D-1326/2013 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-1326/2013 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-1326/2013


U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien

A._______, geboren … ,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt,
… ,
Beschwerdeführerin,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2013 / N … .


D-1326/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Sri Lanka ta-
milischer Ethnie aus der Nordprovinz – am 7. Februar 2013 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie vom BFM am 19. Februar 2013 summarisch befragt und am
4. März 2013 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden,
dass sie dabei zu ihrer Person angab, sie stamme aus der Ortschaft
X._______ (…), wo sie bis zu ihrer Ausreise … [bei ihren Angehörigen]
gelebt habe,
dass sie vor ihrer Ausreise … für eine Frau respektive Freundin gearbei-
tet habe, deren Haus sich in der Nähe … [von] Y._______ befinde, … wo
sie meistens die Woche verbracht habe,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches im We-
sentlichen geltend machte, sie habe ihre Heimat verlassen, da sie dort
massive Übergriffe von Seiten eines ihr unbekannten Mannes erlitten und
für die Zukunft weitere Nachstellungen befürchtet habe,
dass sie in dieser Hinsicht namentlich vorbrachte, vor ihrer Ausreise sei
sie zweimal – … – auf dem Weg zu ihrem Arbeitsort von einer Gruppe
Männer in einen Van gezerrt, betäubt und entführt worden,
dass sie beide Male bis zum nächsten Tag von einem maskierten Mann
nackt und an ein Bett gebunden in einem Zimmer festgehalten worden
sei, wobei sie während dieser Zeit von dem Mann gequält, sexuell miss-
handelt, körperlich verletzt und mit dem Tod bedroht, aber nicht vergewal-
tigt worden sei,
dass der Mann ihr gesagt habe, er wolle sie heiraten, wobei er sich ihr
gegenüber als Mitglied der … [paramilitärischen Bewegung] B._______
dargestellt habe, was sie geängstigt habe, und er sie durch Morddrohun-
gen gegen sie und … [und eine ihr nahestehende Person] zusätzlich ein-
geschüchtert habe,
dass sie beide Male am nächsten Tag wieder auf der Strasse ausgesetzt
worden sei, wobei sie sich in der Zeit nach dem ersten Vorfall verfolgt und
beobachtet gefühlt habe, sie aber auch nach dem zweiten Vorfall nicht
zur Polizei gegangen sei, da sie überhaupt keine Beweise gehabt und
sich aufgrund der Drohungen auch gefürchtet habe,
D-1326/2013
Seite 3
dass sie über diese Vorfälle auch … [nicht ihrer Angehörigen] habe be-
richten können, da … [ihre Angehörige] zur Polizei gegangen wäre, wes-
halb sie sich nur ihrer Arbeitgeberin anvertraut habe,
dass sie aufgrund der Drohungen des Mannes weitere Übergriffe befürch-
tet habe, zumal sie weiterhin von einem unbekannten Mann beobachtet
worden sei, weshalb sie mit der finanziellen Unterstützung ihrer Freundin
und der Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist sei,
dass sie … [ihrer Angehörigen] auch anlässlich ihrer Ausreise nichts ge-
sagt sondern … [ihr] gegenüber behauptet habe, sie könne nach Europa
gehen, da sie ein Touristenvisum erhalten habe,
dass die Beschwerdeführerin zu ihren Reiseweg vorbrachte, ihr Schlep-
per habe sie auf dem Luftweg von Colombo über ein arabisches Land …
[in die Schweiz] gebracht, von wo sie mit der Bahn zur Empfangsstelle
des BFM gebracht worden sei,
dass sie auf die Fragen des BFM nach dem Verbleib ihrer Papiere vor-
brachte, ihr … Pass sei beim Schlepper geblieben,
dass sie in diesem Zusammenhang angab, sie sei nicht mit ihrem eige-
nen Pass, sondern dem Pass einer anderen Frau – mutmasslich der Ehe-
frau ihres Schleppers – in die Schweiz gebracht worden,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung die Nachreichung ihrer Identitäts-
karte (ID) in Aussicht stellte, indem sie sich diese per Einschreiben aus
der Heimat werde schicken lassen,
dass sie im Rahmen der einlässlichen Anhörung eine Telefaxkopie ihrer
ID zu den Akten reichte und vorbrachte, die Beschaffung der ID im Origi-
nal sei ihr nicht möglich gewesen, da … [ihre Angehörige] die ID von ihrer
Freundin nicht zurückerhalten habe,
dass sie in diesem Zusammenhang geltend machte, sie habe die ID bei
ihrer Freundin zurückgelassen und von dieser sei ihr in der Zwischenzeit
berichtet worden, dass dieses Dokument von zwei jungen Männern mit-
genommen worden sei, welche am Wohnort der Freundin nach ihr ge-
sucht hätten,
dass laut Aussagen ihrer … [Angehörigen] in der Zwischenzeit auch bei
ihr zuhause drei junge Männer nach ihr gefragt hätten, welche sie nicht
kenne, welche sich aber … als ihre Kollegen ausgegeben hätten,
D-1326/2013
Seite 4
dass das BFM am Tag nach der Anhörung – mit Verfügung vom 5. März
2013 (mündlich eröffnet samt Aushändigung des Begründungsprotokolls)
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka anordnete,
dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang vorab ausführte, von der
Beschwerdeführerin seien keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identi-
tätspapiere vorgelegt worden und für die Nichtabgabe heimatlicher Papie-
re im Original lägen – zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Anga-
ben zum Erhalt und Verbleib der Papiere sowie zu den Umständen der
Ausreise – keine entschuldbaren Gründe vor,
dass das Bundesamt im Anschluss daran festhielt, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin seien offenkundig unglaubhaft, zumal ihre Schilde-
rungen völlig realitätsfremd, unsubstanziiert und unlogisch seien, womit
sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und auch keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass das Bundesamt in seinen weiteren Erwägungen den Wegweisungs-
vollzug nach Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 12. März 2013
– handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde erhob,
dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme beantragte sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) ersuchte,
dass sie im Rahmen der Beschwerdebegründung die Nichtvorlage ihrer
Papiere im Original aufgrund der Aktenlage respektive vor dem Hinter-
grund ihrer Bemühungen zu deren Beschaffung als entschuldbar erklärte,
dass ihr Rechtsvertreter gleichzeitig geltend machte, der entscheidrele-
vante Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt, mithin im persönli-
chen Kontakt mit der Beschwerdeführerin offensichtlich werde, dass diese
D-1326/2013
Seite 5
ernsthaft psychisch krank sei, nachdem sie körperliche und seelische
Misshandlungen erlitten habe,
dass in diesem Zusammenhang eine Befragung der Hilfswerkvertretung
sowie die Einholung eines ärztlichen Gutachtens beantragt wurde,
dass im Anschluss daran zur Hauptsache geltend gemacht wurde, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da sie in der Hei-
mat von Anhängern der B._______ verfolgt worden sei und sie dort kei-
nen wirksamen staatlichen Schutz erwarten könne, und der Wegwei-
sungsvollzug sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes unzumutbar,
dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie am 13. März 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
gesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105
AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
D-1326/2013
Seite 6
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selb-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demzufolge die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung nicht
Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Be-
schwerdebegehren nicht einzutreten ist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf
welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Beson-
derheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung
das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei
dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f.),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich begründet erweist (soweit darauf einzutreten ist), weshalb
über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylge-
such einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
D-1326/2013
Seite 7
seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung
die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführerin beim Bundesamt keine rechtsgenüglichen
Papiere im Original sondern lediglich Kopien eingereicht hat, womit die
Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7),
dass vorliegend ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG aber dennoch ausser Betracht fallen muss, da – wie
nachfolgend aufgezeigt – zumindest einer der Ausschlussgründe nach
Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG als erfüllt zu erkennen ist,
dass das BFM in seinem Entscheid namentlich dafür hält, aufgrund der
Aktenlage – nämlich zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Ge-
suchsvorbringen – erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und es seien auch keine weiteren Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) notwendig,
dass indes aufgrund der vorliegenden Akten die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen und Schlüsse des BFM nicht zu überzeugen vermögen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/8 einlässlich zur
Frage des Prüfungsumfangs bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG geäussert und namentlich festgestellt hat, dass
auf ein Asylgesuch unter anderem nur dann nicht einzutreten ist, wenn
bereits eine summarische Prüfung zum Ergebnis führt, dass ein Asylge-
suchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offen-
kundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, weil sich seine
Gesuchsvorbringen als nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht relevant oder
aber als offensichtlich unglaubhaft erweisen (vgl. a.a.O. insb. E. 5.6.5 und
5.6.6]),
dass der angefochtene Entscheid einer Überprüfung im Lichte dieser
Praxis nicht stand hält, da in vorliegender Sache keine Konstellation im
vorbeschriebenen Sinne gegeben ist, zumal die Schilderungen der Be-
D-1326/2013
Seite 8
schwerdeführerin über die geltend gemachten Übergriffe von Seiten eines
Mannes, welcher sich ihr gegenüber als Mitglied … [der B._______] dar-
gestellt und sie insbesondere sexualisierter Gewalt ausgesetzt habe, kei-
neswegs als offensichtlich unglaubhaft zu erkennen sind,
dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten ist, dass die Be-
schwerdeführerin zwar eher unübliche Fluchtgründe geltend gemacht hat,
sie sich – bei objektiver Betrachtung der Akten – in ihrem Sachverhalts-
vortrag jedoch in keine offenkundigen und von daher ausschlaggebenden
Widersprüche verstrickt hat,
dass die Beschwerdeführerin vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit über
Übergriffe von Seiten eines Mannes berichtet hat, welcher sie – aus wel-
chen Gründen auch immer – unter Ausübung sexualisierter Gewalt, Beru-
fung auf eine angebliche Machtposition (… Mitgliedschaft … [bei der
B._______]) sowie Drohungen (sowohl weiterer Gewalt als auch sozialer
Blossstellung) physisch und psychisch gequält habe,
dass das BFM in diesem Zusammenhang fehl geht, wenn es in seinen
Erwägungen implizit fordert, die Beschwerdeführerin hätte den Behörden
die Motive ihres Peinigers zu plausibilisieren,
dass die Beschwerdeführerin vielmehr hinreichend klargestellt hat, der
Mann sei krank respektive abnorm veranlagt gewesen,
dass sich gleichzeitig die Vorhalte des BFM betreffend eine angeblich
insgesamt mangelnde Substanziierung der Gesuchsvorbringen aufgrund
der aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle als nicht stich-
haltig erweisen, zumal von Seiten der Beschwerdeführerin Detailschilde-
rungen vorgebracht wurden, welche in dieser Form zumindest auf eine
grosse persönliche Betroffenheit schliessen lassen,
dass das BFM der Beschwerdeführerin unter anderem einen Vorhalt ma-
chen will, weil diese im Verlauf der Anhörung mehrfach betonte, sie sei
von dem Mann sicher nicht vergewaltigt worden,
dass dieser Umstand jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Ge-
suchsvorbringen spricht, sondern die entsprechenden Protokollpassagen
unter Berücksichtigung des soziokulturellen Hintergrundes der Beschwer-
deführerin, welche soweit ersichtlich aus einer sehr traditionellen tamili-
schen Familie stammt, vielmehr zur Vorsicht gebieten (vgl. dazu act. ... ),
D-1326/2013
Seite 9
dass sich nach dem Gesagten die Schilderungen der Beschwerdeführerin
keineswegs als von Widersprüchen und Ungereimtheiten durchsetzt er-
weisen, womit ihre Vorbringen nicht als offensichtlich unglaubhaft zu er-
kennen sind, sondern es aufgrund der Akten einer weitergehenden Aus-
einandersetzung mit ihren Gesuchsvorbringen bedarf, zumal diesen auch
flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen kann (namentlich auch unter
der Optik frauenspezifischer Fluchtgründe),
dass es aufgrund der Aktenlage weiterer Abklärungen zur Feststellung
des Sachverhalts bedürfen wird (bspw. die Einholung eines ärztlichen Be-
richts betreffend die Beschwerdeführerin), welche jedoch nicht im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren betreffend einen Nichteintretensentscheid
zu treffen sind,
dass die Beschwerdeführerin daher ihre Beweismittelanträge im weiteren
Verfahren einbringen kann, weshalb an dieser Stelle auf eine diesbezüg-
liche Auseinandersetzung verzichtet werden kann,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Ausschlussgrund gemäss
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG erfüllt ist, was einem Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegensteht,
dass bei dieser Sachlage – in Gutheissung der Beschwerde (soweit dar-
auf einzutreten ist) – die Verfügung des BFM vom 5. März 2013 aufzuhe-
ben und in der Folge die Sache zur vollständigen Feststellung und Wür-
digung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessenden Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) als gegenstandslos erweist,
dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sodann eine vom
Bundesamt zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal sie mit ihrem Begehren um
Aufhebung der angefochtenen Verfügung – und damit in der vorliegend
relevanten Hauptsache (vgl. dazu oben) – durchgedrungen ist, womit sich
auch das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan-
des (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) als gegenstandslos erweist,
D-1326/2013
Seite 10
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch keine Kostennote
zu den Akten gereicht hat, indes auf das Nachfordern einer solchen zu
verzichten ist, da es den Parteien obliegt, die ihnen erwachsenen Kosten
unaufgefordert auszuweisen (Art. 14 Abs. 1 VGKE),
dass bei dieser Sachlage der Aufwand des Rechtsvertreters abzuschät-
zen ist, wobei in vorliegender Sache die Parteientschädigung aufgrund
der Akten sowie unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt
Fr. 800.– (inklusive aller Auslagen) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1326/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. März 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che – im Sinne der Erwägungen – zur Feststellung und Würdigung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung
an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Lorenz Mauerhofer


Versand: