D-2136/2012 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mär...
Karar Dilini Çevir:
D-2136/2012 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mär...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-2136/2012


U r t e i l v o m 2 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien

1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
deren gemeinsames Kind
3. C._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Françoise Jacquemettaz,
Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.),
Beschwerdeführende,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2012 / N (…).


D-2136/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am
19. Oktober 2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ Asylgesuche einreichten. Dazu
wurden die Beschwerdeführenden am 3. November 2011 im EVZ
D._______ befragt (Kurzbefragung) und am 15. März 2012 in E._______
angehört (Anhörung).

A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen gel-
tend, sie seien Roma und hätten vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo zu-
sammen mit ihrem Sohn in F._______ gelebt, wo sie im vom Vater des
Beschwerdeführenden 1 geerbten Haus gewohnt hätten. Anfang Oktober
2011 seien unbekannte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und
hätten den Beschwerdeführenden 1 gefragt, ob das Haus zu verkaufen
sei. Nachdem er dies verneint habe, seien die Männer wieder weggegan-
gen. Nach ein paar Tagen seien die unbekannten Männer in der Nacht
erneut zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdefüh-
renden 1 bedroht respektive die Beschwerdeführende 2 vergewaltigt. Aus
Angst hätten sie sich anschliessend zu Freunden begeben und seien in
der Folge ausgereist.
Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die akten-
kundigen Protokolle zu verweisen.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten, ihre Mitglieder-
ausweise der Roma-Partei (Partia e Romane Yekhipesko pe Kosovo
[PRYK]) sowie das Geburtszertifikat ihres Sohnes zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2012 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, am 17. Februar
2008 habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen koso-
varischen Verfassung sei auch nach dem Statuswechsel eine internatio-
nale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit
der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) und
der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell
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gestartete EULEX-Mission sei formal den Vereinten Nationen unterstellt
und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen
Rahmens geführt. Die EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter,
Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheits-
kräfte sowie die Kosovo Police garantierten die Sicherheit und seien
weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schüt-
zen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und
bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen
aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internati-
onalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung
gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Da demnach vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszu-
gehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall
nicht asylrelevant.
Im Weiteren sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden wider-
sprüchlich geäussert hätten, weil zum gleichen Geschehen zwei unter-
schiedliche Versionen vorlägen. So mache die Beschwerdeführende 2
geltend, beim zweiten Mal, als die Unbekannten nach Hause gekommen
seien, habe sie die Tür geöffnet und sei anschliessend vergewaltigt wor-
den. Ihrem Ehemann habe sie nichts davon erzählt. Der Beschwerdefüh-
rende 1 mache sowohl in der Kurzbefragung als auch in der Anhörung
geltend, beim ersten sowie beim zweiten Mal habe er mit den Unbekann-
ten gesprochen, seine Frau habe der Unterredung nicht beigewohnt. Die
Beschwerdeführenden widersprächen sich sowohl im Hergang als auch
im Zeitpunkt der Vorkommnisse massiv und vermöchten ihre Äusserun-
gen nicht substanziiert darzulegen. So habe der Beschwerdeführende 1
anlässlich der Anhörung gesagt, er wisse nicht, ob es sich um zwei oder
drei unbekannte Personen gehandelt habe – dies obschon er mit ihnen
gesprochen habe. Und die Beschwerdeführende 2 vermöge trotz wieder-
holter Nachfrage nicht zu schildern, was sie nach ihrer geltend gemach-
ten Vergewaltigung und dem Verschwinden der Männer konkret unter-
nommen habe. Bei derartigen Unstimmigkeiten sei auf weitere Wider-
sprüche nicht mehr einzugehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vo-
rinstanzliche Verfügung verwiesen.
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C.
Mit Beschwerde vom 20. April 2012 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertrete-
rin in materieller Hinsicht (sinngemäss) beantragen, die Verfügung des
BFM vom 20. März 2012 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewäh-
ren. Andernfalls sei ihre Wegweisung aus der Schweiz aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 26. April 2012 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt,
dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten.
Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass des Kos-
tenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 11. Mai 2012 zu bezahlen.
E.
Am 5. Mai 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.

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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich des-
halb ihre Aussagen entgegenhalten lassen müssen, zumal sie die über-
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setzenden Personen bei den Befragungen gut verstanden haben wollen
(vgl. Akten BFM A 4/10 S. 8, A 5/11 S. 8, A 13/9 S. 1, A 14/8 S. 1).

5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, zumal ihre
Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So
machte die Beschwerdeführende 2 anlässlich der Befragungen geltend,
beim zweiten Mal, als die Unbekannten zu ihnen nach Hause gekommen
seien, habe sie ihnen die Tür geöffnet, worauf sie von ihnen vergewaltigt
worden sei. Ihrem Mann, der geschlafen habe, habe sie weder vom Be-
such der Männer noch von der Vergewaltigung etwas erzählt (A 5/11 S. 8,
A 13/9 S. 2 ff.). Demgegenüber führte der Beschwerdeführende 1 in den
Befragungen aus, sowohl beim ersten als auch beim zweiten Besuch der
unbekannten Männer habe er mit ihnen gesprochen. Seine Frau habe
den Unterredungen nicht beigewohnt (A 4/10 S. 7, A 14/8 S. 2 ff.). Die
diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die-
sen Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführenden aufzulösen.
Zudem brachte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragungen
vor, er habe sich in seinem Garten aufgehalten, als die unbekannten
Männer zum ersten Mal gekommen seien (A 14/8 S. 3 f.), während die
Beschwerdeführende 2 bei der Anhörung zu Protokoll gab, der Be-
schwerdeführende 1 sei im Haus gewesen, als die Unbekannten erstmals
zu ihnen nach Hause gekommen seien (A 13/9 S. 4). Im Weiteren ist fest-
zustellen, dass die Beschwerdeführende 2 den Ablauf ihrer behaupteten
Vergewaltigung widersprüchlich schilderte: So machte sie anlässlich der
Kurzbefragung geltend, eine Person habe sie festgehalten, während die
beiden anderen sie vergewaltigt hätten (A 5/11 S. 8). Bei der Anhörung
führte sie dagegen aus, zwei Männer hätten sie festgehalten, während
der andere sie vergewaltigt habe (A 13/9 S. 2).

Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
spricht überdies der Umstand, dass die Schilderungen der Beschwerde-
führenden wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind. Den
diesbezüglichen Vorbringen fehlen die notwendigen Realkennzeichen ei-
ner Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche
Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden
Schilderung zu entnehmen. So war der Beschwerdeführende 1 bei-
spielsweise anlässlich der Anhörung nicht in der Lage anzugeben, ob es
sich um zwei oder drei unbekannte Männer gehandelt habe, die ihn be-
sucht hätten, obwohl er mit ihnen gesprochen haben will (A 14/8 S. 2, 4).
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Aus den vorgenannten Gründen ist davon auszugehen, es handle sich
bei den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden um ein Sach-
verhaltskonstrukt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere vor-
handene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerde-
führenden einzugehen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten haben oder sol-
che bei der Ausreise zu befürchten hatten beziehungsweise im Fall der
Rückkehr nach Kosovo befürchten müssten. Nach dem Gesagten erüb-
rigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in der Be-
schwerde sowie die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie
am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
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sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.

7.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hin-
weisen). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelun-
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gen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 Angesichts des Umstands, dass in Kosovo derzeit weder Krieg,
Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr dorthin konkret gefährdet wären.
7.3.3 Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung
von Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo in der Regel zumutbar,
sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte
Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand,
Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz
in Kosovo – erfüllt sind, wobei bei besonderer Verbundenheit mit der al-
banischstämmigen Bevölkerungsmehrheit weitergehende Ausnahmen
denkbar sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Ausnahmsweise kann auf eine
Einzelfallabklärung verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungs-
vollzug relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7635/2008 vom 16. März 2012
E. 7.3.).
7.3.4 In der angefochtenen Verfügung wurde die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs bejaht, ohne dass eine Einzelfallabklärung vor Ort vor-
genommen und auf die besondere Verbundenheit zur albanischen Bevöl-
kerungsmehrheit verwiesen worden wäre. Wie oben dargestellt, verlangt
die Rechtsprechung nicht zwingend – etwa als formelle und materielle
Bedingung einer hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts – eine Einzelfallabklärung vor Ort. Es kann praxisgemäss auch
ohne solche Erhebungen vor Ort der für die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs wesentliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet
werden, wenn alle von der Rechtsprechung verlangten Kriterien gestützt
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Seite 10
auf die Akten hinreichend substanziiert eruiert werden können, oder wenn
die erwähnte Verbundenheit zur albanischen Bevölkerung aus den Akten
hervorgeht.
7.3.5 Vorliegend ist der für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Weg-
weisungsvollzugs relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erach-
ten, weshalb das BFM auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichten
konnte. Bezüglich der vom Beschwerdeführenden 1 anlässlich der Anhö-
rung geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (…) ist zunächst
festzuhalten, dass in der Beschwerde diese gesundheitlichen Probleme
nicht mehr geltend gemacht werden, weswegen anzunehmen ist, dass
der Beschwerdeführende 1 zum jetzigen Zeitpunkt unter keinen nen-
nenswerten gesundheitlichen Problemen leidet, weshalb seiner Rückkehr
nach Kosovo auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Abge-
sehen davon ist gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts die medizinische Grundversorgung in Kosovo gewährleistet. Zudem
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführende 1 über eine Ausbildung
als (…) sowie jahrelange Berufserfahrung als (…) verfügt (A 4/10 S. 4),
weshalb davon auszugehen ist, dass es ihm bei einer Rückkehr in die
Heimat gelingen wird, den familiären Unterhalt zu bestreiten. Dies ist um-
so mehr anzunehmen, da er gemäss eigenen Aussagen vor seiner Aus-
reise in guten finanziellen Verhältnissen lebte und eigenes Land besitzt (A
14/8 S. 2). Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
in ihrer Heimatgemeinde F._______ auch über eine Wohnmöglichkeit ver-
fügen, zumal der Beschwerdeführende 1 dort ein Haus besitzt, indem die
Familie vor ihrer Ausreise während vielen Jahren lebte (A 14/8 S. 2). In
F._______, wo die Beschwerdeführenden gewohnt haben, lebt eine be-
deutende Roma-Minderheit (vgl. (...) [besucht am 21. Mai 2012]). Es ist
daher zu schliessen, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz ver-
fügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern kann, da sie sich in
ihrer Heimat auch politisch (in der PRYK) engagiert haben. Ausserdem ist
darauf hinzuweisen, dass sie über nahe Verwandte (Brüder, Schwestern)
in der Schweiz, Deutschland und Italien verfügen, die sie – falls erforder-
lich – bei einer Rückkehr finanziell unterstützen können. Die Rückkehrhil-
fe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in Kosovo ebenfalls er-
leichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen
vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Festzuhalten ist, dass blos-
se soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkre-
te Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2008/34 E. 11.2.2). Es trifft zwar zu, dass die Roma in Kosovo als Min-
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derheit von der Bevölkerungsmehrheit in verschiedenen Bereichen des
Lebens teilweise diskriminiert werden. Diesbezüglich ist jedoch festzustel-
len, dass die Beschwerdeführende 2 anlässlich der Anhörung zu Protokoll
gab, dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland mit den Albanern
keine Probleme gehabt hätten (A 13/9 S. 3), weshalb davon auszugehen
ist, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach F._______
dieselben Bedingung wieder vorfinden werden. In casu liegen somit keine
Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführen-
den seien bei einer Rückkehr nach Kosovo einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung
ist somit zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Mai 2012 in gleicher Höhe einbezahl-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)


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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselbe Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi


Versand: