D-1247/2012 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-1247/2012 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l




Abteilung IV
D-1247/2012/wif


U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien

A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2012 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2011 erstmals in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er sich dabei als iranischen Staatsbürger bezeichnete und in Beglei-
tung seiner Schwester (…) war,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Juni 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien anordnete,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 26. August 2011 den italienischen Behör-
den überstellt wurde,
II.
dass der Beschwerdeführer am 5. September 2011 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch stellte,
dass er vorbrachte, irakischer Staatsbürger zu sein und sein Land wegen
der Probleme seiner Schwester verlassen zu haben,
dass er ihr bei der Flucht geholfen habe und jetzt mit Repressalien seiner
Angehörigen rechnen müsse,
dass er sich in diesem Zusammenhang auch vor einem in Italien aufent-
haltsberechtigten Bruder fürchte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. November 2011 in erneuter An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auch auf das zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
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dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2011 den italienischen Be-
hörden überstellt wurde,
III.
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2011 erneut in die Schweiz
gelangte und in der Folge um Asyl nachsuchte,
dass er gemäss Eurodac-Datenbank am 10. Februar 2011 in Italien dak-
tyloskopisch erfasst worden war,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zustän-
digkeit Italiens vom 30. Januar 2012 wiederum vorbrachte, seine Schwes-
ter habe Probleme im Irak,
dass er sich auch vor dem in Italien lebenden Bruder fürchte,
dass er medizinische Probleme habe und die Verhältnisse in Italien pre-
kär seien,
dass das BFM am 3. Februar 2011 – gestützt auf die Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) – an Italien
ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers sandte,
dass sich das Bundesamt für Migration dabei auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin II-VO berief,
dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist
nicht beantwortet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2012 – eröffnet am 1. März
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auch auf das dritte
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und festhielt, einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wir-
kung zu,
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dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 18. August 2012 zu erfolgen
habe,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmun-
gen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen wiederholten Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Italien und das erneut an Italien gerichtete Gesuch
um Wiederaufnahme, welche von Italien innert massgeblicher Frist nicht
beantwortet worden sei – auf die Zuständigkeit Italiens für die Behand-
lung des Asylgesuchs verwies,
dass es ferner festhielt, der Beschwerdeführer habe keine relevanten Ar-
gumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu beja-
hen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung
der Sache an das BFM verbunden mit der Anweisung, das Selbsteintritts-
recht auszuüben, den Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Koordina-
tion des Verfahrens mit demjenigen seiner Schwester sowie die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte,
dass er zur Begründung geltend machte, die Schwester habe von ihrem
in der Schweiz asylsuchenden Lebenspartner ein Kind bekommen,
dass es deshalb zu Konflikten mit der Familie respektive dem in Italien le-
benden Bruder gekommen sei,
dass auch er von diesem Bruder bedroht worden sei, zumal er als einzi-
ges Familienmitglied zu seiner Schwester stehe,
dass die Schwester auf seine Unterstützung angewiesen sei, wenn sie
von ihrem Partner getrennt werde und die Schweiz verlassen müsse,
dass in Italien ohnehin prekäre Verhältnisse für Asylsuchende herrschten,
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dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Beschwerdevorbringen
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und
105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbe-
gründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richte-
rin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a
AsylG und Kostenvorschussverzicht gegenstandslos werden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
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rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss vorstehenden Ausführungen am
10. Februar 2011 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass Italien das Ersuchen des BFM um seine Übernahme (nach Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von
zwei Wochen nicht beantwortete,
dass Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung
aufgrund der sogenannten Verfristung mithin akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1
Bst. b und c Dublin II-VO),
dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im
Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflich-
tungen halten,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, nach der erneuten Wiederein-
reise in Italien von dessen Behörden zum umgehenden Verlassen des
Landes aufgefordert worden zu sein, als blosse Behauptung offensichtlich
keine andere Einschätzung rechtfertigt (vgl. Akten BFM C 13 /2),
dass das BFM im Dublin-Verfahren seiner Schwester (…) ebenfalls eine
Wegweisung nach Italien verfügt hat und die entsprechende Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist und als offensichtlich aus-
sichtslos qualifiziert wurde (…),
dass die italienischen Behörden gegen Bedrohungen durch Dritte vorge-
hen und der Beschwerdeführer entsprechend mit Schutz rechnen kann,
sollte die Bedrohung durch den in Italien lebenden Bruder tatsächlich be-
stehen,
dass vor diesem Hintergrund und angesichts der bisherigen Prozessge-
schichte eine Koordination der Verfahren der beiden Beschwerdeführen-
den nicht angezeigt ist,
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dass in der Beschwerde zwar auf eine enge Verbundenheit der Ge-
schwister hingewiesen wird,
dass es sich bei ihnen aber nicht um Familienangehörige im Sinne von
Art. 2 Bst. i Dublin II-VO (Ehegatten, minderjährige Kinder) handelt,
dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende ver-
wandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen,
sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den
Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1),
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten
ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und tatsäch-
lich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes besonderes
Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14),
dass sich ein solches aus den Aussagen des Beschwerdeführers indes
nicht ergibt, weshalb er aus Art. 7 und 8 Dublin II-VO nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag, zumal es auch am entsprechenden Aufent-
haltsrecht der Schwester fehlen würde beziehungsweise über ihr Gesuch
bereits erstinstanzlich befunden wurde,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklun-
gen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von
Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert
sieht und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen daher nachvollzieh-
bar erscheinen,
dass Italien aufgrund seiner Zustimmung indes verpflichtet ist, über das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden, und keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu ei-
nem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu-
gang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten aus-
gesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsproble-
me in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den
Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer gerate nach der Rückführung in Italien in eine existen-
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zielle Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorga-
nisationen Dublin-Rückkehrende unterstützen,
dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden
in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach
dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Le-
ben zu ermöglichen,
dass auch allfällig weiterhin bestehende gesundheitliche Probleme des
Beschwerdeführers in Italien abgeklärt und grundsätzlich (weiter) behan-
delt werden können,
dass demnach auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung
nach Italien sprechen,
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach vorstehenden Erwägungen für das BFM offensichtlich keine
Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der
Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE
2011/9 E. 4 S. 115),
dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus huma-
nitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus-
geschlossen bleibt (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorlie-
gender Sache keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, wel-
che eine Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu auf-
drängen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8),
dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
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dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da
sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass die erhöhten Kosten des Verfahrens von Fr. 1200.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind, zumal angesichts der wiederholten Einreise
von mutwilliger Prozessführung auszugehen ist (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber


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