, ins-
besondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch
UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection
in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers").
Nach den Erkenntnissen sowohl der Vorinstanz als auch des Bundesver-
waltungsgerichts werden aber Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche
Personen, zu welchen die Beschwerdeführenden zu zählen sind, von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1691/2012 vom 3. April 2012). Bezüglich Unterbrin-
gung der genannten Personengruppe existieren besondere Strukturen.
Alleinerziehende und minderjährige Kinder haben Anspruch auf eine spe-
zialisierte Unterkunft sowie medizinische Versorgung und Schulbildung.
Zudem nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von verletzlichen Personen und Dublin-Rückkehrenden an.
Vorliegend wurde den Beschwerdeführenden seitens der italienischen
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Seite 11
Behörde der Einbezug in das Projekt "Icaro" in Venedig zugesichert. Dem
Hinweis, das Projekt laufe Ende Juni 2014 aus, und der Befürchtung, es
sei nicht gesichert, dass sie in ein neues Projekt einbezogen würden, ist
zu entgegnen, dass dem durch die Rechtsvertretung eingereichten Mail-
verkehr vom 7. Mai 2014 zu entnehmen ist, die italienischen Behörden
hätten ausgeführt, es hätten zuvor Probleme bestanden, neu seien aber
40 Plätze seitens des Staates zugesprochen worden und diese seien nun
ausgeschrieben. Nur aufgrund der Tatsache, dass das Projekt "Icaro" im
Juni 2014 ausläuft, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, es
habe in den neuen Projekten keinen Platz für die Beschwerdeführenden
und sie seien durch einen Wechsel gefährdet. Diese haben die Möglich-
keit, nach einer Überstellung in Italien ein Asylgesuch zu stellen und da-
mit in die asylrechtlichen Strukturen aufgenommen zu. Das BFM be-
zeichnet ausserdem die Beschwerdeführenden als verletzliche Personen,
weshalb ihnen gemäss obigen Ausführungen eine spezialisierte Unter-
bringung zur Verfügung steht und dies bereits auch mit Schreiben vom 1.
April 2014 seitens der italienischen Behörden verdeutlicht wurde.
7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK und des FoK. In seiner
neueren Rechtsprechung hat der EGMR – wie erwähnt – festgestellt,
dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrich-
tungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und
insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien
gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Moham-
med Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Diese Einschätzung wurde jüngst er-
neut ausdrücklich bestätigt in der EGMR-Entscheidung Hussein Diirshi
und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 2314/10] vom
10. September 2013.
Den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe kann daher nicht gefolgt
werden, zumal der EGMR im erwähnten Urteil Nr. 27725/10, Rz. 70 f.,
ausdrücklich festgehalten hat, dass Art. 3 EMRK keine allgemeine Pflicht
enthalte, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen
bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Ausländern, die von einer
Wegweisung betroffen seien, gewähre die Konvention grundsätzlich kei-
nen Anspruch mit dem Ziel, im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates zu
verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderwei-
tiger Unterstützung oder Leistungen zu profitieren, die vom wegweisen-
den Staat zur Verfügung gestellt würden. Wenn keine aussergewöhnli-
D-2507/2014
Seite 12
chen zwingenden humanitären Gründe vorlägen, die gegen eine Weg-
weisung sprächen, sei allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und
sozialen Lebensverhältnisse des Antragstellers bedeutend geschmälert
würden, falls er oder sie weggewiesen würde, nicht ausreichend, einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen.
Der Ausgang des derzeit vor der Grossen Kammer des EGMR hängigen
Verfahrens i.S. Tarakhel gegen die Schweiz, in welchem die vorgebrach-
ten Mängel des italienischen Asylverfahrens einer eingehenden Prüfung
unterzogen werden sollen, ist nach wie vor noch offen. Es ist somit wei-
terhin von der bisherigen Rechtsprechung des EGMR auszugehen, wel-
che in dieser Hinsicht festhält, dass Italien kein systematischer Mangel an
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als besonders ver-
letzliche Personengruppe) bestehe, trotz der Feststellung gewisser Män-
gel.
7.3 Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsver-
traglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden un-
ter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder ernied-
rigenden Behandlung ausgesetzt wären oder dass das flüchtlingsrechtli-
che Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der
Schweiz besteht demnach keine Veranlassung. An dieser Einschätzung
vermögen auch das eingereichte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt
am Main vom 9. Juli 2013 sowie die eingereichte Zusammenstellung von
Rechtsanwalt Klaus Walliczek, Minden, Deutschland, mit Verweisen auf
ähnliche Urteile sowie zahlreiche Beschlüsse aus den Jahren 2010 bis
Juli 2013 nichts ändern. Anzumerken bleibt, dass in der deutschen
Rechtsprechung das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 7.
März 2014 sowie vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom
18. September 2013 kritisiert wurde. Zu keinem anderen Ergebnis führen
die durch die Rechtsvertretung zitierten Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts, da diese andere Sachverhalte bzw. Konstellationen und teilwei-
se andere Länder (Griechenland und Polen) betreffen. Die Rechtspre-
chung des EGMR, wonach kein systematischer Mangel an Unterstützung
für Asylsuchende (als besonders verletzliche Personengruppe) bestehe,
hat – auch wenn es sich bei den Asylsuchenden um Familien mit Kindern
handelt – nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile E-5918/2013 vom
23. April 2014, D-1694/2014 vom 4. April 2014, E-1476/2014 vom
27. März 2014, E-1372/2014 vom 21. März 2014, D-538/2014 vom
14. Februar 2014, E-6838/2013 vom 27. Dezember 2013 oder
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D-5957/2013 vom 3. Dezember 2013). Es ist somit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden in Italien Zugang zu einem fairen Asylver-
fahren haben werden und nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt
werden.
7.4 Sodann hat die Vorinstanz auch mit Bezug auf den Einwand, die
Überstellung der Kinder nach Italien würde diese von ihrem Vater trennen
und eine kindergerechte Unterkunft sei nicht zu erwarten, weshalb Art. 3
KRK verletzt werde, zutreffend festgestellt, dass diese Befürchtung auf
reinen Annahmen beruhe und sich der Bericht der SFH auf Mailand be-
ziehe. Die Beschwerdeführenden werden jedoch nach Venedig überstellt.
Was die Sicherheitsbedenken betrifft, informiert das BFM die italienischen
Behörden bei vulnerablen Personen wie den Beschwerdeführenden im
Voraus über die Besonderheiten des Falles.
7.5 Auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist vorliegend nicht angezeigt.
Die geltend gemachte Traumatisierung der Beschwerdeführenden, der
Nervenzusammenbruch der (…)-jährigen D._______ sowie die aus Sy-
rien stammenden Verletzungen am Bein des (…)-jährigen B._______
stehen einer Überstellung nicht im Wege, zumal Italien als Mitgliedstaat
den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich
machen muss (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern
mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonsti-
ge Hilfe (einschliesslich gegebenenfalls einer geeigneten psychologi-
schen Betreuung) zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
Zudem stellt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer (Vater) über-
fordert sei und durch die Betreuung seitens verschiedener Beteiligten in
der Schweiz eine gewisse Stabilisierung der Beschwerdeführenden habe
erzielt werden können, einer Überstellung ebenfalls nicht im Wege, zumal
– wie bereits ausgeführt – auch in Italien spezielle Einrichtungen und
Betreuungsmöglichkeiten für verletzliche Personen bestehen. Aufgrund
dieser Ausführungen kann darauf verzichtet werden, den in Aussicht ge-
stellten ärztlichen Bericht bezüglich einer möglichen psychologischen Be-
handlung von D._______ abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung: vgl.
BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 165 Rz. 3.144). Zur Vermeidung von Wiederholungen bezüglich
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der Behandlung besonders verletzlicher Personen wird auf die obigen
Erwägungen verwiesen.
7.6 Ferner ist vollständigkeitshalber anzumerken, dass der in der
Rechtsmitteleingabe geforderte Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf
Art. 15 Dublin-II-VO bereits mangels Vorliegens eines unter diese Be-
stimmung zu subsumierenden Sachverhalts ausgeschlossen ist. Die Be-
schwerdeführenden befinden sich alle zusammen in der Schweiz. Somit
ist weder der Tatbestand einer Zusammenführung von Familienmitglie-
dern und deren unbegleiteten Minderjährigen, Schwangerschaft, schwere
Krankheit oder dergleichen tangiert. Ergänzend ist festzuhalten, dass das
Verfahren der Neffen bzw. Cousins ebenfalls abgewiesen wird und diese
zusammen mit den Beschwerdeführenden nach Italien zu überstellen
sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen und eingereichten
Beweismittel einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschätzung zu
führen vermögen. Der Rückweisungsantrag ist bei dieser Sachlage ab-
zuweisen.
8.
8.1 Zusammenfassend ist aufgrund der gemachten Ausführungen festzu-
halten, dass aus der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien
weder eine Verletzung aus Art. 3 EMRK noch eine Verletzung von Art. 3
KRK resultiert und das BFM zu Recht festgestellt hat, dass weder die in
Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbar-
keit der Wegweisung nach Italien sprechen. Nach dem Gesagten besteht
für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, in
Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbstein-
tritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
Gebrauch zu machen.
8.2 Italien ist somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet,
sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen. Das BFM ist in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat, da sie nicht im
Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind,
ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.3 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
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die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vor-
aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die
Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, erweisen sich somit als gegenstandslos.
11.
11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde
als aussichtslos zu bezeichnen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig


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