D-1508/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-1508/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Abtei lung IV
D-1508/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______, alias D._______,
geboren E._______, alias F._______, geboren
B._______, angeblich China,
c/o G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 3. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1508/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben aus
H._______ beziehungsweise I._______ stamme und chinesischer
Staatsangehöriger J._______ Volkszugehörigkeit sei, am
15. September 2006 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte,
dass er dabei geltend machte, im Mai 2006 habe er auf Anfrage eines
Bekannten ein Gebetsbuch gedruckt, welches vom Leben des
K._______ gehandelt habe,
dass er diese Bücher gemeinsam mit seinem Bekannten den Familien
im Dorf und in der näheren Umgebung verteilt habe,
dass die Geheimpolizei davon erfahren und die Bücher konfisziert
habe, worauf ihm sein Bekannter zur Flucht geraten habe, da sein
Name der Polizei bekannt sei,
dass er am 27. Juli 2006 aus seinem Heimatstaat ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der zuständigen kanto-
nalen Behörden seinen zugewiesenen Wohnort am 10. Mai 2007 ver-
lassen habe und seither als unbekannten Aufenthaltes galt,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Sep-
tember 2006 mit Beschluss vom 20. Juni 2007 als gegenstandslos ge-
worden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2008 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch stellte,
dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 18. Dezember 2008
im G._______ und anlässlich der direkten Bundesanhörung vom
18. Februar 2009 unter anderem angab, im März 2003 sei er nach
L._______ gereist, von wo aus er nach einem zweimonatigen
Aufenthalt nach M._______ gelangt sei,
dass er von den N._______ Behörden zwei Mal einen negativen Asyl-
entscheid erhalten habe,
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dass er während seines Aufenthalts in M._______ seine Freundin
kennengelernt habe, mit welcher er im Jahr 2006 von M._______ in
die Schweiz gelangt sei,
dass seine an Tuberkulose erkrankte Freundin nach M._______
zurückgeschickt worden sei, worauf er ihr im April 2007 dorthin gefolgt
sei, um sie zu unterstützen und die von ihr benötigten Medikamente zu
bringen,
dass er sich nach seiner Ankunft in M._______ bei der Polizei
gemeldet habe, wobei ihm gesagt worden sei, er habe bereits einen
negativen Entscheid erhalten und könne kein erneutes Asylgesuch
einreichen,
dass er, obschon von den N._______ Behörden zum Verlassen des
Landes aufgefordert, nicht ausgeschafft worden sei, indessen weder
Anspruch auf Sozialhilfe noch auf Erwerbstätigkeit gehabt habe, wes-
halb er M._______ gemeinsam mit seiner Freundin verlassen habe
und am 9. Dezember 2008 erneut in die Schweiz gelangt sei,
dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs
auf dieselben Asylgründe wie beim ersten Asylverfahren berief und an-
führte, die von ihm geschilderten Vorkommnisse hätten sich nicht im
Mai 2006, sondern im März 2003 ereignet,
dass es in der Zeit seit seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat bezie-
hungsweise seit dem negativen Asylentscheid in M._______ keine
neuen Vorkommnisse gegeben habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2009 - eröffnet am 9. März
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM vorab festhielt, ein Fingerabdruckvergleich habe erge-
ben, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die
Schweiz in M._______ unter der registrierten Identität D._______,
geboren am E._______, aufgehalten habe,
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dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführ-
te, aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits
in M._______ ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe,
dass sich der Beschwerdeführer in M._______ seit dem negativen
Asylentscheid im Juli 2003 bis zu seiner ersten Einreise in die Schweiz
im Jahr 2006 beziehungsweise von April 2007 bis Dezember 2008
weiterhin in M._______ aufgehalten habe, ohne von den N._______
Behörden ausgeschafft zu werden, obschon er zum Verlassen des
Landes aufgefordert worden sei,
dass er im ersten und zweiten Asylgesuch dieselben Asylgründe vor-
gebracht und angegeben habe, sich bei seinem Asylgesuch in
M._______ auf dieselben Gründen berufen zu haben,
dass er auf entsprechende Frage zudem explizit erklärte habe, es
habe sich in Bezug auf seine Probleme seit seiner Ausreise aus dem
Heimatstaat beziehungsweise seit der Ablehnung seines Asylgesuchs
in M._______ nichts Neues ereignet, da er zu seinen Angehörigen im
Heimatstaat keinen Kontakt habe,
dass somit feststehe, dass der Beschwerdeführer in M._______ einen
ablehnenden Asylentscheid erhalten habe und keine Hinweise vorlie-
gen würden, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Wegweisungsvollzug nach M._______ zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und
ihm sei Asyl zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
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die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten
haben, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die
Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse er-
gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind
(Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass im Rahmen dieser Bestimmung ein gegenüber der Glaubhaftma-
chung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt und auf ein
Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante Ver-
folgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK
2006 Nr. 33 E. 6.1 S. 368 f., 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass diese Bestimmung zudem durch die Rechtsprechung dahinge-
hend konkretisiert wurde, dass auf Asylgesuche von Personen, die ei-
nen ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates erhalten
haben und die darauf beruhende Vermutung, dass sie die Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen, nicht umstossen können,
nicht einzutreten ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in
der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass dabei wesentlich ist, dass die Stichhaltigkeit der Argumente, die
von einer asylsuchenden Person im schweizerischen Asylverfahren
vorgebracht werden, um die auf einem ablehnenden Asylentscheid ei-
nes EU- oder EWR-Staates basierende Vermutung zu erschüttern,
nicht nach dem betreffenden ausländischen Asylrecht, sondern aus-
schliesslich nach Art. 3 AsylG zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006
Nr. 33 E. 6.6 S. 373 f.),
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dass die aktenkundige und durch den Beschwerdeführer bestätigte be-
ziehungsweise selbst vorgebrachte Tatsache, dass er in M._______
nicht als Flüchtling anerkannt wurde, unbestritten ist,
dass die Frage, ob die Würdigung der N._______ Behörde materiell
richtig oder aber fehlerhaft war, im vorliegenden Verfahren nicht ge-
prüft zu werden braucht,
dass die Vorinstanz nach umfassender Sachverhaltsabklärung zutref-
fend aufzeigte, dass keine Hinweise vorliegen, wonach in der Zwi-
schenzeit, das heisst seit dem Abschluss des Asylverfahrens in
M._______ im Jahr 2003, Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass der Beschwerdeführer explizit erklärte, seine Asylgründe seien
dieselben, welche er bereits in M._______ sowie anlässlich des ersten
Asylverfahrens in der Schweiz genannt habe (vgl. B 13/16, S. 7 und
11),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylverfahrens
keine Argumente vorbrachte, aus denen geschlossen werden müsste,
dadurch werde die Vermutung, er sei zum Zeitpunkt des N._______
Entscheides kein Flüchtling nach Art. 3 AsylG gewesen, in dem Sinne
umgestossen, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit von seiner Flücht-
lingseigenschaft auszugehen sei,
dass der vorgebrachte Sachverhalt schon in Bezug auf die Familien-
verhältnisse (er habe einen Bruder namens O._______, der beim Vater
lebe, bzw. er habe keinen Bruder, O._______ sei der Name seines
Schwagers), den Zeitpunkt der Ausreise aus China (27. Juli 2006 bzw.
März 2003), den Zeitpunkt der geltend gemachten Tätigkeiten (Mai
2006 bzw. März 2003), und den Namen der Person, die ihn gebeten
habe, Gebetsbücher des K._______ zu drucken und zu verteilen
(P._______ bzw. Q._______), widersprüchlich und damit unglaubhaft
ist,
dass die Identität des Beschwerdeführers, der gegenüber den
N._______ und schweizerischen Asylbehörden unter verschiedenen
Identitäten auftrat, weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
wurde, weshalb nicht feststeht, dass er tatsächlich chinesischer
Staatsangehöriger ist, zumal er den Reiseweg sowohl im ersten wie
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auch im zweiten Asylverfahren äusserst unsubstanziiert und vage
schilderte,
dass aus diesen Gründen nicht rechtsgenüglich erstellt ist, der Be-
schwerdeführer habe J._______ unerlaubt verlassen und habe durch
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland eine Verfolgung durch
die chinesischen Behörden zu gewärtigen,
dass demnach nicht davon ausgegangen werden kann, er erfülle mit
einiger Wahrscheinlichkeit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen auf Art. 42 Abs. 2 AsylG sowie die diesbezügliche Recht-
sprechung stützt und anführt, bei einer vorsorglichen Wegweisung
nach M._______ würde aufgrund der drohenden Wegweisung nach
China der Grundsatz der Nichtrückschiebung von Flüchtlingen
(Kettenabschiebung) verletzt,
dass Art. 42 Abs. 2 AsylG per 1. Januar 2008 nicht mehr in Kraft ist
(vgl. AS 2006 4745, AS 2007 5573; BBl 2002 6845), weshalb auf die
diesbezüglichen Vorbringen und Ausführungen nicht weiter einzuge-
hen ist,
dass ferner auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann und die Beschwerdeschrift keine
stichhaltigen Anhaltspunkte für eine andere Betrachtungsweise ent-
hält,
dass somit keine Hinweise dafür vorliegen, es seien in der Zwischen-
zeit Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind, beziehungsweise der Beschwerdeführer auf-
grund des ablehnenden N._______ Asylentscheides die Vermutung,
dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht bestehe, nicht umstossen
konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Ausländergesetzes über die vorläufige Aufnahme zu
regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen anführt, bei einer Rück-
schaffung nach M._______ habe er mit ernsthaften Nachteilen, na-
mentlich der Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit, zu rechnen,
dass ihm die N._______ Behörden nach seiner ersten Rückschaffung
mitgeteilt hätten, er müsse M._______ innerhalb von fünf Tagen
verlassen, was für ihn einen unerträglichen psychischen Druck
darstelle,
dass sich der Beschwerdeführer indessen gemäss eigenen Angaben
trotz negativen Asylentscheids nach seiner erneuten Einreise nach
M._______ im April 2007 dort aufhalten konnte, ohne von den
N._______ Behörden ausgeschafft zu werden,
dass M._______ sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und den
sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge leistet,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Gewährleistung als
gesichert zu betrachten ist, dass der Beschwerdeführer von
M._______ nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem für ihn eine
konkrete Gefährdung bestehen würde, sofern er den N._______
Behörden gegenüber eine solche Gefährdung geltend macht,
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dass demnach der Wegweisungsvollzug zulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass weder die in M._______ herrschende Situation noch andere, in
der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in diesen Staat sprechen,
weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten ist (vgl.
Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl.
Art. 83 Abs. 2 AuG), da M._______ einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt hat,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des G._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, G._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das R._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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