D-1762/2009 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Feb...
Karar Dilini Çevir:
D-1762/2009 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Feb...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-1762/2009


U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien

A._______, geboren am (…),
Armenien,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / N (…).


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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 5. November 2008 und gelangte am 12. November 2008 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefra-
gung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ vom
18. November 2008 sowie der Anhörung durch das BFM direkt zu den
Asylgründen vom 26. November 2008 wurde der Beschwerdeführer für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Im We-
sentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei Armenier und
stamme aus (…), Provinz (…). Nach den Präsidentschaftswahlen vom
19. Februar 2008 hätten tausende Menschen tagelang in der Hauptstadt
Yerewan gegen das Wahlergebnis demonstriert, weil man der Regierung
Wahlfälschung vorgeworfen habe. Er und sein Bruder (H.V.) hätten eben-
falls an diesen Demonstrationen teilgenommen. Bereits im Vorfeld der
Wahlen hätten sie den früheren Präsidenten und Oppositionspolitiker Le-
won Ter-Petrossian mittels Wahlpropaganda unterstützt und dabei
D._______ kennen gelernt. In der einzigen Nacht, in der sie sich dazu
entschlossen hätten, auch über Nacht bei den Demonstranten zu verblei-
ben und nicht nach Hause zu gehen, seien die Proteste gegen das Wahl-
ergebnis eskaliert. Die armenische Polizei habe gewaltsam damit begon-
nen, den zentralen Freiheitsplatz im Zentrum der Hauptstadt zu räumen.
Es seien dabei auch Menschen durch Schussverletzungen ums Leben
gekommen. Er und H.V. seien mit Knüppeln traktiert worden. Sie hätten
sich aber an der französischen Botschaft vorbei in Sicherheit bringen
können. Am 25. Februar 2008 seien zwei Beamte des Kriminaldienstes
zu ihm und H.V. nach Hause gekommen. Man habe von ihnen verlangt,
dass sie Beweismittel der korrupten Wahl im Besitze von D._______ in
dessen Büro entwenden und diese bis zum 10. März 2008 dem Kriminal-
dienst zuführen würden. Man habe ihnen für den Unterlassungsfall erheb-
liche Nachteile angedroht. Zur Einschüchterung seien sie zwei Tage spä-
ter von den beiden gleichen Beamten des Kriminaldienstes zu Hause ab-
geholt und zum Präsidium gefahren worden, wo sie verprügelt worden
seien. Nach der Kontaktaufnahme mit D._______ habe dieser ihnen ge-
raten, sich zu gedulden, da sich die Situation bei einem absehbaren Re-
gierungswechsel von alleine lösen würde. Am 15. März 2008 habe er sich
mit H.V. bei einem Nachbarn aufgehalten, als sein Sohn gekommen sei
und ihnen berichtet habe, dass die Polizei zu Hause sei und sie mitneh-
men wolle. Sie seien unverzüglich über die Felder geflüchtet und hätten
sich in der Folge an verschiedenen Orten bei Bekannten versteckt. Nach
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der Kontaktherstellung mit D._______ hätten sie sich mit ihm am 27. Ok-
tober 2008 in Yerewan getroffen. Anlässlich dieses Treffens habe
D._______ ihnen mitgeteilt, dass sie in Gefahr seien und er aus diesem
Grund ihre Ausreise organisiert und finanziert habe. Für den Inhalt der
weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete
auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Februar 2009 - eröffnet am
17. Februar 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde unter Angabe der
Fundstellen in den Protokollen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwer-
deführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht,
weshalb die Asylrelevanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich (Anga-
ben hinsichtlich der telefonischen Kontaktaufnahme mit D._______; An-
gaben hinsichtlich der Möglichkeit, sich auf der Flucht über Bekannte
nach der Verfolgung und seiner Familie zu erkundigen; Unmöglichkeit in
diesem Zusammenhang dagegen, jemanden zwecks Passbeschaffung zu
erreichen). Das Erzählte erscheine weniger durch den Beschwerdeführer
selbst erlebt, als den herkömmlichen Medienartikeln über die entspre-
chenden Begebenheiten entnommen und wiedergegeben, indem der Be-
schwerdeführer bei seinen Erzählungen eher als Aussenstehender auftre-
te und nicht als unmittelbar Betroffener der Ereignisse. Insgesamt bleibe
er in seinen Aussagen wenig anschaulich und in keiner Weise überzeu-
gend. So habe er beispielsweise die Frage, wie er und sein Bruder H.V.
gute Bekannte von D._______ geworden und die Beamten zwecks Be-
weismittelbeschaffung gerade auf sie gekommen seien, ausweichend und
wenig detailreich beantwortet. Diese Feststellungen würden die Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der vorliegenden Asylvorbringen unterstreichen.
Schliesslich seien die Ausführungen nicht mit der allgemeinen Erfahrung
zu vereinbaren und nicht nachvollziehbar (Gesamtumstände im Zusam-
menhang mit der Beweismittelbeschaffung bei D._______; Anfertigung
eines dicken Kriminaldossiers über den Beschwerdeführer, der ausser
der Teilnahme an einer Demonstration und der Bekanntschaft mit
D._______ nichts angestellt habe; Unwissenheit über den Aufenthaltsort
von D._______, der eine eigene Webseite verfüge und immer noch aktiv
am öffentlichen Leben teilnehme; daraus resultierende Nichtnachvollzieh-
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barkeit einer engen Verknüpfung der Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers mit der Person und Tätigkeit von D._______). Der Vollzug der Weg-
weisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 19. März 2009 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf
die Wegweisung. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren; er sei von Gebühren frei zu halten und der Unter-
zeichnende sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestimmen. Auf
die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Nach erfolgter Eingangsbestätigung (23. März 2009) wurde mit Instrukti-
onsverfügung vom 3. April 2009 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziel-
len Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen. Das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (Rechtsverbeiständung) wurde abgewie-
sen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2009 hielt das BFM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.


Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
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ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers auf-
grund diverser Unglaubhaftigkeitselemente in dessen Schilderungen als
den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügend ab. Das Bundesver-
waltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Akten den vom BFM ge-
troffenen Feststellungen und gezogenen Schlussfolgerungen im Ergebnis
an. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die weitgehend
nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe
sind weitgehend nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu ent-
kräften. Den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt, welche dessen Ar-
gumentation widerlegen könnten. Die Begründung hinsichtlich der dem
Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Widersprüche erweist sich
als unbehelflich, da diese Unstimmigkeiten nicht ausgeräumt, sondern
bloss als unbedeutend, die Asylgründe nicht entkräftend dargestellt wer-
den. Ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des BFM
wird der geltend gemachte Sachvortrag insgesamt als sehr wohl glaub-
haft bezeichnet. Etwas anders verhält es sich im Bezug zu den vo-
rinstanzlichen Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführer die
Ereignisse rund um den 1. März 2008 in Yerewan eher als Aussenste-
hender und nicht als unmittelbar Betroffener wiedergegeben habe; das
Gericht geht, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und in Überein-
stimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, da-
von aus, dass der Beschwerdeführer durchaus detailliert und auch per-
sönlich betroffen von den Demonstrationen, den Übergriffen der Polizei
und Armee am 1. März 2008 und dem daraus resultierenden Tod des
Freundes G.K. sowie vom Umstand, wie er und sein Bruder die Bekannt-
schaft mit D._______ gemacht hätten, erzählt hat (A8, S. 3ff. und S.6 f.).
Anders verhält es sich jedoch mit den darauffolgend geltend gemachten
Ereignissen: Zwar erweisen sich seine Schilderungen zwischen EVZ und
der direkten Bundesanhörung inhaltlich identisch. Es fällt aber auf, dass
diese sowohl im Rahmen der freien Erzählung zu den Gesuchsgründen
bei der Erstbefragung (Ziffer 15) als auch bei derjenigen anlässlich der di-
rekten Bundesanhörung (Frage 9) unverändert zu Protokoll gegeben
werden. Ebenfalls ohne Divergenzen werden die Vorkommnisse im spä-
teren Verlauf der Bundesanhörung erwähnt (Fragen 68 ff). Die Schluss-
folgerungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang erfahren noch da-
durch an Gewicht, als der Beschwerdeführer wie sein Bruder H.V. ihren
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Asylgesuchen dieselben fluchtauslösenden Ausreisegründe aus dem
Heimatland zugrunde legten und diese mehr oder weniger identisch
schilderten. Zwar ist festzustellen, dass sie die geltend gemachten Vor-
kommnisse rund um den 1. März 2008 gemeinsam er- und durchlebt ha-
ben wollen, und auch die gesamte Zeit vor und nach diesen Ereignissen,
welche massgebend für ihre Ausreise und das anschliessende Stellen der
Asylgesuche gewesen sei, stets zusammen verbracht hätten. Allein dies
kann aber nicht erklären, dass die beiden den Sachverhaltsvortrag be-
züglich den Vorkommnissen nach der Demonstration vom 1. März 2008,
als sie angeblich von Polizisten aufgesucht worden sein wollen, ohne in-
dividualisierende Unterschiede vorgebracht haben. Es ist vielmehr von
untereinander abgeglichenen Vorbringen auszugehen, welche kein per-
sönliches Erleben wiedergeben. In diesem Zusammenhang ist nicht zu-
letzt auch der Umstand zu erwähnen, dass zwischen den beiden Anhö-
rungen des Beschwerdeführers lediglich acht Tage lagen. Vor diesem
Hintergrund erscheint die Vermutung keineswegs abwegig, dass sich der
Beschwerdeführer und sein Bruder nach den Vorkommnissen anlässlich
der Demonstration und dem Tod des Freundes G. T., Berichten der in
den Medien kommunizierten Suche nach D._______ und über die dama-
ligen Begebenheiten in Yerewan als Grundlage für die Begründung zwei-
er sich als frei von Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten erweisender
Asylgesuche bedienten. Die andere Sichtweise des Beschwerdeführers in
der Rechtsmitteleingabe hierzu erschöpft sich demgegenüber lediglich in
der pauschalen, gegenteiligen Behauptung, dass keine Rede davon sein
könne, wonach seine Antworten wenig anschaulich und nicht überzeu-
gend ausgefallen seien. Bezeichnenderweise unterlässt es der Be-
schwerdeführer sodann dem Begründungselement des BFM (auswei-
chende und wenig detailreiche Antworten des Beschwerdeführers zur
Frage, wie die Kriminalbeamten zwecks Beschaffung von Beweisen ge-
rade auf sie gekommen seien), irgend eine plausible Erklärung entgegen
zu halten. Der vom BFM in diesem Zusammenhang gezogenen Schluss-
folgerung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der
entsprechenden Fundstellen im Protokoll der direkten Bundesanhörung
an. Nebst dem blossen in Abrede stellen des entsprechenden Sachver-
haltsumstandes vermag auch der Hinweis auf die Bemerkung der an der
Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreterin nichts zu ändern, welche le-
diglich anführte, dass der Beschwerdeführer "glaubhaft ernsthafte
Nachteile geschildert habe", weshalb sie ein Eintreten auf das Asylgesuch
nahelege. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe auf Seite 4, wonach der Beschwerdeführer entgegen
den Annahmen des BFM noch nie in ein Strafverfahren verwickelt gewe-
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sen sei, gehen fehl, da sich die diesbezüglich Argumentation des BFM in
der angefochtenen Verfügung (I/3) auf D._______ – welcher bekannter-
massen bereits in polizeiliche Verfahren verwickelt gewesen sei – und
nicht auf den Beschwerdeführer bezieht. Es ist der Vorinstanz daher zu-
zustimmen, dass es nicht mit der allgemeinen Erfahrung zu vereinbaren
sei, dass Kriminalbeamte den Beschwerdeführer zur Beschaffung von Ak-
ten aus dem Büro von D._______ hätten anhalten sollen, zumal akten-
kundig ist, dass in der damaligen Situation in Yerewan die (Berufsgruppe)
seitens der Polizei massiv unter Druck waren und Durchsuchungen der
(…) stattfanden. Angesichts dieser Sachlage, und auch aufgrund der
letztlich bloss polemischen Äusserung, wonach sich die angefochtene
Verfügung in einem voreingenommenen Ablehnungsmuster verstricke,
erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu. Der Glaubhaftigkeit abträglich
erweisen sich ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich
der direkten Bundesanhörung, wonach bestimmt verschiedene seine Ge-
schichte belegende Vorladungen bei ihm zu Hause eingetroffen seien und
dass er diese auf jeden Fall beschaffen werde. Obschon deren Beschaf-
fung zumutbar und möglich gewesen wäre, unterliess er es aber, allfällige
diesbezügliche Dokumente in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit
(mehr als drei Jahre) beizubringen.
4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt
werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

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Seite 9
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die armenische Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der Akten unbestritten ist. Selbst der Beschwerdeführer liess
während der verschiedenen Verfahrensschritten nie Zweifel in diesem
Zusammenhang aufkommen. Aus dem Rubrum der angefochtenen Ver-
fügung ergibt sich diesbezüglich ebenfalls keine andere Interpretations-
möglichkeit. Die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des BFM
vom 13. Februar 2009 (II/1. Abschnitt/S.5) sind daher unverständlich re-
spektive überflüssig, jedenfalls sind sie keinesfalls geeignet, eine Ände-
rung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Mithin erübrigen sich
weitere Erörterungen hierzu.
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-
Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation
in Armenien nicht in genereller Form bejahen. Weder sind individuelle
Unzumutbarkeitsaspekte aktenkundig noch wurden solche in den
Rechtsschriften geltend gemacht. Aus den Akten ergeben sich keine kon-
kreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden
könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen
Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer ver-
neinte – ausser den geltend gemachten und als unglaubhaft erachteten
Nachteilen – ausdrücklich allfällige Probleme mit den heimatlichen Be-
hörden (Protokoll EVZ S. 6). Gemäss seinen Angaben arbeitete er vor
seiner Ausreise aus Armenien während Jahren mit seinem Vater und Bru-
der H.V. in der Landwirtschaft und erklärte, dass sie dank harter Arbeit auf
den Feldern sehr gut hätten leben können (Protokoll EVZ S. 3; Protokoll
direkte Bundesanhörung S. 17). Soweit aktenkundig ist er gesund und im
Falle einer Rückkehr ins Heimatland nicht auf sich alleine gestellt, kann er
dort doch auf ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Onkel) zurückgreifen,
was eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte. Darüber hinaus
ergeht ein abweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgericht in Sachen
seiner Ehefrau und den Kindern sowie seines Bruders H.V. (D-6365/2011
und D-1761/2009), welche durch den gleichen Rechtsvertreter vertreten
werden, zum selben Zeitpunkt. In Berücksichtigung dieser Aspekte ist der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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Seite 12
8.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2009 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. D hiervor). Da der
Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor
nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozes-
sual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach
zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Alfred Weber


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