D-134/2013 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-134/2013 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-134/2013


U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien

A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2012 / N […].


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein katholischer Idoma aus B._______
(C._______ State) Nigeria eigenen Angaben zufolge am 16. Oktober
2012 verliess und am 17. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Kurzbefragung vom 29. Oktober 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel und der Anhörung zu den Asylgründen vom
20. Dezember 2012 im Wesentlichen geltend machte, er habe an der
C._______ State University (…) studiert und sei eines Abends auf dem
Nachhauseweg von bewaffneten Unbekannten in einen Van gedrängt und
verschleppt worden,
dass er von diesen Männern in ein Ausbildungslager der Boko Haram ge-
bracht worden sei, wo man ihn in eine Zelle gesperrt habe,
dass er den Mann, der seine Zelle bewacht habe, von früher gekannt und
mit ihm das Gespräch gesucht habe,
dass der Mann ihm geraten habe, er müsse das Vertrauen der Verant-
wortlichen erwecken, welchen Ratschlag er befolgt habe,
dass er deshalb in das Logistik-Team eingeteilt und bei der Planung von
Waffen- und Truppentransporten beigezogen worden sei,
dass die Boko Haram am 1. Oktober 2012 einen Anschlag auf die Ada-
mawa State Polytechnic in Mubi durchgeführt habe, an dem er sich habe
beteiligen müssen,
dass die Angreifer dabei gewesen seien, die Christen von den Muslimen
zu trennen, als er dort angekommen sei,
dass sein Bekannter ihm einen Weg gezeigt habe, den er zur Flucht be-
nutzt habe,
dass über den Angriff in den Medien ebenso berichtet worden sei wie
über den Umstand, dass eine Person der Boko Haram sich von dieser
abgesetzt habe,
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dass er sich mit Hilfe eine katholischen Pfarrers nach Lagos durchge-
schlagen habe, wo er sich bis zur Ausreise bei seinem Bruder versteckt
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 – eröffnet am
7. Januar 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe erklärt, niemals einen Pass oder eine Identitätskarte bean-
tragt oder besessen zu haben, und die weiteren Dokumente befänden
sich in seiner Studentenwohnung,
dass er des Weiteren angegeben habe, von einem Schlepper bis in die
Schweiz begleitet worden zu sein und die auf der Reise benutzten Doku-
mente nie zu Gesicht bekommen zu haben,
dass diese Aussagen unglaubhaft seien und aufgrund seines Verhaltens
davon auszugehen sei, er sei nicht bereit, seine Reise- oder Identitätspa-
piere vorzulegen, um seine wahre Identität zu verschleiern und einen all-
fälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren,
dass er eigenen Angaben gemäss bisher nichts unternommen habe, um
gültige Ausweise zu beschaffen, weshalb keine entschuldbaren Gründe
vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere
zu beschaffen und einzureichen,
dass seine Aussagen zur Entführung und Zwangsrekrutierung durch
Kämpfer der Boko Haram in wesentlichen Punkten unsubstanziiert und
teilweise widersprüchlich ausgefallen seien,
dass er weder zum Ausbildungslager noch zu seinem Alltag in diesem
habe detaillierte Angaben machen können,
dass er weder zum Mann, der ihm zur Flucht verholfen habe, noch zu an-
deren Personen im Ausbildungslager habe substanzielle Angaben ma-
chen können,
dass er auch die Tätigkeiten, denen er während seines zweimonatigen
Aufenthalts im Lager nachgegangen sei, nur sehr oberflächlich habe be-
schreiben können,
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dass zu erwarten wäre, dass eine Person, die von einer feindlichen, terro-
ristischen Gruppe entführt und zwangsrekrutiert worden sei und über Mo-
nate hinweg ein Doppelspiel habe spielen müssen, zumindest ein Mini-
mum an Informationen und persönlichen Eindrücken liefern könne,
dass es am vom Beschwerdeführer genannten Datum an der Adamawa
State Polytechnic in Mubi tatsächlich ein Blutbad gegeben habe, der An-
griff auf die Studenten sich aber nicht wie vom Beschwerdeführer ge-
schildert abgespielt habe,
dass in jener Nacht nicht die christlichen von den muslimischen Studen-
ten getrennt worden seien, sondern die Angreifer Studenten, die einer
bestimmten Studentenorganisation angehört hätten, getötet hätten,
dass das BFM zum Schluss gelange, der Beschwerdeführer stütze sich
auf eine konstruierte Asylbegründung,
dass er demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zu derselben oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich
seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2013 (Poststem-
pel 10. Januar 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es
sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung nicht durchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und es sei
ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er zudem beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten
Verfügung davon zu informieren,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass aufgrund des vorstehend Gesagten auf den Antrag, es sei Asyl zu
gewähren, nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Be-
schwerde diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf
den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen,
nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nicht-
abgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7
E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl.
BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 23-29, BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass seine Aussage, er habe die für ihn ausgestellten Dokumente, die
seine Begleitperson auf sich getragen habe, nie zu Gesicht bekommen,
obwohl er auf seiner Reise in die Schweiz verschiedene Male kontrolliert
worden sei (act. A11/15 S. 3), nicht zu überzeugen vermag,
dass eine Person, die mit nicht authentischen Reisepapieren unterwegs
ist, sich in der Regel ein Bild über die Identität, unter der sie reist, macht,
was in ihrem eigenen und auch im Interesse der Begleitperson liegt,
dass Flugreisende – der Beschwerdeführer ist auf dem Luftweg nach Eu-
ropa gelangt (act. A11/15 S. 3) – mehrfach kontrolliert werden und die
Reisepapiere in der Regel persönlich vorweisen müssen,
dass der Beschwerdeführer sich zudem widersprüchlich zu seiner Reise
in die Schweiz äusserte, gab er doch bei der Kurzbefragung an, er sei di-
rekt in die Schweiz geflogen (act. A6/9 S. 5), während er bei der Anhö-
rung behauptete, er habe nach der Landung eine lange Zugreise ge-
macht, weshalb ihm klar gewesen sei, dass er nicht in der Schweiz ge-
landet sei (act. A11/15 S. 4),
dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
die Reisepapiere, die er auf seiner Reise in die Schweiz auf sich trug, den
schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) nicht abgegeben, vom Bundesverwaltungsge-
richt geteilt wird,
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dass seine Argumentation in der Beschwerde, er könne die in seiner
Wohnung verbliebenen Dokumente nicht beschaffen, vorliegend nicht von
entscheidender Bedeutung ist, da davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer sei bei seiner Einreise in die Schweiz im Besitz eines gültigen
Reisepapiers gewesen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 20. Dezember 2012 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und eben-
so offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernis-
se entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8
S. 725-733 und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die Ausführungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zu
seiner Entführung durch die Boko Haram, seinem Aufenthalt in deren
Ausbildungslager und den Aktivitäten, die er für diese Gruppierung entfal-
tet habe, keine detaillierten Angaben gemacht, überzeugend sind und er
der vorinstanzlichen Argumentation nichts Stichhaltiges und Konkretes
entgegensetzt,
dass sich der Anschlag auf die Adamawa State Polytechnic in Mubi nicht
wie vom Beschwerdeführer geschildert zutrug, wurden doch entgegen
seinen Angaben die christlichen und muslimischen Studenten nicht von-
einander getrennt, sondern die Studenten namentlich gerufen und ausge-
sondert, bevor sie getötet wurden, wobei sowohl Studenten christlichen
als auch muslimischen Glaubens Opfer der Bluttat wurden (vgl. z.B. Van-
guard News vom 3. Oktober 2012 "Gunmen massacre 40 students in
Adamawa"),
dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach berech-
tigterweise als unglaubhaft wertete,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
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EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
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menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – soweit den
Akten zu entnehmen – gesunden Mann handelt, der über eine gute
Schulbildung und ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz an verschie-
denen Orten Nigerias verfügt (act. A6/9 S. 4), was ihm eine Rückkehr und
den Aufbau einer Existenz erleichtern wird,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen durch den
direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden,
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dass keine Vollzugsakten und somit keinerlei Hinweise darauf bestehen,
es seien an die heimatlichen Behörden bereits Daten über den Be-
schwerdeführer weitergegeben worden, weshalb der Eventualantrag, bei
bereits erfolgter Datenweitergabe sei er in einer separaten Verfügung zu
informieren, gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler


Versand: