D-1435/2012 - Abteilung IV - Vollzug der Wegweisung - Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. ...
Karar Dilini Çevir:
D-1435/2012 - Abteilung IV - Vollzug der Wegweisung - Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. ...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-1435/2012


U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien

A._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2012 / N _______.


D-1435/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige oromi-
scher Ethnie – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
30. April 2011 und gelangte am 2. Mai 2011 via ihr unbekannte Länder il-
legal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (…) um Asyl nachsuchte. Am 19. Mai 2011 fand die Befragung
zur Person statt und am 30. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin zu
ihren Asylgründen angehört.

Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
seit sie ein kleines Kind sei, hätten die äthiopischen Polizeibehörden ih-
ren Vater regelmässig verhaftet und für mehrere Tage mitgenommen. Sie
habe vernommen, dass er der Mitgliedschaft bei der ONEG (amharischer
Name der OLF [Oromo Liberation Front]) beschuldigt worden sei. Des-
wegen habe sie ständig in Angst gelebt. Am 26. März 2011 sei er erneut
festgenommen worden. Da er diesmal nicht wieder nach Hause zurück-
gekehrt sei, habe die Mutter nach ihm gesucht. Die Suche nach seinem
Aufenthaltsort sei jedoch erfolglos geblieben. Am 3. April 2011 seien wäh-
rend ihrer Abwesenheit gemäss Aussagen von Nachbarn auch ihre Mutter
und ihr älterer Bruder verhaftet worden. In ihrer Not habe sie sich an ihren
Onkel väterlicherseits gewandt, welcher sie daraufhin zu sich nach Hause
geholt habe. Er habe ihr klar gemacht, dass auch sie beide in Gefahr sei-
en, was ihn dazu veranlasst habe, ihre und seine Ausreise aus Äthiopien
in die Wege zu leiten. Nach einem rund einmonatigen Aufenthalt beim
Onkel habe sie am 30. April 2011 in Begleitung eines Schleppers in
B._______ ein Flugzeug bestiegen und sei auf dem Luftweg nach Europa
und von dort aus mit dem Zug und dem Auto in die Schweiz gelangt. Der
Onkel sei um seiner Sicherheit willen ebenfalls aus Äthiopien ausgereist.
A.b. Die Beschwerdeführerin gab keinerlei Identitätsdokumente zu den
Akten.
A.c. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 ersuchte das BFM die schweizeri-
sche Vertretung in Addis Abeba um nähere Abklärungen bezüglich der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe, namentlich
zum Verbleib ihrer Eltern und ihres Bruders. Die Botschaftsantwort ging
am 19. August 2011 beim BFM ein.
A.d. Mit Schreiben vom 11. November 2011 wurde der zu jenem Zeit-
punkt noch minderjährigen Beschwerdeführerin über ihre Vertrauensper-
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Seite 3
son schriftlich das rechtliche Gehör zum Ergebnis der vor Ort getätigten
Abklärungen gewährt. Die Vertrauensperson reichte am 25. November
2011 im Namen der Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellung-
nahme ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 – eröffnet am 17. Februar 2012 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies deren Asylgesuch vom 2. Mai 2011 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, es gelinge der Be-
schwerdeführerin nicht, die vorgebrachten Ereignisse überzeugend dar-
zustellen und den geschilderten Ausreisegründen die nötige Plausibilität
zu verleihen. Ihre Angaben seien vage und ungenau und ergäben in ihrer
Gesamtheit keinen Sinn. Die sich bereits aus der Botschaftsabklärung er-
gebenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben zur Identität und zu
den Asylgründen würden durch die in der Stellungnahme vom 25. No-
vember 2011 auftretenden Widersprüche noch zusätzlich erhärtet. Die
Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin müsse nicht geprüft
werden, da sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhiel-
ten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 14. März 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit er den Vollzug
der Wegweisung betreffe, es sei festzustellen, dass der Wegweisungs-
vollzug für sie nicht zumutbar sei und das BFM sei anzuweisen, den wei-
teren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
das BFM anzuweisen, die Zumutbarkeit der Wegweisung neu zu prüfen.
In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten.

Als Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, sie habe nach dem Abbruch der Schule weder eine Ausbildung ge-
macht noch Berufserfahrungen gesammelt. Ausserdem könne sie im
Heimatland nicht auf ein intaktes soziales Netzwerk und eine gesicherte
Wohnsituation zurückgreifen. In Anbetracht der körperlichen und psychi-
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schen Beschwerden und der von ihrer Ärztin vermuteten traumatischen
Erlebnisse bestünden konkrete Hinweise, dass sie in ihrem Umfeld, wo
sie aufgewachsen sei, traumatisiert worden sei. Sie dorthin zurückzuschi-
cken, wäre in ihrem vulnerablen Zustand unzumutbar. Es müsse bezwei-
felt werden, dass in Äthiopien eine adäquate psychotherapeutische Be-
handlung gewährleistet sei. Sollte eine entsprechende Behandlung den-
noch bestehen, wäre es für sie angesichts der ohnehin sehr geringen Be-
rufschancen für alleinstehende Frauen kaum möglich, sich die dazu er-
forderlichen Mittel und den Zugang zu verschaffen. Erschwert werde die
Situation schliesslich durch ihre Schwangerschaft. Als alleinstehende,
junge Frau mit einem Kleinkind und in einem psychisch äusserst labilen
Zustand dürfte sie in Äthiopien kaum in der Lage sein, einer geregelten
Arbeit nachzugehen und ein die Existenz sicherndes Einkommen zu er-
zielen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass in casu die Voraussetzun-
gen für eine zumutbare Rückweisung, wie sie vom Bundesverwaltungs-
gericht in den Urteilen E-3430/2010 vom 23. September 2010,
E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 und D-1321/2008 vom 29. Dezember 2011
formuliert worden seien, nicht erfüllt seien. Der Wegweisungsvollzug er-
weise sich somit als unzumutbar.

Zur Untermauerung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen
ärztlichen Bericht von Dr. med. (…), C._______, vom
2. März 2012 zu den Akten.



Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich
gegen den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung), weshalb die angefochtene Verfügung, soweit sie
die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung
betrifft (Ziffern 1-3 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist. Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nach dem Gesag-
ten einzig die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht an-
geordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 6
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechts-
kräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 7
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang
mit der beim BFM geltend gemachten Gefährdung wird zur Vermeidung
von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung vom 15. Februar 2012 verwiesen, wonach es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, jene glaubhaft erscheinen zu las-
sen. Somit ist nicht davon auszugehen, ihr drohe im Falle einer Rückkehr
in ihre Heimat eine derartige Gefahr, welche den Vollzug der Wegweisung
unzulässig erscheinen liesse. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.

Wie dem ärztlichen Bericht vom 2. März 2012 zu entnehmen ist, wurde
bei der Beschwerdeführerin eine mindestens mittelschwere Depression
mit möglicher Suizidalität diagnostiziert. Diese gesundheitlichen Probleme
stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völker-
rechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Heimatland der medizinische
Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die Ausweisung einer
unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur
Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinig-
tes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde
Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.).
Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersicht-
lich. In Berücksichtigung der Praxis des EGMR, wonach die Ausschaffung
einer suizidgefährdeten Person nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen
vermag, solange der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die
Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeits-
entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere ge-
gen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1
S. 212), ist der möglichen Suizidalität der Beschwerdeführerin durch He-
ranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rech-
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Seite 8
nung zu tragen. Auch ihre Schwangerschaft vermag aus medizinischer
Hinsicht eine Rückführung nicht zu verhindern, zumal es sich gemäss
dem erwähnten Arztbericht derzeit um eine Frühschwangerschaft handelt.
5.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.1. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwi-
schen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Orga-
nisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und ei-
nem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Frie-
densabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eri-
trea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeit-
punkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthio-
pien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer
rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien
gesprochen werden.
5.3.2. Im Weiteren ist zu prüfen, ob allfällige individuelle Gründe gegen
eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat sprechen.
5.3.2.1 Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist
und an psychischen Beschwerden leidet, gilt es zunächst abzuklären, ob
sie bei einer Rückkehr im Heimatland mit einer angemessenen medizini-
schen Versorgung rechnen kann.

Hinsichtlich des äthiopischen Gesundheitswesens ist festzuhalten, dass
Addis Abeba als Hauptsitz der Afrikanischen Union (AU) im Bereich der
medizinischen Versorgung besondere Privilegien geniesst. So präsentiert
sich dort die allgemeine Infrastruktur im Vergleich zu den anderen Teilen
des Landes besser und moderner. Was die psychiatrische Versorgung
anbelangt, gibt es in Addis Abeba sechs Zentren, in denen eine stationäre
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Behandlung möglich ist. Dazu gehören das Amanuel Hospital, die Abtei-
lung der Universitätsklinik St. Paulos, die psychiatrischen Abteilungen der
beiden Militärspitäler und die Kliniken der Addis Abeba Universität und
der Gefängnisadministration (vgl. SFH-Recherche vom 10. März 2006,
Äthiopien: Informationen zum Gesundheitswesen, SFH-Auskunft vom
10. Juni 2009, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung). Betreffend der Ver-
sorgung von Schwangeren ist beispielsweise das "Tikur Anbessa Hospi-
tal", ein Universitätsspital, welches unter anderem stationäre und ambu-
lante Dienste bietet, zu erwähnen. Neben Chirurgie, Innere Medizin, Or-
thopädie und Pädiatrie umfasst dieses Spital auch den Bereich Geburts-
und Frauenheilkunde. Nach dem Gesagten darf davon ausgegangen
werden, dass die im Arztbericht vom 2. März 2012 als notwendig erachte-
te gynäkologische Betreuung und psychiatrische Behandlung der Be-
schwerdeführerin in Addis Abeba, wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausrei-
se gelebt haben will (vgl. Befragungsprotokoll vom 19. Mai 2011, A4 S. 1),
grundsätzlich gewährleistet ist und dort auch die im Arztbericht erwähnte
Eisenmangelanämie behandelt werden kann. Sollte die Beschwerdefüh-
rerin sich eine entsprechende medizinische Versorgung aus finanziellen
Gründen nicht leisten können, wird es ihr offenstehen, in ihrer Heimatge-
meinde (kebele) eine Bescheinigung zu beantragen, um kostenlose Ge-
sundheitsversorgung zu erhalten. Aufgrund dessen kann sie aus der Ar-
gumentation, wonach es ihr angesichts der sehr geringen Berufschancen
für alleinstehende Frauen kaum möglich wäre, sich die für eine Behand-
lung erforderlichen Mittel zu beschaffen, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Im Weiteren hat sie die Möglichkeit, nötigenfalls medizinische Rückkehr-
hilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]). Einer allfälligen Akzentuierung suizidaler Tenden-
zen bei der Rückführung wäre mit geeigneten medikamentösen oder
auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken.
5.3.2.2 Darüber hinaus sind vorliegend keine Hinweise darauf ersichtlich,
dass die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland
aus anderen persönlichen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Die sozio-ökonomische
Lage von alleinerziehenden Frauen in Äthiopien ist zwar zweifellos
schwierig. Es darf jedoch in casu davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführerin ein Wiedereinstieg in ihrer Heimat gelingen wird. Ei-
genen Angaben zufolge wurde sie in Addis Abeba geboren und wuchs
dort auf (vgl. A4 S. 1), weshalb sie mit diesem Umfeld bestens vertraut
ist. Ausserdem verfügt sie über eine mehrjährige Schulbildung und Eng-
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Seite 10
lischkenntnisse (vgl. A4 S. 2/3). Vor dem Hintergrund, dass ihre geltend
gemachten Asylgründe mangels Anfechtung im vorliegenden Beschwer-
deverfahren als unglaubhaft zu beurteilen sind, ist dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin, sie habe die Schule in der neunten Klasse wegen
Konzentrationsschwierigkeiten aufgrund der Probleme ihres Vaters ab-
gebrochen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 30. Mai 2011, A10 S. 3 F21),
jegliche Grundlage entzogen. An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass
die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person
findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer als
unglaubhaft erachteten Angaben und der fehlenden Einreichung rechts-
genüglicher Identitätspapiere ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im
Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, weshalb es
nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, näher nach allfälligen Weg-
weisungshindernissen in ihrem Heimatland zu forschen. In Anbetracht
des Umstands, dass an den von der Beschwerdeführerin angegebenen
Adressen nichts über sie und ihre Familie in Erfahrung gebracht werden
konnte (vgl. Botschaftsantwort vom 10. August 2011 inkl. Bericht des An-
walts vom 4. August 2011, A16), liegt der Schluss nahe, dass sie bewusst
falsche Angaben gemacht hat, um ihre Identität zu verheimlichen. Bei
dieser Sachlage ist vermutungsweise davon auszugehen, dass sie in der
Heimat entgegen anderer Meinung nach wie vor über ein tragfähiges so-
ziales Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation verfügt.
Infolgedessen ist damit zu rechnen, dass die Familienangehörigen ihr bei
der Wiedereingliederung behilflich sein werden, was sich insbesondere
auf ihre psychische Verfassung positiv auswirken dürfte. Darüber hinaus
steht es der Beschwerdeführerin offen, bei der Erziehung ihres im jetzi-
gen Zeitpunkt noch ungeborenen Kindes allenfalls auf familiäre Unter-
stützung zurückzugreifen, um einer Arbeit nachgehen zu können. Nöti-
genfalls wird ihr die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg im
Heimatland ebenfalls erleichtern können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG
i.V.m. Art. 74 AsylV 2). Im Übrigen sind keine weiteren individuellen Grün-
de ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Be-
schwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation.
5.3.3. In Berücksichtigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug
übereinstimmend mit dem BFM auch als zumutbar zu qualifizieren. Ange-
sichts dessen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Beschwer-
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Seite 11
devorbringen näher einzugehen, da dies zu keiner anderen Einschätzung
führen würde. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern sich die Be-
schwerdeführerin auf die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Entscheide
des Bundesverwaltungsgerichts berufen könnte. So wurde in den Urteilen
E-3430/2010 vom 23. September 2010 und E-2097/2008 vom 7. Juli 2011
der Vollzug der Wegweisung jener alleinstehenden Beschwerdeführerin-
nen nach Äthiopien insgesamt als zumutbar erachtet. Demgegenüber
liegt dem Urteil D-1321/2008 vom 29. Dezember 2011 ein gänzlich ande-
rer Sachverhalt zugrunde, weshalb die darin gemachten Ausführungen in
casu nicht als Vergleich herangezogen werden können. Zum einen han-
delte es sich bei jener Beschwerdeführerin um eine eritreische Staatsan-
gehörige mit letztem Wohnsitz in Äthiopien. Zum anderen hatte das Ge-
richt die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu beur-
teilen, da die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im Besitz einer Aufent-
haltsbewilligung waren.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich vorliegend, die Zumutbarkeit noch-
mals einer Prüfung zu unterziehen, weshalb der Eventualantrag, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, die
Zumutbarkeit der Wegweisung neu zu prüfen, abgewiesen wird.
5.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die in der
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Seite 12
Beschwerde formulierten Begehren nicht als aussichtslos qualifiziert wer-
den konnten und das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Fürsor-
gebestätigung vom 28. Februar 2012 von der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin ausgeht, sind indessen keine Verfahrenskosten zu er-
heben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen.

Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.


(Dispositiv nächste Seite)

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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird gutgeheissen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig


Versand: