D-1202/2012 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7...
Karar Dilini Çevir:
D-1202/2012 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-1202/2012
law/joc


U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien

A._______, geboren am (…),
Eritrea,

Gesuchsteller,


Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-753/2012 vom 16. Februar 2012.


D-1202/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Januar 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 3. November
2011 nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Italien verfügte,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Februar 2012 vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-753/2012 vom 16. Februar 2012
abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde,
dass der Gesuchsteller mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter
Eingabe vom 29. Februar 2012 an das BFM gelangte und beantragte, es
sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wie-
dererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten
sei respektive neue erhebliche Beweismittel vorgebracht würden, wes-
halb die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2012 aufzuheben und fest-
zustellen sei, dass Italien für das vorliegende Asylverfahren nicht zustän-
dig sei, sondern die Schweiz,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Aussetzung des Vollzuges
der Wegweisung sowie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) samt Entbindung
von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er seinem Gesuch zwei Fotos sowie ein fremdsprachiges Schreiben
(inkl. englischer Übersetzung) beilegte,
dass das BFM die Eingabe vom 29. Februar 2012 zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig ist für die Revision
von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt
hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Be-
setzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revi-
sionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21
Abs. 1 und Art. 23 VGG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft be-
seitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE
E-6114/2011 vom 18. Januar 2012 E. 2.4.2, BVGE 2007/21 E. 7.1
S. 246),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe
gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesu-
ches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begrün-
dung insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG)
darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 29. Februar 2012 ausführt,
aufgrund der eingereichten Beweismittel, die im ordentlichen Beschwer-
deverfahren in Aussicht gestellt worden seien, sei der von ihm durch das
BFM und das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtete
Aufenthalt im Sudan von Februar 2010 bis Oktober 2011 nunmehr erwie-
sen,
dass er bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren Beweismittel zu
seinem Aufenthalt im Sudan in Aussicht gestellt habe, ihm die Ansetzung
einer Frist zu deren Einreichung durch das Bundesverwaltungsgericht je-
doch verweigert worden sei, weshalb er diese erst jetzt einreichen könne,
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dass der Gesuchsteller damit den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG anruft (Einbringen neuer erheblicher Beweismittel) sowie die
Rechtzeitigkeit seines Begehrens aufzeigt,
dass daher auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 29. Februar 2012 –
trotz deren unrichtiger Bezeichnung als Wiedererwägungsgesuch – als
frist- und formgerecht eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass revisionsweise eingereichte Beweismittel nur dann als neu zu quali-
fizieren und beachtlich sind, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsa-
chen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen,
die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der
gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie
bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Ent-
scheid geführt hätten (vgl. BGE 108 V 171 E. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-753/2012 vom
16. Februar 2012 übereinstimmend mit dem BFM zur Ansicht gelangte,
der vom Gesuchsteller geltend gemachte Aufenthalt im Sudan von Feb-
ruar 2010 bis Oktober/November 2011 sei nicht glaubhaft,
dass der Gesuchsteller nunmehr darlegt, die eingereichten beiden Fotos
würden ihn auf einer Hochzeit eines befreundeten Ehepaares im Sudan
zeigen und das beigelegte Schreiben stamme von seinem Arbeitgeber im
Sudan und bestätige, dass er für diesen im Jahre 2010 in einer Garage
Reparaturen an Autos ausgeführt habe,
dass aufgrund erwähnter Beweismittel der Nachweis für seinen 20 Mona-
te dauernden Aufenthalt im Sudan erbracht sei,
dass dieser Ansicht indes nicht gefolgt werden kann,
dass vorab auffällt, dass die erwähnten Beweismittel ohne Originalzu-
stellcouvert aus dem Sudan eingereicht wurden, weshalb deren angeblich
nachträgliche Zustellung aus dem Sudan nicht belegt ist und mithin zwei-
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felhaft erscheint, dass es dem Gesuchsteller nicht schon früher möglich
und zumutbar gewesen ist, diese beizubringen,
dass ungeachtet dessen festzustellen ist, dass die Fotos kein Datum tra-
gen und selbst bei deren Datierung damit noch kein Beleg für den vom
Gesuchsteller behaupteten 20 Monate dauernden Aufenthaltszeitraum im
Sudan darstellen würden,
dass die "Arbeitsbestätigung" lediglich in Kopie vorhanden ist, womit de-
ren Authentizität von Vornherein nicht überprüfbar ist,
dass die in der "Arbeitsbestätigung" enthaltene Schreibweise des Na-
mens des Gesuchstellers (B._______) nicht mit jener übereinstimmt wie
sie der Gesuchsteller gegenüber den Asylbehörden (A._______) verwen-
det,
dass ferner in der "Arbeitsbestätigung" weitergehende Angaben wie etwa
Geburtsdatum oder Staatsangehörigkeit fehlen, weshalb nicht feststellbar
ist, ob es sich dabei um die Person des Gesuchstellers handelt,
dass gemäss der Übersetzung in der "Arbeitsbestätigung" einzig ausge-
führt wird, dass B._______ im Jahre 2010 an einem "Engineering Work-
shop" teilgenommen hat, diese entgegen der Behauptung des Ge-
suchstellers aber keinerlei Angaben zu einer Anstellung als Reparateur in
einer Garage enthält und auch kein allfälliger Arbeitsort im Sudan oder
ein konkreter Zeitraum für eine Anstellung genannt werden,
dass der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren weder beim BFM noch
auf Beschwerdeebene erwähnte, er habe während seines angeblichen
Aufenthaltes im Sudan in einer Autogarage gearbeitet bzw. – wie von ihm
in Revisionsgesuch nunmehr geltend gemacht – er habe dort ein Zimmer
gemietet und er sei bei der Gemeinde angemeldet gewesen,
dass er vielmehr hauptsächlich und – wie im Urteil D-753/2012 vom
16. Februar 2012 festgehalten – in nicht glaubhafter Weise darlegte, er
habe sich von 2010 bis 2011 ein Jahr im Sudan aufgehalten, nachdem er
im Februar 2010 von Italien in den Sudan gereist sei respektive an ir-
gendeinem einem Tag im März 2010 freiwillig von Rom mit einer ihm un-
bekannten Fluggesellschaft und mit irgendwelchen Papieren, die er in ir-
gend einem Büro beantragt habe, nach Khartoum geflogen sei, und er sei
von dort im Oktober/November 2011 auf dem Luftweg in die Türkei und
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via Italien weiter in die Schweiz gereist (vgl. auch act. A5/11 S. 4 ff., act.
A11/7 S. 3 f.),
dass daher die von ihm erwähnte Zimmermiete sowie die Anmeldung bei
einer Gemeinde in Khartoum im Gesamtkontext ebenfalls als nicht glaub-
haft zu erachten sind,
dass gleichzeitig von der Ansetzung einer Frist zur Beibringung der in der
Eingabe vom 29. Februar 2012 in Aussicht gestellten Bestätigung betref-
fend Zimmermiete bzw. Anmeldung bei der Gemeinde zu verzichten ist,
da in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 355 f.,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84) anzunehmen ist, dass es sich
bei den vom Gesuchsteller angekündigten Bestätigungen ebenfalls um
nicht verifizierbare Dokumente oder um nicht aussagekräftige Gefällig-
keitsschreiben handeln dürfte,
dass demzufolge die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel nicht
als erheblich im revisionsrechtlichen Sinne zu erachten sind, da sie an
der festgestellten Zuständigkeit Italiens zur (materiellen Prüfung) des
Asylgesuches nichts zu ändern vermögen,
dass das Gesuch um Revision des Urteils D-753/2012 vom 16. Februar
2012 demnach abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des
direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg


Versand: