D-1352/2007 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Verfügung vom 23. Januar 2007 i.S. Asyl und Wegwei...
Karar Dilini Çevir:
D-1352/2007 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Verfügung vom 23. Januar 2007 i.S. Asyl und Wegwei...

Abtei lung IV
D-1352/2007
law/mam
{T 0/2}
Urteil vom 17. April 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Hans Schürch, Fulvio Haefeli
Gerichtsschreiber Martin Maeder
A._______, Türkei,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. Januar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2wird festgestellt und in Erwägung gezogen,
dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei die rubrizierten Angaben zu seiner Person machte und anfügte, er gehöre
der kurdischen Volksgruppe an und stamme aus einem Dorf im Kreis C._______ (Pro-
vinz D._______),
dass das BFM den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2006 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlas-
sen des Heimatlandes befragte,
dass es gleichenorts am 16. Januar 2007 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen
durchführte,
dass der Beschwerdeführer in diesen beiden Befragungen zur Begründung seines Asyl-
gesuches im Wesentlichen vorbrachte, er sei als Kurde, Alevite und Träger eines für
Zusammenarbeit mit den Aufständischen stehenden Familiennamens vom Staat unter
Druck gesetzt worden, weshalb er sich einfach nicht mehr wohl gefühlt habe und aus-
gereist sei,
dass er konkretisierend festhielt, nachdem insgesamt 14 kurdische Aufständische von
den Sicherheitskräften umgebracht worden seien, habe er sich am 27. oder 28. März
2005 in Begleitung seines Cousins nach E._______begeben, um dort zusammen mit
ungefähr 50 anderen Kurden an einer Protestkundgebung teilzunehmen,
dass er eine kurdische Fahne getragen habe, als er zusammen mit seinem Cousin vom
Militär festgenommen und auf den Posten in F._______ gebracht worden sei,
dass man ihn dort drei Tage lang habe warten lassen und grob und streng mit ihm um-
gegangen sei, er das Ganze aber nicht als gravierend empfunden habe und man ihm
nichts getan habe,
dass er selber die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) in keiner Form unterstützt und nur
selten das Parteigebäude der DEHAP (Demokratische Volkspartei) und später der DTP
(Partei der demokratischen Gesellschaft) in D._______ aufgesucht habe, um mit gleich-
gesinnten Kurden zu kommunizieren,
dass er am 27. Dezember 2006 wiederum zusammen mit seinem Cousin den Grün-
dungstag der PKK in E._______ habe mitfeiern wollen, als eine Spezialeinheit einge-
schritten sei und die Menge auseinandergetrieben habe,
dass er am folgenden Tag zusammen mit seinem Cousin zuhause von Soldaten abge-
holt und auf den Berg G._______ gebracht worden sei,
dass man ihn dort zuerst von seinem Cousin getrennt, danach geschlagen und be-
schimpft, unter Anspielung auf seine sporadischen Besuche im Parteilokal der DTP in
D._______ separatistischer Aktivitäten bezichtigt und von ihm verlangt habe, Informatio-
nen über die Partei zu liefern,
dass die Soldaten anschliessend weggefahren seien und sie beide alleine auf dem Berg
zurückgelassen hätten,
dass er niemals als Spitzel zum Schaden seiner kurdischen Landsleute hätte arbeiten
3können und sich vor einer Zunahme der Probleme gefürchtet habe,
dass sein Onkel für ihn einen Schlepper organisiert habe, mit dessen Hilfe er am 7. De-
zember 2006 über den Hafen von Izmir ausgereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2007 – eröffnet am selben Tag – in Bezug
auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, das
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug unter
Ansetzung einer bis zum 20. März 2007 laufenden Ausreisefrist anordnete,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 20. Februar 2007
(Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl sowie – im Eventualpunkt – die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme sowie zusätzlich die unverzügliche Aushändigung seiner Auswei-
se beantragen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
und Verbeiständung ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 8. März 2007 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des
Nichteintretens auf die Beschwerde zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag
von Fr. 600.- bis zum 23. März 2007 aufforderte,
dass er als Begründung für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zusam-
menfassend anführte, die Beschwerdebegehren seien gestützt auf die derzeitige Akten-
lage als aussichtslos zu bezeichnen, weil die vom Beschwerdeführer vorgetragenen
Asylgründe nicht geglaubt werden könnten und in den Akten auch keine Anhaltspunkte
dafür zu verzeichnen seien, der Vollzug der Wegweisung erwiese sich als unzulässig,
unzumutbar oder unmöglich,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom
8. März 2007 gleichzeitig die Möglichkeit einräumte, bis zum 23. März 2007 zu den ihm
vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitsmerkmalen Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer am 16. März 2007 einen Betrag von Fr. 600.- auf das Konto
des Bundesverwaltungsgerichts überwies und am 22. März 2007 (Poststempel) seine
Stellungnahme einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
4VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass er sodann auch den einverlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist in
vollem Umfang geleistet hat,
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin
Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen zukommt, welche in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Nichtzuerkennung
der Flüchtlingeigenschaft im Wesentlichen anführt, der Beschwerdeführer sei – als Per-
son mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative – nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen, weil er lediglich lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen
geltend mache, denen er sich durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes
entziehen könne,
dass aus den hiernach dargelegten Gründen nicht erörtert zu werden braucht, ob das
BFM dem Beschwerdeführer eine solche – die Schutzgewährung durch die Schweiz
ausschliessende – Fluchtalternative auf dem Gebiet seines Heimatstaates zu Recht ent-
gegenhält,
dass das Bundesverwaltungsgericht das anzuwendende Recht von Amtes wegen er-
mittelt, an die Begründung der Begehren in keinem Fall gebunden ist und auch von den
Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen prüfen kann, sofern dazu aufgrund bestimm-
ter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte genügend Anlass besteht (vgl. Art. 37
VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4d S. 84),
dass der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen es dem Bundesverwal-
5tungsgericht in einem Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 31-34 VGG) wie dem vorliegenden
erlaubt, eine im Ergebnis richtige Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen zu
bestätigen (so genannte Motivsubstitution),
dass mit anderen Worten die rechtliche Qualifikation ein und desselben Sachverhalts
durch die Vorinstanz für das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig bindend ist, wie
es die Rechtsvorbringen der Parteien sind,
dass in den Aussagen des Beschwerdeführers in den beiden Befragungen im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 8. März
2007 aufgezeigt wurde – zahlreiche Anhaltspunkte zu erkennen sind, die es als kaum
denkbar erscheinen lassen, das Behauptete habe sich tatsächlich so zugetragen,
dass an dieser Einschätzung nach einer nochmaligen Prüfung der massgeblichen Akten
festzuhalten ist,
dass es dem Beschwerdeführer auch mit seinen Ergänzungen und Erklärungsversuchen
in der Stellungnahme vom 22. März 2007 nicht gelingt, seinen Vorbringen klarere Kontu-
ren zu verleihen,
dass es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit um eine Gesamtbeurteilung aller für und
gegen den Asylsuchenden sprechenden Elemente geht und glaubhaft eine Sachver-
haltsdarstellung nur dann ist, wenn bei einer objektivierten Sichtweise die positiven Ele-
mente überwiegen und die Behörde somit das Vorhandensein der Flüchtlingseigen-
schaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3
AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa
S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270),
dass vorliegend aufgrund der protokollierten Aussagen nicht nachvollzogen werden
kann, mit welcher Motivation sich der Beschwerdeführer im Rahmen von zwei ver-
einzelten (vgl. A5/6, S. 9 oben) Kundgebungsteilnahmen im März 2005 und im Novem-
ber 2006 hätte im behaupteten Mass politisch exponieren sollen, nachdem er gemäss
eigenen Angaben in der Vergangenheit aus Sorge, nicht wie seine politisch aktiven Brü-
der in den Fokus der Behörden zu geraten und im Gefängnis zu landen, Vorsicht hatte
walten lassen (vgl. A5/6, S. 7 oben) und insbesondere die zahlreichen Kundgebungen in
seiner Heimatregion (vgl. A5/6, S. 6 unten) konsequent gemieden hatte,
dass seine Schilderungen zur angeblichen Mitnahme auf den Berg G._______ am Tag
nach der Kundgebung vom 27. November 2006 improvisiert anmuten und zu keiner Zeit
den Eindruck vermitteln, es berichte die im Zentrum stehende Person aus ihrer sub-
jektiven Optik heraus über ein nicht alltägliches Erlebnis,
dass diesbezüglich zur weiteren Veranschaulichung auf die Erwägungen in der Zwi-
schenverfügung vom 8. März 2007 und die dort zitierten Protokollstellen verwiesen wird,
dass die Erklärungsversuche in der Stellungnahme vom 22. März 2007 nicht geeignet
sind, die in der Zwischenverfügung vom 8. März 2007 aufgezeigten Wahrheitszweifel zu
zerstreuen und insgesamt das Bild eines authentischen Sachverhalts zu zeichnen,
dass die Tötung von insgesamt 14 kurdischen Aufständischen in der Region die erstma-
lige Teilnahme des Beschwerdeführers an einer politischen Kundgebung am 27. oder
28. März 2005 nicht erklärbar zu machen vermag und dieser, wenn er sich denn dazu
berufen gefühlt hätte, weit früher Gelegenheit gehabt hätte, seine politische Überzeu-
gung und seinen Unmut über das Vorgehen der Sicherheitskräfte zu manifestieren, wie
6dies seine Brüder bereits in jungen Jahren getan haben sollen,
dass nicht einzusehen ist, inwiefern es für den Beschwerdeführer ausreichend Gründe
gegeben haben sollte, im folgenden Jahr an der Kundgebung zum Jubiläum des Grün-
dungstages der PKK teilzunehmen,
dass unbegreiflich bleibt, warum der Beschwerdeführer diesfalls nicht bereits im selben
Jahr, d.h. am 27. November 2005, den Jahrestag der PKK-Gründung hätte begehen sol-
len,
dass im Übrigen der fehlende Detailreichtum in den Aussagen des Beschwerdeführers
in der Stellungnahme vom 22. März 2007 eingestanden wird,
dass der Mangel an Details und Anschaulichkeit freilich nicht überzeugend auf eine an-
gebliche Einschüchterung des Beschwerdeführers in der Befragungssituation zurückge-
führt werden kann,
dass sich in den Protokollen keine Anzeichen für situationsbedingte Hemmungen sei-
tens des Beschwerdeführers bei der Darlegung der Asylgründe finden lassen,
dass der Beschwerdeführer selber Entwarnung gab, als er in der einlässlichen Anhörung
gefragt wurde, ob er angespannt sei (vgl. A5/6, S. 6 oben),
dass er aber gerade in jener einlässlichen Anhörung das angebliche Geschehen auf
dem Berg G._______ auffällig unverbindlich, wenig anschaulich, bruchstückhaft und
jeweils erst nach gezielter Befragung schilderte und seine Anworten mitunter groteske
Züge annahmen (vgl. A5/6, S. 10 ff.),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das BFM habe sich mit dem nahe liegen-
den Risiko einer Anschluss- oder Reflexverfolgung nicht auseinandergesetzt,
dass zwar in der Türkei Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Akti-
visten von kurdischen Gruppierungen, die von den Behörden als separatistisch einge-
stuft werden, nach wie vor nicht auszuschliessen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 10.2.3 S. 199 f),
dass der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt der Befragungen eine Bedrän-
gung durch die türkischen Sicherheitskräfte wegen der politischen Tätigkeit seines Bru-
ders H._______ beziehungsweise seiner weiteren Geschwister I._______ und
J._______ geltend machte (vgl. A5/16, S. 5 und 13),
dass unter diesen Umständen absehbar ist, ein Beizug der Akten der Geschwister des
Beschwerdeführers, welche im übrigen bereits in den Jahren 1998 beziehungsweise
2003 in die Schweiz eingereist sind, vermöchten im vorliegenden Fall keine wesentli-
chen Erkenntnisse zu vermitteln,
dass folgerichtig der Verfahrensantrag auf Beizug der Akten des Bruders H._______
abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten in Bezug auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im
Zeitraum vor der Ausreise die auf Unglaubhaftigkeit hindeutenden Anzeichen gegenüber
den für die Richtigkeit sprechenden Gründen klar überwiegen,
dass der Beschwerdeführer somit mit seinen hauptsächlichen Asylvorbringen den redu-
zierten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag,
dass schliesslich der Beschwerdeführer in den Befragungen nicht geltend machte, er sei
7wegen seiner Geschwister von den türkischen Sicherheitskräften behelligt worden, und
aufgrund der Akten auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte bestehen, welche
darauf hinweisen würden, dass er im Falle der Rückkehr in die Türkei wegen seiner Ge-
schwister begründete Furcht vor Reflexverfolgung hegen müsste,
dass demnach das BFM sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdefüh-
rer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht,
dass das BFM, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das An-
wesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnah-
me nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, SR 142.20) regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berück-
sichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK,
SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2
und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass in Berücksichtigung der in dieser Hinsicht unglaubhaften Gesuchsbegründung ins-
besondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte
durch Repräsentanten des türkischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK
zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu ver-
neinen ist,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei kein reales
Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung her-
leiten lässt,
dass in den Akten auch kein Anhalt dafür besteht, der Beschwerdeführer würde im Falle
einer Rückführung als Folge der in der Türkei herrschenden allgemeinen Sicherheitsla-
ge einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rück-
kehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass er keine gesundheitlichen Beschwerden zu beklagen hat und gemäss eigenen An-
gaben in den Jahren vor der Ausreise in der Landwirtschaft tätig war, seine Mutter noch
in seinem Heimatdorf lebt und seine Familie im Besitz von Ackerland ist, das von ande-
ren Personen bestellt wird (vgl. A5/6, S. 3),
dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer bringe alle Voraussetzungen
8mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskom-
men zu finden,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht
als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei auch möglich
ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen könnten,
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unange-
messen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde da-
her abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten mit dem am 16. März 2007 in dieser Höhe geleisteten Vorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; 2 Expl.)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
- den K._______ des Kantons L._______ (Beilage: Nüfus)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
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