D-2274/2014 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Apri...
Karar Dilini Çevir:
D-2274/2014 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Apri...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-2274/2014


Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien

A._______, geboren (…),
Sierra Leone,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle
für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. April 2014 / N (…).


D-2274/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
B._______ stammender Staatsangehöriger von Sierra Leone mit letzem
Wohnsitz in C._______, seinen Heimatstaat am 15. August 2012, begab
sich nach D._______ und anschliessend auf dem Luftweg nach
E._______, von wo aus er mit dem Zug am 11. November 2012 illegal in
die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer an der
Befragung zur Person (BzP) vom 29. November 2012 im Wesentlichen
aus, homosexuell zu sein und der Gruppierung "F._______" anzugehören.
Am (…) habe er sich an einer Manifestation in C._______ beteiligt, welche
von der Regierung den Erlass eines neuen Gesetzes für "same sex marri-
age rights" gefordert habe. Sie seien von der Polizei sowie von religiösen
Gruppen attackiert worden und er sei anschliessend während fünf Tagen
inhaftiert gewesen, bis er gegen Kaution aus der Haft entlassen worden
sei. Am (…) sei er vom Wächter seines Partners dabei erwischt worden,
als er mit diesem Sex gehabt habe. Dies sei der Polizei rapportiert worden,
welche am (…) einen Haftbefehl gegen ihn erlassen habe. Davon habe er
durch seine Schwester erfahren, welche ihn telefonisch informiert habe. Er
habe sich daraufhin versteckt und das Land verlassen. Für weitere Einzel-
heiten wird auf die Akten verwiesen.
An der Anhörung vom 25. Februar 2014 machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, im Alter von (…) Jahren seine Homosexualität ent-
deckt zu haben. Er sei damit aufgewachsen, es sei nun ein Teil seines Le-
bens. Während des Krieges sei er von Rebellen gefangen genommen wor-
den. Einer seiner Kollegen habe ihn als Partner ausgesucht und er habe
diesen und seine eigene Homosexualität akzeptiert. Dieser Partner, mit
welchem er seine ersten sexuellen Erfahrungen gemacht habe, habe ihn
überzeugt und ihn nicht gezwungen, weshalb er sein Leben angenommen
habe. Seine Familie habe ihn so akzeptiert, wie er sei. Im Jahr 2010 habe
er sich der Gruppe "F._______" angeschlossen. Er wisse jedoch nicht, wer
diese Gruppe gegründet habe, auch wisse er nicht, wo sich derzeit der
regionale Vorsitzende der Gruppe, G._______, aufhalte, da alle auf der
Flucht seien. Ausser dem regionalen Vertreter kenne er noch "H._______",
"I._______" und "J._______". Es gebe keinen Sitz dieser Gruppe, sie hät-
ten auch keine Büros. Sie hätten Kampagnen sowohl für Homosexuelle als
auch für Nichthomosexuelle geführt und darauf hingewiesen, wie sie sich
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gegen die Ansteckung vor dem HI-Virus schützen können. Dazu habe er
ein weisses T-Shirt mit der Aufschrift "Ich sage ja zu Homosexuellen" ge-
tragen und ein Transparent hochgehalten. Am Freitag, (…), habe er sich
an einer friedlichen Demonstration beteiligt, damit die Regierung von Sierra
Leone ein Gesetz verabschiede, welches Homosexualität erlaube. Er sei
von religiösen Gruppen (Moslems) sowie der Polizei angegriffen und an-
schliessend inhaftiert worden. Nach fünf Tagen Haft sei er aufgrund der
Kautionszahlung seiner Schwester von ungefähr (…) Franken aus dem
Gefängnis mit der Auflage, er solle sich in Zukunft von solchen Gruppen
fernhalten, entlassen worden. Nach der Entlassung habe er nichts mehr für
die besagte Gruppe getan, da die Anführer auf der Flucht gewesen seien.
Fast alle Leute hätten gewusst, dass er homosexuell sei, weshalb er seine
Anführer nicht mehr habe treffen können. Auch hätten sie sich nicht mehr
versammeln können. Im August (…) sei er beim Sex mit seinem Partner
und Arbeitgeber K._______ von dessen Wächter erwischt worden. Der
Wächter habe von K._______, dessen Nachnamen er nicht kenne,
Schweigegeld verlangt, den Betrag habe K._______ jedoch nicht zahlen
können. In derselben Nacht habe der Wächter, welcher strenggläubiger
Moslem sei, ihn (den Beschwerdeführer) bei der Polizei angezeigt. Am (…)
sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, danach sei er nicht mehr
nach Hause zurückgekehrt und sei ausgereist. Seine Reise habe sein
Freund K._______ für ihn organisiert, er wisse nicht, wie viel diese gekostet
habe. K._______ habe ihm ein besseres Leben versprochen, er selber
habe nie gewusst, dass er ein Asylgesuch stellen würde. K._______ habe
ihm gesagt, er würde ihm später folgen, er habe ihn aber nie wieder gese-
hen und habe auch keinen telefonischen Kontakt mehr zu ihm. Auf die
Frage, wie der Beschwerdeführer heute seine sexuelle Orientierung be-
zeichne, antwortete er, er sei immer noch schwul. In Bezug auf die weiteren
Ausführungen und Details wird auf die Akten verwiesen.
Das BFM holte am 27. Februar 2014 bei der (…) einen ärztlichen Bericht
betreffend den Beschwerdeführer ein. Bezüglich der Diagnose
(L._______) und des weiteren Inhalts der Berichte vom 28. Februar und
25. März 2013 sowie vom 20. März 2014 wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 1. April 2014 – eröffnet am 3. April 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
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Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 28. April 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte mittels Formularbe-
schwerde, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die zuständige
Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an die-
selben zu unterlassen, und – falls Daten bereits weitergeleitet worden
seien – sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Zur
Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene Dokumente der Organisation "F._______" sowie eine "In-
vitation Form, Family Support Unit" ein. Auf die Beschwerdevorbringen so-
wie die eingereichten Beweismittel wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, er dürfe den Entscheid in der Schweiz abwarten.
Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen, wurde nicht eingetreten. Die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen und dem
Beschwerdeführer wurde die Bezahlung eines Kostenvorschusses aufer-
legt. Die Anträge betreffend Datenweitergabe wurden abgewiesen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 6. Juni 2014 geleistet. Die inzwischen
mandatierte Rechtsvertretung machte mit Schreiben vom 10. Juni 2014
geltend, dass der Beschwerdeführer M._______ aufgesucht habe, welche
Organisation in Kürze eine Stellungnahme einreichen werde.
F.
Mit Schreiben 19. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer die Stellung-
nahme von M._______ vom 17. Juni 2014 ins Recht legen und um Beiord-
nung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen.
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Bezüglich des Inhalts der Eingabe wird – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.

2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das BFM hielt zur Begründung des ablehnenden Entscheids im We-
sentlichen fest, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ho-
mosexualität vermöchten nicht zu überzeugen. Er habe knappe und stan-
dardisierte Angaben zu seiner homosexuellen Lebenserfahrung gemacht.
So beschränkten sich seine Angaben zur eigenen Homosexualität darauf,
dass er diesen Umstand einfach akzeptiert habe, seine persönlichen Ein-
drücke würden allerdings gänzlich fehlen. Er habe auf die Frage, wie er
sich gefühlt habe, als er seine Homosexualität entdeckt habe, die befremd-
liche Antwort gegeben, dass er mit der Homosexualität aufgewachsen sei
und er diese sofort akzeptiert habe, weil sein Freund, welcher denn auch
sein erster Liebespartner geworden sei, ihn überzeugt habe. Im Weiteren
sei er nicht in der Lage gewesen, seine persönlichen homosexuellen Er-
fahrungen zu beschreiben. Stattdessen habe er von "Gewohnheiten, die
man nicht verstecken kann" geredet. Er kenne keine Treffpunkte für Homo-
sexuelle in N._______ und auch seine Aussage, dass seine Familie, so-
wohl die Geschwister als auch seine Adoptiveltern, seine Homosexualität
problemlos akzeptiert habe, sei erstaunlich. Die Erfahrung zeige, dass die
Vorurteile im Zusammenhang mit Homosexualität in vielen Ländern der
Welt, so auch in Sierra Leone, stark ausgeprägt seien. In diesem Kontext
sei es nicht plausibel, dass die Entwicklung einer homosexuellen Identität
in einem solchen vereinfachten Modell, wie er es angegeben habe, ent-
stehe. Es sei davon auszugehen, dass er die Fragen zu seiner angeblichen
homosexuellen Lebensart ausführlich und differenziert hätte beantworten
müssen. Seine Homosexualität erscheine insgesamt als sehr unglaubhaft.
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Im Weiteren seien seine Angaben über seine angeblichen Aktivitäten für
die Menschenrechtsgruppe "F._______" stereotyp und oberflächlich. Er
habe gesagt, dass er die Kampagne für den Schutz vor HIV mit einem
weissen T-Shirt mit der Aufschrift "Ja zu Homosexuellen" geführt habe, was
nicht nachvollziehbar sei. Der Schutz vor dem HI-Virus betreffe nicht nur
die Homosexuellen, sondern sehr wohl auch die Heterosexuellen und habe
mit der sexuellen Orientierung wenig zu tun. Er habe ausser dem Gründer
der Bewegung, G._______, und einem Mann namens O._______, welcher
ein einfaches Mitglied gewesen sei, keine anderen Aktivisten zu nennen
vermocht und habe sein Unwissen damit begründet, dass er ein neues Mit-
glied gewesen sei. Dabei sei er nach eigenen Angaben bis zur Demonst-
ration in C._______ am (…) seit mehr als einem Jahr bei der Organisation
gewesen. Auf die Frage, ob eine Frau an der Führung der Organisation
beteiligt sei, habe er keine Antwort gewusst. Auch den Namen der lesbi-
schen Aktivistin (…) habe er nicht gewusst. Er hätte als Mitglied P._______
kennen müssen, welcher bei der Organisation für medizinische Fragen zu-
ständig sei und im Gesundheitsministerium in der Aids-Präventionskam-
pagne arbeite. Weiter habe er nicht gewusst, mit welchen Organisationen
die Organisation "F._______" zusammenarbeite, wo sich der Sitz der Or-
ganisation befinde, dass G._______ nicht im Jahre 2011, wie von ihm be-
hauptet, Sierra Leone verlassen habe und die Organisation nicht mehr
"F._______" heisse. Sein Vorbringen, dass er vom Wächter seines Liebha-
bers beim Sex erwischt worden sei und der streng religiöse Wächter seinen
Partner und Arbeitgeber erpresst und dann angezeigt habe, sei ebenso
wenig nachvollziehbar, zumal er behaupte, dass sein Liebhaber
K._______, dessen Familiennamen er nicht wisse, ein wohlhabender
Q._______ sei und jeglichen Preis hätte bezahlen können, aber auch weil
ein Homosexueller kaum einen streng gläubigen Muslim als Wächter an-
heuern würde. Dazu komme, dass er sich im Schlüsselmoment in der von
ihm geltend gemachten Verfolgung widersprochen habe. So habe er in der
BzP gesagt, dass ein Wächter ihn mit einem seiner Partner erwischt habe,
und in der Anhörung habe er davon gesprochen, dass der Wächter seines
Partners K._______ ihn und K.______, im Haus von K._______, beim Sex
erwischt habe. Als Beweis für seinen Lebenswandel habe er einen im letz-
ten Jahr überstandenen chirurgischen Eingriff in der Schweiz genannt. Laut
Arztbericht habe er eine L._______ gehabt. Tatsächlich könnten gewisse
Sexualpraktiken zum (…) führen, häufigste Ursache seien aber ein (…).
Selbst wenn er homosexuell wäre, würde dieser Umstand nicht automa-
tisch eine Verfolgung nach sich ziehen. Die Verfassung von Sierra Leone
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schütze zwar nicht vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientie-
rung als Homosexueller. Nach einem weiterhin geltenden Gesetz aus dem
Jahr 1861 sei die homosexuelle Betätigung zwischen Männern verboten.
In der Praxis sei dieses Gesetz jedoch bisher nicht zur Anwendung gekom-
men, da die Homosexualität im Verborgenen praktiziert werde. Homosexu-
elle Männer und Frauen würden damit Diskriminierung und Gewalt seitens
einer in diesen Fragen intoleranten Gesellschaft vermeiden. Anzeichen o-
der Hinweise, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden wäre,
würden nicht vorliegen, zumal er den von ihm erwähnten Haftbefehl bis
jetzt nicht habe vorlegen können. Seine Vorbringen hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG somit nicht stand, so
dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen vor, seine Homosexualität werde im Asylent-
scheid entgegen seinen Aussagen als unglaubhaft dargestellt. Es sei
schwierig, das Gegenteil zu beweisen, wenn ihm nicht geglaubt werde. Es
werde ihm unter anderem vorgeworfen, er wisse nicht, dass die Gruppe
"F._______" ihren Namen geändert haben soll. Ein Newsletter dieser
Gruppe sei jedoch immer noch unter diesem alten Namen erschienen. Zu
dieser Zeit habe er schon in der Schweiz seinen Asylantrag gestellt, wes-
halb ihm die Namensänderung nicht habe bekannt sein können. Als ihn die
Polizei bei seiner Schwester gesucht habe, sei er nicht anwesend gewe-
sen. Sie habe ihm deshalb eine "Invitation Form" dagelassen, aufgrund de-
rer er sich bei der Polizei hätte melden müssen. Dieses Dokument sei für
ihn aufgrund seiner früheren Verhaftung einem Haftbefehl gleichgekom-
men, da die Polizei persönlich erschienen sei. Er habe sich deshalb zur
unmittelbaren Flucht entschieden, als ihn seine Schwester darüber infor-
miert habe. Aufgrund dieser Tatsachen könne seine Homosexualität sicher
als glaubhaft anerkannt werden, es bestehe kein Grund mehr, daran zu
zweifeln. Auch seine weiteren umfangreichen Aussagen müssten nicht
mehr angezweifelt werden. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten ver-
wiesen.
3.3 Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 19. Juni 2014 im We-
sentlichen zusätzlich zu den Beschwerdevorbringen ausführen, er habe
drei ausführliche Gespräche mit einem Vertreter von M._______ geführt,
sein Vertrauen in diese Organisation gefasst und sein Leben und die Er-
lebnisse als Homosexueller in Sierra Leone genau schildern können.
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Zusammengefasst wurde mit vom 17. Juni 2014 datierendem Schreiben
von M._______ unter Verweis auf verschiedene Anhänge geltend ge-
macht, es sei nachvollziehbar, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
in einzelnen wenigen Punkten allenfalls als inkongruent oder gar wider-
sprüchlich interpretiert werden könnten. Jedoch werde in keinem einzigen
der angeführten Argumente des BFM ein plausibler Grund gesehen, aus
welchem sich ein schlüssiges Urteil über die sexuelle Orientierung des Be-
schwerdeführers bilden liesse. In mehreren Fällen basierten die Fragestel-
lungen auf stereotypen Annahmen, welche keine faktisch relevanten
Schlüsse zuliessen. Die persönlichen Gespräche sowie die im Rahmen
des R._______ mit ihm verbrachte Freizeit erlaube es zu bestätigen, dass
es sich beim Beschwerdeführer um einen ganz normalen homosexuellen
Mann handle, der in seinem jungen Leben schon vieles erlebt habe, das
seine soziale Entwicklung im allgemeinen und seine psychosexuelle Ent-
wicklung im speziellen stark beeinflusst haben müsse. Er sei im Kreis der
Mitglieder von M._______ und der anderen von ihnen betreuten Asylbe-
werber aufgeblüht und habe aus sich herauskommen können. Für die Ein-
zelheiten sowie in Bezug auf die Anhänge wird auf die Akten verwiesen.
4.
4.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise –
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht be-
ziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung als un-
glaubhaft zu qualifizieren sind, auch lässt sich kein objektiver Hinweis auf
die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung wegen seiner Homo-
sexualität in den Akten finden. Er stützt sich in Bezug auf seine angebliche
Verfolgung vor allem auf das eingereichte Dokument "Invitation Form, Fa-
mily Support Unit", welches für ihn aufgrund seiner geltend gemachten
früheren Verhaftung mit einem Haftbefehl vergleichbar sei. Bei diesem Do-
kument, bei welchem die Authentizität ohnehin angezweifelt werden dürfte,
ist eine andere Adresse angeführt als der Beschwerdeführer zu Protokoll
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gab. Im Weiteren ist auch beim Ausstellungsdatum erkennbar, dass dieses
vom (…) auf (…) korrigiert wurde, was auf ein nachträgliches Ausstellen
hindeuten dürfte, zumal gemäss eigenen Aussagen dieser angebliche
Haftbefehl im Jahr (…) ausgestellt worden sei und beim Ausstellen eines
Dokumentes kaum aus Versehen das kommende Jahr eingetragen werden
dürfte. Ausserdem soll der Vorfall mit dem Wächter am (…) erfolgt sein und
der angebliche Haftbefehl tags darauf, also am (…), gegen ihn erlassen
worden sein, weshalb das Ausstellungsdatum (…) beziehungsweise (…)
ohnehin nicht stimmen kann. Die Identität des Beschwerdeführers – dieser
gab lediglich einen Geburtsschein zu den Akten – ist bis heute nicht rechts-
genüglich erstellt, weshalb auch nicht ersichtlich ist, ob sich das einge-
reichte vom (…) beziehungsweise (…) datierende Dokument überhaupt
auf ihn bezieht. Im Weiteren erfolgte nach fünf Tagen aufgrund einer Kau-
tionszahlung die Freilassung aus der nicht weiter substantiierten Haft. An-
zeichen, wonach aufgrund seiner Homosexualität ein Strafverfahren gegen
ihn eröffnet worden sein soll, liegen nach wie vor nicht vor. Vielmehr ver-
suchte der Beschwerdeführer, die behauptete Verfolgung mittels des Do-
kumentes "Family Support Unit" glaubhaft darzulegen, was aufgrund obi-
ger Ausführungen nicht gelungen ist. Auch lässt sich keine ernsthafte Be-
drohung oder gewalttätige Reaktionen aus dem privaten Umfeld des Be-
schwerdeführers den Akten entnehmen. Vielmehr sei seine Homosexuali-
tät eigenen Angaben zufolge von seiner Familie akzeptiert worden.
Wie das BFM bereits ausgeführt hat, bleibt anzufügen, dass lediglich der
Umstand, wonach jemand homosexuell ist, nicht automatisch zur Verfol-
gung führt. Die Verfassung in Sierra Leone schützt zwar nicht vor Diskrimi-
nierung aufgrund der sexuellen Orientierung als Homosexueller, auch wird
Homosexualität von vielen Teilen der Bevölkerung abgelehnt und als
Verstoss gegen traditionelle Normen und Werte betrachtet. Gemäss dem
aus der britischen Kolonialzeit stammenden Gesetz aus dem Jahr 1861
sind gemäss Section 61 homosexuelle Handlungen zwischen Männern mit
einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis lebenslänglich bedroht. Gemäss
Erkenntnissen wird dieses formal nicht ausser Kraft gesetzte Gesetz in der
Praxis jedoch nicht angewendet (vgl. Länderinformationen des Auswärti-
gen Amtes in Deutschland zu Sierra Leone, Stand 17. Januar 2017, sowie
U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for
2015: Sierra Leone). Im Übrigen kann denn auch das blosse Bestehen von
Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe
gestellt sind, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäi-
schen Union (EuGH) nicht zur Gewährung von Asyl führen. Voraussetzung
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ist, dass Freiheitsstrafen in den jeweiligen Herkunftsländern auch tatsäch-
lich verhängt werden (vgl. Urteil des EuGH vom 7. November 2013 C-
199/12 bis C-201/12 Kommission/Niederlande Rn. 55 ff.). In Anbetracht der
angeführten Quellen ist davon auszugehen, dass in Sierra Leone mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit keine Strafen wegen homosexueller Hand-
lungen zwischen Männern verhängt werden, weshalb vorliegend eine
flüchtlingsrechtliche Relevanz zu verneinen ist.
Insgesamt ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerde-
führer asylrelevante Nachteile drohen, zumal seine Vorbringen in Bezug
auf die Verfolgung als nicht glaubhaft erachtet werden und seine Furcht vor
einer Verhaftung beziehungsweise Verfolgung in seinem Heimatland nicht
als realistisch und nachvollziehbar erscheint.
Keine andere Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der nach-
träglich eingereichten Stellungnahme von M._______ zu bewirken, zumal
sich diese im Wesentlichen darin erschöpfen, die durch den Beschwerde-
führer an der BzP sowie der Anhörung gemachten Ausführungen aus ihrer
Sicht erneut wiederzugeben und in das in Sierra Leone bestehende Umfeld
zu stellen. Aufgrund obiger Ausführungen erübrigt sich jedoch eine weitere
diesbezügliche Auseinandersetzung, da nicht von einer gezielten Verfol-
gung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ausgegangen wird,
auch wenn diesem die geltend gemachte Homosexualität geglaubt würde.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung bezie-
hungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An die-
ser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Be-
schwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern,
weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorin-
stanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingsei-
genschaft verneint.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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Seite 13
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – auch
unter Berücksichtigung der geltend gemachten Homosexualität – nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 In Sierra Leone herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bür-
gerkrieg, und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Seit
dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002, der Rückkehr von fast 300'000
Flüchtlingen und dem Abzug der Truppen der United Nations Mission in
Sierra Leone (UNAMSIL) im Dezember 2005 ist die Lage ruhig geblieben.
Der wirtschaftliche und soziale Aufschwung wurde indessen durch den
Ausbruch der Ebola-Epidemie gebremst. Das Virus brach im Dezember
2013 im nördlichen Nachbarstaat Guinea aus und verbreitete sich ab Mai
2014 auch in Sierra Leone. Bis anfangs Januar 2016 wurden allein aus
Sierra Leone mehr als 14'000 Ansteckungen und 3'590 Todesfälle bestä-
tigt. Nachdem seither jedoch keine neuen Fälle mehr gemeldet worden wa-
ren, erklärte die World Health Organization (WHO) Sierra Leone am
17. März 2016 für ebolafrei. Auch wenn ein erneutes Ausbrechen der
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Krankheit in Westafrika nicht auszuschliessen ist, so kann allein aufgrund
dieser bloss abstrakten Möglichkeit und der verschiedenen Herausforde-
rungen, denen sich das Land nach der Epidemie in finanzieller und logisti-
scher Hinsicht zu stellen hat, der Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone
nicht generell als unzumutbar bezeichnet werden.
6.3.3 Was die individuelle Situation des heute (…)-jährigen Beschwerde-
führers betrifft, so bestehen keine Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation ge-
raten könnte. So verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres Bezie-
hungsnetz. Mindestens zu einer Schwester hält der Beschwerdeführer ei-
genen Aussagen zufolge von der Schweiz aus regelmässigen telefoni-
schen Kontakt. Im Weiteren verfügt er über eine (…)jährige Schulbildung
sowie Erfahrungen als S._______ (vgl. act. A22/17 S. 3 und 8). Abgesehen
von der in der Schweiz diagnostizierten L._______, welche operativ erfolg-
reich behandelt wurde, ist der Beschwerdeführer den Akten zufolge ge-
sund. Insgesamt ist davon auszugehen, dass Beschwerdeführer, der im
Gegensatz zur überwiegenden Mehrzahl der männlichen Bevölkerung in
Sierra Leone (ca. 70%) kein Analphabet ist, in der Lage sein sollte, sich
seinen Lebensunterhalt dort erwirtschaften zu können. Im Übrigen bleibt
anzufügen, dass er für seine Ausreise auf sein Umfeld zurückgreifen
konnte, welches für die Reise nach Europa aufkam. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
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8.1 Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 liess der
Beschwerdeführer erneut um Beigabe des unentgeltlichen Rechtsbeistan-
des ersuchen. Aufgrund unveränderter Sachlage sowie obiger Erwägun-
gen ist dieses Gesuch abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der am 6. Juni 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das erneute Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey


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