D-1443/2013 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-1443/2013 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-1443/2013/mel


U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien

A._______, geboren (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2013 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Juni 2012
in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 18. Juni 2012 im Wesentlichen angab, in sei-
nem Heimatland, Guinea, Probleme mit seinem Vater gehabt zu haben,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 7. Dezember 2012 aufforderte,
sich am 8. Januar 2013 in Bern-Wabern zu einer Anhörung gemäss
Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einzufin-
den, unter dem Hinweis, ein Nichtbefolgen der Vorladung ohne zwingen-
den Grund würde als grobe und nicht entschuldbare Verletzung der Mit-
wirkungspflicht betrachtet, was in der Regel zur Folge habe, dass auf das
Gesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer sich nicht zur Anhörung einfand,
dass das BFM ihm mit Schreiben vom 6. Februar 2013 in Anwendung von
Art. 36 Abs. 2 AsylG Gelegenheit gab, sich bis zum 18. Februar 2013 zu
seinem Nichterscheinen zu äussern,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. März 2013 – eröffnet am 13. März 2013 – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 11. April 2013 zu
verlassen, feststellte, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegwei-
sungsverfügung zu vollziehen, und verfügte, dem Beschwerdeführer sei-
en die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer sei der Bundesanhörung vom 8. Januar 2013 unentschuldigt
ferngeblieben,
dass er dadurch seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise ver-
letzt und klar zu erkennen gegeben habe, dass er an einer Fortsetzung
des Asylverfahrens nicht interessiert sei, weshalb ihm das erforderliche
Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei,
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dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass Folge eines Nichteintretens gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Re-
gel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Vollzug der Wegwei-
sung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2013 (Poststem-
pel: 18. März 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder
herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls
Daten bereits weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Ver-
fügung darüber zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
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stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die Frage der Gewährung von Asyl und die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretens-
entscheides bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag
nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels
Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre
Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2
Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass die Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden die aktive Mitarbeit an der
Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein Er-
scheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen
gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen
ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, mit weiteren Hinwei-
sen),
dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender
ordnungsgemäss eingeladen worden ist, nach Lehre und Praxis als Ver-
hinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gilt und eine
grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
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AsylG darstellt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8
E. 7a),
dass das Asylgesetz bei diesem Nichteintretenstatbestand seit einer Re-
vision von 1998 (vgl. EMARK 2000 Nr. 8) keinen Vorsatz des Asylsu-
chenden mehr voraussetzt, sondern auf ein Asylgesuch nicht einzutreten
ist, wenn der Asylsuchende die Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise
verletzt hat,
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung – im Gegen-
satz zur strafrechtlichen Terminologie – eine solche zu verstehen ist, bei
welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung bei-
trägt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation ver-
nünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a),
dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäss und rechtzeitig zur Anhö-
rung vom 8. Januar 2013 vorgeladen wurde,
dass er anlässlich der Befragung zur Person im EVZ in Bezug auf seine
Pflichten orientiert wurde,
dass er auch mit der Vorladung vom 7. Dezember 2012 auf die möglichen
Konsequenzen, die ein Nichtbefolgen der Einladung zur Anhörung haben
könnte, hingewiesen wurde (vgl. Akten BFM A21/2),
dass sein Erklärungsversuch in der Beschwerde, er sei psychisch und
physisch in sehr schlechter Verfassung gewesen und habe deshalb der
Anhörung nicht Folge leisten können, nicht zu überzeugen vermag,
dass er diesbezüglich kein Arztzeugnis dem BFM einreichte und sein
Vorbringen, er habe dies den Betreuungspersonen der Asylunterkunft
gemeldet, die versichert hätten, ihn telefonisch abzumelden, unbelegt
bleibt,
dass auch der Einwand in Bezug auf das Ausbleiben einer schriftlichen
Stellungnahme unbehelflich erscheint, da es ihm möglich und zumutbar
gewesen wäre, mit der Hilfe einer Betreuungsperson der Asylunterkunft
oder weiterer im Asylbereich tätiger Personen eine Stellungnahme ab-
zugeben, weshalb er unverschuldeterweise an der Anhörung vom 8. Ja-
nuar 2013 verhindert gewesen sei,
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dass der Beschwerdeführer, entgegen der in der Beschwerde behaupte-
ten psychisch bedingten Unfähigkeit, durchaus in der Lage war bezie-
hungsweise ist, seine Rechte wahrzunehmen, beweist der Umstand, dass
er eine Beschwerde mit Hilfe Dritter in deutscher Sprache einzureichen
vermochte,
dass das BFM bei dieser Aktenlage das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung) zu Recht als grobe
und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifiziert hat und in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502,
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass diese Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, die
entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführen-
den Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungspflicht trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass es der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Nichterschei-
nen zur Anhörung unterlassen hat, bei der Erhebung des mit Blick auf die
Feststellung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft rechtserheblichen
Sachverhalts mitzuwirken,
dass aus diesem Verhalten zu schliessen ist, dass er in seinem Heimat-
land keinerlei Gefährdung ausgesetzt ist,
dass die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers infolge der Nicht-
einreichung eines Identitätspapieres zudem nicht feststeht,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung
respektive Verheimlichung seiner Identität und Herkunft zu tragen hat, in-
dem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegwei-
sung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG
entgegenstehen,
dass die Beschwerdevorbringen in Bezug auf den Vollzug der Wegwei-
sung nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden ist,
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dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwer-
debegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Sturzenegger


Versand: