D-178/2012 - Abteilung IV - Asyl (ohne Wegweisung) - Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 12. ...
Karar Dilini Çevir:
D-178/2012 - Abteilung IV - Asyl (ohne Wegweisung) - Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 12. ...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-178/2012/wif


U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien

A._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 / N (…).


D-178/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger armeni-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am 7. Februar 2007 und gelangte zu-
nächst auf dem Luftweg nach Syrien, wo er sich ungefähr eineinhalb Jah-
re lang legal (mit Visum) aufgehalten habe, und danach in die Türkei. Am
19. Juli 2008 reiste er von dort via ihm unbekannte Länder illegal in einem
Lastwagen in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Am 4. August 2008 wurde
er dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 2. Juni 2009 hörte das BFM den
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an.
Am 14. Mai 2010 fand auf Wunsch des Beschwerdeführers eine weitere,
kurze Befragung statt.
A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er sei im Alter von dreizehn Jahren der Baath-Partei
beigetreten; dies sei quasi obligatorisch gewesen. Schon als Jugendlicher
sei er militärisch ausgebildet worden und habe dabei an militärischen
Übungen teilgenommen. Im Jahr 1982 habe er im Krieg gegen den Iran
gekämpft und sei in der Folge mit einer Tapferkeitsmedaille ausgezeich-
net worden. Im April 1983 habe er den ordentlichen, obligatorischen Mili-
tärdienst angetreten. Nach der Grundausbildung sei er – als Parteimit-
glied – dem militärischen Geheimdienst (al-Istichbaraat al-Askarija) zuge-
teilt worden und habe eine weitere Ausbildung in einer Militärakademie
absolviert. Ende 1984 sei er nach Basra verlegt worden. Dort sei er bis
ins Jahr 1992 im Sicherheitsdienst des militärischen Geheimdienstes tätig
gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, hohe militärische Offizie-
re zu beobachten und zu kontrollieren. Unter anderem habe er auch Offi-
ziere überwachen müssen, welche verdächtigt worden seien, mit dem ira-
nischen Militär zusammenzuarbeiten. Er sei dabei in Kontakt gestanden
zum Generaldirektor des militärischen Geheimdienstes, Saber Al-Douri.
Im Rahmen seiner Tätigkeit habe er gesehen, wie Soldaten, welche im
Krieg desertiert seien, gefoltert worden seien. Er habe über alles, was er
damals in Basra/Südirak beobachtet habe, einen Bericht geschrieben und
diesen der Führung in B._______ zukommen lassen. Nach der Entlas-
sung aus der Armee im Jahr 1992 sei er in den Genuss einer Parteiaus-
bildung gekommen und habe in der Folge innerhalb der Baath-Partei Kar-
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riere gemacht. Er sei bis zum Grad "Mitglied einer Gruppenleitung" beför-
dert worden. Im Jahr 1995 sei er Sicherheitsverantwortlicher für
E._______ ([…]) geworden. Dabei seien ihm beispielsweise jene Perso-
nen, welche Telefonabhörungen durchführten, unterstellt gewesen. Sie
hätten unter anderem ein paar Persönlichkeiten kontrolliert, hätten An-
weisungen an die Mitarbeiter in verschiedenen Gebieten erteilt und hätten
beispielsweise auch Spenden von Geschäften für den Geburtstag von
Saddam Hussein einsammeln müssen. Die Befehle der Partei hätten je-
weils ohne Diskussion umgesetzt werden müssen. Er habe wiederholt
persönlichen Kontakt mit der politischen Führung des Irak gehabt und
habe vom damaligen Präsidenten Saddam Hussein Geschenke erhalten.
Bis zum Sturz der Regierung von Saddam Hussein habe er dem Regime
gedient. Neben seiner politischen und geheimdienstlichen Tätigkeit sei er
ausserdem ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen. Nach dem Sturz
der Regierung habe er sich seinen Geschäften gewidmet. Schon bald
hätten aber verschiedene schiitische Gruppierungen (u.a. die Badr-Miliz
sowie die Miliz von Adel Abdul Mahdi) damit begonnen, Baath-
Parteimitglieder zu suchen, um diese auszurotten. Anhänger der Badr-
Miliz hätten erfahren, dass er Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, und
hätten ihn bei den amerikanischen Besatzungstruppen angeschwärzt,
worauf die Amerikaner im Februar 2006 bei ihm zuhause eine Haus-
durchsuchung gemacht und dabei eine Pistole beschlagnahmt hätten,
welche er früher einmal von Saddam Hussein geschenkt bekommen ha-
be. Da er dafür eine Bewilligung gehabt habe, habe er sie jedoch zurück-
erhalten. In der Folge seien die Milizen selber gegen ihn vorgegangen.
Zunächst habe er zwei Drohbriefe erhalten. Mitte September 2006 hätten
dann Angehörige der irakischen Armee sein Haus durchsucht und ihn
sowie seine Ehefrau belästigt und beschimpft. Da er allerdings bereits
nach der Hausdurchsuchung durch die Amerikaner viele Beweismittel be-
treffend seine Vergangenheit vernichtet habe, hätten sie nichts gefunden.
Einige Tage später sei er von H., einem Miliz-Gruppenchef, sowie dessen
Anhänger aufgesucht und wegen seiner Mitgliedschaft bei der Baath-Par-
tei beschimpft worden. Er habe sich gewehrt und erklärt, er sei nicht frei-
willig Baath-Mitglied gewesen, sondern sei dazu gezwungen worden. Er
habe Militärdienst leisten müssen, habe aber selber nie jemandem Scha-
den zugefügt. H. habe ihn daraufhin festgenommen. Er sei zwei Tage
lang eingesperrt gewesen und dabei befragt und gefoltert worden. Am 25.
September 2006 hätten ihn H. und dessen Anhänger erneut in Haft ge-
nommen und gefoltert. Währenddessen habe H. seine Frau sexuell be-
drängt. Nachdem sich seine Frau zum Schein bereit erklärt habe, sich mit
H. zu treffen, sei er nach dreitägiger Haft freigelassen worden. Daraufhin
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hätten sie sich entschieden, vorübergehend teilweise bei Verwandten zu
wohnen. Am 31. Dezember 2006 hätten sie jedoch bei sich zuhause mit
Verwandten Sylvester gefeiert. Kurz nach Mitternacht seien sie von Mit-
gliedern einer bewaffneten Unterorganisation der Badr-Miliz (Al Haras al
Wattane [Nationale Wächter]) überfallen worden. Diese hätten ihn und
seinen Bruder mitgenommen und drei Tage lang festgehalten, misshan-
delt und erniedrigt. Er habe davon bleibende körperliche Schäden davon-
getragen. Am 6. Januar 2007 sei schliesslich noch sein Auto von unbe-
kannten Personen in Brand gesetzt worden. Da er weitere Verfolgungs-
massnahmen befürchtet habe und zudem die allgemeine Sicherheitslage
im Irak sehr schlecht sei, habe er sich zur Flucht entschlossen. Zusam-
men mit seiner Familie sei er am 7. Februar 2007 nach Syrien ausgereist
und habe in der Folge über ein Jahr lang in Damaskus gelebt. Da seine
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden sei, sei er via Istanbul in
die Schweiz weitergeflüchtet.
A.c. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Befragungen seinen
Nationalitätenausweis, eine Passkopie, ein Geburtszertifikat, einen Waf-
fenschein, einen Führerschein aus den Vereinigten Arabischen Emiraten
(VAE) sowie zwei Drohschreiben in Kopie zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. In Anwendung von
Art. 53 AsylG schloss es ihn jedoch von der Asylgewährung aus und ord-
nete gleichzeitig wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme an.
(Mit Verfügung desselben Datums wurden die zwei zusammen mit dem
Beschwerdeführer in die Schweiz eingereisten und hier verbliebenen
Töchter [F._______ und G._______ ] sowie seine später nachgereiste
Ehefrau H._______ [alle gleiche N-Nummer] als Flüchtlinge anerkannt
und es wurde ihnen Asyl gewährt.)
C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. Ja-
nuar 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Da-
bei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
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SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
D.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2012 wurde eine Unterstützungsbestätigung
vom 9. Januar 2011 nachgereicht.
E.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Verfügung vom 17. Januar 2012 antragsgemäss
gut und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2012 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Einga-
be vom 2. März 2012 und bestätigte darin die gestellten Beschwerdean-
träge.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig entscheidet.
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem das BFM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfü-
gung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtlinge anerkannte und seine vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu be-
urteilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerde-
führer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylge-
such abzulehnen sei.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlingen wird indessen in Anwendung von Art. 53 AsylG kein
Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwür-
dig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der
Schweiz verletzt haben oder gefährden.
5.
5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, für die Frage der Asylunwürdigkeit seien im vorliegenden Fall
die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Mitglied des militärischen Si-
cherheitsdienstes und als Sicherheitsverantwortlicher E._______ mass-
geblich. Die alleinige Zugehörigkeit zu diesen Gremien sei nicht per se
als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu werden, sondern
es müsse auf den individuellen Tatbeitrag des Beschwerdeführers abge-
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stellt werden. Der Beschwerdeführer sei wenige Monate nach Beginn
seines offiziellen Militärdienstes im April 1983 Mitglied des militärischen
Geheimdienstes geworden. Im Jahr 1984 sei er nach Basra verlegt wor-
den, wo er bis zum Jahr 1992 im Sicherheitsdienst der irakischen Armee
unter Saddam Hussein tätig gewesen sei. Nach Parteiausbildungen sei er
jeweils befördert worden, was seine Loyalität zur Partei unterstreiche. An-
schliessend sei er bis zum Sturz des Regimes von Saddam Hussein im
Jahr 2003 Sicherheitsverantwortlicher E._______ in B._______ gewesen
und habe damit innerhalb der irakischen Sicherheitsdienste eine mittlere
Stellung innegehabt. Mitglieder der irakischen Sicherheitsdienste hätten
unter der Baath-Regierung in grossem Umfang schwere Menschen-
rechtsverletzungen begangen. Gerade in den Jahren 1984 bis 1992, in
denen der Beschwerdeführer in Basra stationiert gewesen sei, seien –
beispielsweise im Zusammenhang mit dem Aufstand im Jahr 1991 –
schwerste Menschenrechtsverletzungen begangen worden. Verdächtige
Personen seien damals willkürlich festgenommen, verhört, gefoltert und
unter menschenunwürdigen Umständen inhaftiert worden. Tausende Per-
sonen seien bei derartigen Vergeltungsaktionen umgebracht worden.
Während des irakisch-iranischen Krieges habe die Aufgabe des Be-
schwerdeführers auch darin bestanden, irakische Offiziere zu beobachten
und Fehler via seinen Vorgesetzten, einem Obersten aus dem Clan von
Saddam Hussein, an den Generaldirektor des militärischen Geheimdiens-
tes, Sabr Al-Douri, weiterzuleiten. Damit habe der Beschwerdeführer
auch dort eine relativ einflussreiche Position eingenommen. Ab dem Jahr
1995 bis zum Sturz des Regimes von Saddam Hussein sei der Be-
schwerdeführer als Sicherheitsverantwortlicher von B._______ tätig ge-
wesen. Dabei habe er eigenen Angaben zufolge Personen beschatten
und kontrollieren lassen, Anweisungen erteilen und Befehle der Partei
ohne Diskussion ausführen müssen. In der Zeit, in welcher der Be-
schwerdeführer diese Arbeiten ausgeführt habe, seien bekanntlich Folter
und Misshandlungen weit verbreitet gewesen. Derartige Massnahmen
seien im Irak unter Saddam Hussein zur Einschüchterung, Erniedrigung
und als Strafmassnahme gegenüber Inhaftierten angewandt worden, um
die Persönlichkeit der Gefangenen zu brechen oder ihnen erzwungene
Geständnisse abzuringen (Verweis auf den Bericht der Nahost-
Menschenrechtsexpertin Monika Kadur vom Oktober 2001). Zusammen-
fassend stehe fest, dass der Beschwerdeführer während knapp zwanzig
Jahren für die irakischen Sicherheitsdienste gearbeitet habe. Diese seien
wichtige Stützen des repressiven Machtapparates in der Diktatur von
Saddam Hussein gewesen. Damit sei der individuelle Tatbeitrag des Be-
schwerdeführers erstellt. Die Anwendung von Art. 53 AsylG sei zudem
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verhältnismässig, da die relevante Tätigkeit des Beschwerdeführers acht
Jahre zurückliege, was unter der zehnjährigen strafrechtlichen Verjäh-
rungsfrist liege. Nach dem Gesagten sei der Beschwerdeführer von der
Asylgewährung auszuschliessen.
5.2. In der Beschwerde wird ausgeführt, bei der Frage, ob eine Person
gestützt auf Art. 53 AsylG vom Asyl auszuschliessen sei, müsse auf deren
individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. In diesem Zusammenhang ha-
be das BFM zu Recht festgestellt, die alleinige Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zum irakischen Sicherheitsdienst stelle per se keine ver-
werfliche Handlung dar; massgeblich seien seine Tätigkeiten. Es erstaune
daher umso mehr, dass die Vorinstanz sodann zum Schluss komme, der
individuelle Tatbeitrag sei erstellt, weil der Beschwerdeführer während
knapp 20 Jahren für die irakischen Sicherheitsdienste gearbeitet habe.
Das BFM sei der Ansicht, die Anwendung von Art. 53 AsylG für im Aus-
land begangene Straftaten setze keinen förmlichen Beweis dafür voraus,
dass die asylsuchende Person eine strafbare Handlung begangen habe,
sondern es genüge das Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass sie
sich einer Straftat im Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht habe.
Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleich-
baren Fall (D-5243/2010) erwogen, dass in Bezug auf die in Frage ste-
henden Handlungen eine strafrechtliche Verantwortung gegeben sein
müsse. Für eine im Ausland begangene Straftat setze dies zwar keinen
strikten Nachweis voraus, aber im konkreten Fall seien immerhin schwer-
wiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme erforderlich, dass sich
die betreffende Person einer Straftat im Sinne des Verbrechensbegriffs
von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezem-
ber 1937 (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht habe. Im vorliegenden Fall
habe es das BFM – ebenso wie im erwähnten Fall D-5243/2010 – unter-
lassen, den Beschwerdeführer betreffend seine Tätigkeiten als Mitarbeiter
im Sicherheitsdienst unter Saddam Hussein sorgfältig zu befragen. Dem
Beschwerdeführer sei dazu nur eine einzige Frage gestellt worden, zu-
dem sei er aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Die Vorinstanz habe
den Beschwerdeführer schliesslich gar daran gehindert zu schildern, was
zu seinem Aufgabenbereich als Sicherheitsverantwortlicher gehört habe.
Die wenigen zugelassenen Aussagen des Beschwerdeführers seien zu-
dem in der angefochtenen Verfügung teils falsch wiedergegeben, teils
aus dem Zusammenhang gerissen worden. So habe der Beschwerdefüh-
rer an der in der Verfügung erwähnten Stelle nicht gesagt, er habe Perso-
nen beschattet, und seine Aussage betreffend die diskussionslose Aus-
führung von Befehlen habe sich auf das Einziehen von Spendengeldern
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anlässlich der Geburtstage von Saddam Hussein bezogen. Diese Taten
könnten im Übrigen nicht unter den Begriff der "verwerflichen Handlun-
gen" subsumiert werden. Die Vorinstanz habe es überhaupt gänzlich un-
terlassen, klare Aussagen betreffend begangene Straftaten zu machen.
Anstatt den Beschwerdeführer sorgfältig zu befragen, habe das BFM für
seine Argumentation den gesamten Zeitraum von 1984 bis 1992 herange-
zogen und dabei insbesondere auf den Aufstand in Basra vom 2. März
1991 verwiesen, bei welchem mehrere Tausend Menschen ihr Leben ver-
loren hätten. Diese Ereignisse lägen heute zwanzig bis fast dreissig Jahre
zurück. Ausserdem führe das BFM den Bericht der Nahost-Menschen-
rechtsexpertin ins Feld und zitiere wörtlich den einführenden Satz von Ka-
pitel 5 dieses Berichts. In diesem Kapitel würden ausführlich die damals
üblichen Foltermethoden beschrieben. Der Beschwerdeführer werde da-
mit in direkte Verbindung mit den abscheulichsten Missbräuchen und Fol-
terungen gebracht, welche unter dem Regime von Saddam Hussein be-
gangen worden seien, dies ohne jegliche weitere Abklärungen. Dies gehe
nicht an. Mit Blick auf die im Bericht von Monika Kadur erwähnten schlim-
men Ereignisse wäre zu erwarten gewesen, dass sich das BFM einge-
hend mit dem Profil des Beschwerdeführers respektive seiner Rolle als
Sicherheitsbeamter auseinandergesetzt und ihn entsprechend befragt
hätte. Bei der vorliegenden Aktenlage könne jedenfalls nicht davon aus-
gegangen werden, dass schwerwiegende Gründe für eine gerechtfertigte
Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich relevante
strafbare Handlungen begangen habe. Die Vorinstanz erachte den Be-
schwerdeführer entgegen ihrer Beteuerung, dies reiche "per se" nicht
aus, nur deshalb für asylunwürdig, weil er für den irakischen Sicherheits-
dienst tätig gewesen sei. Im Übrigen sei überhaupt nicht berücksichtigt
worden, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe nie
jemandem Schaden zugefügt. Seinem Rechtsvertreter gegenüber habe
der Beschwerdeführer zudem erwähnt, er wäre wohl von den Badr-Mili-
zen nicht nur entführt und gefoltert, sondern umgebracht worden, hätte er
die ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen. In
der Beschwerde wird sodann Stellung genommen zur Frage der Verhält-
nismässigkeit, wobei zunächst vorgebracht wird, die Vorinstanz habe be-
züglich der Verjährung unsorgfältig argumentiert. Da mit Blick auf die Ver-
jährung nur die zwischen Dezember 2001 und dem Sturz des Regimes im
Jahr 2003 begangenen verwerflichen Handlungen zu berücksichtigen sei-
en, hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Tä-
tigkeiten im fraglichen Zeitraum befragen müssen. Der vom BFM erwähn-
te Aufstand in Basra liege heute über 20 Jahre zurück und falle daher für
die Anwendung von Art. 53 AsylG ausser Betracht. Auch der ins Feld ge-
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führte Bericht von Monika Kadur aus dem Jahr 2001 hätte streng genom-
men nicht herangezogen werden dürfen. Das BFM habe es im Weiteren
unterlassen, bezüglich der Frage der Verhältnismässigkeit andere Um-
stände als die Verjährung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ha-
be anlässlich der Anhörung erwähnt, dass er nicht freiwillig Militärdienst
geleistet habe. Gemäss dem Bericht von Monika Kadur seien Wehr-
dienstverweigerer im Irak zu dieser Zeit mit dem Tod bestraft worden.
Auch auf die seither eingetretenen Veränderungen im Leben des Be-
schwerdeführers und die Wahrscheinlichkeit der Begehung verwerflicher
Taten im heutigen Zeitpunkt sei nicht eingegangen worden.
5.3. Das BFM bringt in seiner Vernehmlassung vor, der Beschwerdeführer
sei unter Saddam Hussein während rund neun Jahren Mitglied des militä-
rischen Geheimdienstes gewesen. Schon zuvor habe er sich während
Jahren überdurchschnittlich stark und freiwillig für die Partei und in der
irakischen Armee engagiert. Er müsse daher Einblick in die Funktionswei-
se des damaligen Repressionssystems gehabt und gewusst haben, dass
der militärische Sicherheitsdienst in erster Linie der Machterhaltung des
Regimes gedient habe. Es müsse ihm auch bekannt gewesen sein, dass
von Mitgliedern erwartet worden sei, dass sie gegen vermutliche oder tat-
sächliche Regimegegner erbarmungslos Gewalt einsetzen. Mitglieder des
militärischen Sicherheitsdienstes hätten Personen bespitzeln, verraten,
verhören, foltern und hinrichten müssen. In den Asyldossiers des BFM
fänden sich dazu zahlreiche Beispiele. Beim Aufstand im Jahr 1991 im
Süden des Irak seien zahlreiche Personen festgenommen worden, wobei
sie teilweise zu Unrecht verdächtigt worden seien, am Aufstand teilge-
nommen zu haben. Sie seien verhört, gefoltert und hingerichtet worden.
Der militärische Geheimdienst habe auch in diesem Fall eine wesentliche
Rolle gespielt, und der Beschwerdeführer sei damals im Südirak für diese
Organisation tätig gewesen. Da er danach weiterhin für das Regime tätig
gewesen und weiter befördert worden sei, sei offensichtlich, dass er die
Vorgehensweise des Regimes immer unterstützt habe. Er sei Sicherheits-
verantwortlicher eines ganzen Stadtgebietes von B._______ geworden
und habe somit eine gewisse Machtfülle erreicht. Es sei möglich, dass er
in dieser Position nicht mehr selber habe Personen festnehmen und ver-
hören müssen, er habe derartige Massnahmen jedoch anordnen müssen.
Er müsse auch gewusst haben, was solche Anordnungen für die Festge-
nommenen bedeutet hätten. Er habe sich bis zum Sturz des Regimes in
dieser Position halten können, sei daneben als Geschäftsmann erfolg-
reich gewesen und habe weiterhin Kontakte zu den Führungskreisen der
Partei unterhalten, was zeige, dass er sich auch später nie gegen den
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Machtapparat gestellt habe, sondern vielmehr davon profitiert habe. Per-
sonen, welche Menschenrechtsverletzungen oder Kriegshandlungen be-
gangen oder unterstützt hätten, würden dies im Asylverfahren nur sehr
selten offenlegen. Es liege in der Natur der Sache, dass die Erlebnisse
der Vergangenheit einseitig dargestellt, beschönigt oder verschwiegen
würden. Die wenigen Angaben, die der Beschwerdeführer zu seiner Tätig-
keit in den irakischen Sicherheitsdiensten gemacht habe, seien ausrei-
chend, um seinen individuellen Tatbeitrag zu erstellen, weshalb sich eine
erneute Anhörung erübrige.
5.4. In der Replik wird entgegnet, das BFM habe in der Vernehmlassung
gar nicht Stellung genommen zu den Ausführungen in der Beschwerde
betreffend den nicht rechtsgenüglich erstellten individuellen Tatbeitrag
und die Verhältnismässigkeit. Hingegen habe die Vorinstanz nochmals
deutlich gemacht, dass sie allein aufgrund der Funktion des Beschwerde-
führers im irakischen Sicherheitsdienst auf dessen Asylunwürdigkeit
schliesse. Da der Beschwerdeführer ungenügend befragt und teilweise
sogar daran gehindert worden sei, sich ausführlich zu seinen Tätigkeiten
zu äussern, könnten ihm die vom BFM aufgezählten Gräueltaten, welche
vom irakischen Sicherheitsdienst begangen worden seien, nicht angela-
stet werden. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage könne nicht behaup-
tet werden, dass der Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen began-
gen habe.
6.
6.1. Wie erwähnt, wird Flüchtlingen in Anwendung von Art. 53 AsylG unter
anderem dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlun-
gen dessen unwürdig sind. Unter den Begriff der „verwerflichen Handlun-
gen“ fallen praxisgemäss Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff
von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezem-
ber 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gülti-
gen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit
Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft ge-
tretenen Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene
Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe be-
droht sind. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der „verwerfli-
chen Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff
von Art. 9 Abs. 1 StGB ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in
Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine individuelle
strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im
Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus;
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erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende Grün-
de für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person ei-
ner Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat
(vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73).
Im Weiteren können der Rechtsprechung zufolge abgesehen von Verbre-
chen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StGB grundsätzlich auch Handlungen,
denen keine strafrechtliche Relevanz zukommt, unter Art. 53 AsylG sub-
sumiert werden, da Art. 53 AsylG nicht Begriffe wie Verbrechen, Verge-
hen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch
unpräzisen und überdies moralisch besetzten Ausdruck der "verwerfli-
chen Handlungen" verwendet. In Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7d wurde
diesbezüglich ausgeführt, aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwür-
digkeit") gehe hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen began-
gen habe, des Asyls unwürdig sei, was doch auf einen gewissen morali-
schen Charakter der Norm hinweise (vgl. dazu auch BVGE E-4286/2008
vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.).
6.2. Ist das Vorliegen einer verwerflichen Handlung zu bejahen, muss so-
dann geprüft werden, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine
verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu
ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungs-
bestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter
des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Verän-
derung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügli-
che Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen BVGE D-7933/2010 vom 17. Ja-
nuar 2012, BVGE E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 sowie EMARK
2002 Nr. 9, je mit weiteren Hinweisen).
7.
Vorab ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung auf einem vollständig
und richtig festgestellten Sachverhalt beruht und korrekt begründet wur-
de.
7.1. Im Verwaltungsverfahren und damit auch im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1
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Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sach-
verhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklä-
ren und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unvollständig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevan-
ten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird (vgl. da-
zu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 630 ff.).
7.2. Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen, folgt unmittel-
bar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 Abs. 1 VwVG.
Die verfügende Behörde hat dabei die Überlegungen zu nennen, von de-
nen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Bürgerin-
nen und Bürger sollen wissen, warum die Behörde gegen ihren Antrag
entschieden hat. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und
transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbst-
kontrolle der Behörden. Die Anforderungen an die Begründungspflicht
sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der In-
teressen der Betroffenen festzulegen. Eine hinreichende Begründung bil-
det die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch
die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung
für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz
dar (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 325 und 354 f.; LORENZ KNEUBÜHLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetzt
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. zu
Art. 35, S. 509 ff.).
8.
8.1. Im vorliegenden Fall kann aufgrund des vom BFM erstellten, akten-
kundigen Sachverhalts nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt wer-
den, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeiten unter dem
Regime von Saddam Hussein verwerfliche Handlungen im Sinne von
Art. 53 AsylG begangen hat oder nicht. Fest steht, dass er bereits als Ju-
gendlicher der Baath-Partei beitrat, später eine Ausbildung an einer Mili-
tärakademie absolvierte und zwischen den Jahren 1983 und 1992 im mili-
tärischen Geheimdienst tätig war, wobei er ab dem Jahr 1984 in Basra
stationiert war. Ab dem Jahr 1995 bis zum Sturz des Regimes von Sad-
dam Hussein hatte er einen Posten als Sicherheitsverantwortlicher
E._______ in B._______ inne. Es ist im Weiteren unbestritten, dass die
irakischen Sicherheitsdienste unter dem Regime von Saddam Hussein
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zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und Gräueltaten aller Art verübt
haben, welche ohne Weiteres als Verbrechen im Sinne des StGB zu qua-
lifizieren sind. Allerdings stellen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
zum militärischen Geheimdienst und seine Stellung als Sicherheitsver-
antwortlicher in E._______ – wie das BFM zu Recht festgestellt hat – per
se keine verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG dar, und
es geht nicht an, allein gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer im fraglichen Zeitraum für das irakische Regime arbeitete und von
den damals begangenen Gräueltaten wusste, auf seine Asylunwürdigkeit
zu schliessen, indem ihm pauschal eine generelle Mitverantwortung für
verschiedenste den irakischen Sicherheitsdiensten im Zeitraum zwischen
den Jahren 1983 und 2003 zugeschriebene Menschenrechtsverletzungen
unterstellt wird. Vielmehr setzt die Feststellung der Asylunwürdigkeit des
Beschwerdeführers voraus, dass ihm individuelle Handlungen respektive
eine individuelle Verantwortlichkeit vorgeworfen werden können, welche
als (zumindest in moralischer Hinsicht) verwerflich im Sinne von Art. 53
AsylG einzustufen sind. Somit muss ein individueller Tatbeitrag des Be-
schwerdeführers – unter Berücksichtigung der Schwere der Tat, des per-
sönlichen Anteils am Tatentscheid, seines Motivs sowie allfälliger Recht-
fertigungs- oder Schuldmilderungsgründe – ermittelt werden (vgl. dazu
EMARK 2002 Nr. 9 E. 7.c). In Bezug auf die individuellen Handlungen
des Beschwerdeführers, welche er in Ausübung seiner jeweiligen Funkti-
onen vornahm, finden sich in den Akten nur spärliche Angaben. Den vor-
handenen Aussagen ist lediglich zu entnehmen, dass er während seiner
Stationierung in Basra Offiziere bespitzeln und denunzieren musste. Spä-
ter, als Sicherheitsverantwortlicher E._______ in B._______, habe er un-
ter anderem Telefonüberwachungen durchgeführt, (nicht näher spezifi-
zierte) Anweisungen an die Mitarbeiter in verschiedenen Gebieten erteilt
und Spenden gesammelt. Diese Angaben sind indessen zu wenig kon-
kret, als dass daraus mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden
könnte, der Beschwerdeführer habe verwerfliche Handlungen im Sinne
von Art. 53 AsylG begangen respektive habe solche Handlungen nicht
begangen. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er nie jemandem
Schaden zugefügt habe (vgl. A12 S. 7). Dabei handelt es sich indessen
um eine pauschale Äusserung, welche vom BFM nicht näher hinterfragt
wurde und offensichtlich nicht geeignet ist, den Beschwerdeführer zu ex-
kulpieren. Auch die Tatsache, dass er von seinen Verfolgern nicht umge-
bracht wurde, lässt entgegen des in der Beschwerde vorgebrachten Ein-
wandes nicht zwingend darauf schliessen, dass er keine verwerflichen
Handlungen begangen hat oder zumindest von den Milizen für die vom
ehemaligen Regime begangenen Verbrechen als individuell verantwort-
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lich erachtet wurde, zumal aufgrund der Aktenlage nicht erstellt ist, dass
seine Verfolger überhaupt von seiner Tätigkeit im Sicherheitsapparat des
Regimes von Saddam Hussein wussten. Die Äusserungen des Be-
schwerdeführers (und seiner Ehefrau; vgl. gleiches N-Dossier) enthalten
mehrere Indizien, welche dafür sprechen, dass er nicht bloss ein subal-
terner Angestellter im Sicherheitsapparat des Regimes von Saddam Hus-
sein war, welchem keinerlei eigene Kompetenzen und Verantwortung zu-
kam. Gleichzeitig können ihm aber aufgrund fehlender weiterführender
Angaben keine konkreten, individuellen Tatbeiträge angelastet werden.
Aufgrund des bestehenden Sachverhalts ist nämlich insbesondere unklar,
ob der Beschwerdeführer innerhalb des militärischen Geheimdienstes ei-
ne Führungsposition innehatte oder nicht und ob er einen mitbestimmen-
den Einfluss auf die Verwendung der von ihm im Rahmen seiner Arbeits-
verhältnisse beschafften Informationen nehmen konnte. Auch die Fragen,
welche konkreten Aufgaben er im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheits-
verantwortlicher E._______ wahrnahm, ob er dabei bloss Befehle von
oben ausführte oder selber über wesentliche Befehlsgewalt oder Tatherr-
schaft verfügte und welchen Inhalts die von ihm jeweils erteilten Anwei-
sungen (vgl. A12 S. 10) waren, können mit Blick auf den vorliegenden
Sachverhalt nicht schlüssig beantwortet werden. Ebenso wenig ist es
möglich, abschliessend zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer nicht
zumindest eine moralische Verantwortung für die vom ehemaligen iraki-
schen Regime an Oppositionellen begangenen aussergerichtlichen Tö-
tungen und Folterungen zukommt. Der Sachverhalt wurde vom BFM
demnach offensichtlich mangelhaft abgeklärt. Wie in der Beschwerde zu
Recht gerügt wird, wurde der Beschwerdeführer insgesamt nicht detail-
liert genug befragt und überdies während seiner Ausführungen andau-
ernd unterbrochen und zur Kürze ermahnt, was für die Sachverhaltser-
mittlung nicht förderlich erscheint. Obwohl der Beschwerdeführer teilwei-
se ausweichend und pauschal geantwortet hat, hat die Vorinstanz jeweils
nicht nachgehakt. Das BFM hätte insbesondere weitere, spezifische und
ausführliche Informationen zu den konkreten und individuellen Handlun-
gen und dem Grad der Kompetenzen und Verantwortung des Be-
schwerdeführers betreffend seine Tätigkeiten zwischen den Jahren 1995
und 2003 beschaffen müssen. Von wesentlicher Bedeutung erscheint
auch die Klärung der Fragen nach seiner Beziehung zu Saddam Hussein
(er hat offenbar mehrmals Geschenke von ihm erhalten) und anderen
hochrangigen Offizieren des ehemaligen irakischen Regimes sowie nach
seiner konkreten Tätigkeit als Direktor des Gefängnisses I._______ (vgl.
A12 S. 6).
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8.2. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ge-
stützt auf die vorliegenden Informationen nicht mit der erforderlichen Ge-
wissheit ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Hand-
lungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgeworfen werden kann, gleichzeitig
aber auch nicht festgestellt werden kann, dass er mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine derartigen Handlungen begangen hat. Damit er-
weist sich der vorliegende Sachverhalt im Hinblick auf die Prüfung des
Tatbestandes von Art. 53 AsylG als nicht rechtsgenüglich erstellt.
8.3. Das BFM hat überdies auch die ihm obliegende Begründungspflicht
verletzt, indem es bei der Begründung der Verhältnismässigkeit des Asyl-
ausschlusses lediglich auf das Kriterium des Zeitablaufs (strafrechtliche
Verjährungsfrist) Bezug nahm, wogegen die übrigen praxisgemäss zu be-
rücksichtigenden Kriterien (vgl. dazu vorstehend E. 6.2.) vollständig aus-
ser Acht gelassen wurden. Das BFM machte zudem geltend, die Verhält-
nismässigkeit sei zu bejahen, weil die zehnjährige Verjährungsfrist noch
nicht abgelaufen sei, da ja der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2003 für
den irakischen Sicherheitsdienst tätig gewesen sei, was (im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Verfügung) erst acht Jahre zurückliege. Dabei unterliess
es die Vorinstanz jedoch aufzuzeigen, welche konkreten verwerflichen
Handlungen der Beschwerdeführer innerhalb der für die Frage der Ver-
jährung massgeblichen Zeitspanne (Dezember 2001 bis Dezember 2011)
begangen habe. Die Begründung ist somit auch in diesem Punkt als un-
genügend zu erachten, zumal das BFM im Rahmen der Erwägungen zur
Frage des Vorliegens von verwerflichen Handlungen im Wesentlichen auf
generelle Ereignisse verwies, welche sich vor dem Jahr 2001 zugetragen
hatten (Aufstand in Basra im Jahr 1991, die im Bericht von Monika Kadur
vom Oktober 2001 erwähnten Gräueltaten).
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt beruht. Die
Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 53 AsylG von der Asyl-
gewährung auszuschliessen ist, kann bei dieser Sachlage nicht zuverläs-
sig beurteilt werden. Der Vorinstanz ist es im vorliegenden Fall zuzumu-
ten, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen, damit die Frage der
Asylunwürdigkeit abschliessend beurteilt werden kann. Die angefochtene
Verfügung ist daher aufzuheben. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuwei-
sen, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, Sachver-
haltsabklärungen, welche einen wesentlichen Bestandteil des erstinstanz-
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Seite 17
lichen Verfahren bilden, auf Beschwerdeebene nachzuholen, zumal dem
Beschwerdeführer dadurch faktisch eine Instanz verloren ginge.
10.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. Die angefochtene Verfü-
gung ist vollumfänglich aufzuheben, und die Sache ist in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die ebenfalls festgestellte Ver-
letzung der Begründungspflicht bereits für sich genommen eine Kassation
rechtfertigen würde.
11.
11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
11.2. Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 5. März 2012 geltend
gemachte Arbeitsaufwand von acht Stunden sowie die Auslagen von
Fr. 40.– erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz
von Fr. 200.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Somit
hat das BFM dem Beschwerdeführer in Anwendung der genannten Be-
stimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'640.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2011 wird aufgehoben,
und die Sache wird zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'640.– zu entrich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut



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