D-1370/2009 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. ...
Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1370/2009
U r t e i l v om 1 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
B._______, geboren am _______, und
C._______, geboren am _______,
Kosovo,
vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kosovo mit
letztem Wohnsitz in D._______ (Gemeinde Istog), verliess ihr Heimatland
eigenen Angaben zufolge Anfang Oktober 2004 und reiste am
12. Oktober 2004 illegal in die Schweiz ein. Am 14. Oktober 2004 stellte
sie (unter ihrem ledigen Namen E._______) im Empfangs und
Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 20.
Oktober 2004 summarisch befragt. Am 22. Oktober 2004 hörte das BFM
die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an
und wies sie in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
G._______ zu.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, sie gehöre der Volksgruppe der albanisch
sprachigen "Ägypter" an. Da sie als Kind keine Schule besucht habe, sei
sie Analphabetin. Im Alter von zwölf Jahren sei sie als Asylbewerberin
nach Deutschland gegangen und habe in der Folge elf Jahre lang
zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern dort gelebt. Ihr Vater
sei damals bereits verstorben gewesen. Der Asylantrag sei abgewiesen
worden, aber sie habe eine Duldung erhalten. Im Jahr 2003 sei sie nach
Kosovo zurückgeschafft und mit einem Einreiseverbot für Deutschland
belegt worden. Ihre Mutter und Geschwister seien in Deutschland
weiterhin aufenthaltsberechtigt. Auf Vorhalt gab die Beschwerdeführerin
zu, in Deutschland Probleme gehabt und dort aufgrund einer
strafrechtlichen Verurteilung fast fünf Jahre im Gefängnis verbracht zu
haben; sie weigerte sich jedoch, über die Gründe zu sprechen, und fügte
lediglich an, wenn sie wieder nach Deutschland einreisen würde, müsste
sie erneut ins Gefängnis, um die Reststrafe abzusitzen. Nach ihrer
Rückkehr nach Kosovo sei sie ganz auf sich alleine gestellt gewesen. Sie
habe keinerlei Hilfe erhalten, auch nicht von der KFOR. Sie habe zwei bis
drei Monate bei ihrem Onkel und dessen Familie gelebt, aber dieser sei
arbeitslos gewesen und habe bereits seine eigene Familie ernähren
müssen. Daher habe er sie wieder weggeschickt. In der Folge habe sie
kein festes Zuhause mehr gehabt und um Unterkunft und Nahrung betteln
müssen. Ihre Mutter habe ihr einmal Kleider aus Deutschland
mitgebracht. Drei Monate nach ihrer Rückkehr aus Deutschland sei sie
von einem Albaner vergewaltigt worden, habe den Vorfall jedoch
aufgrund von Todesdrohungen nicht der Polizei gemeldet. Aus diesen
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Gründen sei sie nach einem Jahr in Kosovo in die Schweiz geflüchtet. Sie
wolle nur hier bleiben, bis sie wieder nach Deutschland zu ihrer Familie
gehen könne.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens weder Identitäts oder Reisepapiere noch Beweismittel zur
Sache zu den Akten. Bezüglich ihrer fehlenden Identitätspapiere gab sie
an, der Schlepper habe ihre Identitätskarte, den Reisepass sowie die
UNMIKIdentitätskarte behalten, weil sie ihn nicht habe bezahlen können.
A.d Das BFM trat mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug.
A.e Mit Urteil vom 14. Mai 2007 (vgl. D5455/2006) hiess das
Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom
3. November 2006 hinsichtlich der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs gut, hob die entsprechenden Dispositivziffern 3
und 4 der angefochtenen Verfügung auf und wies die Sache zur
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an das BFM zurück. Soweit
weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen. Für den weiteren
Inhalt des ersten Beschwerdeverfahrens ist auf die Akten zu
verweisen.
B.
Am 24. September 2007 liess das Zivilstandsamt des Kantons H._______
dem BFM die Geburtsurkunde sowie ein Zivilstandszertifikat der
Beschwerdeführerin zukommen.
C.
C.a Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 ersuchte das BFM die
Schweizerische Botschaft in Prishtina um die Vornahme von
Abklärungen am Herkunftsort der Beschwerdeführerin. Die Botschaft
antwortete darauf mit Bericht vom 24. Dezember 2008.
C.b Das BFM brachte der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt
der Botschaftsanfrage und antwort mit Verfügung vom 12. Januar
2009 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Einreichung einer
allfälligen Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu mit
Eingabe vom 22. Januar 2010 vernehmen.
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D.
In seiner Verfügung vom 29. Januar 2009 stellte das BFM fest, die
Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sei zulässig,
zumutbar und möglich. Demzufolge verfügte es erneut den
Wegweisungsvollzug aus der Schweiz.
E.
Mit Beschwerde vom 3. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung
vom 29. Januar 2009 sei aufzuheben; eventuell sei infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um umfassende Akteneinsicht
bezüglich der Botschaftsanfrage und antwort, verbunden mit der
Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme, sowie um den Erlass
vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp) ersucht. Zudem wurde
beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei kein
Kostenvorschuss zu erheben.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Eine Erklärung der
Beschwerdeführerin über die Entbindung vom Arztgeheimnis vom
20. Januar 2009 sowie ein ärztliches Bestätigungsschreiben von Dr. med.
A. G. vom 28. Februar 2009.
F.
Mit Verfügung vom 10. März 2009 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Akteneinsicht gut, stellte der Beschwerdeführerin die – soweit
nötig anonymisierten – Aktenstücke (Botschaftsanfrage,
Botschaftsantwort sowie ergänzender EMailVerkehr) zu und gewährte
ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme innert Frist. Gleichzeitig verzichtete
er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der
Beschwerdeführerin mit, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Auf das
Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wurde mangels
Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.
G.
Mit Eingabe vom 26. März 2009 liess die Beschwerdeführerin eine
Stellungnahme zu den Akten reichen. Dieser lag ein
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Grundsicherungsbescheid des JobCenters Landkreis I._______ vom 14.
Oktober 2008 betreffend ihre Mutter bei.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. April 2009
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
I.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin replizierte darauf mit
Eingabe vom 8. Mai 2009, wobei er um Gutheissung der gestellten
Anträge ersuchte.
J.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2009 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie
habe am 15. Mai 2009 den kosovarischen Staatsangehörigen
J._______(vgl. D1540/2011; gleiche NNummer) geheiratet und heisse
nun A._______. Ihr Ehemann sei der Vater des Kindes, mit welchem sie
schwanger sei. Bei einer allfälligen Entscheidung sei der Grundsatz der
Einheit der Familie zu beachten. Der Eingabe lagen der Familienausweis
sowie ein Auszug aus dem Eheregister (Kopien) bei.
K.
Am _______ brachte die Beschwerdeführerin eine Tochter (B._______)
zur Welt.
L.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 informierte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin den Instruktionsrichter dahingehend, dass die
Beschwerdeführerin erneut schwanger sei und voraussichtlich im April
2011 entbinden werde. Der Eingabe lag ein ärztliches Schreiben von Dr.
med. G. N. vom 5. Oktober 2010 bei.
M.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2008 ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. J._______ liess
diese Verfügung ebenfalls mit einer auf den Wegweisungsvollzugspunkt
beschränkten Beschwerde vom 9. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten (vgl. das Beschwerdeverfahren D
1540/2011).
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N.
Am _______ brachte die Beschwerdeführerin einen Sohn (C._______)
zur Welt (vgl. dazu das Beschwerdedossier des Ehemannes; D
1540/2011).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4. Die während des Beschwerdeverfahrens geborenen Kinder
B._______ und C._______ werden in das Verfahren ihrer Mutter (der
Beschwerdeführerin) eingeschlossen.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormals im Bereich des Asylrechts zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Frage der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs aus, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet
werden könne. Aus den Akten ergäben sich überdies auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren sprächen weder die im
Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo. Die
Sicherheitslage habe sich in den letzten Jahren verbessert. Mit
Ausnahme einiger Dörfer könne ausgeschlossen werden, dass
albanischsprachige Roma, Ashkali und "Ägypter" allein aufgrund ihrer
Ethnie gefährdet seien. Der Zugang zu medizinischen und sozialen
Strukturen sei in der Regel gewährleistet. Für die aus D._______/Istog
stammende Beschwerdeführerin, welche der Minderheit der "Ägypter"
angehöre, sei eine Rückkehr daher generell zumutbar. Die
Zumutbarkeit sei auch in individueller Hinsicht zu bejahen. Dem
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Botschaftsbericht vom 24. Dezember 2008 sei zu entnehmen, dass
sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus Deutschland zu
ihrem Onkel in D._______ begeben und dort bis zur ihrer erneuten
Ausreise im Oktober 2004 gelebt habe. Aus dem Bericht gehe nicht
hervor, dass der Onkel sie vertrieben hätte respektive dass die
Beschwerdeführerin keinen festen Wohnsitz gehabt und um Nahrung
und Unterkunft habe betteln müssen. Sie habe offenbar sogar einige
Zeit in einem Café im Dorf gearbeitet. Laut Botschaftsbericht sei der
Lebensstandard der Familie des Onkels trotz enger Wohnverhältnisse
recht gut. Der Onkel fühle sich für die Beschwerdeführerin
verantwortlich und würde sie bei einer Rückkehr nach Kosovo erneut
bei sich aufnehmen. Die Abklärungen hätten ausserdem ergeben, dass
der Familie der Beschwerdeführerin in L. ein Grundstück gehöre. Der
Onkel könnte bei einer allfälligen Bebauung dieses Grundstückes
behilflich sein. Das Zusammenleben dieser ethnischen Minderheit mit
der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Dorf sei relativ gut. Die
Beschwerdeführerin sei jung und gesund. Neben dem familiären
Beziehungsnetz in Kosovo verfüge sie über mehrere
Familienangehörige in Deutschland und in der Schweiz, von denen sie
eine gewisse finanzielle Hilfe erwarten könne. Die Beschwerdeführerin
habe ausserdem Arbeitserfahrung im Gastgewerbe. In Würdigung aller
Umstände sollte es ihr möglich sein, in Kosovo eine ausreichende
wirtschaftliche Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Der Umstand,
wonach die Beschwerdeführerin im vierten Monat schwanger sei und
möglicherweise bald alleinerziehende Mutter sein werde, stehe einer
Rückkehr nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer
Stellungnahme vom 22. Januar 2009 bestritten, dass ihr Onkel sie
wieder bei sich aufnehmen würde. Dabei habe sie vorgebracht, der
Onkel habe ein gestörtes Verhältnis zu den sich in Deutschland und
der Schweiz aufhaltenden Angehörigen der Grossfamilie. Er habe der
Mutter der Beschwerdeführerin gegenüber ausgesagt, er werde ihr und
ihren Kindern das Leben schwer machen, wo immer er nur könne.
Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin seien jedoch nicht
überzeugend und müssten aufgrund der Aktenlage als
Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Insbesondere sei nicht
ersichtlich, weshalb das Verhältnis des Onkels zur Familie der
Beschwerdeführerin gestört sein sollte. Ebenso wenig sei
nachvollziehbar, weshalb der Onkel der Schweizer Botschaft
gegenüber hätte Falschaussagen machen sollen. Wäre er der Familie
der Beschwerdeführerin gegenüber tatsächlich derart negativ
eingestellt, hätte er der Schweizer Botschaft wohl kaum seine
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Bereitschaft signalisiert, seine Nichte bei einer Rückkehr nach Kosovo
wieder bei sich aufzunehmen. Folglich spreche nichts gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat.
4.2. In der Beschwerdeeingabe vom 3. März 2009 wird zunächst gerügt,
das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem der
Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreter vor Erlass des
Entscheids ohne konkrete Begründung keine Einsicht in den genauen
Wortlaut der Botschaftsanfrage und antwort gewährt worden sei. Das
BFM habe zur Begründung lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die
Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen
Weiterverwendung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege. Diese
Begründung sei indessen nicht nachvollziehbar; ausserdem habe das
BFM keine einzelfallgerechte Abwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse und dem Interesse der Beschwerdeführerin an der
vollumfänglichen Akteneinsicht vorgenommen. Das BFM hätte die
geheimhaltungsbedürftigen Stellen allenfalls auch einschwärzen können.
Ohne Einsicht in Umfang und genaue Fragestellung der
Botschaftsanfrage sei keine präzise Stellungnahme möglich. Auch eine
Einsicht in die (vollständige) Botschaftsantwort sei zwingend notwendig,
da nur so eine fundierte Stellungnahme abgegeben werden könne.
Anschliessend wird ausgeführt, aus der Wiedergabe des wesentlichen
Inhalts der Botschaftsanfrage und antwort entstehe der Eindruck, dass
sich die Abklärungsergebnisse in erster Linie auf Aussagen des Onkels
beziehen. Dessen Glaubwürdigkeit werde indessen von der
Beschwerdeführerin bestritten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
seien nicht Schutzbehauptungen, sondern seien Aussagen, welche
denjenigen ihres Onkels widersprächen. Eine präzise Stellungnahme zu
den Aussagen des Onkels sei allerdings erst nach Einsicht in die
vorenthaltenen Aktenstücke möglich. Im Weiteren sei darauf
hinzuweisen, dass sich das BFM im angefochtenen Entscheid auf den
Sachverhalt seines Entscheides vom 30. Oktober 2006 beziehe. Der
damalige Entscheid sei jedoch von der Beschwerdeinstanz teilweise
aufgehoben worden, da diese festgestellt habe, dass das BFM
hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs den
Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. Nun werde dieser
unvollständig festgestellte Sachverhalt der Beschwerdeführerin durch die
Hintertür erneut vorgehalten. In Bezug auf die Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin habe das BFM nur bemerkt, dass dies an den
günstigen Rückkehrbedingungen nichts ändere. Die Beschwerdeführerin
leide jedoch zusätzlich an massiven psychischen Problemen, was aus
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der beigelegten ärztlichen Bescheinigung hervorgehe. Dies spreche für
eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen.
Nach gewährter Akteneinsicht liess die Beschwerdeführerin Folgendes
anfügen: Bei der Feststellung, dass der Familie der Beschwerdeführerin
(väterlicherseits) ein unbebautes Grundstück in L. gehöre, handle es sich
lediglich um eine unbewiesene Behauptung des Onkels. Selbst wenn der
Familie (väterlicherseits) tatsächlich ein solches Grundstück gehören
würde, so hätten weder die Beschwerdeführerin noch ihre Mutter oder ihr
Onkel einen Anspruch darauf, da in der kosovarischen Gesellschaft das
Recht am Grundstück immer auf die männlichen Nachkommen übergehe.
Eine Bebauung durch die Beschwerdeführerin, ihre Mutter oder ihren
Onkel wäre daher unmöglich. Im Übrigen beabsichtige die Mutter der
Beschwerdeführerin nicht, nach Kosovo zurückzukehren; sie lebe als
deutsche Staatsbürgerin in Deutschland. Die Mutter verfüge im Weiteren
über keinerlei eigene Geldmittel und könnte die Beschwerdeführerin
daher nicht finanziell unterstützen; sie erhalte in Deutschland eine
Grundsicherung. Der Onkel habe die Beschwerdeführerin nur solange bei
sich aufgenommen, als die Mutter der Beschwerdeführerin ihn dafür
bezahlt habe. Nach dem Tod ihres deutschen Ehemannes habe die
Mutter kein Geld mehr an den Onkel überweisen können, worauf dieser
die Beschwerdeführerin vor die Tür gestellt habe. Die Aussage des
Onkels, er würde die Beschwerdeführerin aus familiärem Pflichtgefühl
erneut aufnehmen, stelle eine reine Absichtserklärung dar. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb der Onkel als glaubwürdiger erachtet werden sollte
als die Beschwerdeführerin. Der Umfang der Einzelabklärung erschöpfe
sich im Wesentlichen in einem Gespräch mit dem Onkel. Dies sei
stossend. Die Aussagen des Onkels würden als gesicherte Erkenntnisse
dargestellt, obwohl sie – was die Zukunft der Beschwerdeführerin
beträfen – Absichtserklärungen und Vermutungen seien. Der Onkel habe
selbst zugegeben, dass es schwierig wäre, die Beschwerdeführerin
wiederum bei sich aufzunehmen, da er kaum Platz und ausserdem kein
festes Einkommen habe. Würde die Beschwerdeführerin zu ihrem Onkel
zurückkehren, so würden dann 14 Personen auf 70m2 leben. Dies sei
unzumutbar. Weiter wird vorgebracht, es treffe nicht zu, dass die
Beschwerdeführerin in einem Café gearbeitet habe. Offensichtlich werde
den Aussagen des Onkels geglaubt, ohne weitere Abklärungen vor Ort
vorzunehmen. Das BFM habe argumentiert, es sei nicht ersichtlich,
weshalb der Onkel unwahre Angaben machen sollte. Diesbezüglich sei
darauf hinzuweisen, dass dieser hoffe, bei einer Aufnahme der
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Seite 11
Beschwerdeführerin Geldzahlungen von deren Mutter zu erhalten. Da
diese jedoch nicht zahlungsfähig sei, würde die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr nach Kosovo wiederum dieselbe Situation vorfinden,
welcher sie durch Flucht in die Schweiz habe entkommen wollen. Die
Beschwerdeführerin stamme aus einer konservativen Familie. Selbst
wenn sie Arbeit finden sollte, was angesichts der in Kosovo herrschenden
hohen Arbeitslosigkeit insbesondere für Frauen unmöglich erscheine,
würde der Onkel ihr das Arbeiten verbieten. Dieser wolle nämlich nicht,
dass sie als junge Frau in einer Bar mit Männern arbeite. Das BFM habe
die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kosovo lediglich anhand von
Vermutungen bejaht, welche sich auf die Aussagen des Onkels stützten.
Es sei reine Spekulation, wenn das BFM ausführe, die
Beschwerdeführerin könne von ihren Familienangehörigen finanzielle
Unterstützung erwarten. Vorliegend sei keine ausreichende, dem
Einzelfall der Beschwerdeführerin gerechte Sachverhaltsabklärung
erfolgt. Insbesondere werde ausser Acht gelassen, dass die
Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter in Kosovo erhebliche
gesellschaftliche Schwierigkeiten haben würde.
4.3. Das BFM entgegnet in seiner Vernehmlassung, es bestünden in
Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erhebliche
Vorbehalte. Sie habe nämlich erst auf Vorhalt zugegeben, in Deutschland
verurteilt worden zu sein. Der Umstand, dass sie keinerlei
rechtsgenügliche Dokumente eingereicht habe, spreche ebenfalls nicht
für ihre Glaubwürdigkeit. Ausserdem seien ihre Aussagen unglaubhaft.
Aus ihren Vorbringen anlässlich des Asylverfahrens gehe nämlich an
keiner Stelle hervor, dass ihr Onkel sie aus dem Haus geworfen habe,
weil ihre Mutter kein Geld mehr geschickt habe, geschweige denn, dass
ihr Onkel sie geschlagen habe. Dies habe die Beschwerdeführerin erst in
ihrer Beschwerde geltend gemacht. Mit Blick auf die Aktenlage sei auch
nicht nachvollziehbar, weshalb das Verhältnis des Onkels zu den sich in
Deutschland und in der Schweiz aufhaltenden Angehörigen der
Grossfamilie gestört sein sollte, wie dies seitens der Beschwerdeführerin
behauptet werde. Ihre Aussagen betreffend die Zeit nach dem Aufenthalt
im Haus des Onkels seien im Übrigen äusserst vage ausgefallen und
daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Unter den geltend gemachten
Umständen hätte die Beschwerdeführerin zudem wohl kaum ein Jahr
lang in Kosovo ausgeharrt. Vor diesem Hintergrund gebe es umso
weniger Grund, an den Aussagen des Onkels der Beschwerdeführerin zu
zweifeln. Wäre dieser der Familie der Beschwerdeführerin gegenüber
tatsächlich derart negativ eingestellt, hätte er wohl kaum seine
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Bereitschaft signalisiert, seine Nichte wieder bei sich aufzunehmen.
Zudem überzeuge die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach der
Onkel dies nur gesagt habe, weil er hoffe, dadurch Geldzahlungen von
der Mutter der Beschwerdeführerin zu erhalten, nicht, da dem Onkel
bekannt sein müsste, dass die Mutter nicht zahlungsfähig sei, habe doch
diese den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge bereits im Jahr
2003 ihre damaligen Zahlungen an den Onkel eingestellt. Im Weiteren
hätten die traditionellpatriarchalischen Lebensformen seit dem Ende des
Krieges im Jahre 1999 keine absolute Gültigkeit mehr. Insbesondere in
den Städten seien inzwischen andere Lebensmodelle möglich.
Ausserdem sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin
durchaus mit ihrer Lebenssituation arrangieren könnte, zumal sie nicht
derart hilflos und gehemmt erscheine. Schliesslich sei festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin neben ihrer Mutter noch zahlreiche weitere, im
Ausland lebende Verwandte habe, beispielsweise mehrere Geschwister
in Deutschland sowie eine Tante in der Schweiz. In Situationen wie der
vorliegenden könne eine gewisse Solidarität seitens der
Familienangehörigen erwartet werden, selbst wenn diese nicht gesetzlich
zur Unterstützung verpflichtet seien. Insgesamt gehe das BFM davon
aus, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kosovo zumutbar
sei. Es sei ihr unbenommen, bei Bedarf eine individuelle Rückkehrhilfe –
allenfalls in Form von Mietzinszahlungen – zu beantragen.
4.4. In der Replik wird entgegnet, bei der Aussage des BFM, wonach die
absolute Gültigkeit traditionellpatriarchalischer Lebensformen seit dem
Ende des Krieges im Jahr 1999 nicht mehr gegeben sei, handle es sich
um eine unbelegte Behauptung. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrem
Onkel anderes erlebt. In diesem Zusammenhang sei auch auf die in der
Botschaftsantwort enthaltene Äusserung des Onkels zu verweisen,
wonach er nicht wünsche, dass seine Nichte in einer Bar mit Männern
arbeite. Es sei im Übrigen auch nicht ersichtlich, woher die Erkenntnis –
respektive die Vermutung – des BFM stamme, dass aufgrund veränderter
gesellschaftlicher Lebenswirklichkeiten andere Lebensmodelle teilweise
möglich seien. Das BFM schlage der Beschwerdeführerin in der
Vernehmlassung sinngemäss vor, in Kosovo ein von ihrer Familie
unabhängiges Leben zu führen. Ein selbständiges Leben abseits
bisheriger Traditionen sei für die Beschwerdeführerin als Angehörige
einer ethnischen Minderheit jedoch ausgeschlossen. Zur Situation der
Roma, Ashkali und "Ägypter" aus Kosovo sei auf den Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Oktober 2008 zu
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verweisen. Schliesslich sei anzufügen, dass die Beschwerdeführerin
mittlerweile im siebten Monat schwanger sei.
5.
5.1. Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge
einzugehen, wonach das BFM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör verletzt habe, indem ihr respektive ihrem
Rechtsvertreter vor Erlass des Entscheids ohne konkrete Begründung
keine Einsicht in den genauen Wortlaut der Botschaftsanfrage und
antwort gewährt worden sei. Dazu ist Folgendes festzustellen: Das BFM
hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Januar 2009 die
Botschaftsanfrage sowie die Botschaftsantwort unter Hinweis auf Art. 27
Abs. 1 VwVG nicht als solche offengelegt, hat ihr aber immerhin den
wesentlichen Inhalt dieser Schreiben zur Kenntnis gebracht. Indem das
BFM in seiner Verfügung vom 12. Januar 2009 auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a
VwVG hingewiesen und dargelegt hat, dass in der Botschaftsanfrage und
antwort Angaben enthalten seien, deren Geheimhaltung zur Vermeidung
einer missbräuchlichen Weiterverwendung im wesentlichen öffentlichen
Interesse liege, hat sie die Verweigerung der vollumfänglichen
Akteneinsicht ausreichend begründet. Im Weiteren ist festzustellen, dass
es gemäss Art. 28 VwVG genügt, wenn die Behörde der Partei vom für
die Sache wesentlichen Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich
Kenntnis gibt, falls die Einsicht verweigert wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 1
E. 5b S. 14). Ein Anspruch auf Bekanntgabe des genauen Wortlautes
besteht demnach nicht. Es liegt somit im Ermessen der Behörde, ob sie
im Falle einer Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht ein
Aktenstück dadurch offenlegt, dass sie der Partei den wesentlichen Inhalt
(in mündlicher oder schriftlicher Form) bekannt gibt, oder ob sie Einsicht
gewährt, indem sie der Partei das Aktenstück unter Abdeckung der
geheim zu haltenden Stellen als solches zur Kenntnis bringt. Nach dem
Gesagten liegt im vorliegenden Fall keine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts vor, weshalb keine Veranlassung besteht, die
angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör zu kassieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführerin im Interesse der Transparenz mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2009
die Botschaftskorrespondenz in den Schranken von Art. 27 VwVG
offengelegt und ihr ausserdem Gelegenheit gewährt wurde, dazu Stellung
zu nehmen.
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5.2. Seitens der Beschwerdeführenden wird ausserdem gerügt, es sei
keine ausreichende Einzelfallabklärung erfolgt. Gemäss der von der
ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten
Praxis – welche vom Bundesverwaltungsgericht (auch nach der
Erlangung der Unabhängigkeit durch Kosovo im Jahr 2008) für zutreffend
erachtet und daher weitergeführt wird – muss bei der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von albanischsprachigen Roma,
Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo in der Regel im Rahmen einer
Einzelfallabklärung überprüft werden, ob die Voraussetzungen für die
Zumutbarkeit im konkreten Fall erfüllt sind. Diese Überprüfung hat
anhand bestimmter Kriterien (berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand,
Alter, wirtschaftliche Lebensgrundlage, soziales respektive
verwandtschaftliches Beziehungsnetz) zu erfolgen (vgl. dazu BVGE
2007/10, mit weiteren Hinweisen). Im Kassationsurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2007 wurde festgestellt, dass
die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Oktober 2006 hinsichtlich der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auf einem
unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhe, da keine solche
Einzelfallabklärung vorgenommen worden sei. In der Folge gab das BFM
mittels Botschaftsanfrage vom 8. Dezember 2008 eine
Einzelfallabklärung in Auftrag. Dem Abklärungsergebnis (vgl.
Botschaftsbericht vom 24. Dezember 2008 sowie ergänzender EMail
Verkehr vom 6. respektive 8. Januar 2009) sind insbesondere
Informationen zu dem im Heimatland bestehenden verwandtschaftlichen
Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin, zur allgemeinen
Sicherheitslage im Herkunftsort sowie zu den voraussichtlichen
Lebensverhältnissen im Falle einer Rückkehr (namentlich zur Frage der
Wohnsituation) zu entnehmen. Damit genügt die durchgeführte
Einzelfallabklärung den in BVGE 2007/10 respektive EMARK 2006 Nrn.
10 und 11 spezifizierten Anforderungen. Die Rüge, wonach die
Einzelfallabklärung unzureichend sei, ist demnach unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann nun die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo gestützt auf
diese Einzelfallabklärung (sowie unter Einbezug der bereits
vorbestehenden Akten) ohne weiteres beurteilt werden. Der
rechtserhebliche Sachverhalt ist damit als erstellt zu erachten.
6.
6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
D1370/2009
Seite 15
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da Hinweise auf Ereignisse im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht zumindest glaubhaft gemacht
wurden (vgl. Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2006 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D5455/2006 vom 14. Mai 2007), kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder
aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach
Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
Gemäss Praxis des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§124127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten
ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer
Rückschiebung nach Kosovo eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
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Seite 16
6.2. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am
15. Mai 2009 den Asylsuchenden J._______ (vgl. D1540/2011)
geheiratet hat, ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber Folgendes
zu bemerken: Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG sind die Asylbehörden
verpflichtet, im Rahmen der Anordnung des Wegweisungsvollzugs den
Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Gemäss der
Rechtsprechung zu Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG kommt der Grundsatz
der Einheit der Familie allerdings nur im Verhältnis zu
Familienangehörigen, welche über den Status der vorläufigen
Aufnahme verfügen, zum Tragen. In diesem Zusammenhang kommt
Art. 44 Abs. 1 AsylG eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK
abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des
einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme
der anderen Familienangehörigen führt (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 24
S. 229 ff., mit weiteren Hinweisen; dieser Entscheid bezieht sich
allerdings noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I
des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren
[AS 1990 938] bezieht, welcher indessen inhaltlich Art. 44 Abs. 1
AsylG entspricht). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der
Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden in der Schweiz
nicht vorläufig aufgenommen ist; er verfügt lediglich über ein
temporäres Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 42 AsylG, das heisst
er darf sich bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens
in der Schweiz aufhalten. Demnach können die Beschwerdeführenden
aus Art. 44 Abs. 1 AsylG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen
wird die Beschwerde von J._______ mit datumsgleichem Urteil
ebenfalls abgewiesen und der vom BFM angeordnete
Wegweisungsvollzug nach Kosovo bestätigt, womit der Grundsatz der
Einheit der Familie faktisch dennoch gewahrt ist.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetzt über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
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6.3.1. In Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei
einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht,
um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S.
215).
6.3.2. Wie bereits vorstehend erwähnt ist der Vollzug der Wegweisung
von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo
in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung
feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien wie berufliche
Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo erfüllt sind (vgl.
BVGE 2007/10 E. 5.3).
6.3.3. Die von der Vorinstanz veranlasste Einzelfallabklärung
(Botschaftsbericht vom 24. Dezember 2008) hat im Wesentlichen
ergeben, dass es am letzten Wohnsitz der Beschwerdeführerin in
Kosovo (D._______, Gemeinde Istog) keine Sicherheitsprobleme gebe
und sich namentlich das Zusammenleben zwischen den dort
wohnhaften "Ägyptern" und Ashkali mit der albanischen Mehrheit
relativ gut gestalte. Dem Botschaftsbericht zufolge lebe in D._______
ein Onkel der Beschwerdeführerin namens R. G. in einem eigenen
Haus. Neben dem Haus stünden zwei weitere Häuser, welche seinem
in Deutschland lebenden Bruder gehörten. Im einen lebe ein weiterer
Bruder. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Einreise in die Schweiz
einige Zeit bei R. G. und dessen Familie gewohnt. Zurzeit lebten 13
Personen in dem 70m2grossen Haus. R. G. arbeite ab und zu auf dem
Bau oder in der Landwirtschaft und habe nur ein kleines
Erwerbseinkommen. R. G. würde die Beschwerdeführerin bei deren
Rückkehr nach Kosovo erneut bei sich aufnehmen, da er dies als
seine familiäre Pflicht ansehe. Daraus ist zu folgern, dass die
Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern grundsätzlich zu ihrem
Onkel nach D._______ zurückkehren könnte, welcher sich um ihren
Lebensunterhalt kümmern würde. Das Vorbringen in der Beschwerde,
wonach der Onkel der Vertrauensperson der Schweizerischen
Vertretung gegenüber unaufrichtige Aussagen gemacht habe, ist
aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, weshalb sich der Onkel nur zum Schein bereit erklären
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sollte, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wieder bei sich
aufzunehmen, zumal er den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge
bereits in der Vergangenheit keine Geldzahlungen der Mutter der
Beschwerdeführerin für den Unterhalt der Beschwerdeführerin mehr
erhalten hat und demzufolge entgegen der in der Beschwerde
geäusserten Theorie kaum nur in der Hoffnung auf erneute Zahlungen
eingewilligt hätte, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erneut bei
sich aufzunehmen. Im Übrigen bestehen in Bezug auf die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin Vorbehalte, wie vom BFM in
seiner Vernehmlassung vom 24. April 209 zur Recht festgestellt wurde.
Ob eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach D._______
zumutbar ist oder nicht, muss indessen nicht abschliessend beurteilt
werden, da die Beschwerdeführerin inzwischen den Asylsuchenden
J._______ geheiratet hat. Dessen Asylgesuch wurde mit Verfügung
des BFM vom 4. Februar 2011 abgewiesen, und es wurden die
Wegweisung sowie der Vollzug angeordnet. Die dagegen gerichtete
Beschwerde wird vom Bundesverwaltungsgericht datumsgleich mit
dem vorliegenden Urteil abgewiesen (vgl. D1540/2011). Den
Beschwerdeführenden ist es ohne weiteres zumutbar, sich zusammen
mit ihrem Ehemann respektive Vater nach Kosovo zu begeben und an
dessen Herkunftsort K._______ (Gemeinde Istog) Wohnsitz zu
nehmen. Somit wären sie bei einer Rückkehr nach Kosovo nicht auf
sich alleine gestellt. Das Zusammenleben zwischen
Minderheitsangehörigen und der albanischen Mehrheit ist dort relativ
gut. Den Akten zufolge kann J._______ bei seiner Rückkehr nach
K._______ das leer stehende, praktisch wieder aufgebaute und bereits
bewohnbare Elternhaus beziehen. Dieses bietet mit einer Wohnfläche
von ungefähr 150 m2 auch für die Beschwerdeführenden genügend
Platz. Mehrere Verwandte des Ehemannes/Vaters leben nach wie vor
in der Gemeinde Istog und könnten der Familie (allenfalls zusammen
mit den ebenfalls in der Gemeinde Istog wohnhaften Verwandten der
Beschwerdeführerin) bei der Wiederintegration in Kosovo behilflich
sein. Beim Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden
handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit deutschem
Hauptschulabschluss und Arbeitserfahrung im Bau sowie im
Aussendienst, von dem grundsätzlich erwartet werden kann, dass er
für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommt. Im Übrigen verfügen
sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann über mehrere
Verwandte in Deutschland und der Schweiz, welche die junge Familie
gegebenenfalls finanziell unterstützen könnten. An dieser Stelle ist
zudem auf das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz zu verweisen (vgl.
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Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die beiden Kinder der
Beschwerdeführerin sind erst zwei Jahre respektive fünf Monate alt,
weshalb sie bei einem Umzug von der Schweiz nach Kosovo keine
Anpassungsschwierigkeiten haben dürften. Auch die auf
Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
lassen den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nicht als
unzumutbar erscheinen. Dem eingereichten Arztbericht von Dr. med.
A. G. vom 28. Februar 2009 zufolge leidet die Beschwerdeführerin an
psychischen Problemen. Sie hat deswegen ein Antidepressivum sowie
ein Beruhigungsmittel erhalten. Zudem wurde sie angeblich für eine
psychiatrische Behandlung in der Psychiatrischen Klinik L._______
angemeldet, allerdings wurden bis heute keine diesbezüglichen
Unterlagen eingereicht. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich die
psychische Befindlichkeit der Beschwerdeführerin inzwischen
verbessert hat und sie keine weitergehenden Therapien mehr benötigt.
Im Übrigen können psychische Erkrankungen grundsätzlich auch in
Kosovo adäquat behandelt werden. Die übrigen, im ärztlichen Bericht
genannten Beschwerden und Diagnosen (u.a. Nikotinabusus, erhöhter
Alkoholkonsum, Hallux, Besenreiservarizen und PHS [eine
rheumatische Erkrankung der Schulter]) stehen einer Rückkehr nach
Kosovo offensichtlich ebenfalls nicht entgegen. Im
Beschwerdeverfahren von J._______ (vgl. D1540/2011) wird in der
Eingabe vom 8. April 2011 ausserdem vorgebracht, der am _______
geborene Sohn C._______ leide an einer angeborenen Pilonidalzyste
und müsse in den kommenden Wochen operiert werden. Dem in
diesem Zusammenhang eingereichten ärztlichen Schreiben von Dr.
med. B. S. vom 27. April 2011 ist zu entnehmen, dass diese Operation
im Alter von einigen Monaten ausgeführt werde und einer
Nachkontrolle bedürfe. Komplikationen gebe es normalerweise keine.
Mangels anderweitiger Informationen seitens der
Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass dieser Eingriff
inzwischen erfolgreich und komplikationslos erfolgt ist. Nötigenfalls
könnte diese Operation (wie auch die Nachsorge) auch in einer Klinik
in Kosovo durchgeführt werden, zumal es sich um einen grundsätzlich
unkomplizierten, allgemeinchirurgischen Eingriff handelt, welcher in
der Regel ambulant erfolgen kann.
6.3.4. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine
konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Ausschaffung nach Kosovo in eine
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existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der
Wegweisung dorthin insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist
6.4. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es den
Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung der für die Einreise
nach Kosovo erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG).
6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber aufgrund der Aktenlage von ihrer prozessualen Bedürftigkeit
auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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