D-1468/2012 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
D-1468/2012 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-1468/2012


U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien

A._______, geboren B._______,
Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in C._______, Kolumbien,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 / N _______.


D-1468/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein kolumbianischer Staatsangehöriger aus
D._______ (Departement E._______) mit aktuellem Wohnsitz in
F._______ – ersuchte mit schriftlichen Eingaben vom 22. Oktober und
13. November 2010 die Schweizer Vertretung [nachfolgend: Botschaft] in
C._______ (Eingang bei der Botschaft am 25. Oktober und 17. November
2010) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung
von Asyl.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe sich mit
seiner Familie der Gewerkschaft der Kleinbauern namens G._______ an-
geschlossen und werde deshalb seit dem Jahr 2000 von Paramilitärs ver-
folgt. Aufgrund von gewaltsamen Zusammenstössen zwischen den Pa-
ramilitärs und der Guerillagruppierung FARC (Fuerzas armadas revoluci-
onarias de Colombia) hätten sie den Weiler verlassen und sich nach
H._______ begeben, wo sie bei den Behörden Anzeige erstattet hätten.
Nachdem einige seiner Verwandten von den FARC wie auch von den Pa-
ramilitärs ermordet worden seien, hätten sie sich nach C._______ bege-
ben und sich als intern Vertriebene registrieren lassen. Nach erneuten
Drohungen im November 2006 hätten sie sich in I._______ niedergelas-
sen. Dort habe sein Vater zusammen mit der Tante die Stiftung J._______
gegründet, welche sich für intern vertriebene Personen eingesetzt habe.
In der Folge sei es erneut zu Behelligungen gekommen. Im Dezember
2009 habe sein Cousin einen Drohbrief erhalten und sich darauf einen
Monat lang in seinem Haus versteckt gehalten. Während dieser Zeit sei-
en sie überwacht worden. Im Februar 2010 habe er (der Beschwerdefüh-
rer) einen Drohbrief der Paramilitärgruppe K._______ erhalten und sei
darin aufgefordert worden, die Gemeinde sofort zu verlassen. Im Juli
2010 habe er erneut einen Drohbrief erhalten, worin ihm mit dem Tod ge-
droht worden sei, würde er die Region nicht unverzüglich verlassen. Dar-
aufhin habe er sich an verschiedene Behörden gewandt. Am 14. Oktober
2010 habe er beim Innen- und Justizministerium die Formulare für die
Aufnahme im Schutzprogramm zwar ausgefüllt, jedoch habe er diese in
der Folge nicht eingereicht, da das Schutzprogramm ihm keine Garantie
gegeben habe.
C.
Mit Begleitschreiben vom 2. Dezember 2010 übermittelte die Botschaft
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die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei sie ergänzend aus-
führte, eine Befragung des Beschwerdeführers sei aus Kapazitätsgrün-
den nicht möglich gewesen.
D.
Mit via die Botschaft zugestellter Zwischenverfügung vom 23. Dezember
2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den ent-
scheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des
Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als er-
stellt, weshalb eine Anhörung (recte: Befragung) auf der Botschaft nicht
notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Be-
rücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zu-
kommenden weiten Ermessensspielraumes –, das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abzuweisen und ihm die Einreise in die Schweiz zu ver-
weigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen
Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM dem Beschwer-
deführer die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der
Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden
Aktenlage entschieden werde.
E.
Mit internem Beschluss vom 21. Juli 2011 schrieb das BFM das Asylge-
such des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab und be-
gründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer die genannte Zwi-
schenverfügung nicht habe zugestellt werden können und sich dieser
auch nicht mehr bei der Botschaft gemeldet habe, womit das Interesse an
der Weiterführung des Verfahrens nicht mehr erkennbar sei (vgl. Schrei-
ben der Botschaft an das BFM vom 20. Januar 2011).
F.
Mit Schreiben vom 10. November 2011 gelangte der Beschwerdeführer
an die Botschaft, um sich nach dem Stand seines Asylverfahrens zu er-
kundigen und seine neue Adresse mitzuteilen.
G.
Nach Überweisung des Schreibens durch die Botschaft an das BFM wur-
de das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufgenommen und
fortgesetzt (vgl. Schreiben des BFM an die Botschaft vom 25. November
2011). Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
24. November 2011 unter Ansetzung einer dreissigtägigen Frist das recht-
liche Gehör bezüglich eines Verzichts auf eine Anhörung (recte: Befra-
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gung) in der Botschaft und bezüglich der Absicht des BFM, das Asylge-
such abzulehnen, ein.
H.
Die Botschaft teilte dem Bundesamt mit E-Mail vom 12. Januar 2012 mit,
dass die Frist zur Stellungnahme im vorliegenden Verfahren unbenutzt
abgelaufen sei. Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 (Posteingang beim
BFM am 27. Januar 2012) orientierte die Botschaft das BFM darüber,
dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung nicht habe zugestellt
werden können.
I.
Mit durch die Botschaft an den Beschwerdeführer versandter und ihm am
18. Februar 2012 zugegangener Verfügung vom 27. Januar 2012 verwei-
gerte ihm das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge-
such ab. Zur Begründung führte es hauptsächlich an, gemäss den einge-
reichten Beweismitteln handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um
eine landesweit bekannte Persönlichkeit. Zwar habe er geltend gemacht
nicht nur in den Departementen E._______ und L._______, sondern auch
in C._______ und im Departement M._______ von Paramilitärs bedroht
worden zu sein. Es würden indessen keine Anhaltspunkte bestehen, er
sei landesweit durch die Verfolger ausfindig zu machen. Demnach beste-
he die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtal-
ternative, um sich zumindest mittelfristig weiteren Übergriffen durch die
Verfolger entziehen zu können. Aus diesem Grund könne nicht von einer
akuten Gefährdung ausgegangen werden. Diese Annahme werde zudem
dadurch erhärtet, dass er zwischenzeitlich wieder in F._______ wohnhaft
sei. Die Rückkehr nach F._______, einen Ort, wo er angeblich bedroht
worden sei, spreche gegen eine akute Gefährdungssituation. Seine Ver-
haltensweise, namentlich die Tatsache, dass er nicht am staatlichen
Schutzprogramm zu Gunsten von Vertriebenen teilgenommen habe,
spreche ebenfalls gegen eine akute Gefährdung. Zwar habe er im Rah-
men seines Asylgesuchs geltend gemacht, sich in I._______ an diverse
Behörden gewandt zu haben, was er indessen nicht habe belegen kön-
nen. Ausserdem habe er geltend gemacht, zwei seiner Onkel seien im
Jahr 2002 von der FARC umgebracht worden, worauf nicht weiter einzu-
gehen sei, zumal er nie vorgebracht habe, von der FARC verfolgt zu wer-
den. Demzufolge sei er keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asyl-
gesetzes ausgesetzt und bedürfe dementsprechend auch nicht des
Schutzes der Schweizer Behörden. Ferner sei es ihm möglich und zu-
mutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um
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Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Ko-
lumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entspre-
chende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders
nahe Beziehungen zur Schweiz habe er in seinem Asylgesuch nicht gel-
tend gemacht.
J.
Mit am 6. März 2012 bei der Schweizerischen Vertretung in C._______
eingetroffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weiterge-
leiteter spanischsprachiger Eingabe vom 12. März 2012 (Posteingang
beim Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2012) erhob der Beschwer-
deführer gegen die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 Beschwer-
de. Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er
habe sich an die Schweizer Behörden gewandt, da die heimatlichen Si-
cherheitskräfte nicht in der Lage seien, die Staatsbürger wirksam vor
Gewaltakten zu schützen. Die Tatsache, dass sie ihren Wohnort innerhalb
Kolumbiens bereits mehrere Male infolge Vertreibungen gewechselt hät-
ten, ohne ihre Verfolger abschütteln zu können, widerlege letztlich auch
die Annahme der Vorinstanz, wonach ihnen die Möglichkeit einer inner-
staatlichen Fluchtalternative offenstünde. So hätten sie aufgrund ergan-
gener ernsthafter Drohungen in C._______ und M._______ den Ent-
schluss gefasst, nach F._______ zurückzukehren, mit dem Wissen um
die Gefahr, der sie (der Beschwerdeführer und seine Familie) sich damit
aussetzen würden. Eine in F._______ wohnhafte Verwandte habe ihn und
seine Familie in der Folge bei sich aufgenommen. Der Möglichkeit, in ei-
nem anderen Land Lateinamerikas um Schutz zu ersuchen, stünden ihre
limitierten finanziellen Ressourcen, herrschende Fremdenfeindlichkeit
gegenüber den Kolumbianern sowie die Tatsache entgegen, dass be-
waffnete Gruppierungen wie die AUC (Autodefenzas unidas de Colombia)
und die FARC auch in zahlreichen anderen Ländern Südamerikas aktiv
seien.
Ihr Aufenthalt in F._______ sei nicht nur infolge der bereits erlebten phy-
sischen und psychischen Traumata durch die verübte Mordserie an aus-
gewählten Familienangehörigen, der Überwachung durch Unbekannte
und der bereits erfolgten Vertreibungen unerträglich, auch führe die stän-
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dige Angst vor Guerillakämpfern und Paramilitärs, die sich bekanntlich in
F._______ aufhalten würden, zu einem untragbaren Zustand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines
Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend nicht, weil sich der Be-
schwerdeführer in Kolumbien aufhält, und demnach das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen sind nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]). Der Beschwerdeschrift wurde eine rudimentäre, teilweise un-
verständliche Übersetzung in deutscher Sprache beigelegt. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat aus prozessökonomischen Gründen ohne präjudi-
zielle Wirkung vorliegend auf eine Rückweisung der Beschwerde und das
Einfordern einer Beschwerdeverbesserung beziehungsweise Überset-
zung der Eingaben abgesehen und im Sinne einer begründeten Ausnah-
me eine interne Übersetzung der in spanischer Sprache verfassten Be-
schwerdeschrift und der in casu wesentlichen Vorakten (Hinweise auf
Vorbehalte gegenüber einer Ausreise in Dritt- beziehungsweise Nachbar-
länder Kolumbiens und auf Beziehungen des Beschwerdeführers zur
Schweiz) vorgenommen. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher
Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
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1.4. Die Beschwerde ist – abgesehen vom sprachlichen Mangel – frist-
und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
1.7. Vorab ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Aktenführung als of-
fenkundig mangelhaft bezeichnet werden muss. Die Akten sind weder
paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgeführt; wiederholt wurden
verschiedene Aktenstücke, obwohl sie chronologisch erst nacheinander
entstanden oder eingereicht worden waren, mit Bostitch-Klammern zu ei-
nem einzigen Aktenstück zusammengeheftet.
2.
2.1. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Asylgesuch gemäss
Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt
werden kann, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist
(Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizeri-
schen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass
diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch-
führt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsu-
chende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten
(Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Allerdings kann sich eine Befragung bezie-
hungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
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(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). Sodann ist das Bundesamt in jedem Fall
gehalten, den Verzicht auf eine Befragung in der anfechtbaren Verfügung
zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
2.2. Der Beschwerdeführer wurde von der Vertretung in C._______ nicht
mündlich befragt. Er legte seine Vorbringen im Asylgesuch vom 22. Okto-
ber 2010 und in der folgenden Eingabe vom 13. November 2010 schrift-
lich dar und dokumentierte sie unter Beifügung zahlreicher Beweismittel.
Ausserdem wurde ihm mit Zwischenverfügungen des BFM vom 23. De-
zember 2010 beziehungsweise vom 24. November 2011 das rechtliche
Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Gesu-
ches gewährt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
dem Beschwerdeführer diese Zwischenverfügungen nicht zugestellt wer-
den konnten. Gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Par-
teien in den auf die Einleitung eines Verfahrens folgenden Wochen mit
der Zustellung von behördlichen Akten rechnen und sind daher verpflich-
tet, alles vorzukehren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen
sicherzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.155/2005 E. 2.2 vom
21. Juni 2005 mit weiteren Hinweisen). Eine Mitteilung, die nur gegen Un-
terschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person über-
bracht wird, gilt spätestens am 7. Tag nach dem ersten erfolglosen Zu-
stellversuch als erfolgt (Art. 20. Abs. 2bis VwVG, Art. 12 Abs. 1 AsylG).
Unabhängig von der Kenntnisnahme beginnen die in der Verfügung ent-
haltenen Fristen mit der formgerechten Zustellung zu laufen (MAX IMBO-
DEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Er-
gänzungsband zur 5. und unveränderten 6. Aufl., S. 280; BGE 115 Ia 12
E. 3.b S. 17). Der Verzicht auf eine Befragung wurde in der angefochte-
nen Verfügung begründet, weshalb diesbezüglich das Vorgehen des BFM
nicht zu beanstanden ist.
2.3. Nach Prüfung der Akten fällt als erstes auf, dass sämtliche Eingaben
und Dokumente des Beschwerdeführers in spanischer Sprache vorliegen.
Weder forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Hinweis auf
seine Mitwirkungspflicht auf, für Übersetzungen der Unterlagen besorgt
zu sein, noch kümmerte sie sich selber für die Übersetzung der Doku-
mente und Eingaben – und seien es nur deren wesentlichen Passagen.
Keines der Dokumente und keine der Eingaben des Beschwerdeführers
im vorinstanzlichen Dossier liegt in einer in eine Amtssprache übersetzten
Version vor, nicht einmal in einer zusammenfassenden Kurzversion; für
jemanden, der des Spanischen nicht mächtig ist, ist es unmöglich, sich
ein Bild der Akten zu verschaffen. Damit ist für das Gericht eine sachge-
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rechte Beurteilung des Sachverhaltes und der angefochtenen Verfügung
nicht möglich; es obliegt nicht der Beschwerdeinstanz, für eine Überset-
zung der vorinstanzlichen Akten besorgt zu sein. Aufgrund der einlässli-
chen ausschliesslich spanischen Ausführungen des Beschwerdeführers
in seinem schriftlichen Asylgesuch und der weiteren Eingabe sowie der
zahlreich eingereichten Beweismittel könnte der Sachverhalt – wie das
BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – als erstellt be-
trachtet werden. Nach dem Gesagten lässt sich indessen in keiner Art
nachvollziehen, aufgrund welcher Überlegungen das BFM in diesem aus-
schliesslich spanischsprachigen Gesuch seine Meinung bilden bezie-
hungsweise ein materieller Entscheid ergehen konnte.
2.4. Die Vorinstanz begründet in materieller Hinsicht ihre abweisende Ver-
fügung unter anderem damit, dass die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zur geltend gemachten Bedrohung durch Paramilitärs durch die er-
neute Wohnsitznahme in F._______, dem Verzicht auf die Teilnahme am
Schutzprogramm für Opfer von Vertreibungen und einiger nicht belegter
Behauptungen zweifelhaft erscheinen und die Inanspruchnahme einer in-
nerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar sei, weshalb der Beschwerde-
führer folglich nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei.
Das Gericht teilt diese Einschätzung indessen nicht. Der Beschwerdefüh-
rer zeigte die Schwierigkeiten einer Inanspruchnahme einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative mit Hilfe von – zwar in Kopie eingereichter – aber
dennoch tauglicher Beweismittel (Drohbriefe, Mietverträge, Anzeige bei
der Staatsanwaltschaft etc.) auf. Er wandte sich – entgegen der Erwä-
gung der Vorinstanz – an die zuständige Staatsanwaltschaft (vgl. Be-
weismittel). Ausserdem untermauerte er die geltend gemachten Morde an
Familienangehörigen durch Einreichung der entsprechenden Todesbe-
scheinigungen und gerichtsmedizinischen Berichte. Die Feststellung des
BFM, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der durch die FARC verüb-
ten Mordanschläge an seinen Verwandten keine konkrete und akute Ge-
fahr, zumal er nie geltend gemacht habe, von der FARC verfolgt zu wer-
den, vermag nur beschränkt zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hatte
bereits in seinem Asylgesuch vom 22. Oktober 2010 auf Auseinanderset-
zungen in seinem Umfeld mit Guerillakämpfern der FARC aufmerksam
gemacht. Ausserdem kann auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden,
worin er in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb er mit seiner
Familie zu einer Verwandten nach F._______ zurückkehrte.
2.5. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist ferner nach der ak-
tuell vorhandenen Furcht zu fragen und dabei zu prüfen, ob die Furcht vor
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Seite 10
einer absehbaren Verfolgung besteht und begründet ist. Eine erlittene
Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung auf dem ganzen Gebiet Kolumbiens muss grundsätzlich im Zeit-
punkt des Asylentscheids aktuell sein. Aus dem verfassungsmässigen
Anspruch auf das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich
zwar noch keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetrage-
nen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; die Behörden dürfen sich
bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streit-
sache. Er fordert aber dort eine eingehende Amtsermittlung, wo es sach-
verhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener
Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gege-
benheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen
ergeben (vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 206).
2.6. Bei diesen Prämissen wären die eingereichten Beweismittel in Bezug
auf ihre Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren zumindest summa-
risch zu würdigen. Die Vorinstanz begnügte sich indessen damit, darauf
hinzuweisen, dass mehrere Dokumente in Kopie zu den Akten gereicht
worden seien, auf deren Inhalt – soweit für den Entscheid wesentlich – im
Abschnitt II eingegangen werde (s. Abschnitt I, Ziff. 2), unterlässt es dann
aber gänzlich, zu irgendeinem der eingereichten Dokumente konkret Stel-
lung zu nehmen und beschränkt sich auf die pauschale Bemerkung, die-
se vermöchten am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern (s. dort Ab-
schnitt II, Ziff. 3). Ein Betroffener hat somit keine Kenntnis über die Art der
Prüfung und die Würdigung der zu den Akten gereichten Beweismittel.
Bei den in Kopie eingereichten Beweismittel befanden sich aber bei-
spielsweise Schreiben des Beschwerdeführers an die {…….}. Diese Do-
kumente könnten von ihrer Art durchaus geeignet sein, einen wesentli-
chen Einfluss auf den Ausgang eines Asylverfahrens zu haben. Mit ande-
ren Worten kann eine valable innerstaatliche Fluchtalternative respektive
das Fehlen einer grenzüberschreitenden Gefährdung kaum bejaht wer-
den ohne substanziierte Auseinandersetzung mit den eingereichten Be-
weismitteln. Demnach erweisen sich auch in diesem Zusammenhang die
wesentlichen Sachverhaltselemente des vorliegenden Falles als nicht
rechtsgenüglich eruiert und gewürdigt. Mithin liegt eine Verletzung des
Anspruchs auf das rechtliche Gehör vor, welche angesichts ihrer formel-
len Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
führt.
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Seite 11
2.7. Die Verletzung der Feststellung des richtigen rechtserheblichen
Sachverhaltes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs beruht nicht
auf einem Versehen, sondern aufgrund des Umstandes, dass kein einzi-
ges vom Beschwerdeführer eingereichtes Dokument in eine Amtssprache
übersetzt wurde, und folglich auf einer gehäuften unsorgfältigen Verfah-
rensführung.
2.8. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellten Verletzungen geheilt
werden können oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen
müssen. Das BFM ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten,
das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung einer Verfügung des
Bundesamtes, welche ohne Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu-
stande gekommen ist, erscheint dennoch nicht in jedem Fall zwingend
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1999 Nr. 3 E. 3c; zur Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts betreffend die Frage der Heilung von Verfahrensmängeln siehe
BVGE 2007/30 E. 8.2 und im gleichen Sinne auch BVGE 2007/27
E. 10.1, wobei gemäss letzterem Entscheid eine Heilung die Ausnahme
bleiben soll), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden
kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nach-
teil erwachsen ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der ent-
scheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung
des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu
erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerde-
ebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren
Asylgründen zu äussern. Zudem sind in den Fällen von Art. 30 Abs. 2
VwVG weitere Ausnahmen denkbar, namentlich wenn beispielsweise Ge-
fahr im Verzug ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG).
2.9. Das BFM gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zum ab-
sehbaren negativen Entscheid zu äussern. Gleichzeitig geht aus der an-
gefochtenen Verfügung nicht hervor, inwiefern die eingereichten Beweis-
mittel gewürdigt wurden. Damit wäre an sich die mit dem vorstehend er-
wähnten Grundsatzentscheid (E. 2.3.) geforderte Konstellation gegeben
und eine Kassation aus Gründen der Verletzung des rechtlichen Gehörs-
anspruchs würde greifen. Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesver-
waltungsgericht indessen die Voraussetzungen für eine “Heilung“ der
festgestellten Verletzungen aus folgenden Gründen gleichwohl als erfüllt:
2.10. Der Beschwerdeführer konnte zu seiner Beziehung zur Schweiz
und in Bezug auf allfällige Vorbehalte gegen einen Wegzug in eine ande-
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Seite 12
re Provinz Kolumbiens respektive in eines der Nachbarländer mehrmals
und ausreichend Stellung nehmen. Der rechtserhebliche wesentliche
Sachverhalt erscheint somit als erstellt. Der Beschwerdeführer hatte
mehrfach Gelegenheit, seine Argumente ausführlich darzulegen, was er
zuletzt auch in seiner Beschwerdeschrift und mit vielen Beweismitteln tat.
Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu weitergehenden Sachver-
haltsabklärungen. Es ist davon auszugehen, dass selbst nach einer Kas-
sation der angefochtenen Verfügung und der Durchführung eines Schrif-
tenwechsels (Gewährung des rechtlichen Gehörs) der bereits bekannte
oder ein kaum veränderter Sachverhalt zur Neubeurteilung durch die Vor-
instanz anstehen würde. Demnach ist nicht erkennbar, dass dem Be-
schwerdeführer durch einen materiellen Entscheid im jetzigen Zeitpunkt
ein Nachteil erwachsen würde.
2.11. Aufgrund der aktuellen Aktenlage besteht für den Beschwerdeführer
bloss in formeller Aussicht auf Erfolg; in materieller Hinsicht sind seine
Begehren als aussichtslos zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher, sein
Gesuch auf der Grundlage des bekannten Sachverhalts materiell endgül-
tig zu beurteilen. Mit diesem Vorgehen wird auch bezweckt, dass der Be-
schwerdeführer an seinem Wohnort wegen des hängigen Verfahrens in
der Schweiz nicht unnötig lange Zeit möglicherweise grösseren Gefahren
und Risiken ausgesetzt ist beziehungsweise von einem Wechsel des
Wohnortes absieht (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG). Das Bundesverwal-
tungsgericht, das in Sachverhalts- und Rechtsfragen volle Kognition hat,
kommt vorliegend zum Schluss, dass die Interessen des Beschwerdefüh-
rers an einem schnellen materiellen Entscheid wegen der nicht zu unter-
schätzenden Gefährdungslage höher zu gewichten sind als sein Interes-
se an der Abwicklung eines in formeller Hinsicht völlig fehlerfreien erstin-
stanzlichen Verfahrens (Kassation der angefochtenen Verfügung, Rück-
versetzung in das erstinstanzliche Verfahren, Behebung der formellen
Mängel durch die Vorinstanz, ungewisses Datum des Neuentscheids der
Vorinstanz). Zudem wäre, wie vorstehend schon erwähnt, wohl ein (neu-
es) erstinstanzliches Verfahren zu erwarten, das wegen unveränderter
materieller Sachlage mit grösster Wahrscheinlichkeit wiederum zur Ver-
weigerung der Einreise die Schweiz und zur Abweisung des Asylgesuchs
führen würde. Im Sinne einer aufgrund des vorliegenden Sachverhalts
begründeten Ausnahme ist daher – ohne präjudizielle Wirkung – in mate-
rieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht
die Einreise in die Schweiz verwehrte und sein Asylgesuch abwies.
3.
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3.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen.
3.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis
hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zunächst zum Schluss, dass
grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, der kolumbiani-
sche Staat verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfra-
struktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie
über ein Rechts- und Justizsystem (vgl. Bericht des Human Rights Coun-
cil vom 12. September 2011 "[…] those who take up leadership roles in
the search of justice are frequently targeted by the guerillas, neo-
paramilitaries and state actors. Unfortunately, those responsible for these
violations are rarely brought to justice perpetuating a culture of impunity
[…]". Der geltend gemachten Bedrohung durch paramilitärische Gruppie-
rungen steht ausserdem der Umstand entgegen, dass die Paramilitärs
von den kolumbianischen Streitkräften teilweise offenbar geduldet, wenn
nicht gar unterstützt werden. Auch aufgrund der Vorbringen des Be-
schwerdeführers kann nicht leichthin davon ausgegangen werden, dieser
könne sich in einer anderen Region innerhalb Kolumbiens möglichen
Übergriffen (der Paramilitärs) entziehen. Dennoch kann die Einschätzung
der Vorinstanz bezüglich der akuten, unmittelbaren Gefahr, der der Be-
schwerdeführer in Kolumbien ausgesetzt sei, geteilt werden. Aufgrund der
Akten besteht nämlich kein Anlass zur Annahme, es handle sich bei ihm
um eine bekannte Persönlichkeit, welche aufgrund einer exponierten Stel-
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lung gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstel-
lungen zu rechnen hätte.
3.4. Die Vorinstanz stellte ferner zutreffend fest, der Beschwerdeführer
habe in seinem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur
Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren erwog das BFM zu Recht, dass
es dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nach konstanter Recht-
sprechung zuzumuten sei, in einem anderen, Kolumbien geografisch, kul-
turell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Asyl-
gewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise
die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragspartei-
en sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom
31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst
nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Aus-
nahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur
Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot
des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung
festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere
in denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu un-
kontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist.
Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einrei-
se nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich
mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarlän-
dern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem
beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden.
Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lies-
sen, es sei dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv un-
zumutbar, sich in einen anderen Staat – insbesondere in einen der Nach-
barstaaten Kolumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997
Nr. 15).
3.5. Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob der Beschwer-
deführer in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt ist oder sich allenfalls den geltend gemachten Drohun-
gen seitens der Verfolger durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung
dauerhaft entziehen könnte.
3.6. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungs-
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nähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen
Schutzsuche hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz gestützt auf
das Subsidiaritätsprinzip dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung
der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
bezüglich des nicht gewährten rechtlichen Gehörsanspruchs Bundesrecht
zwar verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aber zum Schluss,
dass vorliegend aufgrund der speziellen Situation ein schneller materieller
Entscheid höher zu gewichten ist als ein (sich zwangsläufig über eine
gewisse Zeit hinziehendes) Kassationsverfahren. Der rechtserhebliche
Sachverhalt steht korrekt und vollständig fest und die angefochtene Ver-
fügung erweist sich im Ergebnis als angemessen (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge schweizerische Vertretung.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey


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