D-1799/2014 - Abteilung IV - Vollzug der Wegweisung - Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. ...
Karar Dilini Çevir:
D-1799/2014 - Abteilung IV - Vollzug der Wegweisung - Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. ...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-1799/2014/plo


U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien

A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2014 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______, am 14. Oktober
2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Juli 2013 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe an das Bun-
desverwaltungsgericht vom 14. August 2013 im Vollzugspunkt sowie be-
züglich der vom BFM getroffenen Feststellung seiner Volljährigkeit an-
fechten liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 2013 (vgl.
D-4588/2013) feststellte, das BFM habe bezüglich der Frage des Alters
des Beschwerdeführers den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
festgestellt, seine Prüfungspflicht vernachlässigt und die Begründungs-
pflicht verletzt, weshalb es die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt
aufhob und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die
Vorinstanz zurückwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2014 die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm be-
hauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb am Geburtsda-
tum vom (…) festgehalten werde,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei und
er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass der Vollzug der Wegweisung nach B._______ mit Blick auf die dies-
bezügliche einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
durchführbar sei,
dass insbesondere auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin zu bejahen sei, da der Beschwerdeführer einen Grossteil seines
Lebens in B._______ verbracht habe, dort über ein solides familiäres Be-
ziehungsnetz verfüge und in Anbetracht seines Alters, seiner gesundheit-
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lichen Situation, seiner Schulausbildung und Arbeitserfahrung über gute
Chancen verfüge, sich im Heimatland rasch wieder zu integrieren,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. April
2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen
liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zwecks
weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, eventuell sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass ausserdem beantragt wurde, die Vorinstanz sei anzuweisen, den
Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) betreffend
das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (…) zu ändern,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung beilag,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. April 2014
die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht abwies und den Beschwerde-
führer aufforderte, bis zum 25. April 2014 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2014 um Bewilli-
gung der ratenweisen Bezahlung des Kostenvorschusses ersuchte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 25. April 2014 einbezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2014 (Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 28. April 2014) an das BFM gelangte und dar-
in seine Asylvorbringen ergänzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Schweizerische Bundesversammlung am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375) ver-
abschiedet hat, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist,
dass gemäss Art. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht
gilt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
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zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die angefochtene Verfügung vom 14. März 2014 nur noch auf
den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkte, nachdem bereits mit der
vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juli 2013 rechtskräftig über die
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung entschieden worden war,
dass sich die Beschwerde vom 4. April 2014 folgerichtig ebenfalls nur
noch gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug rich-
tet, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen
bleibt, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen beziehungsweise die Sache zur
korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Ziffer 2 der
Rechtsbegehren),
dass aus diesem Grund insoweit nicht näher auf die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in seiner Eingabe an das BFM vom 20. April 2014 ein-
zugehen ist, als er darin die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung
durch die Taliban äussert, da sich dieses Vorbringen offensichtlich auf die
Frage der Flüchtlingseigenschaft bezieht,
dass in der Beschwerde beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen,
den Eintrag im ZEMIS betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdefüh-
rers auf den (…) zu ändern,
dass auf dieses Begehren indessen nicht einzutreten ist, da diese Frage
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, weshalb dieses
Rechtsbegehren als unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes zu
qualifizieren ist,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, bei Bedarf beim BFM
einen entsprechenden Antrag auf Änderung seiner Daten im ZEMIS zu
stellen,
dass mit Eingabe vom 16. April 2014 um Bewilligung der ratenweisen Be-
zahlung des Kostenvorschusses ersucht worden ist,
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dass der Beschwerdeführer indessen ohne einen diesbezüglichen Ent-
scheid abzuwarten am 25. April 2014 den gesamten Kostenvorschuss
einbezahlt hat, womit das Ratenzahlungsgesuch gegenstandslos gewor-
den ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass rechtskräftig festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. die in diesem Punkt unangefoch-
ten gebliebene vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juli 2013), weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerde-
führer im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan den Weg-
weisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig er-
scheinen lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers demnach so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass an dieser Stelle vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt volljährig ist, und zwar sowohl gemäss dem vom
BFM angenommenen als auch dem von ihm selber angegebenen Ge-
burtsdatum,
dass betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan nach wie vor auf die
vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grund-
satzurteil BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff. zu verweisen ist und keine Veran-
lassung zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen besteht,
dass der in der Beschwerde gestellte Antrag, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und zur Vornahme von weiteren Sachverhaltsabklärun-
gen betreffend die Sicherheitslage in B._______ sowie zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, daher abzuweisen ist,
dass entgegen der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung die Prä-
sidentschaftswahlen in Afghanistan vom 5. April 2014 (erste Runde; eine
Stichwahl wird am 28. Mai 2014 stattfinden) relativ ruhig verlaufen sind
und es insbesondere in B._______ zu keinen Anschlägen gekommen ist
(vgl. dazu beispielsweise den Bericht der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ]
vom 9. April 2014, "Hohe Beteiligung an den Präsidentschaftswahlen",
auf
beteili-gung-an-den-praesidentenwahlen-1.18278749, besucht am 5. Mai
2014),
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dass gemäss den Erwägungen im vorerwähnten Grundsatzurteil ein
Wegweisungsvollzug nach B._______ unter bestimmten, begünstigenden
Voraussetzungen als zumutbar zu erachten ist,
dass im vorliegenden Fall – wie nachfolgend aufgezeigt – derartige be-
günstigende Umstände vorhanden sind,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen
Mann handelt, welcher ausser an einer nach einem Bruch schlecht ver-
heilten linken Hand an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Proble-
men leidet und namentlich die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise in
B._______ lebte,
dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und ihn seine An-
gehörigen bereits vor der Ausreise beherbergt und unterstützt haben,
dass die in der Eingabe an das BFM vom 20. April 2014 nachgeschobene
Behauptung, der Onkel werde ihm nicht helfen wollen, da dieser sonst die
Rache der Taliban befürchten müsste, angesichts der Tatsache, dass ihn
der Onkel bereits vor der Ausreise unterstützt hat, obwohl eine allenfalls
bestehende Gefahr der Verfolgung durch die Taliban damals kaum gerin-
ger gewesen wäre, nicht glaubhaft erscheint,
dass in der Eingabe vom 20. April 2014 zudem vorgebracht wird, die Mut-
ter, welche nun auch beim Onkel lebe, sei dort ebenfalls nicht willkom-
men, und ausserdem befinde sich der Onkel zur Zeit mit Lähmungser-
scheinungen im Spital und die Tante verlange die 7'000 Dollar zurück,
welche der Onkel ihm für die Ausreise geliehen habe,
dass es sich bei diesen Vorbringen um unbelegte Behauptungen handelt,
welche ausserdem teilweise im Widerspruch zu vorgängigen Ausführun-
gen des Beschwerdeführers stehen,
dass die Mutter des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge schon
seit längerer Zeit beim Onkel lebt und der Beschwerdeführer im Rahmen
der Anhörung mit keinem Wort erwähnt hat, sie sei dort nicht willkommen
(vgl. A18 S. 3),
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
nicht von 7'000 Dollar sprach, welche er von seinem Onkel erhalten habe,
sondern von 9'000 bis 10'000 Dollar (vgl. A9 S. 9 und A14 S. 6),
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dass diese neuen Vorbringen daher nicht glaubhaft sind und demnach zu
keiner anderen Einschätzung hinsichtlich der Qualität des vorhandenen
Beziehungsnetzes führen,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer verfüge bei einer Rückkehr nach B._______ sowohl über
eine gesicherte Unterkunft als auch über die notwendige Unterstützung
bei der Wiedereingliederung,
dass er mehrere Sprachen beherrscht, über eine für afghanische Verhält-
nisse durchschnittliche Schulbildung verfügt und aufgrund seiner Tätigkeit
als Hilfsassistent seines Bruders etwas Erfahrung in der Arbeit mit Com-
putern hat,
dass sein Onkel seinen Angaben zufolge eine eigene Uhrenreparatur-
werkstätte führt, sein Cousin ein Computerreparaturgeschäft besitzt und
sein anderer Cousin in einem Supermarkt arbeitet,
dass bei dieser Sachlage nichts dagegen spricht, dass nicht auch der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ dort innert nützlicher
Frist eine Erwerbstätigkeit finden wird, mit welcher er seinen Lebensun-
terhalt bestreiten kann, zumal ihn seine im Erwerbsleben stehenden Ver-
wandten bei der Suche unterstützen könnten,
dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer werde bei einer Rückkehr nach B._______ in eine existenzielle
Notlage geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin vorliegend als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu
bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass der am 25. April 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut


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