D-1836/2012 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-1836/2012 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al








Abteilung IV
D-1836/2012
law/auj/wif


U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung

Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien

A._______, geboren (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2012 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 9. September 2011 auf dem Luftweg in Richtung Italien verliess und
von dort am 11. September 2011 illegal in die Schweiz gelangte, wo er
am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 26. September 2011 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers er-
hob und ihn zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen
befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September
2011 dem Kanton B._______ zuwies,
dass es ihn in der Folge am 23. März 2012 einlässlich zu seinen Asyl-
gründen anhörte,
dass er zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er habe Nigeria verlassen, weil Muslime am 25. Juli 2011 sein Geschäft
für Generatoren und Zubehör in C._______ angegriffen und angezündet
hätten, so dass er nun den für das Geschäft erhaltenen Bankkredit nicht
zurückzahlen könne und deshalb befürchte, eine 21-jährige Gefängnis-
strafe absitzen zu müssen,
dass Privatpersonen, von welchen er ebenfalls Kredite erhalten habe, ihm
gedroht hätten, ihn zu töten, falls er ihnen ihr Geld nicht zurückgebe,
dass er die Zerstörung seines Geschäfts der Polizei nicht habe anzeigen
können, da viele andere Läden auch betroffen gewesen seien, bezie-
hungsweise die Polizei schon davon gewusst habe,
dass er aus Verzweiflung einen Suizidversuch unternommen habe und
ein Mann, in dessen Auto er gerannt sei, ihm geholfen habe, das Land zu
verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2012 – eröffnet am 31. März
2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung an-
ordnete und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
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dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stun-
den nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben und sein Asylgesuch mit Aussagen be-
gründet, die – ohne das Erfordernis zusätzlicher Abklärungen – nicht auf
eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schliessen liessen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und darin
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht demnach – sofern es den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE
E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhö-
rung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
gibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
lediglich einen Schul- und einen Berufsausweis einreichte und damit kein
rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier beibrachte, womit die
Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestan-
des von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6
S. 69 f.),
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer
seit seiner Ankunft in der Schweiz nicht um die Beschaffung rechtsgültiger
Ausweise bemüht hat, obwohl seine Familienangehörigen in Nigeria le-
ben,
dass im Weiteren seine Reiseschilderungen in der Tat unglaubhaft sind,
da er keine Angaben darüber machte, mit welcher Fluggesellschaft er ge-
reist ist, wo in Nigeria das Flugzeug gestartet und wo in Italien es gelan-
det ist, und das BFM zutreffend festhielt, weshalb Zweifel an der Echtheit
des eingereichten Berufsausweises bestehen,
dass infolgedessen das BFM zu Recht den Verdacht äusserte, der Be-
schwerdeführer versuche die Asylbehörden über die wahren Ursachen
seiner Ausreise sowie über seine Identität zu täuschen,
dass der Beschwerdeführer sich in der Rechtsmitteleingabe zur Thematik
der Papierlosigkeit nicht äussert,
dass das BFM mithin in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend
zu Recht festgehalten hat, es würden keine entschuldbaren Gründe vor-
liegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen,
dass das BFM sodann aufgrund der vagen und unsubstanziierten Anga-
ben die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als un-
glaubhaft bezeichnet hat,
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dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asyl-
gesuches geltend gemachten Sachverhalt offensichtlich um eine konstru-
ierte Geschichte handelt, widerspricht es doch in der Tat der allgemeinen
Lebenserfahrung, eine Brandstiftung am eigenen Geschäft nicht anzuzei-
gen sowie die Gläubigerbank nicht zu informieren,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht in der Lage war, konkrete Anga-
ben zu seiner Bank, seinem Konto, den privaten Gläubigern und zu ei-
nem angeblich gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren zu machen,
dass die von ihm geschilderten Befürchtungen, aufgrund eines geschul-
deten Bankkredites eine hohe Gefängnisstrafe absitzen zu müssen re-
spektive von den privaten Gläubigern umgebracht zu werden, einerseits
nicht plausibel und daher offensichtlich unglaubhaft und andererseits
mangels eines zugrundeliegenden Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind,
dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die fehlende Konkret-
heit der Aussagen des Beschwerdeführers und die falsche Bezeichnung
von Ortsnamen nicht auf eine Täuschungsabsicht gegenüber den Behör-
den schliesse liessen, sondern auf schulische Probleme, eine mangelhaf-
te Ausdrucksfähigkeit sowie Nervosität und Angst während der Anhörung
zurückzuführen seien, angesichts der zwölfjährigen Schulbildung des Be-
schwerdeführers (vgl. act. A8/10 S. 3) und angesichts des Umstandes,
dass er in der Lage war, in Nigeria ein eigenes Geschäft zu führen, von
vornherein nicht überzeugen,
dass vor diesem Hintergrund die nicht weiter substanziierten, geschweige
denn belegten Ausführungen in der Beschwerde, wonach die "selbster-
nannten Christenjäger" Boko Haram (vgl. Beschwerde S. 1) ihm nicht nur
wegen seiner christlichen Religionszugehörigkeit, sondern auch "wegen
seinem hohen Ansehen als erfolgreicher Geschäftsmann christlicher Her-
kunft" (vgl. Beschwerde S. 3) nach dem Leben trachteten, ebenfalls nicht
geglaubt werden kann,
dass aufgrund obiger Erwägungen das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers ohne Weiteres ausgeschlossen werden
kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des
Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfol-
gend),
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführer weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
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das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Nige-
ria drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, ist
es ihm doch infolge der vorstehend skizzierten Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen nicht gelungen, eine diesbezüglich tatsächlich bestehende
konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen,
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nicht als generell unzumutbar zu bezeichnen
ist,
dass der junge und – soweit ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer ei-
genen Angaben zufolge über eine zwölfjährige Schulbildung und mehrjäh-
rige Erfahrung als erfolgreicher Geschäftsmann verfügt,
dass zudem gemäss eigenen Angaben an seinem Herkunftsort in
D._______ seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben (vgl.
act. A8/10 S. 4), womit er dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungs-
netz verfügt,
dass es ihm vor diesem Hintergrund ohne Weiteres zuzumuten ist, im
Heimatland den Lebensunterhalt zu verdienen, weshalb nicht davon aus-
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zugehen ist, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach nicht als unzumutbar zu er-
achten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwir-
ken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unan-
gemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger


Versand: