D-2007/2014 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Mär...
Karar Dilini Çevir:
D-2007/2014 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Mär...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-2007/2014


U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien

A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und ihr Kind
C._______, geboren (…),
Ägypten,
alle vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2014 / N (…).


D-2007/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – eigenen Angaben zufolge Kopten – ge-
langten am 16. Februar 2014 mit einem Touristenvisum in die Schweiz,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie anlässlich der Befra-
gungen zur Person (BzP) vom 25. Februar 2014 sowie der Anhörungen
zu den Asylgründen vom 12. März 2014 zusammengefasst geltend, die
Kopten seien in Ägypten benachteiligt und würden von Islamisten ver-
folgt. Sie selbst seien am 14. Januar 2012 nach dem Verlassen einer Kir-
che mit einem Islamisten auf einem Motorrad in einen Streit geraten. Die-
ser habe plötzlich eine Flasche hervorgeholt und versucht, eine Flüssig-
keit auf das Gesicht der Beschwerdeführerin zu werfen. Sie hätten nach
diesem Vorfall Anzeige erstattet. Mit Visa der entsprechenden Länder
seien sie (vom 30. Dezember 2012 bis 5. Januar 2013) in Rumänien und
(vom 26. März 2013 bis 2. April 2013) in Spanien gewesen und an-
schliessend jeweils wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein weiterer
Vorfall habe sich am 14. August 2013 ereignet. Sie seien an diesem Tag
in D._______ gewesen, um die Mutter der Beschwerdeführerin zu besu-
chen. Es habe eine Versammlung von Islamisten gegeben. Ein Islamist
sei auf sie zugekommen, habe sie beschimpft und versucht, ihnen ihr
Kind zu entreissen. Sie hätten tags darauf eine Anzeige erstattet. Ausser-
halb des Protokolls hätten sie der Staatsanwaltschaft zwei Namen be-
kannt gegeben. Diese zwei Personen seien in der Folge verhaftet wor-
den. Zehn Tage später seien sie zur Wohnung der Mutter der Beschwer-
deführerin nach D._______ zurückgekehrt. Die Eingangstür sei kaputt,
die Wohnung verwüstet und die Wände mit Drohungen beschrieben ge-
wesen. Eine Nachbarin habe ihnen gesagt, die Leute, die sie denunziert
hätten, wollten sie umbringen. Sie hätten daraufhin mit ihren Eltern be-
ziehungsweise Schwiegereltern eine Wohnung in E._______ gemietet.
Am 17. Januar 2014 seien sie auf dem Heimweg von der Kirche in einem
Taxi in eine Demonstration von Islamisten geraten. Darunter hätten sich
auch Leute aus D._______ befunden, welche die Beschwerdeführerin
wiedererkannt hätten. Die Leute hätten sie beschimpft und erneut ver-
sucht, ihnen ihr Kind wegzunehmen. Drei Tage später hätten sie wieder-
um Anzeige erstattet. Es sei ihnen dann klar geworden, dass diese Isla-
misten überall ihre Leute hätten und sich an ihnen rächen wollten. Des-
wegen seien sie aus Ägypten ausgereist.
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Seite 3
A.c Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren un-
ter anderem ihre Pässe sowie fremdsprachige Protokolle zu den Anzei-
gen mit deutschen Übersetzungen (in Kopie) ein.
B.
B.a Mit Verfügung vom 13. März 2014 – gleichentags eröffnet – stellte
das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei durch
die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel lückenlos
dokumentiert, dass die Polizisten ihrer Aufgabe bei allen drei Vorfällen
nachgekommen seien und Anzeigen entgegengenommen hätten. Die Be-
schwerdeführenden hätten keine grösseren Probleme oder Diskriminie-
rungen beim Einreichen dieser Anzeigen geltend gemacht (Akten BFM
A 15/10 S. 6 und A 16/9 S. 4). Zudem würde die Tatsache, dass zwei von
ihnen angezeigte Personen verhaftet worden seien und sich bis heute in
Haft befänden, deutlich aufzeigen, dass der ägyptische Staat willens sei,
seiner Schutzpflicht nachzukommen. Schliesslich schienen alle Ereignis-
se, bei denen die Beschwerdeführenden bedroht worden seien, zufällig
eingetroffen zu sein. Es lägen somit nicht einmal gezielt gegen ihre Per-
sonen gerichtete Bedrohungen vor (A 15/10 S. 5-7 und A 16/9 S. 5).
C.
Mit Eingabe vom 14. April 2014 liessen die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller
Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 13. März 2014 sei auf-
zuheben und das BFM sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen,
eventualiter sei es anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzuneh-
men, subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und Feststel-
lung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Per-
son der Unterzeichnenden ersuchen.
Der Beschwerde lagen unter anderem zwei Fotos einer Wohnung mit be-
schrifteten Wänden sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshil-
fe (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 8. April 2014 zu
Ägypten: Situation von Koptinnen und Kopten) bei.
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Seite 4
D.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführenden beglau-
bigte Übersetzungen zu den eingereichten Fotos nachreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die po-
tentielle Gefährdungslage der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Glau-
bensangehörigkeit bei einer allfälligen Wegweisung nicht abgeklärt bezie-
hungsweise dieser keine Rechnung getragen. Es ist daher vorab zu prü-
fen, ob das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat respektive
seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist.
4.2
4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz
gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Mit dem Gehörsanspruch korreliert
die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft
prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentli-
chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten las-
sen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich
die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136
I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen).
4.3 Es trifft zwar zu, dass aus der Begründung der angefochtenen Verfü-
gung (mangels entsprechender konkreter Ausführungen) nicht klar er-
sichtlich wird, ob beziehungsweise wie sich das BFM mit der allgemeinen
Lage und insbesondere der Situation der Kopten in Ägypten auseinan-
dergesetzt hat. Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das
BFM mit ihren Länderspezialisten die aktuelle Situation in Ägypten lau-
fend überprüft und beurteilt. Wie in E. 8.2 und 8.3 nachfolgend aufge-
zeigt, kommt das Gericht (bezüglich der Situation der Kopten in Ägypten)
denn auch zu keinem anderen Schluss als das BFM. Im Übrigen ist die
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Wegweisung (und deren Vollzug) die gesetzliche Folge bei einem negati-
ven Asylentscheid und bedarf in der Regel nicht der gleichen Begrün-
dungsdichte wie der Entscheid in der Hauptfrage des Asyls (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [ARK] EMARK 1994 Nr. 3 E. 4c). Abgesehen davon war
den Beschwerdeführenden trotz der knappen vorinstanzlichen Begrün-
dung möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Es kann somit
weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begrün-
dungspflicht durch das BFM festgestellt werden. Der Subeventualantrag
ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof-
fene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1, mit Hinweisen).
5.2 Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn
im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur
Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende
Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne
effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der
Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl.
BVGE a.a.O. E. 7.3). Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatli-
chen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugäng-
lich sein (unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder
Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); anderer-
seits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein,
was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit
einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfol-
gungsmassnahmen aussetzen würde. Nicht verlangt werden kann dage-
gen eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen indivi-
duellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten. Keinem
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Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und
überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2).
6.
6.1 Vorab ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht darauf hinzuwei-
sen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden – insbesondere unter
Berücksichtigung der eingereichten Protokolle zu den Anzeigen – mehre-
re Unstimmigkeiten aufweisen (beispielsweise bezüglich ihres Wohnortes
seit dem Jahr 2011). Unabhängig davon ist festzustellen, dass die geltend
gemachten Vorfälle weder genügend intensiv noch gezielt gegen ihre
Person gerichtet gewesen sind. Der Vorfall vom 14. Januar 2012 wurde
selbst in der Beschwerde nicht (als gezielte Verfolgungsmassnahme) er-
wähnt. Die anderen beiden Übergriffe auf der Strasse ereigneten sich so-
dann am Rande von Demonstrationen (vgl. Akten BFM A 15/10 F18 und
F38 f. sowie A 16/9 F28 ff.) und die Drohungen an den Wänden betrafen
die Wohnung der Eltern der Beschwerdeführerin, denen die Beschwerde-
führenden gemäss ihren eigenen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren
– und entgegen dem Beschwerdevorbringen, dort wohnhaft gewesen zu
sein – lediglich einen Besuch abstatteten (A 15/10 S. 3 F18; vgl. auch
A 16/9 F19). Weitergehende Ausführungen zur Frage der Gezieltheit und
Intensität der geltend gemachten Vorfälle sowie eine eingehende Glaub-
haftigkeitsprüfung der Asylgründe erübrigen sich allerdings, da die ägyp-
tischen Behörden im Falle der Beschwerdeführenden ohnehin als schutz-
fähig und schutzwillig zu erachten sind.
6.2 Die Beschwerdeführenden haben sich nach den Vorfällen vom 14. Ja-
nuar 2012, vom 14. August 2013 und vom 17. Januar 2014 an die Polizei
beziehungsweise die Staatsanwaltschaft gewendet und jeweils ohne
grössere Probleme eine Anzeige einreichen können. Dies sowie die Tat-
sache, dass zwei von ihnen angezeigte Personen verhaftet wurden, zeigt
– wie bereits vom BFM festgehalten – auf, dass der ägyptische Staat wil-
lens ist, seiner Schutzpflicht in Bezug auf die Beschwerdeführenden
nachzukommen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine
Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Beim Vorbringen, die Namen
der Beschwerdeführenden seien als Anzeigeerstatter (bei den Behörden)
irgendwo durchgesickert, handelt es sich um eine reine Parteibehaup-
tung. Sodann sind die auf die Wohnungswände geschriebenen Morddro-
hungen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht geeignet,
die Schutzunfähigkeit der ägyptischen Behörden zu belegen, zumal es –
wie vorstehend in E. 5.2 ausgeführt – keinem Staat gelingt, die absolute
Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Die
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Beschwerdeführenden erstatteten diesbezüglich im Übrigen keine Anzei-
ge bei der Polizei, weshalb das Beschwerdevorbringen, sie hätten auch
nach diesem Ereignis keinen Schutz durch die Polizei erhalten, ins Leere
zielt.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnten. Die weiteren Beschwerdevorbringen und der Bericht der SFH
vom 8. April 2014 sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung
zu bewirken. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
somit zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinwei-
sen).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinwei-
sen).
8.2
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Diese
Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt – entgegen dem sinngemässen Beschwerdevorbringen – nicht als
unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.3
8.3.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-1937/2014 vom 8. Juli 2014 E. 6.3.1 und D-1609/2014 vom
7. Juli 2014 E. 6.3.1).
8.3.2 Die Beschwerdeführenden gehören – wie bereits erwähnt – der
Glaubensgemeinschaft der koptischen Christen an. Im heutigen Ägypten
sind die koptischen Christen mit etwa neun Millionen Menschen eine
Minderheit innerhalb der muslimischen Bevölkerungsmehrheit, die gesell-
schaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt sind. Nach dem Sturz des
ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi von der Moslembruderschaft
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Seite 10
am 3. Juli 2013 und insbesondere auch nach der mit einem grossen Blut-
bad verbundenen gewaltsamen Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestla-
gern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte, bei
der es zur Tötung von Hunderten von Mursi-Anhängern gekommen ist,
kam es auch zu einer Gewaltwelle gegenüber Christen und christlichen
Einrichtungen. Grund hierfür dürfte vorab der Umstand gewesen sein,
dass der Führer der koptischen Kirche, Papst Tawadros II., den Putsch
noch am Tage seiner Verkündung durch General Abd al-Fattah as-Sisi,
dem heutigen Präsidenten Ägyptens, öffentlich befürwortet hat, was die
Kopten in der Folge aus Sicht der Moslembrüderschaft dem Vorwurf aus-
setzte, den Sturz von Mohammed Mursi ebenfalls gutgeheissen zu ha-
ben. Entsprechend ging auch der Grossteil der Übergriffe gegenüber
Christen von radikalen Anhängern der Muslimbrüder aus. Gleichzeitig
gingen die staatlichen Sicherheitskräfte in der Folge massiv gegen An-
hänger dieser Organisation vor. So erklärte am 23. September 2013 ein
Gericht in Kairo die Muslimbruderschaft und alle Ableger der Organisation
für illegal und beschloss die Konfiszierung ihrer Vermögenswerte, was am
6. November 2013 von einem Berufungsgericht bestätigt wurde. Im Wei-
teren wurden in mehreren Massenprozessen zahlreiche Islamisten, dar-
unter auch führende Mitglieder der Muslimbruderschaft, zum Tode verur-
teilt. Dennoch ist zu beachten, dass beide Bevölkerungsgruppen das
ägyptische Nationalbewusstsein verbindet, und Muslime und Christen
Seite an Seite bei der ägyptischen Revolution für Frieden und Demokratie
gebetet haben. Nach dem Sturz des der Muslimbruderschaft angehörigen
Präsidenten Mohammed Mursi wurde eine Übergangsregierung gebildet,
wobei der geschäftsführende Ministerpräsident Hasem al-Beblawi vor al-
lem Liberale und Experten einsetzte. Seit dem 15. Januar 2014 hat Ägyp-
ten eine neue Verfassung, welche die christliche Minderheit schützt und
Ende Mai 2014 fand die Präsidentschaftswahl statt. Gewählt wurde, wie
vorstehend erwähnt, der ehemalige Armeechef Abd al-Fattah as-Sisi. Die
neu gebildete Regierung setzt sich gemäss Medienberichten zu zwei Drit-
teln aus Mitgliedern des Übergangskabinetts zusammen. Anhaltspunkte
für eine Verschlechterung der Situation der Christen in Ägypten sind vor
diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich damit für Kopten aus Ägypten – auch unter Berücksichtigung des
eingereichten Berichtes der SFH vom 8. April 2014 – nicht als generell
unzumutbar.
8.3.3 In den Akten finden sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte da-
für, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaft-
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Seite 11
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würden.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reise-
pässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
10.2 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerde-
begehren als aussichtslos, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführen-
den um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)

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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Sturzenegger


Versand: