D-2098/2016 - Abteilung IV - Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) - Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gege...
Karar Dilini Çevir:
D-2098/2016 - Abteilung IV - Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) - Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gege...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-2098/2016/pjn


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Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch Maître Valérie Pache Havel,
Pirker & Partners
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 24. März 2016 / N (…).



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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Juni 1993 in der Schweiz um
Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Heimatland
verfolgt worden, weil er an Gott glaube. Man habe ihn deswegen für psy-
chisch krank erklärt, habe ihm sein Musikstudium als Pianist verunmöglicht
und ihn einmal für drei Tage in einer psychiatrischen Anstalt festgehalten.
Er und seine Lebenspartnerin (B._______, geb. (…), N (…) / D-
2101/2016) seien schikaniert und von Unbekannten behelligt worden.
A.b Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Asylgesuch
mit Verfügung vom 14. Oktober 1993 ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Asylgründe seien nicht
asylrelevant, da sie in zeitlicher Hinsicht zu weit zurücklägen, weil sich die
ehemalige Sowjetunion zwischenzeitlich aufgelöst habe und weil die be-
haupteten Nacheile zu wenig intensiv seien, um eine asylrelevante Verfol-
gung zu begründen. Es bestünden auch keine Wegweisungsvollzugshin-
dernisse, welche einer Rückkehr nach Georgien entgegenstehen könnten.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. November 1993 wies die
damalige Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. Januar 1997
(Ref.-Nr.: III/N (...)) ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 15. August 2000 liess der Beschwerdeführer ein ers-
tes Wiedererwägungsgesuch einreichen. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen auf seine gesundheitlichen Probleme verwiesen.
B.b Das BFF lehnte dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
17. November 2000 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. De-
zember 2000 wies die ARK mit Urteil vom 4. April 2001 (Ref.-Nr.: III/N (…))
ab.
C.
Mit Eingabe an das SEM vom 26. Februar 2016 liess der Beschwerdefüh-
rer ein „Gesuch um vorläufige Aufnahme“ einreichen. Das SEM nahm diese
Eingabe als sinngemässes Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat
darauf mit Verfügung vom 24. März 2016 nicht ein. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, das Wiedererwägungsgesuch sei verspätet
im Sinne von Art. 67 Abs. 1 VwVG. Eine vorfrageweise vorzunehmende
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Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergebe zudem, dass
keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein Wegweisungs-
vollzug des Beschwerdeführers nach Georgien eine Verletzung von Art. 3
ERMK darstellen würde. Das SEM erklärte daher seine Verfügung vom
10. (recte: 14.) Oktober 1993 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob
eine Gebühr.
D.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. April
2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt,
die angefochtene Verfügung sei unter Kostenfolge für die Vorinstanz auf-
zuheben, und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren, eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren wurde beantragt, es sei fest-
zustellen, dass die Verfahrenssprache das Französische sei, das SEM sei
anzuweisen, seine Verfügung vom 24. März 2016 in französischer Sprache
zu erlassen, und anschliessend sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Sodann wurde da-
rum ersucht, das SEM sei anzuweisen, dem Bundesverwaltungsgericht die
vollständigen vorinstanzlichen Akten zukommen zu lassen, welche an-
schliessend dem Beschwerdeführer zu edieren seien, worauf ihm ebenfalls
eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen sei.
Schliesslich wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen in Kopie bei: die angefochtene
Verfügung vom 24. März 2016, eine Vollmacht vom 1. April 2016, die Le-
bensläufe des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin, ein Ehe-
auflösungsurteil vom 27. Juni 1978, mehrere Unterlagen betreffend die Ge-
suche des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung, mehrere Unterlagen zur medizinischen und
finanziellen Situation des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin,
Unterlagen betreffend die Frage der georgischen Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers sowie Wohnsitzbestätigungen betreffend den Be-
schwerdeführer und seine Lebenspartnerin (vgl. dazu das Dossier der Be-
schwerdebeilagen 0-42).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2016 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland
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abzuwarten. Die Anträge, wonach festzustellen sei, dass die Verfahrens-
sprache das Französische sei, das SEM anzuweisen sei, seine Verfügung
in französischer Sprache zu erlassen, und anschliessend eine Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen sei, wurden abgewie-
sen. Das Gesuch, wonach dem Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Ak-
ten durch das Bundesverwaltungsgericht zu edieren und ihm anschlies-
send eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen
sei, wurde ebenfalls abgewiesen. Ferner wurde auch das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, bis zum 29. April 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.– zu leis-
ten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
F.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 25. April 2016 einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Be-
hörden im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können und
das Wiedererwägungsverfahren überdies im Asylgesetz (AsylG,
SR 142.31) ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl.
Art. 110 Abs. 1 in fine, Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff.
AsylG), ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten
Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe das am
26. Februar 2016 gestellte „Gesuch um vorläufige Aufnahme“ zu Unrecht
als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Es sei nicht ein Wie-
dererwägungsgesuch gestellt worden, sondern ein Gesuch um vorläufige
Aufnahme im Sinne von Art. 83 AuG (SR 142.20). Diese Rüge ist vorab zu
prüfen, wobei Folgendes festzustellen ist: Bei der vom Beschwerdeführer
angerufenen Bestimmung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 AuG
handelt es sich in rechtlicher Hinsicht nicht um eine Aufenthaltsbewilligung,
sondern um eine zeitlich befristete Ersatzmassnahme für den nicht mögli-
chen, nicht zulässigen oder nicht zumutbaren Vollzug einer rechtskräftig
verfügten Aus- oder Wegweisung (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 1 AuG). Daraus erhellt, dass einer Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme immer eine Wegweisungsverfügung vorausgeht. In Bezug auf den
Beschwerdeführer wurden mit dem negativen Asylentscheid vom 14. Ok-
tober 1993 die Wegweisung und deren Vollzug verfügt. Daher kann das
vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um vorläufige Aufnahme im Sinne
von Art. 83 AuG im vorliegenden Fall nur als Gesuch um Wiedererwägung
der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Oktober 1993 im Wegweisungs-
vollzugspunkt verstanden werden. Das SEM hat demnach die Eingabe
vom 26. Februar 2016 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegenge-
nommen und behandelt.
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Seite 6
6.
6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
7.
7.1 Im vorliegenden Fall wird das Wiedererwägungsgesuch im Wesentli-
chen mit der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz,
der familiären Situation und dem fehlenden Beziehungsnetz im Heimat-
land, seinem schlechten Gesundheitszustand und der nicht vorhandenen
medizinischen Behandlungsmöglichkeit in Georgien, den fehlenden Geor-
gisch-Kenntnissen, der fehlenden Existenzgrundlage in Georgien sowie
der weggefallenen georgischen Staatsangehörigkeit begründet.
7.2 Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ist das Wiedererwägungsgesuch dem
SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes ein-
zureichen. Auf das Wiedererwägungsverfahren ist gemäss Art. 111b Abs. 1
AsylG ausserdem (u.a.) der Art. 67 Abs. 1 VwVG anwendbar. Demnach ist
ein Wiedererwägungsgesuch spätestens innert 10 Jahren nach Eröffnung
des Beschwerdeentscheids einzureichen. Im vorliegenden Fall datieren
der Beschwerdeentscheid im ordentlichen Asylverfahren vom 22. Januar
1997 und der Beschwerdeentscheid im ersten Wiedererwägungsverfahren
vom 4. April 2001. Die absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren wurde
damit vorliegend klarerweise nicht eingehalten. Da die geltend gemachten,
sinngemässen Wiedererwägungsgründe zudem allesamt schon lange vor
dem 26. Januar 2016 bekannt waren, wurde vorliegend auch die relative
Frist von dreissig Tagen im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG nicht einge-
halten. Demnach wurde das (sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch vom
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26. Februar 2016 offensichtlich verspätet eingereicht und ist damit grund-
sätzlich als unzulässig zu qualifizieren.
7.3 Es entspricht der Rechtspraxis, dass revisions- oder wiedererwägungs-
weise Vorbringen, die verspätet sind, dennoch zur Revision respektive
Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheids führen können, wenn
aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden
Person im Herkunftsland Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behand-
lung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis
besteht. Landesrechtliche Prozessbestimmungen sind somit völkerrechts-
konform auszulegen und anzuwenden, damit sie die Durchsetzung der
staatsvertraglichen Garantien von zwingenden Bestimmungen des Völker-
rechts wie der Refoulement-Verbote gemäss Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK und
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht vereiteln (vgl. dazu beispielsweise
BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 284, mit weiteren Hinweisen; s. auch AUGUST
MÄCHLER in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rn. 5 zu Art. 67, S. 872).
7.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind den Akten im vor-
liegenden Fall indes keine genügenden und konkreten Anhaltspunkte dafür
zu entnehmen, dass er im Fall seiner Rückschiebung nach Georgien dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung ausgesetzt wäre. Die Schlussfolgerungen des SEM können in
Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen entgegen dem Vorbringen in
der Beschwerde auch nicht als unverhältnismässig erachtet werden. Die
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
(Bluthochdruck, Ohnmachtsanfälle, beschleunigter Puls, ängstlich-depres-
siver Zustand, Gelenkschmerzen, Herzrhythmusstörungen) sind zu einem
Grossteil altersbedingt und zudem, wie das SEM zu Recht festgestellt hat,
in Georgien grundsätzlich (und zudem teilweise kostenlos) behandelbar,
wenn auch nicht auf Schweizer Niveau. Der Beschwerdeführer könnte so-
dann bei den zuständigen Behörden in Georgien eine Altersrente und/
oder Sozialhilfe beantragen, falls er nicht in der Lage sein sollte, seine Exis-
tenz aus eigener Kraft zu sichern. Es ist ihm zudem durchaus zuzumuten,
bei einer Rückkehr nach Georgien den Kontakt zu seiner Tochter, welche
inzwischen 36 Jahre alt ist, zu suchen. Bezüglich des geltend gemachten
Verlustes der georgischen Staatsangehörigkeit sind die Ausführungen des
SEM ebenfalls zu bestätigen: Es ist primär Sache des Beschwerdeführers,
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Seite 8
die notwendigen Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren (Einlei-
tung eines Wiedereinbürgerungsverfahrens) zu unternehmen, wobei ihm
beispielsweise die Georgian Young Lawyers Association behilflich sein
könnte. Die fehlenden Georgisch-Kenntnisse stellen sodann offensichtlich
ebenfalls kein relevantes Wegweisungsvollzugshindernis dar. Insgesamt
ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückschaffung nach Georgien unweigerlich Gefahr laufen würde, dort ei-
ner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu wer-
den.
7.5 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen glaubhaft zu ma-
chen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine aktuelle und ernsthafte Gefahr im Sinne einer Art. 3
EMRK zuwiderlaufenden, menschenrechtswidrigen Behandlung droht.
Demnach besteht keine Veranlassung für eine völkerrechtskonforme Aus-
legung gegen den Wortlaut von Art. 111b Abs. 1 AsylG respektive Art. 67
Abs. 1 VwVG. Vielmehr ist abschliessend festzustellen, dass das (sinnge-
mässe) Wiedererwägungsgesuch vom 26. Februar 2016 sowohl im Sinne
von Art. 111b Abs. 1 AsylG als auch gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG verspätet
und damit unzulässig ist, und das SEM insgesamt zu Recht darauf nicht
eingetreten ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am 25. April
2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be-
gleichung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut


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