D-1321/2013 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Febr...
Karar Dilini Çevir:
D-1321/2013 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Febr...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-1321/2013


U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien

A._______, geboren (…),
Somalia,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 / N_______.


D-1321/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass B._______ (N_______), die Mutter des Beschwerdeführers, welche
im Jahre 2005 als Asylbewerberin in die Schweiz kam und sich seit dem
7. Juni 2011 mit einer Aufenthaltsbewilligung hier aufhält, am 22. Novem-
ber 2011 für ihren Sohn, A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), ein
Asylgesuch gemäss Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und ein Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung
stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2012 die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens bewilligte,
dass der Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsangehöriger vom
Clan der Asharaf – eigenen Angaben zufolge Somalia im April 2012 ver-
liess und am 3. Juni 2012 über C._______ legal in die Schweiz einreiste,
wo er am 20. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom 3. Juli
2012 sowie der direkten Anhörung vom 5. Februar 2013 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei von seiner Mut-
ter, welche mit seinem Vater zwangsverheiratet gewesen sei, im Alter von
sechs Monaten verlassen worden,
dass er bis zu seiner Ausreise von seiner Grossmutter aufgezogen wor-
den und mit ihr von E._______, seinem Geburtsort, nach F._______ um-
gezogen sei,
dass es dort ständig zu Auseinandersetzungen zwischen Regierungstrup-
pen und der Al-Shabaab gekommen sei und es ihm an Schutz und Si-
cherheit gefehlt habe,
dass ihn die Al-Shabaab mehrmals habe zwangsrekrutieren wollen, er
sich jedoch geweigert habe, woraufhin ihn die Mitglieder der Gruppe der-
art zusammengeschlagen hätten, dass er Verletzungen davon getragen
habe,
dass seine Grossmutter und die Sheiks ihn jeweils von einer Zwangsrek-
rutierung durch die Al-Shabaab hätten bewahren können,
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dass er sich ab dem Jahr 2010 bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten
habe, um der drohenden Zwangsrekrutierung zu entgehen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 7. Februar 2013 – eröffnet am 11. Februar 2013 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete, jedoch mangels Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss gefes-
tigter Praxis führe eine Bürgerkriegssituation für sich alleine nicht zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kriegerischen Ausei-
nandersetzungen auf die herrschenden Machtkämpfe in bestimmten Re-
gionen Somalias zurückzuführen seien und im Übrigen von der allgemei-
nen Unsicherheit, die als unausweichliche Folge jenes Konfliktes in be-
stimmten Regionen des Landes herrsche, eine Vielzahl der Einwohner
betroffen sei,
dass diese Vorbringen deshalb nicht asylerheblich seien,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die Al-Shabaab habe
zwischen 2009 und 2010 rund acht Mal versucht, ihn zwangsweise zu re-
krutieren, und sie ihn dabei geschlagen und verletzt habe,
dass die Al-Shabaab eine islamistische militante Bewegung sei, welche
gewisse Teile Somalias kontrolliere,
dass von den geschilderten Nachteilen grosse Teile der somalischen Be-
völkerung, insbesondere junge Männer, in ähnlicher Weise betroffen sei-
en,
dass sich diese Übergriffe jedoch nicht auf eine gezielt gegen den Be-
schwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgung aus den im Asylgesetz
genannten Gründen zurückführen liessen,
dass es sich in casu nicht um einen zielgerichteten gewaltsamen Rekru-
tierungsversuch gehandelt habe, zumal auf ihn kein besonderer Druck
ausgeübt und er nicht bereits bei der ersten Begegnung mitgenommen
worden sei, wie dies bei sogenannten Round-Ups üblich sei,
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dass es ausserdem unwahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerde-
führer von den Leuten der Al-Shabaab nicht in seinem Versteck gefunden
worden wäre, wäre er von ihnen tatsächlich gesucht worden,
dass folglich nicht von einer zielgerichteten Verfolgung gesprochen wer-
den könne und auch keine Anhaltspunkte bestünden, dem Beschwerde-
führer könnten im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus ei-
nem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen drohen,
dass diese Vorbringen deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht zu be-
gründen vermöchten, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zwar als zulässig, jedoch in Würdigung
sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im ge-
genwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu qualifizieren sei, weshalb der
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass die vorläufige Aufnahme ab Datum der angefochtenen Verfügung
bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen dauere,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Begründung und
als Verwaltungsbeschwerde betitelter Eingabe vom 11. März 2013 (Post-
stempel: 12. März 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventu-
aliter um Anweisung, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe of-
fenzulegen, ersucht wurde,
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dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte erge-
ben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des am (…) geborenen
und mithin minderjährigen Beschwerdeführers Anlass geben, weshalb er
als prozessfähig zu erachten ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutre-
ten ist, zumal das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2013 die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bereits feststellte und die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete,
dass auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Be-
schwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 42
AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten, und den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass der Beschwerdeführer geltend machte, es hätten ständig Auseinan-
dersetzungen zwischen Regierungstruppen und der Al-Shabaab stattge-
funden, weshalb es ihm an Schutz und Sicherheit gefehlt habe,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung treffend und korrekt
ausführte, im Rahmen von Krieg und Situationen allgemeiner Gewalt erlit-
tene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar,
soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der
in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht asylerheblich seien,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der
Akten nicht veranlasst sieht, von der zutreffenden vorinstanzlichen Fest-
stellung abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich in sei-
ner Rechtsmitteleingabe keinerlei Einwände erhob,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren vorbrachte, die Al-Shabaab ha-
be mehrmals versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren,
dass das BFM feststellte, es habe sich nicht um einen zielgerichteten ge-
waltsamen Rekrutierungsversuch gehandelt,
dass der Beschwerdeführer dieser Feststellung in seiner Rechtsmittelein-
gabe entgegnete, seine Grossmutter habe immer eingegriffen und man
habe ihn dank ihrem Eingreifen laufen lassen,
dass diese Begründung die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in-
dessen nicht zu entkräften vermag, zumal sie lediglich in einer rudimentä-
ren Wiederholung bereits hinlänglich bekannter Sachverhaltselemente
besteht,
dass auch der Einwand, er habe ausserhalb in einem Versteck gelebt,
weshalb die Al-Shabaab ihn nicht habe auffinden können, an der vorin-
stanzlichen Feststellung nichts zu ändern vermag, zumal es realitäts-
fremd erscheint, dass die Gruppe, hätte sie tatsächlich das Ziel gehabt,
den Beschwerdeführer zwangsweise zu rekrutieren, ihn nicht bereits beim
ersten Versuch hätte mitnehmen oder ihn nicht hätte ausfindig machen
können,
dass folglich mit der vorinstanzlichen Feststellung übereinstimmend nicht
von einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2013 die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs feststellte und die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers anordnete, weshalb sich weitergehende Ausführun-
gen diesbezüglich erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb der Eventualantrag auf Of-
fenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung eben-
falls gegenstandslos ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).



(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey


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