D-1408/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Karar Dilini Çevir:
D-1408/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Abtei lung IV
D-1408/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Nigeria,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1408/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Nigeria gemäss eigenen Angaben im De-
zember 2008 verliess und am 31. Dezember 2008 in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 8. Januar 2009 summarisch befragt wurde,
dass die Vorinstanz am 16. Januar 2009 eine Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aus
_______ zu stammen und christlichen Glaubens zu sein,
dass Feinde der Familie sich das Eigentum seines verstorbenen Vaters
hätten aneignen wollen,
dass er deshalb mittels Magie kurz vor der Ausreise dazu gebracht
worden sei, ein zehnjähriges Mädchen zu vergewaltigen, und so als
Erbe nicht mehr in Betracht komme,
dass er durch den Vater dieses Mädchens und die Dorfbewohner ver-
folgt und mit dem Tod bedroht worden sei,
dass ihn auch die Polizei gesucht habe,
dass er in Anbetracht der geschilderten Situation ausser Landes geflo-
hen sei,
dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. Februar 2009
- eröffnet am 17. Februar 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, aufgrund der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden,
der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht offengelegt, obwohl er
dazu in der Lage gewesen wäre,
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosig-
keit vorlägen,
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dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass es in diesem Zusammenhang erwog, einer allfälligen
behördlichen Verfolgung wegen der begangenen Vergewaltigung
komme offensichtlich keine Asylrelevanz zu,
dass unter asylrechtlichen Gesichstspunkten die Glaubhaftigkeit der
diesbezüglichen Schilderungen mithin offen gelassen werden könne,
dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage
als zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass bei angenommener Unglaubhaftigkeit der Vorbringen eine ge-
mäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechts-
konvention, EMRK, SR 0.101) relevante Gefährdung offensichtlich
nicht bestehe,
dass er – sollten seine Angaben zutreffen – der drohenden Lynchjustiz
entgehen könne, indem er sich den Behörden stelle,
dass in Nigeria aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche und er vor Ort entsprechend nicht konkret gefährdet sei,
dass der Beschwerdeführer mit von ihm auf den 18. Februar 2009 da-
tierter Eingabe (Eingangstempel BFM/_______: 2. März 2009; Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 5. März 2009) gegen diesen Entscheid Be-
schwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
Eintreten auf das Asylgesuch, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft, die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und entspre-
chend die vorläufige Aufnahme, die unentgeltliche Prozessführung
samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]), eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenen
Wirkung der Beschwerde, die vorsorgliche Anweisung der zuständigen
Behörde, die Kontaktaufnahme mit denjenigen seines Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, und schliesslich den Erlass einer an ihn gerichteten
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separaten Verfügung im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers
beantragte,
dass der Eingabe ein Schreiben an den kantonalen Sozialdienst (An-
forderung einer Bestätigung für die Bedürftigkeit) beilag,
dass er zur Begründung ausführte, er müsse damit rechnen, im Hei-
matland durch die Eltern des vergewaltigten Mädchens, seine eigenen
Angehörigen und die Dorfbevölkerung umgebracht zu werden,
dass sein Vater verstorben und mittels Magie erfolgreich versucht wor-
den sei, ihn vom Erbe auszuschliessen, da er nach der begangenen
Vergewaltigung einen entsprechenden Anspruch verloren habe,
dass er auch behördlicherseits mit Behelligungen zu rechnen habe,
dass er in einiger Zeit Identitätsbelege beibringen werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat,
dass er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorinstanzliche Verfügung am 17. Februar 2009 eröffnet wur-
de (vgl. A 14/1),
dass das Datum der Beschwerdeaufgabe fraglich ist, da das BFM dem
Bundesverwaltungsgericht keinen Briefumschlag übermittelte,
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dass mehrere telefonische Rückfragen beim BFM zu keinen schlüssi-
gen Erkenntnissen hinsichtlich der Beschwerdeaufgabe führten bezie-
hungsweise der Briefumschlag – falls überhaupt noch vorhanden – mit
vernünftigem Aufwand und in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen
nicht beschaffbar war,
dass demnach von der Fristwahrung der auf den 18. Februar 2009
datierten Eingabe auszugehen und auf die formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer folglich gestützt auf Art. 42 AsylG
berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualan-
trag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutre-
ten ist,
dass die Anträge hinsichtlich Datentransfers aufgrund des Entscheids
in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass demnach auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und Asyl zu erteilen, nicht eingetreten wird,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es,
weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6),
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dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdo-
kumente einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft
machen konnte,
dass seine Vorbringen zu Identitätsbelegen wie namentlich der ID-Kar-
te und zu den Reisemodalitäten ausgesprochen vage, stereotyp und
kaum kooperativ wirken (A 4/9, S. 4 und 6 f.; A 8/11, Antworten 4 ff.),
dass in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente, welche die Pa-
pierlosigkeit allenfalls als plausibel erscheinen lassen würden, vorhan-
den sind,
dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abga-
be der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten
Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Belege an der
vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden (vgl. EMARK 1999
Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass demnach der Eingang besagter ID-Karte nicht abzuwarten ist,
dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinga-
be als insgesamt zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung
von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente seine Identität nicht feststeht,
dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwer-
deverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und
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sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers zwar grundsätzlich offen liess, aber bei der Prüfung des Voll-
zugs auch erwog, es handle sich allenfalls um einen konstruierten
Sachverhalt,
dass diese Einschätzung nach Durchsicht der Akten vollumfänglich be-
rechtigt erscheint,
dass seine Aussagen zu den Folgen der von ihm erwähnten Vergewal-
tigung ausgesprochen vage, stereotyp und realitätsfremd wirken,
dass er nicht in der Lage war, die Nachstellungen durch den Vater des
Opfers und der Dorfbewohner auch nur annähernd substanziiert dar-
zulegen (A 8/11, Antworten 14 ff.),
dass die Schilderungen kaum Realkennzeichen aufweisen und der
Eindruck einer frei erfundenen Bedrohungslage vor Ort dadurch be-
stärkt wird,
dass er sich in der Beschwerdeschrift weitestgehend darauf be-
schränkt, den Sachverhalt aus seiner Sicht erneut darzulegen, und auf
die Argumente des BFM nicht eingeht,
dass aufgrund der offensichtlichen Haltlosigkeit der angeblichen Verfol-
gung die grundsätzlich zutreffende vorinstanzliche Sichtweise, wonach
der geltend gemachten behördlichen Verfolgung keine Asylrelevanz zu-
komme, an dieser Stelle nicht vertieft werden muss,
dass auch auf die weitere Erwägung des BFM, er könne der
drohenden Verfolgung durch Angehörige und Dorfbewohner entgehen,
indem er sich den Behörden stelle und so hinreichend geschützt sei, in
Anbetracht der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit dieser
Vorkommnisse nicht weiter einzugehen ist,
dass in der Beschwerde stichhaltige Gegenargumente, welche allen-
falls eine andere Einschätzung als die vorgenommene rechtfertigen
würden, vollständig fehlen,
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dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 16. Januar 2009
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich
auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Weg-
weisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich waren,
dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als
bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass das BFM demnach im Ergebnis korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG angewendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch be-
rufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention,
FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG
sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da
offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
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dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ni-
geria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit
zahlreichen Hinweisen),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt und einer
konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Nigeria ausgegangen wer-
den kann,
dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer
über ein soziales Netz vor Ort, eine gewisse Schulbildung, Sprach-
kenntnisse und Arbeitserfahrung verfügt, weshalb er nach seiner Rück-
kehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird (A 4/9, S.
1 ff.),
dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle
Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat
ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG werden abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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