D-2456/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-2456/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Abtei lung IV
D-2456/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, Togo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2456/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein togoischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______ (Region C._______), am 6. Februar 2005
erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und das BFM dieses
erste Asylgesuch mit Verfügung vom 5. September 2007 ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwer-
de mit Urteil vom 29. Oktober 2007 abwies und auf das anschliessend
eingereichte Revisionsgesuch mit Urteil vom 25. März 2008 nicht ein-
trat,
dass für den Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die entsprechenden
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am 10. April 2008 unkontrolliert aus dem
ihm damals zugewiesenen Durchgangszentrum D._______ (Kanton
E._______) abreiste,
dass er eigenen Angaben zufolge im Mai 2008 nach Togo zurückkehr-
te, sein Heimatland jedoch am 13. Januar 2009 erneut verliess und am
18. Februar 2009 wiederum in die Schweiz einreiste und gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein zweites Asylge-
such stellte,
dass er nach dem Transfer nach G._______ dort am 24. März 2009
summarisch befragt und am 2. April 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich
zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen geltend machte, er habe den Kanton E._______ am 10. April
2008 verlassen und sei danach zunächst für fünf Tage zu einem Kolle-
gen nach H._______ gegangen,
dass er anschliessend aus der Schweiz ausgereist und in der Folge im
Mai 2008 von Paris aus im Flugzeug nach Togo zurückgekehrt sei,
dass er ab Juni 2008 für die Firma I._______ als J._______ gearbeitet
habe,
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dass er am 9. Januar 2009 zusammen mit einem Kollegen in einem
Lokal in der Nähe des Hafens ein Bier trinken gegangen sei,
dass sie sich unter anderem über die Kandidatur von K._______ für
den Vorstand des Fussballverbandes unterhalten hätten und er diesen
sowie die ganze Familie Eyadema (Nachkommen des ehemaligen Prä-
sidenten Gnassingbé Eyadema) als unfähig kritisiert habe,
dass es aufgrund seiner Äusserungen zu einer handgreiflichen Ausein-
andersetzung mit einem anderen Gast gekommen sei,
dass er am 12. Januar 2009 am Arbeitsplatz von zwei Männern mitge-
nommen und zum (...)direktor gebracht worden sei, welcher ihn befragt
habe,
dass er danach der Gendarmerie übergeben worden und auf dem
Gendarmerie-Posten von zwei Soldaten verhört und geschlagen wor-
den sei,
dass er am frühen Morgen des 13. Januar 2009 aufgefordert worden
sei, die Zelle zu verlassen, um Holz zu hacken,
dass der Aufseher ihn draussen vorübergehend alleine gelassen habe
und er diese Gelegenheit zur Flucht benutzt habe,
dass er umgehend zu seiner Mutter nach Lomé gegangen sei, welche
ihm etwas Geld gegeben habe, worauf er noch am selben Tag nach
Benin ausgereist sei, wo seine Tante lebe, welche seine Weiterreise fi-
nanziert habe,
dass er in der Folge am 17. Februar 2009 nach Paris geflogen und an-
schliessend von einem Bekannten im Auto nach Basel gefahren wor-
den sei,
dass dem Beschwerdeführer in der Direktanhörung vorgehalten wurde,
E._______ habe mit ihm noch am 23. April 2008 telefoniert, was der
Beschwerdeführer indessen abstritt,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
einen Mitarbeiterausweis der Firma I._______, eine ADEC-Karte des
Jahres 2008, ein Gesundheitsbüchlein, einen Impfausweis, medizini-
sche Unterlagen sowie zwei Zeitungen zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2009 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, das am 6. Februar 2005 eingeleitete (erste) Asylverfahren
des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlossen,
dass die geltend gemachte Rückkehr nach Togo zu bezweifeln sei, da
der Beschwerdeführer zur Untermauerung dieses Vorbringens keine
tauglichen Beweismittel eingereicht habe,
dass er sich ausserdem den Akten zufolge entgegen seinem Vorbrin-
gen, wonach er die Schweiz ungefähr am 15. April 2008 verlassen
habe, noch am 23. April 2008 in H._______ aufgehalten habe,
dass er der kantonalen Rückkehrberatung an diesem Datum am Tele-
fon mitgeteilt habe, er habe in H._______ eine Schweizer Freundin
und gedenke zu heiraten,
dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er habe die ihm angebotene
Rückkehrhilfe nicht in Anspruch genommen, weil er den Kontakt mit
den togoischen Behörden habe vermeiden wollen,
dass sich dieses Vorbringen indessen nicht mit der Einreise nach Togo
auf dem Luftweg vereinbaren lasse,
dass die angebliche Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo auch
infolge der widersprüchlichen neuen Asylvorbringen des Beschwerde-
führers zu bezweifeln sei,
dass er sich nämlich in Bezug auf die Anzahl der am Streit in der Bar
beteiligten Personen sowie jene seiner Bewacher beim Holzhacken wi-
dersprochen und überdies den Ablauf seiner Verhaftung unterschied-
lich geschildert habe,
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dass er in der Erstbefragung ausgesagt habe, der Chef der (...)direkti-
on habe die Parlamentswahlen erwähnt, sich in der Direktanhörung
hingegen nicht mehr an die Erwähnung der Parlamentswahlen durch
den (...)direktor habe erinnern können,
dass somit keine Hinweise vorlägen, wonach nach dem Abschluss des
letzen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es
sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren,
und er sei (eventuell) infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um eventuelle Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen
und bei bereits erfolgter Datenweitergabe den Beschwerdeführer ent-
sprechend zu informieren,
dass der Beschwerde mehrere Internet-Artikel vom April 2009 betref-
fend die Verhaftung eines Halb-Bruders des togoischen Präsidenten im
Zusammenhang mit einem geplanten Staatscoup beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 23. April 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass auf das Gesuch, es sei gegebenenfalls die aufschiebende Wir-
kung (der Beschwerde) wiederherzustellen (vgl. Ziffer 5 der Rechtsbe-
gehren), nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz die der Beschwerde
von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) zukommende auf-
schiebende Wirkung nicht entzogen hat,
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusam-
menhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweiterga-
be angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsa-
che gegenstandslos wird,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweiter-
gabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch,
der Beschwerdeführer sei darüber mittels separater Verfügung zu in-
formieren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
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gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutre-
ten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbehält, weitere
Anträge zu stellen und Beweismittel nachzureichen,
dass indessen darauf verzichtet wird, dem Beschwerdeführer eine
diesbezügliche Frist einzuräumen, da dieses Ansinnen nicht näher
spezifiziert wird,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
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dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu-
zierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl-
gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass seine im zweiten Asylgesuch vorgebrachten, neuen Verfolgungs-
vorbringen als offensichtlich unglaubhaft bezeichnet werden müssen,
dass bereits die angebliche, zwischenzeitliche Rückkehr in den Hei-
matstaat aufgrund der Aktenlage ernsthaft zu bezweifeln ist,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe seine Unterkunft
im Kanton E._______ am 10. April 2008 verlassen, habe sich danach
noch ungefähr fünf Tage bei einem Kollegen in H._______ aufgehalten
und sei anschliessend aus der Schweiz ausgereist (vgl. B8, S. 4
und 5),
dass er auch in der Beschwerde vorbrachte, er habe die Schweiz fünf
Tage nach seinem Auszug aus der Asylunterkunft, welche am 10. April
2008 erfolgt sei, verlassen (vgl. S. 5 der Beschwerde),
dass E._______ indessen den Akten zufolge noch am 23. April 2008
mit dem Beschwerdeführer telefoniert hat,
dass aus der entsprechenden Aktennotiz hervorgeht, der Beschwerde-
führer habe sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Schweiz befunden
und habe zudem erklärt, er wolle nicht nach Togo zurückkehren und
gedenke, eine Schweizerin zu heiraten,
dass der Beschwerdeführer dies zwar auf entsprechenden Vorhalt hin
bestreitet (vgl. B8, S. 14 und 15), was indessen nicht überzeugt, zumal
nicht anzunehmen ist, die kantonale Behörde hätte das Telefonat vom
23. April 2008 sowie dessen Inhalt frei erfunden,
dass bei dieser Sachlage die geltend gemachte Ausreise aus der
Schweiz Mitte April 2008 zu bezweifeln ist,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem für die angebliche, zwischen-
zeitliche Rückkehr ins Heimatland keinerlei taugliche Beweismittel, na-
mentlich keine Reisedokumente, vorlegen konnte,
dass die eingereichten Unterlagen aus dem Heimatland (Mitarbeiter-
ausweis der Firma I._______, eine ADEC-Karte des Jahres 2008, ein
Gesundheitsbüchlein, einen Impfausweis, medizinische Unterlagen so-
wie zwei Zeitungsausschnitte) nicht geeignet sind, die zwischenzeitli-
che Rückkehr nach Togo glaubhaft zu machen,
dass der Beschwerdeführer zwar erklärt, seine Schwester habe ihm
die Dokumente nach Benin gebracht (vgl. B8, S. 6 und 7),
dass es aber ohne weiteres denkbar ist, dass sich der Beschwerdefüh-
rer die fraglichen Dokumente hat in die Schweiz schicken lassen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Weiteren wider-
sprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind,
dass er in der Erstbefragung geltend machte, er habe in der Bar eine
Auseinandersetzung mit einem anderen Gast gehabt (vgl. B1, S. 6),
dass er in der Direktanhörung im Widerspruch dazu von zwei Männern
sprach und erklärte, beide Männer vom Nebentisch seien zu ihnen
herübergekommen, worauf es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei
(vgl. B8, S. 7, 9 und 10),
dass er auf Vorhalt dieses Widerspruchs keine überzeugende Erklä-
rung abgeben konnte (vgl. B8, S. 14),
dass es im Weiteren nicht nachvollziehbar ist, wie seine Identität über-
haupt bekannt wurde, zumal er in der Bar ausser seinem Kollegen nie-
manden kannte (vgl. B1, S. 7 sowie B8, S. 9),
dass seine Erklärung, wonach er wohl im (...) kein Unbekannter sei, da
er immer gegen Ungerechtigkeiten kämpfe (vgl. B8, S. 10), unsubstan-
ziiert ist und nicht zu überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausdrücklich erwähn-
te, der Chef der (...)direktion habe gedacht, es habe sich beim Streit in
der Bar um eine politische Auseinandersetzung gehandelt, da die Par-
lamentswahlen unmittelbar bevorstünden (vgl. B1, S. 6),
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dass der Beschwerdeführer in der Direktanhörung dagegen bestritt, je-
mals etwas von Parlamentswahlen erwähnt zu haben (vgl. B8, S. 9),
dass er dafür erst in der Direktanhörung vorbrachte, man habe ihn ver-
dächtigt, einen Anschlag zu planen und dazu von einem Mitkandidaten
von K._______ angestiftet worden zu sein (vgl. B8, S. 8),
dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diese
ernsthafte Anschuldigung nicht bereits in der Erstbefragung erwähnte,
weshalb diese nachgeschobene Aussage wenig glaubhaft ist,
dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der Anzahl seiner Bewa-
cher beim Holzhacken widersprach (vgl. B1, S. 6 und B8, S. 8) und
nicht in der Lage war, diesen Widerspruch in befriedigender Weise auf-
zulösen (vgl. B8, S. 11),
dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht vor den Soldaten
respektive vor der Gendarmerie realitätsfremd ist,
dass es insbesondere das Vorbringen, wonach er auf einem offenen
Gelände alleine gelassen worden sei, unplausibel ist (vgl. dazu B8,
S. 11),
dass die neuen Verfolgungsvorbringen aus diesen Gründen insgesamt
als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind,
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten
keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu ent-
nehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant wären,
dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Be-
schwerdeeingabe sowie die eingereichten Beweismittel an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb an dieser Stelle nicht
mehr näher darauf einzugehen ist,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind (Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]), die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Togo noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in Togo im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht,
dass sich sowohl die politische als auch die allgemeine Sicherheits-
und Menschenrechtslage seit den von Gewalt und Repression gepräg-
ten Präsidentschaftswahlen vom April 2005 deutlich verbessert hat,
dass an dieser Einschätzung auch die vom Beschwerdeführer mittels
mehrerer Internet-Ausdrucke dokumentierte, im Zusammenhang mit
einem Putschversuch erfolgte Verhaftung von Kpatcha Gnassingbé am
15. April 2009 nichts zu ändern vermag,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt,
der an keinen relevanten, aktenkundigen gesundheitlichen Problemen
leidet und ausgebildeter (...) mit Berufserfahrung ist,
dass es ihm somit zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass er in seiner Heimatregion über ein familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt, welches er bei Bedarf um Unterstützung ersuchen könnte,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Togo in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsa-
che gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, G._______, mit
der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte
Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesver-
waltungsgericht zu übermitteln; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, G._______, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in
Kopie; vorab per Telefax)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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