D-1813/2013 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März...
Karar Dilini Çevir:
D-1813/2013 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-1813/2013


U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien

A._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführer,


Gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 8. April 2005 in der Schweiz ein erstes
Mal um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des BFM vom 26. Ap-
ril 2005 in Anwendung von Art 42 Abs. 2 des alten Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorsorglich nach B._______ wegge-
wiesen wurde,
dass die vom Beschwerdeführer aus B._______ gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde mit Urteil der Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK) vom 13. Mai 2005 abgewiesen wurde,
dass mit Verfügung des BFM vom 20. Juni 2005 (die Beschwerdeerhe-
bung wurde sinngemäss als Fortsetzung des Asylverfahrens betrachtet)
das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 52 Abs.
2 aAsylG abgelehnt wurde,
II.
dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2009 in der Schweiz erneut um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. August 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und ihn im Rahmen eines Dublinverfahrens zustän-
digkeitshalber nach C._______ wegwies,
dass gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts des
Kantons D.________ vom 15. September 2009 der Beschwerdeführer am
1. September 2009 nach C._______ zurückgeführt wurde,
III.
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im Oktober 2012
seinen Aufenthaltsort J. verliess und über E._______ am 5./6. November
2012 aus Russland ausreiste,
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dass er über ihm unbekannte Länder am 9. November 2012 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags zum dritten Mal um Asyl nachsuch-
te,
dass er am 21. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) F.________ summarisch und anlässlich der Bundesbefragung vom
4. Februar 2013 direkt zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er bei den beiden Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er
sei Russe und stamme aus S. im Bezirk R.,
dass er nach der Überstellung nach C._______, ohne den Ausgang des
Asylverfahrens abzuwarten, aufgrund der dort herrschenden schlechten
Lebensbedingungen in seine Heimat zurückgekehrt sei,
dass er sich von ungefähr Dezember 2009 bis anfangs 2011 in seiner
Heimat aufgehalten habe,
dass er in der Folge nach G._______ gereist sei, wo er ein Asylgesuch
gestellt habe,
dass dieses rechtskräftig abgelehnt worden sei,
dass er etwa Mitte Januar 2012, durch IOM organisiert, auf dem Luftweg
nach Hause zurückgekehrt sei,
dass sich im Sommer 2012 die Situation verschlechtert habe,
dass die Polizei ungefähr sieben- bis achtmal bei ihm zu Hause gewesen
sei und zwei Vorladungen abgegeben habe,
dass er im Juli und September 2012 bei der Polizei wegen des nicht be-
folgten Aufgebots zu einem Militärtraining hätte erscheinen müssen, ob-
schon er seinen Militärdienst absolviert habe,
dass er anstelle des Trainings eine Geldsumme hätte bezahlen können,
indes sei er sich nicht sicher gewesen, ob er nicht trotzdem später aufge-
boten worden wäre,
dass er bis zur Ausreise in der Region S., im Dorf J., in einem Haus zur
Miete gewohnt und auf dem Bau gearbeitet habe,
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dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen diver-
se Beweismittel zu den Akten reichte (zwei Vorladungen auf den Polizei-
posten vom 20. Juli und 12. September 2012; Verfügung bezüglich eines
Militärtrainings vom 30. Juni 2008; Dokument über eine Untersuchungs-
eröffnung wegen Nichtbefolgens einer Einberufung vom 30. Juli 2008;
ärztliches Attest vom 8. November 2010; allgemeine Militärunterlagen
sowie ein Militärausweis),
dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2013 – eröffnet am 12. März
2013 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner Darle-
gungen nicht geprüft werden müsse,
dass die Begründung des dritten Asylgesuch, welches sich auf Vorbrin-
gen im zweiten Asylgesuch stütze, wesentliche Widersprüche enthalte
(Höhe respektive Umstände im Zusammenhang mit der Bezahlung von
Geld für einen Freikauf vom Militärdienst; Angaben zum Zeitpunkt des
letzten Kontakts mit den Militärbehörden),
dass Vorbringen unglaubhaft seien, wenn sie in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen (frei-
willige Rückkehr nach Russland im Jahr 2009 vor dem Hintergrund des
Militäraufgebots im Jahre 2008; das sich auf dieses Militäraufgebot stüt-
zende aktuelle Problem des Beschwerdeführers sei entweder gelöst oder
existiere nicht mehr; nicht plausible Vorbringen im Zusammenhang mit
seiner Rückkehr nach Russland anfangs 2012; unsubstanziierte Angaben
zur Mietwohnung in J., zu Zeitpunkt und Umständen der von der Polizei
bei seiner Frau zu Hause abgegebenen Vorladungen; unpräzise Schilde-
rungen hinsichtlich der Vorladungstermine der beiden zu den Akten ge-
reichten Vorladungen),
dass lediglich die beiden Polizeivorladungen aus dem Jahre 2012 in Ver-
bindung mit seinen Vorbringen relevant seien,
dass diese indes formale und materielle Fälschungsmerkmale enthalten
würden (Verwendung einer unüblichen Bezeichnung der die Vorladungen
ausstellenden [gleichen] Behörde; unterschiedliche Behördenbezeich-
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nung; Nichtübereinstimmen von Name und Telefonnummer auf der Vorla-
dungen mit der Polizeiinternetseite von S.; Fotokopien und Format der
Vorladungen; Fehlen der Formularnummer),
dass in Russland erfahrungsgemäss Beweismittel jeglicher Art käuflich
erwerbbar und daher als solche untauglich seien,
dass der Beschwerdeführer zum Vorwurf der gefälschten Polizeivorla-
dungen anlässlich der Bundesanhörung bloss habe erwidern können,
diese von seiner Frau erhalten zu haben,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2013 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl beantragte,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats sowie jegli-
che Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwer-
deführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren
sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,

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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i..V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter nachfolgendem Vorbehalt – auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbe-
züglich anderslautenden Anordnungen enthält, weshalb auf das Eventu-
albegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ein-
zutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und
es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche
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handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass das BFM seinen Entscheid vom 7. März 2013 unter anderem damit
begründete, dass die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner
Vorbringen eingereichten Polizeivorladungen von 2012 gefälscht seien
und die einzelnen Fälschungsmerkmale auflistet,
dass er zum Fälschungsvorwurf anlässlich der Bundesanhörung bloss
habe erwidern können, dass er die Vorladungen von seiner Frau erhalten
habe,
dass eine Überprüfung der entsprechenden Protokollstellen ergibt, dass
in besagter Anhörung der Fälschungsvorwurf dem Beschwerdeführer
nicht, wie in der Verfügung ausgeführt, zur Stellungnahme unterbreitet
worden ist (C 11 S. 8, 9 und 10 Frage 72 und 82),
dass die in der Verfügung des BFM aufgezählten materiellen und forma-
len Fälschungsmerkmale auf einer intern in Auftrag gegebenen Analyse
beruhen,
dass das im Aktenverzeichnis des BFM unter dem Titel "Consulting Län-
deranalyse" (C 12/4) aufgenommene Aktenstück zudem als "interne Akte
B" bezeichnet wird, welche vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen ist
(vgl. auch Schreiben des BFM vom 21. März 2013 zum Akteneinsichtsge-
such, C 21/2),
dass gemäss Rechtsprechung eine BFM-intern erstellte Dokumentenana-
lyse keine verwaltungsinterne Akte darstellt und das Bundesamt verpflich-
tet ist, vor seinem Entscheid einem Gesuchsteller das Ergebnis einer Do-
kumentenanalyse bekanntzugeben, wobei es den Inhalt in den Schran-
ken von Art. 27 VwVG offenzulegen hat (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1
E. 3b S. 9 f; EMARK 1994 Nr. 26.),
dass die Vorgehensweise des BFM demnach den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör verletzt,
dass der Beschwerdeführer vollständig in Unkenntnis über die Abklärun-
gen der Behörde belassen wurde und in keinem Zeitpunkt des Verfahrens
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die Möglichkeit hatte, gezielt zu den durch diese Abklärungen erhältlich
gemachten Informationen in angemessener Weise Stellung zu nehmen,
dass sich der festgestellte Verfahrensmangel nicht im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens heilen lässt,
dass der genannte Verfahrensmangel von Amtes wegen zu
berücksichtigen ist,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde – soweit darauf einzutreten
ist – insofern gutzuheissen ist, als damit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung vom 7. März 2013 beantragt wird,
dass die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da diese keinen Einfluss auf
das Ergebnis auszuüben vermögen,
dass der Beschwerdeführer sich demzufolge wiederum im Asylverfah-
ren befindet, während dessen gesamter Dauer er sich gestützt auf Art.
42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Ge-
such des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie
jede Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
gegenstandslos geworden ist,
dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist,
dass keine Parteientschädigung zu entrichten ist, da weder dargetan
noch ersichtlich ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer im vor-
liegenden Verfahren verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird..
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. März 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Alfred Weber


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