D-2298/2011 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-2298/2011 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2298/2011
Urteil vom 27. April 2011
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. April 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine kosovarische Staatsangehörige und
ethnische Torbesch aus B._______ (Gemeinde C._______) – eigenen
Angaben zufolge ihre Heimat am 13. März 2011 (gemeinsam mit ihrer
Schwester und deren Ehemann, N _______) in einem PW durch ihr
unbekannte Länder verliess und am 16. März 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ (…) vom 23. März 2011
und der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. April 2011 zur Begründung
ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie habe vor etwa
einem Jahr bei einer Musikunterhaltung einen jungen Mann albanischer
Abstammung aus C._______ kennengelernt,
dass sie in der Folge mehrmals miteinander ausgegangen und während
des ersten halben Jahres keine Probleme aufgetreten seien,
dass dann ihr Freund jedoch sein wahres Gesicht gezeigt, sie
geschlagen, malträtiert und dazu gezwungen habe, mit ihm auszugehen,
dass sie von seinen Freunden erfahren habe, ihr Freund nehme Drogen
und die Situation für sie immer unerträglicher geworden sei,
dass die Eltern ihr schliesslich geraten hätten, sie solle sich im Ausland in
Sicherheit bringen,
dass die Beschwerdeführerin ihren kosovarischen Pass sowie ihre
kosovarische Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. April 2011 – eröffnet am 14. April
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides im
Wesentlichen anführte, auf ein Gesuch aus einem verfolgungssicheren
Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG werde nicht eingetreten, ausser es
gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als
verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe, und Hinweise, welche die
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widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG umstossen könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten
nicht ersichtlich seien,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen als
unglaubhaft zu beurteilen seien,
dass sie nicht in der Lage sei, ihre Ausreisegründe anschaulich und
nachvollziehbar wiederzugeben, fehle es doch ihrer Schilderung in der
Gesamtheit an der gebotenen Differenziertheit und Plausibilität (vgl. A 4,
S. 5 f. und A8, S. 3 ff.),
dass es in Kosovo in den vergangen Jahren zwar vereinzelt zu
Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten – namentlich
auch der Torbeschen – gekommen sei,
dass auch weiterhin Benachteiligungen und Schikanen nicht restlos
ausgeschlossen werden könnten,
dass jedoch vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei,
dass ferner der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass insbesondere keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprächen,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen junge und gesunde
Frau handle, die in Kosovo, wo ihre Familie auf einem eigenen
Grundstück in einem eigenen Haus lebe, sowohl auf ein tragfähiges Netz
als auch auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen könne,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung des
BFM aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, es sei ihr Asyl zu gewähren und eventualiter
sei ihr unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 20. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
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zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf das von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe
sinngemäss gestellte Begehren, es sei ihr Asyl zu gewähren,
dementsprechend nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass das Fehlen einer Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich
vermutet wird und widerlegt werden kann,
dass der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "Safe
Country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit
vor Verfolgung besteht, und er auf diese Einschätzung im Rahmen der
periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht
zurückgekommen ist,
dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG
erfüllt sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und
zweitens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss,
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weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise
geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als
unglaubhaft erkennbar sind,
dass die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, sie habe in Kosovo unter
den Drohungen und Gewalttätigkeiten ihres Freundes – eines ethnischen
Albaners – gelitten, welcher sie genötigt habe, mit ihm auszugehen,
dass sie diese Situation nicht mehr länger ertragen und keinen anderen
Ausweg gesehen habe, als ihre Heimat zu verlassen,
dass es diesen anlässlich der Befragung und der Anhörung gemachten
Schilderungen indes an Realkennzeichen und Detailreichtum mangelt
(vgl. A 4, S. 5 f. und A8, S. 3 ff.),
dass diesbezüglich zudem auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. A12, S. 3),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 19. April
2011 weitere Gründe anfügt, weshalb sie ihre Heimat habe verlassen
müssen,
dass es sich dabei im Wesentlichen um die unbefriedigende
sozioökonomische Situation von ethnischen Minderheiten in Kosovo
handelt, die in allen Lebensbereichen Benachteiligungen zu erleiden
hätten,
dass sie zudem in der Stadt C._______ von mehreren Albanern verfolgt
und verbal bedroht worden sei, so dass sie sich in ihr Dorf B._______
habe zurückziehen müssen und keinerlei Bewegungsfreiheit mehr gehabt
habe,
dass sie sich nach einem erneuten Abstecher nach C._______ und dem
Erleben weiterer Drohungen und Behelligungen durch Albaner in
psychiatrische Behandlung habe begeben müssen und noch heute
psychisch angeschlagen sei,
dass der immer grösser werdende psychische Druck sie schliesslich zur
Ausreise aus ihrer Heimat bewogen habe,
dass diese erst auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen jedoch
ohne Zweifel nachgeschoben, widersprüchlich und unglaubhaft sind, gab
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die Beschwerdeführerin doch bei der Befragung unmissverständlich zu
Protokoll, sie habe ausser mit ihrem Freund mit keiner anderen
Privatperson Probleme gehabt (vgl. A4, S. 5),
dass sie auch anlässlich der Anhörung einzig die Probleme mit ihrem
Freund erwähnte und keine anderen Asylgründe geltend machte (vgl. A8,
S. 3 ff.),
dass es der Beschwerdeführerin demnach – selbst unter
Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen
Beweismasses – nicht gelungen ist, rechtserhebliche Hinweise auf
Verfolgung entsprechend darzulegen, weshalb der
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
bestätigen ist,
dass an dieser Einschätzung auch das in Aussicht gestellte Schreiben
der Demokratischen Partei der Bosniaken aus C._______ nichts zu
ändern vermöchte, weshalb deren Nachreichung nicht abgewartet
werden muss und auf eine entsprechende Fristansetzung verzichtet
werden kann,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
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machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der
Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweisen kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass für slawische Muslime (Bosniaken, Torbeschen, Gorani) aus der
Region C._______ (und weiteren Regionen) gemäss Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 in der Regel
von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
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dass auch keine individuellen Gründe – die Beschwerdeführerin verfügt
über eine solide Schulbildung, hat im elterlichen Haushalt mitgearbeitet
und kann in ihrer Heimat auf ein familiäres Beziehungsnetz zählen (vgl.
A4, S. 2 f. und A8, S. 2 f.) – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, psychiatrische Hilfe zu
benötigen,
dass diese behaupteten psychischen Probleme jedoch als
unsubstanziiert zu erachten sind, da sie mit keinerlei Beweismitteln (wie
beispielsweise Arztberichten) näher belegt sind und die angeführten
Gründe für ihre angeblich angeschlagene psychische Verfassung – wie
vorstehend ausgeführt – mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht
plausibel erscheinen,
dass die Beschwerdeführerin vorbringt, in ihrer Heimat in psychiatrischer
Behandlung gewesen zu sein, dies indessen – selbst wenn diese
Behauptung zutreffen sollte – nichts daran ändert, dass die
Beschwerdeführerin kein medizinisch indiziertes Vollzugshindernis zu
substanziieren vermochte und überdies auch nichts entgegenstehen
würde, wenn die Beschwerdeführerin die begonnene Behandlung bei
ihrem Psychiater in C._______ wieder aufnehmen will,
dass deshalb die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte ärztliche
Bestätigung eines Psychiaters aus C._______ an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermöchte und daher auch in dieser Hinsicht sich die
Ansetzung einer Beweismittelfrist erübrigt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
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unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand: