D-20/2011 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-20/2011 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-20/2011/wif
Urteil vom 7. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren […], Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2010 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in Z._______, sein Heimatland eigenen An￿gaben
zufolge am 3. Mai 2009 verliess und zunächst via Sudan und Frankreich
nach Österreich gelangte,
dass er in der Folge am 13. September 2010 von Österreich her
kommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Y._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 21. September 2010 summarisch befragt wurde, wobei
ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichtein￿tre￿tens￿entscheid (Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen
Rückschiebung nach Österreich gewährt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
X.________ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, in Eritrea herrsche ein gesetzloser Zustand,
dass sein Vater im Jahr 2000 von Sicherheitskräften verschleppt worden
sei und seither vermisst werde,
dass die Behörden ihn (den Beschwerdeführer) hätten zwingen wollen,
Militärdienst zu leisten, und ihn zu diesem Zweck im Februar 2009
inhaftiert hätten,
dass er im Mai 2009 aus der Haft geflohen und umgehend in den Sudan
ausgereist sei,
dass er in Österreich daktyloskopiert worden sei, sein Reiseziel jedoch
immer die Schweiz gewesen sei,
dass er in der Schweiz bleiben wolle und ungern nach Österreich
zurückkehren würde, da er gehört habe, man müsse dort für 6 Monate ins
Gefängnis,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den
Akten zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen
Ver￿fah￿rens weder Identitätspapiere noch Beweismittel zu den Akten
reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Ver￿fügung vom 23. Dezember 2010 – eröffnet am 27. Dezember 2010 –
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die
Weg￿weisung aus der Schweiz nach Österreich sowie den
Wegweisungs￿vollzug anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom￿me
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge am
26. Au￿gust 2010 in Österreich daktyloskopiert worden, was durch einen
entspre￿chenden EURODAC-Treffer bestätigt werde,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch des BFM um
Rücküber￿nahme des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2010
zugestimmt hätten,
dass somit gestützt auf die einschlägigen internationalen Ab￿kommen
Österreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver￿fahrens
be￿treffend den Beschwerdeführer zuständig sei,
dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens am 16. Juni 2011 zu
erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht
ein￿zu￿treten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, möglich und – auch unter
Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorbehalte
gegen eine Rückkehr nach Österreich – zumutbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit englischsprachiger
Eingabe vom 3. Januar 2011 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungs￿gericht an￿focht und dabei beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
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anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um eventuelle Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der
vollumfängli￿chen entgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die
Erhebung eines Kosten￿vorschusses ersucht wurde,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die
Beschwerde￿schrift zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Ver￿fügung vom 4. Januar 2011 (Telefax) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Januar 2011 beim
Bundes￿ver￿wal￿tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem
Gebiet des Asyl￿rechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungs￿gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
be￿son￿ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung be￿zie￿hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Be￿schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, den
Beschwerdeführer zur Übersetzung seiner nicht in einer Amtssprache
verfassten Beschwerde anzuhalten, da die auf Englisch formulierten
Begehren und deren Begründung für das Bundesverwaltungsgericht
verständlich sind,
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dass somit auf die frist- und – abgesehen vom erwähnten sprachlichen
Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der
nachfol￿genden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder un￿vollständige Feststellung des
rechts￿erheblichen Sachverhalts und die Unange￿messenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
da￿rin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf das Rechtsbegehren, das Asylgesuch sei gutzuheissen,
demnach nicht einzutreten ist,
dass auch auf das Begehren, es sei (eventuell) die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens
im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG system￿bedingt kein Raum
bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art.
83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Auslän￿derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
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für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver￿fah￿rens
staats￿ver￿traglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung von EURODAC am
26. August 2010 in Österreich daktyloskopiert worden war und dort ein
Asyl￿gesuch stellte (vgl. Akten A4),
dass bei dieser Sachlage Österreich für die Durchführung des Asyl- und
Weg￿weisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer
zu￿stän￿dig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das
Ab￿kom￿men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidge￿nossen￿schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Ver￿fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prü￿fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asyl￿antrags [Dublin-Assozi￿ie￿rungsabkommen {DAA}, SR
0.142.392.68] sowie die Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verord￿nung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die österreichischen Behörden am 7. Dezember 2010
ge￿stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des
Be￿schwerde￿führers ersuchte,
dass die österreichischen Behörden der Übernahme des
Beschwerde￿füh￿rers am 16. Dezember 2010 ausdrücklich zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Österreich) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Weg￿weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe sowie
an￿läss￿lich des ihm im Rahmen der Befragung vom 21. September
2010 ge￿währ￿ten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung
nach Österreich vorbrachte, er gehe nur ungern nach Österreich zurück,
da er befürchte, dort inhaftiert zu werden,
dass sein Ziel immer die Schweiz gewesen sei, der Schlepper ihn jedoch
in einen Zug nach Österreich gesetzt habe,
dass er in Österreich gar nicht um Asyl ersucht habe, sondern ihm dort
nur die Fingerabdrücke abgenommen worden seien,
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dass die österreichischen Behörden ihn nach Italien hätten ausschaffen
wollen, obwohl er noch nie dort gewesen sei,
dass diese Einwände jedoch offensichtlich nicht gegen eine
Rück￿schaffung nach Österreich sprechen,
dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Über￿einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grau￿same, unmensch￿liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, Österreich würde sich nicht an die daraus resultierenden
Ver￿pflich￿tungen halten,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Österreich werde den Beschwerdeführer in Verletzung der
vor￿ge￿nann￿ten völkerrechtlichen Abkommen nach Eritrea
zurückschaffen,
dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien nicht aktenkundig
ist, weshalb seine Befürchtung, Österreich werde ihn nach dorthin
ausschaffen, unbegründet erscheint,
dass im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der
Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Österreich dort in
eine existenzielle Notlage geraten,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden
insge￿samt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der
fest￿ge￿stellten Zu￿ständig￿keitsordnung vom Selbsteintrittsrecht
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen,
dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht einzugehen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerde￿füh￿rers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asyl￿gesuch in der Regel die
Weg￿wei￿sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
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vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein An￿spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
ge￿setz￿lichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass wie bereits vorstehend erwähnt im Rahmen des Dublin-Verfahrens
im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prü￿fung des Asylgesuchs
zuständigen Mitgliedstaat handelt, system￿bedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 - 4 AuG,
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen viel￿mehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzu￿fin￿den hat,
namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-VO-II, welche jedoch wie vorstehend erwähnt nicht zur
Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Österreich
dem￿nach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist,
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechts￿erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
fest￿stellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Be￿schwerde ab￿zu￿weisen ist,
dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a
AsylG) und Erlass des Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden,
direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die
Be￿schwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Ent￿schädigun￿gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. […] (per Kurier,
in Kopie)
– das BFM, Dublin-Office 1, Ref.-Nr. […] (per Telefax)
– [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)