D-1507/2013 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Feb...
Karar Dilini Çevir:
D-1507/2013 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Feb...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-1507/2013


U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien

A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2013 / N (…).


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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am (…) 2011 (…) in Richtung B._______, wo er sich bis zum (…)
2011 aufhielt. Am folgenden Tag flog er nach C._______, von wo er am
(…) 2011, (…), nach D._______ gelangte. Am 14. Dezember 2011 suchte
er in E._______ um Asyl nach. Am(…) 2012 fand im dortigen Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am (…) 2013
wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus
F._______. Im Jahr (…) habe er zusammen mit (…) anderen Personen
für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) eine (…) Grundausbildung
absolvieren müssen. Nach seiner Rückkehr nach G._______ sei einer
der Absolventen des Trainings von der sri-lankischen Armee (SLA) (…)
und ein weiterer durch unbekannte Personen (…) worden. Auch er sei zu
Hause gesucht worden, weshalb er sich zunächst zu (…) in H._______
und anschliessend nach I._______ begeben habe. In der Folge habe er
sich wegen des Kriegs an verschiedenen Orten im Vanni-Gebiet auf-
gehalten. Gegen Ende des Bürgerkriegs sei er durch die LTTE aufgefor-
dert worden, für sie zu kämpfen, was er abgelehnt habe. Indessen habe
er sich während (…). Nach dem Ende des Bürgerkriegs sei er in ein (…)
bei J._______ gebracht und dort verschiedentlich nach seinen Beziehun-
gen zu den LTTE befragt worden, wobei er jegliche derartige Verbindun-
gen abgestritten habe. Nach zirka einem Monat habe ein Mitglied der Ee-
lam People's Democratic Party (EPDP) seine Flucht organisiert, nachdem
er über (…) Rupien bezahlt habe. Daraufhin habe er sich vor der Ausreise
in K._______ aufgehalten. In der Schweiz habe er erfahren, dass (…)
durch eine unbekannte Person entführt worden sei. Er vermute, dass ei-
gentlich seine eigene Entführung beabsichtigt gewesen sei.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
(…) zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 – eröffnet am (…) 2013 – stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und beauftragte den
Kanton L._______ mit dem Vollzug. Im Weiteren hielt das BFM fest, der
Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2013 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfü-
gung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzu-
weisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und diesem
in der Schweiz Asyl zu gewähren; subeventualiter seien die Dispositivzif-
fern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht wurden drei Anträge auf Ansetzung einer Frist für
das Beibringen von Beweismitteln aus dem Ausland gestellt und um Mit-
teilung des Spruchkörpers ersucht. Gleichzeitig wurde eine 64 Beilagen
umfassende Beweisdokumentation eingereicht. Darauf sowie auf die Be-
gründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom (…) 2013 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurden die drei
erwähnten Beweisanträge (…) abgewiesen, der voraussichtliche Spruch-
körper bekannt gegeben und Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschus-
ses angesetzt. Dieser wurde am (…) 2013 geleistet.

E.
E.a Mit Vernehmlassung vom (…) 2013 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (…) 2013 zur
Kenntnis gebracht und ihm eine Frist bis zum (…) 2013 zur Replik ange-
setzt.
F.
In seiner Replik vom (…) 2013 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum
Inhalt der Vernehmlassung, worin er grundsätzlich an seinen bisherigen
Vorbringen festhielt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 11. Februar 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht voll-
ständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue La-
gebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt,
sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
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durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheis-
sen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur voll-
ständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Be-
schwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen
Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kas-
sation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin ist dem Beschwerdeführer der am
(…) 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– zurückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–11 und 13 VGKE) ist dem
Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. Februar 2013 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer ist der von ihm am (…) 2013 geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– zurückzuerstatten.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer


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