D-1574/2015 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
D-1574/2015 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-1574/2015



Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________ , geboren (…),
dessen Ehefrau
B._________, geboren (…),
und deren Kinder
C._________, geboren (…),
D._________, geboren (…),
E._________, geboren (…),
F._________, geboren (…),
alle Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführende,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / N_________


D-1574/2015
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 4. September 2004 an die Schweizerische Vertretung in
Colombo ersuchte der Beschwerdeführer A._________erstmals um Asyl in
der Schweiz und wurde am 3. Mai 2005 in der Schweizerischen Botschaft
in Colombo persönlich zu seinen Asylgründen angehört.
Er machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ und sei
Mitglied der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) sowie
gewähltes Mitglied der Lokalregierung und werde deswegen von den Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und unbekannten Personen, welche
vermutlich aus dem Umfeld der Regierung stammten, behelligt.
B.
Mit Entscheid vom 22. Juli 2005 bewilligte das damals zuständige BFM
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung
des Asylverfahrens. Indessen zog der Beschwerdeführer nach erfolgter
Einreise in die Schweiz im Rahmen der Erstbefragung vom 16. August
2005 sein Asylgesuch zurück mit der Erklärung, aus familiären Gründen in
seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen.
C.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 gelangte der Beschwerdeführer er-
neut mit einem Asylgesuch an die Schweizerische Vertretung in Colombo.
Er machte im Wesentlichen geltend, weiterhin von den LTTE und im Wei-
teren von Mitgliedern der Tamil Peoples Liberation Tigers (TMVP, vormals
Karuna-Gruppe) behelligt zu werden, wobei er nur knapp mehreren An-
schlägen auf sein Leben entgangen sei. Obwohl er die andauernden Be-
drohungen, versuchten Entführungen und Anschläge mehrmals der Poli-
zei, der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM), der Human Rights Commis-
sion of Sri Lanka (HRC) sowie dem Internationalen Komitee vom Roten
Kreuz (IKRK) gemeldet habe, hätten diese nichts unternommen, ihm zu
helfen.
D.
Mit Entscheid vom 24. Februar 2009 lehnte das BFM das zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und verweigerte ihm die Einreise in die
Schweiz.
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Seite 3
E.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 2009 ab. Es erachtete die geltend
gemachte Mitgliedschaft bei der EPRLF sowie das Engagement als Lokal-
politiker als glaubhaft und gewisse, damit zusammenhängende Anfeindun-
gen durch die LTTE ebenfalls als nicht unwahrscheinlich, zog indessen die
angeblich über Jahre andauernde akute und lebensbedrohliche Verfolgung
des Beschwerdeführers durch die LTTE und die geltend gemachte Bedro-
hung durch die TMVP in Zweifel und verneinte eine relevante und aktuelle
Gefährdung des Beschwerdeführers.
F.
Mit auf den 3. März 2010 datierter, am 8. März 2010 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo eingegangener Eingabe ersuchte der Be-
schwerdeführer ein drittes Mal um Asyl in der Schweiz.
G.
Mit von der Botschaft übermitteltem Schreiben vom 9. März 2010, 5. Mai
2010 und 17. Juni 2010 ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Ver-
vollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung all-
fälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fra-
gen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise genötigt hätten, die indi-
viduelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Die
Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 15. April, 18. Mai und 14.
Juni 2010 gingen am 22. April beziehungsweise 25. Mai und 22. Juni 2010
bei der Schweizerischen Vertretung ein. In der Folge reichte der Beschwer-
deführer zahlreiche weitere Eingaben samt Beilagen bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo ein.
H.
Am 21. Februar, 14. März und 26. November 2014 wurden die Beschwer-
deführenden und ihre urteilsfähigen Kinder in der Vertretung in Colombo
zu den Asylgründen befragt.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung und in seinen
Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend,
als Mitglied der EPRLF Klagen der Bevölkerung über Entführungen und
Tötungen von Mitgliedern der EPRLF insbesondere durch die LTTE entge-
gengenommen und darüber Buch geführt zu haben. Diese Angaben habe
er in der Folge an internationale Organisationen weitergeleitet und deswe-
gen im Jahre 2009 Schwierigkeiten gehabt (u.a. Todesdrohungen) und lebe
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seither getrennt von seiner Familie im Verborgenen. Er vermute, dass die
genannten Unterlagen in die falschen Hände geraten seien. Im Verlaufe
des Jahres 2011 sei er drei Mal von bewaffneten Unbekannten gesucht
worden, wobei es zu Drohungen, Schlägen und Sachbeschädigungen ge-
kommen sei.
Die Beschwerdeführerin B._________ machte ihrerseits geltend, mehr-
mals von Unbekannten bedroht und verletzt und beinahe entführt worden
zu sein. Aus Furcht vor Entführung oder gewaltsamen Übergriffen hätten
sich die Beschwerdeführenden gescheut, die Vorfälle der Polizei zu mel-
den beziehungsweise habe sich die Polizei geweigert, die Anzeigen entge-
genzunehmen.
I.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 verweigerte das SEM den Beschwer-
deführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
J.
Mit auf den 22. Februar 2015 datierter, zuhanden der sri-lankischen Post
am 24. Februar 2015 aufgegebener, am 2. März 2015 bei der Schweizeri-
schen Vertretung eingegangener Eingabe in englischer Sprache erhoben
die Beschwerdeführenden sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 26. Januar 2015.
K.
Diese Eingabe überwies die Vertretung mit Schreiben vom 6. März 2015 –
eingelangt am 12. März 2015 – dem Bundesverwaltungsgericht zur weite-
ren Behandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM be-
ziehungsweise SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwen-
den.
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesse-
rung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfü-
gung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Ver-
fahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechts-mittelein-
gabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden
kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Auch ist aus den Akten
nicht ersichtlich, wann die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar
2015 von der Schweizerischen Vertretung in Colombo versandt wurde.
Indessen ergibt sich aus den Akten, dass die auf den 22. Februar 2015
datierte, der sri-lankischen Post am 24. Februar 2015 aufgegebene Be-
schwerdeeingabe am 2. März 2015 bei der Schweizerischen Vertretung
eintraf. Mangels Rückschein steht somit nicht mit Bestimmtheit fest, ob
die eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Da die Beweislast
für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist nach dem Gesagten
zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die am
2. März 2015 bei der Schweizerischen Vertretung eingetroffene
Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist ..
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1.5 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich
erachteten Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre-
ten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend gesche-
hen ist.

5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
5.3 Aus den nachstehenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der
angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers, wegen der Weiterleitung einer Liste mit gewaltsa-
men Vorfällen an internationale Organisationen wie seine Ehefrau von Un-
bekannten behelligt zu werden, keine asylrelevante Gefährdungssituation
der Beschwerdeführenden ergebe, zu bestätigen.
5.4 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in
seinem Urteil vom 14. Mai 2009 die angeblich über Jahre andauernde
akute und lebensbedrohliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die
LTTE und die geltend gemachte Bedrohung durch die TMVP in Zweifel zog
und eine relevante und aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zum
damaligen Zeitpunkt verneinte. In der angefochtenen Verfügung hat das
BFM denn auch Zweifel an den aktuellen Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden angeführt. So hat es zutreffend auf Widersprüche in ihren Aussa-
gen hingewiesen, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird.
Im Weiteren erscheint es, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt,
angesichts des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers als
realitätsfremd, dass dieser auch Jahre nach der angeblichen Weiterleitung
von Informationen deswegen Behelligungen ausgesetzt sein sollte. Auch
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ist davon auszugehen, dass es den Unbekannten bei tatsächlich vorhan-
denem Verfolgungsinteresse gelungen wäre, den Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers zu erfahren, lebt doch die Familie nach eigenen Angaben
seit Jahren an derselben Adresse und soll die Ehefrau des Beschwerde-
führers diesen regelmässig in einem Dorf besuchen, in dem die dortige Be-
völkerung den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kenne (vgl. BFM-
Protokoll C50 S. 6). Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
die Schilderung der Vorkommnisse nach 2011 stereotyp und unbestimmt
ausgefallen ist und aus diesen Gründen davon auszugehen ist, dass die
Beschwerdeführenden ihre Situation übersteigert dargestellt haben.
Im Weiteren ist unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit hinsichtlich
der geltend gemachten Behelligungen durch Unbekannte darauf hinzuwei-
sen, dass von der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates auszugehen
ist, weshalb grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Be-
hörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend
ergeben sich entgegen der blossen Behauptung der Beschwerdeführen-
den, die Polizei habe sich geweigert, Anzeigen oder Beschwerden entge-
gen zu nehmen, keine konkreten Anhaltspunkte auf eine Schutzunwilligkeit
des sri-lankischen Staates. An der Einschätzung der fehlenden Verfolgung
beziehungsweise der fehlenden begründeten Furcht vor künftiger Verfol-
gung vermögen weder die Argumente in der Beschwerde, die sich in einer
Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gel-
tend gemachten Vorbringen erschöpfen, noch die im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten Dokumente nichts zu ändern.
6.
Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführenden im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist
nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwer-
deführenden zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vo-
rinstanz hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.



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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die Schweizerische
Vertretung in Colombo und an das SEM.



Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:




Bendicht Tellenbach Daniel Merkli





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