D-1220/2013 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-1220/2013 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-1220/2013


U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien

A._______, geboren (…),
Togo,
Beschwerdeführerin,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2013 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 23. Septem-
ber 2011 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 5. Oktober 2011 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung vom 25. Oktober 2011 zur Person
(BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der
direkten Anhörung vom 29. Januar 2013 durch das BFM zur Begründung
ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Bruder sei zuerst
Mitglied der UFC (Union des Forces de Changement) gewesen und da-
nach der ANC (Alliance Nationale pour le Changement) beigetreten,
dass an einer Versammlung der ANC der Polizei vier Pistolen gestohlen
worden seien, welche ihr Bruder ohne ihr Wissen bei ihr zu Hause ver-
steckt habe,
dass Polizisten Ende August 2011 um 01.00 respektive 03.30 Uhr zu
ihrem Haus gekommen seien und ihren Bruder gesucht hätten,
dass diese ihren Bruder bei seinem Fluchtversuch erschossen und dar-
aufhin die Beschwerdeführerin verhaftet und in Haft gesetzt hätten,
dass sie während der Haft misshandelt und vergewaltigt worden sei,
dass eine ihrer Freundinnen Ende September 2011 einen Polizisten be-
stochen habe, welcher sie auf freien Fuss gesetzt habe,
dass dem BFM mit Schreiben vom 21. Februar 2013 ein medizinischer
Arztbericht des behandelnden Arztes betreffend die Beschwerdeführerin
zugestellt wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2011 schriftlich aufgefordert
wurde, beim BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- bzw.
Reisepapiere einzureichen,
dass sie dieser Aufforderung bis heute nicht nachkam und stattdessen ei-
ne Kopie ihrer Geburtsurkunde zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2013 – eröffnet am folgen-
den Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerde-
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führerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und de-
ren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, entschuldbare Grün-
de, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen, lägen in casu nicht vor,
dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob aufgrund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig seien,
dass sich die Beschwerdeführerin bei ihren Schilderungen bezüglich
mehrerer wesentlicher Punkte in Widersprüche verstrickt habe,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG daher
nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. März 2013 (Poststem-
pel vom 7. März 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei die nachfolgend aufgeführten
Rechtsbegehren stellte: Es sei die Verfügung des BFM vom 27. Februar
2013 aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeven-
tualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin
in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde-
führerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung der Beschwerdeschrift, soweit notwendig, in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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dass die Beschwerdeführerin eine Bestätigung einer togoischen Men-
schenrechtsorganisation vom 25. Februar 2013 sowie eine Entbindungs-
erklärung vom 4. März 2013 zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2010 die nach-
stehend aufgeführten Dokumente zu den Akten reichte: das oben er-
wähnte Schreiben einer togoischen Menschenrechtsorganisation im Ori-
ginal, Fotos von Röntgenaufnahmen des Unterleibs der Beschwerdefüh-
rerin, eine Foto des Gesichts der Beschwerdeführerin, die Foto einer
Schürfwunde, das Zustellcouvert sowie einen Medikamentenzettel,

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf
den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemach-
ten Vorbringen der Beschwerdeführerin vorweg auf deren im EVZ
M._______ am 25. Oktober 2011 protokollierten Aussagen sowie auf das
Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 29. Januar 2013 zu verwei-
sen ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel-
tend macht, das BFM werfe ihr vor, lediglich eine Kopie ihrer Geburtsur-
kunde eingereicht zu haben,
dass es ihr nicht gelungen sei, die im Heimatstaat zurückgebliebene Iden-
titätskarte zu beschaffen, obwohl sie sich darum bemüht habe,
dass allein schon die Dauer des vorinstanzlichen Asylverfahrens von bei-
nahe anderthalb Jahren die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen be-
weise, weshalb ein Nichteintretensentscheid nicht zulässig sei,
dass ihre Traumatisierung allfällige Ungereimtheiten erkläre, hätten doch
traumatisierte Menschen bekanntlich Schwierigkeiten, Geschehenes ko-
härent zu erzählen,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens keine Identitätspapiere im Original einreichte,
dass sie keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweis-
tauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der
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Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu ma-
chen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass sie nämlich geltend machte, sie sei auf dem Luftweg von Accra
(Ghana) nach Amsterdam (Holland) und von dort nach Genf gelangt,
weshalb sie in der Lage hätte sein müssen, das für den letzten Flug be-
nötigte Reise- oder Identitätspapier abzugeben,
dass sie indessen den für die Reise nach Genf benützten Reisepass nicht
zu den Akten reichen konnte (vgl. Akten BFM A7/10 Ziff. 4.02 S. 5,
Ziff. 5.02 S. 6), und das BFM diese Feststellung zu Recht getroffen hat,
dass die Erzählungen der Beschwerdeführerin zum Verbleib einer Identi-
tätskarte im Heimatstaat demgegenüber auch dann rechtlich unerheblich
wären, wenn sie den Tatsachen entsprächen, weil die nachträgliche Be-
schaffung dieses Papiers praxisgemäss nichts an der Rechtmässigkeit
des Nichteintretensentscheids ändern würde,
dass die genannten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilde-
rung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten Verfolgungssituation zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b
S. 150), was sich auch in casu bestätigt,
dass die behauptete Traumatisierung der Beschwerdeführerin entgegen
ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift die Unstimmigkeiten in
ihren Vorbringen nicht erklären kann,
dass es angesichts der widersprüchlichen und unsubstanziierten Vorbrin-
gen vielmehr ausgeschlossen ist, gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Verge-
waltigungen zu bezweifeln sind, weil sie sich bezüglich diverser wesentli-
cher Begleitumstände widersprüchlich geäussert hat (vgl. A7/10 Ziff. 7.01
und 7.02 S. 7, A13/12 F50 - F56 S. 6 und 7),
dass dementsprechend zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin habe
bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begeben-
heiten zurückgreifen können, sondern eine Verfolgungssituation lediglich
erfunden, um ihrem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen,
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dass bei dieser Sachlage auch die Bestätigung einer togoischen Men-
schenrechtsorganisation vom 25. Februar 2013 nicht zu einer veränder-
ten Betrachtungsweise zu führen vermag, da es als Gefälligkeitsschrei-
ben erscheint und derartige Bestätigungen grundsätzlich einen geringen
Beweiswert haben,
dass zum anderen die Identität der Beschwerdeführerin nicht nachgewie-
sen ist, weshalb sie aus derartigen Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 29. Januar 2013 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft offen-
kundig nicht und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegwei-
sung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass sich aus der Dauer des vorinstanzlichen Asylverfahrens von beinahe
anderthalb Jahren keine Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen herlei-
ten lässt, dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin in dieser Zeit of-
fenbar keinen Anlass sah, dem BFM von Änderungen der sie betreffen-
den Sachlage zu berichten,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Übrigen korrekt abgeklärt hat,
weshalb es sich erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und
zu neuem Entscheid zurückzuweisen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
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mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
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sichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grund-
sätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in ei-
nem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizini-
scher, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen,
dass der EGMR nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände aus-
nahmsweise anerkennt, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug
einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte
(vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes König-
reich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1. S. 211 f.),
dass der EGMR seit dem Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich im Jahre
1997 in keinem einzigen Fall festgestellt hat, dass der in Aussicht ge-
nommene Vollzug der Wegweisung eines Ausländers wegen dessen Ge-
sundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde
(vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes König-
reich, Ziff. 34),
dass es der EGMR für geboten hält, die im Beschwerdeverfahren D. ge-
gen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtspre-
chung angewendete hohe Schwelle beizubehalten, da der behauptete
drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unter-
lassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert,
sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem
Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder
Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43),
dass Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat somit nicht dazu verpflichtet, län-
derspezifische Ungleichheiten bei der medizinischen Versorgung durch
die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversor-
gung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mil-
dern,
dass ein im Vergleich zur Schweiz allenfalls schlechterer medizinischer
Standard in Togo für die weitere medizinische Betreuung der Beschwer-
deführerin unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes
völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellt,
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dass das Arztzeugnis vom 19. Februar 2013 bezüglich der Beschwerde-
führerin diverse Diagnosen stellt: Diabetes mellitus Typ II, riesiger Uterus
myomatosus, arterielle Hypertonie, diastolische Dysfunktion, Presbyaku-
sis, soziale Entwurzelung mit multiplen psychosomatischen Beschwer-
den, depressives Syndrom mit Somatisation,
dass der Arzt bezüglich des Uterus myomatosus feststellte, die Be-
schwerdeführerin habe eine Operation abgelehnt,
dass sich die Beschwerdeführerin in Ausübung eines höchstpersönlichen
Rechts nicht zur Operation in der Schweiz entschliessen konnte, und für
sie die Möglichkeit besteht, sich in Togo therapieren zu lassen, da es in
der Hauptstadt Lomé mehrere Spitäler und Kliniken gibt,
dass der in der Beschwerde erstmals bekundete Meinungsumschwung
der Beschwerdeführerin, die sich entgegen früheren Willensäusserungen
nun doch in der Schweiz operieren lassen will, an dieser Betrachtungs-
weise nichts zu ändern vermag, handelt es sich doch beim Uterus myo-
matosus um einen gutartigen Tumor, weshalb offensichtlich keine Le-
bensgefahr besteht und keine Dringlichkeit gegeben ist,
dass es in Togo nicht nur (öffentliche) Gesundheitseinrichtungen mit un-
zureichender Ausstattung, sondern auch private Kliniken mit modernen
medizinischen Gerätschaften gibt, weshalb medizinische Bedenken, den
Eingriff im Heimatstaat vornehmen zu lassen, in der vorgebrachten Weise
nicht stichhaltig sind,
dass Zuckerkrankheit, Bluthochdruck, Schwerhörigkeit und Depressionen
ohne Weiteres auch in Togo behandelt werden können,
dass die Beschwerdeführerin dem von ihr eingereichten Arztzeugnis vom
19. Februar 2013 zufolge in der Schweiz offenbar fast keine sozialen
Kontakte hat, weshalb davon auszugehen ist, mit ihrer Rückkehr in den
Heimatstaat fielen die soziale Entwurzelung sowie die daraus folgenden
multiplen psychosomatischen Beschwerden wenigstens teilweise dahin,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
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Seite 12
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die bald 41-jährige Beschwerdeführerin in Togo über ein ausrei-
chendes familiäres Netz (vgl. A7/10 Ziff. 3.01 S. 5) verfügt und überdies
vor ihrer Reise in die Schweiz während 15 Jahren ein Lebensmittelge-
schäft sowie eine Bar betrieben hat (vgl. A7/10 Ziff. 1.17.05 S. 4),
dass sich das Grundprinzip kaufmännischer Erwerbstätigkeit, Einkauf
zum tiefen und Verkauf zum höheren Preis, in der Zwischenzeit nicht ge-
ändert hat, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin wer-
de auch in Zukunft ihren Lebensunterhalt als Händlerin und Geschäfts-
frau verdienen können und somit im Heimatstaat jedenfalls nicht mit einer
existenziellen Notlage konfrontiert sein,
dass es ihr in diesem Zusammenhang zuzumuten sein dürfte, ein Le-
bensmittelgeschäft und eine Bar oder auch einen Coiffeursalon wieder zu
eröffnen,
dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, bei der Vorinstanz me-
dizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, weshalb für sie auch eine Opera-
tion im Heimatstaat zugänglich ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf eingetreten wird,
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dass mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass in casu gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen-
standslos wird,
dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb auch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter


Versand: