D-1930/2009 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme; Ve...
Karar Dilini Çevir:
D-1930/2009 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme; Ve...
Abtei lung IV
D-1930/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1930/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 26. August 2004 (zusammen mit
ihrer [...]) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das BFM lehnte
dieses Gesuch mit Verfügung vom 15. März 2005 ab, verfügte die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Ent-
scheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
23. März 2005 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
30. Mai 2008 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Für den
Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 13. November 2008 liess die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur
Begründung dieses Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die
Beschwerdeführerin sei aktives Mitglied KINIJIT-Coalition for Unity and
Democracy Party (CUDP). Sie beteilige sich an Parteiversammlungen
sowie an Protestaktionen und Demonstrationen, was ihr zahlreiche
Drohungen von offensichtlich regierungsfreundlichen äthiopischen
Bürgern in der Schweiz eingebracht habe. Exiläthiopier würden
sodann durch das äthiopische Regime scharf beobachtet. Aufgrund
einer Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006
seien alle äthiopischen Auslandsvertretungen gehalten, Informationen
über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu beschaffen und
an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Ziel sei es, diese Perso-
nen auf einer "black list" festzuhalten und entsprechende Dossiers
anzulegen. Diesen Personen solle der Prozess unter anderem wegen
Landesverrats während ihres Auslandaufenthalts gemacht werden. Die
exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin hätten bei der
Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge.
Aus diesen Gründen sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft erfülle, eventualiter sei festzustellen, dass
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorlägen und ihr sei eine
vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, subeventualiter sei
die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
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Wegweisungsvollzuges festzustellen und die Beschwerdeführerin
vorläufig aufzunehmen.
Dem zweiten Asylgesuch lagen verschiedene Beweismittel bei: Mit-
gliedschaftsbestätigung der KINIJIT (CUDP) Schweiz, diverse Fotos
der Beschwerdeführerin, von der Beschwerdeführerin im Internet
veröffentlichte Artikel, einen Internetartikel über Blockaden von
Websites in Äthiopien, Kopie eines E-Mails eines SFH-Mitarbeiters an
einen Caritas-Mitarbeiter vom 1. September 2006.
C.
Am 17. Februar 2009 führte das BFM eine Anhörung der Beschwerde-
führerin nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch. Mit Verfügung vom 23. Fe-
bruar 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Das Bundesamt begründete
seinen Entscheid zusammengefasst damit, es sei nicht davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin vor Verlassen ihres Heimatstaa-
tes als regimefeindliche Person oder politische Aktivistin registriert
worden sei. Entsprechend bestehe auch kein Anlass für die Annahme,
sie habe nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobach-
tung der äthiopischen Behörden gestanden. Den Akten lasse sich
auch kein Hinweis darauf entnehmen, die äthiopischen Behörden
hätten von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der CUDP
überhaupt Kenntnis genommen oder deshalb gar irgendwelche
Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet. Vielmehr hätten
die äthiopischen Behörden der Beschwerdeführerin im (...) problemlos
ein Laisser-Passer ausgestellt. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin
exilpolitisch betätigt, doch erscheine es unwahrscheinlich, dass die
äthiopischen Behörden angesichts der vielen exilpolitischen Anlässe
mit nicht selten Hunderten - auf den Fotos oft nur schlecht
erkennbaren - Teilnehmern all diesen konkrete Namen zuordnen
könnten. Nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten bedroht worden sei. Aufgrund
der unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführerin bestünden
sodann erhebliche Zweifel, welche Rolle sie bei der Verfassung und
Publikation der Internetartikel tatsächlich spiele. Schliesslich hätten
die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der
Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System Äthiopiens wahrgenommen
werde. Im Falle der Beschwerdeführerin bestünden keine Anhaltspunk-
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te für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in besonderer
Art und Weise exilpolitisch betätigt und exponiert hätte. Sie gehöre mit
Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven
oppositionellen Äthiopiern im Ausland. Sie falle nicht durch ein
besonderes exilpolitisches Engagement auf, sei innerhalb der Kinijit
Schweiz ein normales Mitglied und habe keine bestimmte Funktion
inne. Angesichts dieses Profils und aufgrund der offensichtlich
missbräuchlichen Publikationen von Artikeln könne bei einer allfälligen
Rückkehr nach Äthiopien nicht auf eine Gefährdung geschlossen
werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten
subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.
D.
Mit Beschwerde vom 23. März 2009 (Poststempel: 25. März 2009) an
das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft,
eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuch-
te die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2009 hielt der zuständige Instruk-
tionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die
Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum
16. April 2009 auf.
F.
Mit Eingabe vom 2. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin zwei im
Internet publizierte Artikel zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um
amtliche Übersetzung der in amharisch abgefassten Schriftstücke.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 8. April 2009 geleistet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung
subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein
Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. WALTER
STÖCKLI in UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, § 11 Asyl, S. 542. f., MINH SON NGUYEN, Droit public des
étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1.
S. 10, und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren
Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe
beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfol-
gung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die
Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise
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verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren
Hinweisen).
5.1 Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift zunächst
ausführen, die Vorinstanz unterliege einem Zirkelschluss, wenn sie aus
der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeit-
punkt (d.h. vor ihrer Ausreise) möglicherweise durch die äthiopischen
Behörden nicht registriert worden sei, schliesse, dass sie aufgrund
ihrer Aktivitäten im Exil nicht wahrgenommen und entsprechend re-
gistriert werde. Entgegen der Einschätzung des BFM würden auch
Aktivitäten von einfachen Mitgliedern der CUDP beobachtet und in den
Datenbanken des äthiopischen Regimes registriert. Bereits die
dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten müssten zur Vermutung
führen, dass die äthiopischen Behörden diese zur Kenntnis genommen
hätten. Die Ausstellung eines Laisser-Passer würde es erst
ermöglichen, eine Bestrafung der Beschwerdeführerin in Äthiopien
vorzunehmen, weshalb darin kein Indiz dafür zu sehen sei, dass die
äthiopischen Behörden keine Kenntnis von den Aktivitäten der
Beschwerdeführerin habe. Zu Unrecht sei die Vorinstanz im Weiteren
davon ausgegangen, die Angaben der Beschwerdeführerin zu
erhaltenen Drohanrufen seien unglaubhaft. Dass die Drohanrufe im
zweiten Asylgesuch nicht erwähnt worden seien, dürfe nicht als
Unglaubwürdigkeitselement berücksichtigt werden, habe die
Beschwerdeführerin doch gewusst, dass sie ihre Asylgründe
anlässlich der Anhörung ausführlich werde darlegen können. Es sei
sodann völlig überspitzt und verletze das im Asylverfahren verlangte
Beweismass, wenn die Vorinstanz voraussetze, die
Beschwerdeführerin müsse in der Lage sein, die genaue Anzahl der
Anrufe, den Zeitpunkt und den genauen Wortlaut derselben zu
nennen. Die Beschwerdeführerin habe - entgegen der vorinstanzlichen
Ausführungen - den ungefähren Inhalt der Gespräche und ihre
Reaktion darauf geschildert. Die Beschwerdeführerin lasse sich
sodann sowohl auf den eingereichten Fotos als auch als Verfasserin
der Internetartikel identifizieren. Dass sie sich bei der Bedienung des
Computers habe helfen lassen, könne keine Rolle spielen. Zudem
habe die Beschwerdeführerin entgegen der Behauptung des BFM klar
und unmissverständlich ausgeführt, dass sie die benötigten
Informationen aus verschiedenen amharischen Zeitschriften beziehe.
Im Weiteren stelle das Bundesamt in unzulässiger Weise die
Motivation der Beschwerdeführerin für ihr exilpolitisches Engagement
in Frage.
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5.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teile D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Okto-
ber 2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-2332/2008 vom 9.
September 2008 und D-4943/2006 vom 8. Juli 2008) ist zwar davon
auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Aus-
mass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrie-
ren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit
dafür, dass Auslandsaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der
KINIJIT/CUDP aktiv waren und/oder sind oder auch nur mit ihr sympa-
thisieren und individuell identifiziert werden könnten, im Falle einer
Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flugha-
fen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die
äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland
zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-
CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung
ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus
dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungs-
mässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisheri-
gen Politik der Auslands-CUD(P) vorliegt. Angesichts der 2007 in
Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der
KINIJIT/CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthio-
pischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen
Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu
offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche
Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individuali-
sierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische
Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführe-
rin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichten-
dienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu vernei-
nen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten
subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis
möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O.,
S. 568 Rz. 11.148). Das BFM führt denn auch in in der angefochtenen
Verfügung zu Recht aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein
Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrge-
nommen werden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich
in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine Anhalts-
punkte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten
Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich
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die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst
sich das Bundesverwaltungsgericht an. Dabei hat das Bundesamt –
entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – zu
Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatland nach eigenen Angaben nicht politisch aktiv war, weshalb
nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie seit ihrer Einreise in
die Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden wäre. Vorliegend
ist aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu schliessen, dass sich
ihre exilpolitischen Aktivitäten lediglich in der Teilnahme an Protestver-
anstaltungen beziehungsweise Demonstrationen und Parteiversamm-
lungen, im Verfassen regimekritischer Artikel (einschliesslich eines
Briefes an Meles Zenawi) und im (allerdings unbelegt gebliebenen)
Verteilen von Flugblättern ohne weitergehende hochrangige Tätigkei-
ten erschöpft haben. In Berücksichtigung dieses geringfügigen
Engagements ist jedoch in casu nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrecht-
lich relevante Gefährdung zu befürchten hat, zumal auch grosse
Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Internetarti-
kel selbst verfasst hat. Im Ergebnis ist im Weiteren mit der Vorinstanz
von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungen der
Beschwerdeführerin auszugehen. Zwar trifft es nicht zu, dass die Dro-
hungen im schriftlichen zweiten Asylgesuch nicht bereits erwähnt wor-
den wären (vgl. B1/11 S. 3 Bst. A.a). Solche Drohungen stellen jedoch
- gerade in der Situation der Beschwerdeführerin als abgewiesene
Asylsuchende - einschneidende Erlebnisse dar. Es kann erwartet
werden, dass sich solche dem Bedrohten besonders einprägen. Die
Schilderungen der Beschwerdeführerin (vgl. B8/12 S. 8 f.) erwecken
jedoch nicht den Eindruck, sie habe solche Bedrohungen selbst erlebt.
Ihre Angaben sind vielmehr als ausweichend und vage zu bezeichnen.
Es dürfte sodann den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, wie die
Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass die exilpolitische Betätigung vieler
äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche
regelmässig zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab
diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische
Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. So ist auch im vorliegen-
den Verfahren aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin erst in der
Schweiz und nach der erstinstanzlichen Ablehnung ihres Asylgesuchs
begonnen hat, sich politisch zu betätigen. Die diesbezüglich von der
Beschwerdeführerin geäusserte Kritik ändert daran nichts. Es geht bei
dieser Argumentation nicht darum, die innere (politische) Gesinnung
eines Asylsuchenden herabzusetzen oder auch nur auszuleuchten,
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vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin,
die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der äthiopischen Behörden
als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage
stehenden Person zu beurteilen. Schliesslich fehlen vorliegend
jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin
aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren
oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei
in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG veran-
kerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise
und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der
beschwerdeführenden Person abklären zu müssen.
Insgesamt erscheint es angesichts der Art des Engagements der
Beschwerdeführerin - selbst unter der Annahme der möglichen und
tatsächlichen Identifikation und allfälligen Registrierung der Beschwer-
deführerin - als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rück-
kehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu
gewärtigen hätte. Sie hat bei keiner Organisation, für die sie sympathi-
siert oder deren Mitglied sie geworden ist, eine Führungsposition inne
und übernahm weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufga-
ben. Ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz lässt sie somit
nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar staatsgefähr-
dende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Vielmehr erweckt sie den
Eindruck einer Mitläuferin ohne eigentliche politische oder ideologi-
sche Überzeugung. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das
Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre
(exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Dem-
nach ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mangels
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
5.3 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die einzelnen Argumente
in den bereits erwähnten Eingaben und die als Beweismittel einge-
reichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht
zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. Ebenso kann von
der beantragten amtlichen Übersetzung der fremdsprachigen Doku-
mente abgesehen werden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermag
an dieser Einschätzung auch der von der Beschwerdeführerin
gemachte Hinweis auf andere Verfahren (beispielsweise N 434 849
und N 432 540), in denen das BFM äthiopischen Asylsuchenden
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aufgrund exilpolitischer Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt habe, nichts zu ändern.
Mit dem Argument, die Vorinstanz habe in den genannten Verfahren
und anderen gleich gelagerten Entscheiden die Flüchtlingseigenschaft
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bejaht, macht die Beschwerde-
führerin sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots
geltend.
Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) gebietet in der Rechtsanwendung, zwei
tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unter-
schiedlich zu behandeln (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/REGINA
KIENER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2002, S. 120 f.). Die glei-
che Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche
Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die
Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind. Dem-
gegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht,
selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte.
Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung,
wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung spre-
chen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit über-
wiegt. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als
Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben. Unter diesem Blickwinkel ist
die Praxis der Vorinstanz nicht in Stein gemeisselt. Vielmehr ist im Ver-
laufe der Zeit veränderten Umständen beziehungsweise neuen Er-
kenntnissen Rechnung zu tragen, weshalb in casu die gegenüber dem
Asylverfahren N 434 849 beziehungsweise N 432 540 veränderte
Beurteilung nicht zu beanstanden ist, wobei offenbleiben kann, ob die
beiden Sachverhalte tatsächlich gleich im Rechtssinne sind.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
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Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Seite 12
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Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihr
unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur
Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-5263/2008 vom 10. März 2009,
D-4943 vom 8. Juli 2008; E-113/2008 vom 26. Mai 2008; EMARK 1998
Nr. 22). Nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen
Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollierten UNO-
Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten
diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht
verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea
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den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen
Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu
akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte
bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Frie-
denstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August
2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im
Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt
kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung
der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der
allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten
Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
7.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aus individuellen
Gründen wirtschaftlich, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihr zuzumuten,
sich erneut in ihrem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz
aufzubauen. Dabei ist es entgegen der Darstellung in der Beschwerde-
schrift durchaus naheliegend, dass die Beschwerdeführerin von ihrer
in der Schweiz mit einem hier niedergelassenen, äthiopischen Staats-
angehörigen verheirateten (...) eine gewisse (finanzielle) Unter-
stützung erwarten kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 8. April 2009 in
gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) Kanton B._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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