D-1357/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-1357/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Abtei lung IV
D-1357/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region (...),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1357/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Russland gemäss seinen Aussagen erst-
mals im Juli 2006 verliess und am 13. August 2006 in der Schweiz zum
ersten Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 ab-
lehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer Russland eigenen Angaben zufolge am
10. Januar 2009 erneut verliess und am 27. Januar 2009 in der
Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 30. Januar 2009 und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 18. Februar 2009 im Wesentlichen geltend machte,
er sei im Juni 2007 nach Russland zurückgekehrt und habe sich nach
C._______ begeben,
dass er auf dem dortigen Markt von einem Mann angesprochen und
Zwecks Arbeit an eine Gruppe von "Zigeunern" vermittelt worden sei,
für die er in der Landwirtschaft und als Bettler habe arbeiten müssen,
ohne dafür bezahlt zu werden,
dass er mehrmals versucht habe, die Flucht zu ergreifen, dabei jedoch
erwischt und schwer verprügelt worden sei,
dass es ihm einmal gelungen sei, auf einen Polizeiposten zu flüchten,
auf dem man seine Anzeige aber nicht entgegengenommen habe, da
er über keine Papiere verfügt habe,
dass vor dem Polizeiposten die "Zigeuner" auf ihn gewartet hätten,
weshalb er vermute, die Polizei habe mit diesen zusammengearbeitet,
dass ihm Ende Dezember 2008 die Flucht gelungen sei, da die "Zigeu-
ner" betrunken gewesen seien,
dass er Russland verlassen habe, da die "Zigeuner" dort gut vernetzt
seien,
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dass das BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2009 – eröffnet am sel-
ben Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne
nicht geglaubt werden, dass die Leute, die den Beschwerdeführer ver-
sklavt hätten, in ganz Russland vernetzt seien und er deshalb keine
Aufenthaltsalternative gefunden hätte,
dass seine Angabe, die Behörden hätten die Anzeige nicht entgegen-
genommen und die Täter alarmiert, nicht plausibel sei,
dass er, aufgefordert zu beschreiben, wie er verprügelt worden sei,
nicht den Eindruck habe erwecken können, im Zentrum des Gesche-
hens gestanden zu sein,
dass seine Schilderungen haltlos seien,
dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig ab-
geschlossen sei und die Ereignisse, die er für den Zeitraum nach Ab-
schluss desselben geltend mache, weder geeignet seien, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen noch für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant seien, weshalb auf das zweite Asylge-
such nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, seine
Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen,
und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genom-
men wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. und 5. März 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig
erfüllt sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis eines in
der Schweiz erfolgslos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich er-
füllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2006 ein
rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer materiellen
Prüfung explizit das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998
Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu-
zierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl-
gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
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auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, worauf vorab
hinzuweisen ist,
dass er bei der Erstbefragung im ersten Asylverfahren vom 17. August
2006 behauptete, er habe weder einen Reisepass noch einen Inland-
pass besessen (vgl. act. A1/8 S. 4), während er bei der Erstbefragung
im zweiten Asylverfahren vom 30. Januar 2009 geltend machte, er
habe einen Inlandpass besessen, der ihm weggenommen worden sei
(vgl. act. B1/9 S. 3),
dass angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen an der persönli-
chen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers Zweifel bestehen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, denen
er in Russland ausgesetzt gewesen sei, ihm – unbesehen der Frage
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen – nicht aus einem der in Art. 3
Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Gründen zugefügt worden wä-
ren, da einzige Motivation der kriminellen "Bande", ihn als Arbeitsskla-
ven zu halten, Gewinnsucht gewesen wäre,
dass daran auch der Umstand, wonach die angerufenen Polizisten ihm
keinen Schutz gewährt hätten, nichts zu ändern vermag,
dass nämlich die Verweigerung staatlichen Schutzes eine von Privat-
personen ausgehende Verfolgung nur dann als asylrechtlich relevant
erscheinen lassen kann, wenn diese aus einem asylrechtlich relevan-
ten Grund geschieht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.), was
bei gemeinrechtlichen Delikten in der Regel nicht der Fall ist,
dass die Frage, ob der Beschwerdeführer weiteren Benachteiligungen
seitens der "Bande", die ihn ausgenutzt habe, an anderen Orten in
Russland hätte entgehen können, somit – entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung – nicht unter dem Aspekt der Flucht-
alternative, sondern demjenigen einer innerstaatlichen Aufenthalts-
alternative zu prüfen ist, welche Frage allein die Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs betrifft,
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dass das BFM demnach im Ergebnis in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
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dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen ist, an den Ort, an dem
er von der kriminellen "Bande" festgehalten und ausgenutzt worden
sei, zurückzukehren, und nicht anzunehmen ist, die "Bande" sei in
ganz Russland vernetzt und suche nach ihm,
dass er sich zudem, selbst wenn die diensthabenden Polizisten auf
dem Posten, bei denen er um Schutz nachgesucht habe, mit der
"Bande" zusammengearbeitet hätten, an die heimatlichen Behörden
wenden kann, sollte er erneut von Privatpersonen behelligt werden
und Schutz benötigen,
dass somit keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich der allgemeinen Lage in Russland nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen
werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr
eine konkrete Gefahr darstellen würde,
dass der junge Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist
und über, wenn auch eigenen Aussagen gemäss unter misslichen Um-
ständen erworbene, Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfügt,
weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei seiner Rückkehr in
eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefähr-
dung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre
(Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per
Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N (...))
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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