D-2256/2015 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
D-2256/2015 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-2256/2015



Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Ukraine,
Beschwerdeführende,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. März 2015 / N_______.



D-2256/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 17. März 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass die Befragung zur Person (BzP) je am 23. März 2015 durchgeführt
wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. März 2015 – eröffnet am 8. April
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Öster-
reich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. April 2015 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und es sei ihnen in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu
gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass die Beschwerdeführenden im Weiteren beantragten, es sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten und eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen (recte: herzustellen),
dass sie sodann beantragten, die zuständige Behörde sei vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen, eventuell seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwer-
deführenden darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
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dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshinder-
nissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art.
31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), weshalb auf den
Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ebenfalls nicht einzutre-
ten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass aus den eingereichten Reisepässen hervorgeht, dass ihnen von den
österreichischen Behörden ein vom 11. März 2015 bis 14. April 2015 gülti-
ges Visum ausgestellt worden war,
dass das SEM die österreichischen Behörden am 25. März 2015 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme der Be-
schwerdeführenden am 30. März 2015 ausdrücklich zustimmten,
dass somit vorliegend Österreich für die Durchführung des Asyl- bezie-
hungsweise Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen vorbrachten, sie seien gegen eine zwangsweise Ausschaffung nach
Österreich, da sie sich einerseits vor Übergriffen tschetschenischer Lands-
leute in den Asylzentren von Österreich fürchten würden und anderseits
Angst hätten, Österreich würde ihre Asylgesuche nicht prüfen und sie in die
Ukraine ausweisen,
dass sie sodann gesundheitliche Probleme geltend machten, so habe die
belastende Situation im EVZ C._______ zu einem psychischen Druck ge-
führt, der wiederum zu ernsthaften gesundheitlichen Problemen geführt
habe, weshalb ein erneuter Stress – was eine Überstellung nach Öster-
reich bedeuten würde – eine Bedrohung für ihre psychische und physische
Gesundheit darstelle,
dass sie alsdann die Herausgabe der Speicherkarten ihres Fotoapparates
sowie Tablets forderten, welche ihnen im EVZ C._______ abgenommen
worden seien,
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dass der Beschwerde sodann mehrere ans EVZ C._______ gerichtete
Schreiben in Kopie beilagen, mit denen sie sich sowohl über die Organisa-
tion als auch den Hygienestandard im EVZ beschwerten,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Österreich Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), EMRK, und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) ist,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, wonach sie sich vor
Übergriffen tschetschenischer Landsleute in den Asylzentren von Öster-
reich fürchten würden und auch Angst hätten, Österreich würde ihre Asyl-
gesuche nicht prüfen und sie in die Ukraine ausweisen, die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass Österreich ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Po-
lizeibehörde verfügt, die schutzwillig und auch schutzfähig ist, und es vor-
liegend keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme gibt, Österreich
würde keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren,
dass sich die Beschwerdeführenden, sollten sie in Österreich tatsächlich
einer Bedrohung ausgesetzt werden, diesbezüglich an die zuständigen Be-
hörden von Österreich zu wenden haben,
dass die in Kopie eingereichte Bestätigung vom 8. April 2015 eines in der
Schweiz anwesenden Asylbewerbers, der in Österreich keine Hilfe der dor-
tigen Sicherheitsorgane vor Übergriffen von Tschetschenen bekommen
habe, zum Beweis, dass die Beschwerdeführenden in Österreich keine
Hilfe und Sicherheit finden könnten, mangels konkreter Angaben nicht
tauglich ist,
dass auf Beschwerdeebene sodann gesundheitliche Probleme geltend ge-
macht werden, so leide der Beschwerdeführer (Nennung Leiden), was
höchstwahrscheinlich auf die hohe psychische Belastung im Rahmen des
Asylverfahrens zurückzuführen sei,
dass die Beschwerdeführenden bis dato keinen ärztlichen Bericht ins
Recht legten,
dass lediglich eine die Beschwerdeführerin betreffende Bestätigung eines
Arzttermins vom (...) eingereicht wurde, woraus hervorgeht, dass es sich
beim (Nennung Leiden und mögliche Diagnose) handeln soll,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
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dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden
nicht zutrifft,
dass allgemein bekannt ist, dass Österreich über eine ausreichende medi-
zinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die Österreich Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass sodann auf die Rügen betreffend die Organisation und die Hygiene
im EVZ C._______ sowie auf die Forderung zur Rückgabe der Speicher-
karten ihrer elektronischen Geräte nicht einzugehen ist, da diese Vorbrin-
gen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und sie sich
diesbezüglich an das dafür zuständige SEM zu wenden haben,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
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dass – wie erwähnt – unter diesen Umständen allfällige Vollzugshinder-
nisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um
Herstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, infolge
des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten nicht zu entnehmen ist, das SEM habe – mit Ausnahme
der Anfrage an die österreichischen Behörden – Daten weitergegeben,
weshalb das Gesuch um diesbezügliche Information ebenfalls gegen-
standslos ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet
der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, da
die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey


Versand: