D-1860/2014 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-1860/2014 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-1860/2014


U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien

A._______,
geboren (…), Jemen,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 25. März 2014 / N (…).


D-1860/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 14. Januar 2014 im Wesentlichen geltend machte, er
sei in Somalia geboren worden, habe aber mit seiner Familie seit seinem
achten Lebensjahr in Jemen (in C._______) gelebt,
dass er wegen der dort herrschenden Arbeitslosigkeit vor zirka zehn Ta-
gen von C._______ mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft zu einem
ihm unbekannten Ort geflogen sei, von wo aus er mit dem Zug am
4. Januar 2014 in die Schweiz gelangt sei, wo ein Onkel lebe,
dass er niemals Ausweispapiere beantragt oder besessen habe, weshalb
er keine Identitätsdokumente einreichen könne,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gleichentags gewährten
rechtlichen Gehörs zum Resultat des Fingerabdruckvergleichs, wonach
ihm von Italien nach Vorlage eines jemenitischen Passes ein Schengen-
Visum ausgestellt worden sei, vorbrachte, er habe den betreffenden je-
menitischen Pass gekauft und beim Schlepper zurückgelassen, der das
italienische Visum für ihn organisiert habe,
dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A7 und A9),
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2014 – eröffnet am 2. April
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) Be-
schwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und um Anweisung an das BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für das Asylgesuch zuständig zu erachten, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersucht wurde,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er sei zwar mit
einem von den italienischen Behörden ausgestellten Schengen-Visum
nach Italien geflogen, indes sei dies nicht sein Zielland gewesen und er
habe dort auch kein Asylgesuch gestellt,
dass sein Ziel vielmehr die Schweiz gewesen sei, wo zwei Onkel, die
mittlerweile Schweizer Bürger seien, leben würden,
dass er gehört habe, dass die Situation für Flüchtlinge in Italien sehr
schlimm sei, und er diesbezüglich auf die beiliegende Medienmitteilung
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Juli 2011 verweise,
dass es ihm nicht möglich sein würde, in Italien, wo er als junger Mann
kaum eine Chance haben würde, einen Platz in einer Unterkunft zu fin-
den, ein menschenwürdiges Leben zu führen,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. April 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,
dass das BVGer auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vor-
liegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG)
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des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
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fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systematische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit
sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zu-
ständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
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dass vorliegend ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers
mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass Italien dem Be-
schwerdeführer am 16. Dezember 2013 ein vom 20. Dezember 2013 bis
20. Juni 2014 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden deshalb am 27. Januar 2014
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Be-
schwerdeführers am 25. März 2014 gestützt auf dieselbe Bestimmung
ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und der Wunsch des
Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern
vermag,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe die Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu
negieren vermögen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist,
dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie), ergeben,
dass hinsichtlich der Klage des Beschwerdeführers, die Aufenthaltsbe-
dingungen für Asylsuchende in Italien seien generell schlecht, festzustel-
len ist, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der
Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, dem Gericht
darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise an-
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zunehmen sei, Italien würde in seinem Fall die staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verwei-
gern (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR] vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Beschwerde Nr. 30696/09]),
dass der Beschwerdeführer mit der generellen Behauptung, die Zustände
in Italien seien allgemein schlimm, keine solchen Anhaltspunkte darzule-
gen vermag,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilwei-
se als verbesserungswürdig erscheinen und das diesbezügliche Fürsor-
gesystem in gewissen Punkten in der Kritik steht (vgl. namentlich Bericht
der SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsu-
chenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden,
Bern, Oktober 2013), der Beschwerdeführer indes nicht beweisen oder
mittels eines konkreten Anhaltspunkts glaubhaft machen kann, dass die
dortigen Lebensbedingungen so schlecht sind, dass die Überstellung in
dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass die Unterbringung Asylsuchender in Italien jedenfalls die Minimal-
standards des internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK
nicht unterschreitet (vgl. hierzu bspw. das Urteil des BVGer D-1623/2014
vom 1. April 2014), wie dies auch der EGMR in seiner bisherigen Recht-
sprechung festgestellt hat, wonach in Italien kein systematischer Mangel
an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl
die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Personen mit einem subsidiären Schutzstatus gewisse Mängel aufweisen
würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein
und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10]),
dass es dem Beschwerdeführer offen steht und obliegt, allfällige Klagen
hinsichtlich seiner Unterbringung oder des Zugangs zum Asylverfahren
bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei
diesen durchzusetzen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 [S. 640 f.]),
dass Dublin-Rückkehrende im Übrigen nach Kenntnis des BVGer bezüg-
lich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden,
dass sich zudem auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
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dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wür-
de in Italien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existenziel-
le Not geraten,
dass hinsichtlich der aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden (vgl.
A16, A17 und A18 [Schmerzen (…)]) festzustellen ist, dass Italien über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und davon ausge-
gangen werden darf, dass der Beschwerdeführer dort bei Bedarf adäqua-
te Behandlung findet, und es ihm obliegt, sich mit allfälligen diesbezügli-
chen Beschwerden an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass der Beschwerdeführer mit der Berufung auf zwei in der Schweiz le-
bende Onkel keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, zumal Onkel
nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen sind
und auch kein diesbezügliches Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist (vgl.
BVGE 2008/47 E. 4.1.1; BGE 129 II 11 E. 2 [S. 14]),
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht,
die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
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eintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr


Versand: