D-1441/2013 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
D-1441/2013 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-1441/2013


U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien

A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2013 / N (…).


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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit undatiertem Schreiben an die Schwei-
zer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 21. Juli 2009) um Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 ersuchte die Schweizer Botschaft den
Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn
zur Ausreise genötigt sähen, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig
getroffene Schutzmassnahmen und innerstaatliche Aufenthaltsmöglich-
keiten. Dazu wurde ihm eine Frist bis zum 6. September 2009 angesetzt.
C.
Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers, welchem diverse Unterla-
gen beigelegt waren, ging am 26. August 2009 bei der Botschaft ein (irr-
tümlich datiert auf den 30. September 2009; Poststempel: 22. August
2009).
D.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 (Poststempel: 9. Oktober 2009; Ein-
gangsstempel: 13. Oktober 2009) liess der Beschwerdeführer der
Schweizer Botschaft weitere Unterlagen zukommen.
E.
In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer
Ethnie und wohne derzeit in B._______ (Ostprovinz). Am 19. April 2009
sei er während einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den Li-
beration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und den sri-lankischen Sicher-
heitskräften schwer verletzt und seine Ehefrau getötet worden. Nach dem
Austritt aus dem Spital sei er in das von der sri-lankischen Armee kontrol-
lierte Flüchtlingscamp C._______ verbracht und dort interniert worden,
weil die Sicherheitskräfte ihn verdächtigt hätten, den LTTE anzugehören.
Dort sei er vom Geheimdienst verhört und misshandelt worden, bis man
ihn am 16. Mai 2009 zur Behandlung ins Spital von D._______ gebracht
habe. Aus diesem sei er am 11. Juni 2009 entwichen und habe sich dar-
aufhin in B._______ versteckt gehalten, da er befürchtet habe, dass ihn
die Sicherheitskräfte töten wollten.
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F.
Mit am 7. Juni 2011 über die Schweizer Botschaft versandter Zwischen-
verfügung vom 10. Februar 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schrift-
lichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten Unterlagen
als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig er-
scheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung
der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden wei-
ten Ermessensspielraumes – das Asylgesuch des Beschwerdeführers
abzuweisen und ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern. In Anbet-
racht der Gesamtumstände könne nicht von einer Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne des Asylgesetzes gesprochen werden.
Gleichzeitig räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein,
sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern,
ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
G.
In der Folge liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Daraufhin
leitete die Schweizer Botschaft die Akten an das BFM weiter.
H.
Mit am 1. Februar 2013 über die Schweizer Botschaft versandter Verfü-
gung vom 17. Januar 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
I.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 25. Februar 2013 (Poststempel:
27. Februar 2013) an die Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: 1. März
2013), welche von dieser mit Schreiben vom 5. März 2013 (Poststempel:
14. März 2013) an das Bundesverwaltungsgericht weitergleitet wurde
(Eingang: 19. März 2013), beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise ihm Asyl zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]);
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der massgeblichen Über-
gangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt
worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Artikel 12, 19, 20, 41 Ab-
satz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
2.
2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung
zu entnehmen sind, weshalb ohne Weiteres darüber befunden werden
kann.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.

5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch be-
fragt. Er hat seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom
21. Juli 2009 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem
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wurde ihm in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 22. Juli
2009 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zuge-
stellt, wozu er am 22. August 2009 schriftlich Stellung genommen hat
(vgl. Sachverhalt Bst. B und C). Zudem liess er der Schweizer
Botschaft in der Folge weitere Unterlagen zukommen (vgl. Sachverhalt
Bst. D). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts
der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die
entscheidrelevanten Elemente vorliegen.

5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den
Beschwerdeführer vorgängig eines Entscheides durch eine schwei-
zerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM
hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.

5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, massgebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung sei die
Gefährdungssituation der asylsuchenden Person zum Zeitpunkt des
Entscheids. Mithin sei vergangene Verfolgung nur massgebend, wenn
sie noch andaure oder konkrete Anzeichen für künftige Verfolgung be-
stehen würden. Eine Einreisebewilligung würde nicht als Entschädi-
gung für erlittene Unbill erteilt, sondern nur Personen, die aktuell auf
Schutz angewiesen seien. Zudem müssten die Verfolgungsmassnah-
men eine Gefahr für das Leben oder die körperliche oder psychische
Integrität darstellen und eine Intensität aufweisen, welche ein men-
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schenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzu-
mutbarer Weise erschweren würde. Obwohl der Beschwerdeführer
aufgefordert worden sei, sich näher zu den geltend gemachten
Ereignissen im April 2009 zu äussern, habe er diesbezüglich keinerlei
Erklärungen abgegeben. Seine kurzfristige Haft stelle ein Einzel-
ereignis dar. Zudem habe er mit dem Entweichen aus dem Spital von
D._______ der Justiz verunmöglicht, seinen Fall zu behandeln.
Deshalb vermöchten diese Tatsachen, so schwer sie auch wiegten,
eine Bewilligung zur Einreise in die Schweiz nicht zu rechtfertigen. Im
Übrigen habe er sich seit dem Jahr 2009 nicht mehr vernehmen
lassen. Unter diesen Umständen erscheine seine Furcht, von den
Sicherheitskräften wegen des Verdachts, Mitglied der LTTE zu sein,
getötet zu werden, nicht begründet, umso weniger als der bewaffnete
Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatis-
tischen LTTE mit der Niederlage der Letzteren im Mai 2009 beendet
worden sei. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter der
Kontrolle der Regierung und habe sich die allgemeine Lage deutlich
gebessert. Schliesslich habe er erklärt, sich bei der Verwandtschaft in
B._______ aufzuhalten und dort keine Probleme mehr gehabt zu
haben. Demnach sei seiner Furcht jede Grundlage entzogen. Er habe
nichts vorgebracht, das darauf schliessen liesse, dass er aktuell
erheblichen Nachteilen ausgesetzt wäre oder in naher Zukunft
ernsthafte staatliche oder private Verfolgung zu gewärtigen hätte.
Daran vermöchten auch die zu den Akten gereichten Dokumente
nichts zu ändern, zumal sie lediglich seine Vorbringen stützten, deren
Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde.
5.5 Die Beschwerde beschränkt sich auf eine wortwörtliche Wieder-
holung der bisherigen Vorbringen im Asylgesuch vom 21. Juli 2009.
Zusätzlich merkt der Beschwerdeführer an, er sei von B._______ nach
E._______ verbracht worden, weshalb er die angefochtene Verfügung
erst am 20. Februar 2013 erhalten und sich seine Antwort verzögert
habe, wofür er sich entschuldige. Die gleichzeitig in Kopie
eingereichten Dokumente wurden, mit Ausnahme des am 27. August
2009 ausgestellten Reisepasses, bereits im erstinstanzlichen Ver-
fahren zu den Akten gereicht.
5.6 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Vor-
bringen des Beschwerdeführers vom BFM zu Recht als den Anforderun-
gen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifi-
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ziert; diesbezüglich kann vorweg auf E. 5.4 vorstehend verwiesen wer-
den, wobei die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde daran
nichts zu ändern vermögen: So geht das Bundesverwaltungsgericht zum
einen mit der Vorinstanz darin einig, dass die Asylgewährung nicht dem
Ausgleich für vergangene Unbill dient, weshalb die im erstinstanzlichen
Verfahren geltend gemachte Vorverfolgung als asylrechtlich nicht relevant
einzustufen ist; zum andern hat sich die Situation in Sri Lanka seit der
Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Regie-
rung und den LTTE im Mai 2009 grundlegend geändert, weshalb in casu
eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu verneinen ist. Daran vermögen schliesslich die zusammen mit
der Beschwerde erneut eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zu-
mal sie lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, deren
Glaubhaftigkeit indes nie in Frage gestellt wurde beziehungsweise wird.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde und den Inhalt der Beweismittel einzugehen, da diese
keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären,
die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat
demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge schweizerische Vertretung.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer


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