D-111/2008 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Nov...
Karar Dilini Çevir:
D-111/2008 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Nov...
Abtei lung IV
D-111/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. No-
vember 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-111/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein tür-
kischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______,
C._______, Provinz D._______, seinen Heimatstaat im Juli 2003 und
reiste im Y._______ nach E._______, wo er als Asylbewerber in
F._______ lebte. Noch vor Erhalt eines Asylentscheides kehrte der Be-
schwerdeführer im Z._______ in seine Heimat zurück und hielt sich in
der Folge bis zu seiner erneuten Ausreise am 1. November 2005 in
den Bergen in der Nähe seines Dorfes auf. Danach gelangte er über
G._______ und E._______ am 2. November 2005 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 19. Dezember 2005 stellte er im
H._______ ein Asylgesuch. Am 23. Dezember 2005 wurde der Be-
schwerdeführer dort zu seiner Person befragt.
A.b Einem Rückübernahmegesuch des BFM vom 23. Dezember 2005
wurde seitens der Behörden von E._______ mit Schreiben vom
27. Dezember 2005 nicht zugestimmt. Weiter wurde darin festgehalten,
dass der Beschwerdeführer am W._______ in E._______ eingereist, in
F._______ gemeldet gewesen, am V._______ nach unbekannt fortge-
zogen und der Asylantrag am U._______ abgelehnt worden sei.
A.c Mit Verfügung vom 11. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______
zugewiesen.
A.d Am 9. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer von der zustän-
digen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Zur Be-
gründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen aus, seit dem Jahre T._______ ein Befürworter der Kommunisti-
schen Partei der Türkei/Marxisten Leninisten (TKP/ML; der heutigen
Maoistischen Kommunistischen Partei [MKP]) - ohne jedoch deren Mit-
glied - zu sein. (Auflistung Tätigkeiten für die Partei). Er sei verschie-
dentlich in Polizeihaft genommen und dabei längstens für 15 Tage fest-
gehalten worden, so letztmals im S._______. Dabei hätten ihn die Si-
cherheitskräfte in den Jahren (...) bis (...) und im Jahre (...) gefoltert.
Auch seien vier Gerichtsverfahren gegen ihn angestrengt worden; man
habe ihm vorgeworfen, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie die
TKP/ML unterstützt zu haben und ihm respektive der Partei weiter den
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Vorwurf gemacht, für den Tod eines Parteimitgliedes verantwortlich zu
sein. Er sei dabei vier Mal einem Richter vorgeführt worden. Es könne
sein, dass er verurteilt worden sei, er besitze jedoch diesbezüglich kei-
nerlei Belege. Derzeit seien noch zwei Verfahren gegen ihn hängig.
Ferner sei er im Z._______ von E._______ in die Türkei zurückge-
kehrt, um an einem Kongress der MKP in K._______ teilzunehmen.
Auf dem Weg dorthin sei ihre Gruppe am R._______ von Sicherheits-
kräften umzingelt und während über zwei Tagen beschossen worden,
wobei insgesamt 20 Parteifreunde bei dieser Aktion das Leben verlo-
ren hätten. In der Folge habe die Regierung das Gebiet, in welchem
sie sich aufgehalten hätten, während 45 Tagen bombardiert. Danach
sei es ihnen gelungen, die Umzingelung zu durchbrechen. In der Folge
habe die Partei ihm und zwei weiteren wichtigen Personen, welche
das Land dringend hätten verlassen müssen, gefälschte Papiere be-
sorgt, damit sie zusammen die Türkei verlassen könnten. So habe er
sich letztmals im Z._______ im Dorf aufgehalten und sich schliesslich
- nach dem erwähnten Aufenthalt in den Bergen und den dortigen Vor-
kommnissen - während zirka zwei Monaten in L._______ bei
Parteifreunden versteckt. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer - nach
Aufforderungen des BFM vom 18. September 2006 und 3. Januar 2007
- mit Eingaben vom 27. Oktober 2006, 4. Dezember 2006, 29. Januar
2007 und 2. Februar 2007 mehrere Beweismittel zu den Akten
(Auflistung Beweismittel). Überdies beantragte der Beschwerdeführer
in seiner Eingabe vom 2. Februar 2007 die Durchführung einer
Botschaftsabklärung.
A.e Am 13. Dezember 2006 wurden die vom Beschwerdeführer bis
dato eingereichten Beweismittel zu verschiedenen Gerichtsverfahren
durch das BFM einer Dokumentenanalyse unterzogen. Die fraglichen
Dokumente wurden als unbestimmt beziehungsweise als ohne objekti-
ve Fälschungsmerkmale qualifiziert.
A.f Am 9. Februar 2007 liess die Vorinstanz über die Schweizer Ver-
tretung in Ankara Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungser-
gebnis der Botschaft vom 26. September 2007 ging am 8. Oktober
2007 beim BFM ein. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der
Vorinstanz vom 12. Oktober 2007 das Abklärungsergebnis der Bot-
schaft zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnah-
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me eingeräumt. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. No-
vember 2007 - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - seine Stel-
lungnahme unter Beilage diverser Berichte aus dem Internet zu den
Akten.
A.g Mit Schreiben vom 6. November 2007 teilte der Beschwerdeführer
mit, dass sein zweiter türkischer Anwalt in den letzten Tagen von Ver-
tretern der Schweizer Botschaft in der Türkei aufgesucht worden sei
und er diesen weitere Beweismittel abgegeben habe. Diesbezüglich
ersuchte der Beschwerdeführer um ergänzende Akteneinsicht in den
neuen Bericht der Botschaft und die von seinem Anwalt übergebenen
Unterlagen.
A.h Das BFM ersuchte die Schweizer Vertretung mit E-Mail vom
7. November 2007 um Mitteilung, ob es zu einem Treffen mit dem türki-
schen Anwalt des Beschwerdeführers gekommen sei und ob dieser
Beweismittel abgegeben habe. Die Botschaft antwortete mit E-Mail
vom 8. November 2007.
A.i Mit Schreiben des BFM vom 9. November 2007 wurden dem Be-
schwerdeführer Angaben zum Grenzkontrollrapport vom Q._______
gemacht sowie die Antwort der Schweizer Botschaft vom 8. November
2007 offengelegt. Eine weitere Frist zur Stellungnahme wurde unter
Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht
eingeräumt, da die diesbezüglichen Ausführungen für den rechtser-
heblichen Sachverhalt weder als wesentlich noch als neu zu erachten
seien.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2007 - eröffnet am 7. Dezember
2007 (vgl. nachstehend Bst. F.) - lehnte das BFM das Asylbegehren ab
und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfü-
gung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwer-
deführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch
diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Ferner sei
der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu er-
achten.
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C.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. Weiter sei die Wegweisung unabhängig vom Aus-
gang des Asylverfahrens aufzuheben und bei einer Bestätigung der
Asylverweigerung und der Wegweisung sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Ferner sei ihm in prozessualer Hinsicht eine angemesse-
ne Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen,
die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu
gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzu-
sehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. Januar 2008
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurden die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses - insbesondere mangels ausgewiesener Bedürftig-
keit - abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Zah-
lung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum
30. Januar 2008 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall.
E.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer un-
ter Beilage einer Mittellosigkeitsbescheinigung, es sei die Zwischen-
verfügung vom 15. Januar 2008 in Wiedererwägung zu ziehen, es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, in jedem Fall sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei in ver-
bindlicher Weise darzulegen, wie das Bundesverwaltungsgericht bei
längeren als siebentägigen Abholfristen die Beschwerdefrist berechne
und es sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung
einzuräumen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2008 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses nachträglich verzichtet, das Gesuch um Ein-
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räumung einer Nachfrist für die Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen und für die
Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - in sinngemässer wie-
dererwägungsweiser Aufhebung von Dispositivziffer 2 der Zwischen-
verfügung vom 15. Januar 2008 - auf einen späteren Zeitpunkt verwie-
sen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass in casu hin-
sichtlich der Berechnung der Beschwerdefrist bei siebentägigen Ab-
holfristen keine Veranlassung bestehe, nicht mehr an der in Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 9 publizierten Praxis festzuhalten; mithin gelte die
angefochtene Verfügung als am 7. Dezember 2007 eröffnet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdefüh-
rer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.4 In casu verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenen Asylent-
scheides im Wesentlichen vor, die Aussagen des Beschwerdeführers
zu seiner Rückkehr Anfang Z._______ von E._______ in die Türkei,
um an einem geheimen Kongress der TKP/ML respektive der MKP in
den Bergen teilzunehmen, seien durchwegs als unsubstanziiert zu be-
zeichnen und würden keinerlei Realkennzeichen aufweisen. Auch die
äusserst einschneidende Situation in den Bergen, als die Gruppe des
Beschwerdeführers von den staatlichen Sicherheitskräften überfallen,
umzingelt und bombardiert worden sei, habe er nur sehr knapp ge-
schildert. Insbesondere die Beschreibung, wie sie in den Bergen über-
lebt und versucht hätten, die Belagerung zu durchbrechen, enthalte
keine Realkennzeichen, welche auf ein tatsächliches Erlebnis des Be-
schwerdeführers schliessen lassen würden. Ferner seien die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Milizionär und
Kurier der TKP/ML respektive MKP auffällig unsubstanziiert. So habe
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er nicht einen einzigen Auftrag detaillierter beschrieben und auch die
Kenntnisse über die Partei seien recht dürftig. Zudem falle auf, wie
sich der Beschwerdeführer einerseits in seiner Rolle wichtig mache mit
seiner Teilnahme am Kongress, um dann auf Nachfrage zu seiner
hierarchischen Stellung zu sagen, er sei sehr weit unten gewesen. Es
sei vor diesem Hintergrund auch wenig überzeugend, dass der
Beschwerdeführer als einfacher Milizionär an einem geheimen
Kongress der MKP habe teilnehmen können und dazu extra von
Europa aus in die Türkei geschickt worden sei. Weiter sei anzufügen,
dass der Beschwerdeführer widersprüchlichen Angaben zu seiner
Einreise in die Schweiz gemacht habe.
Insgesamt müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zu
keinem der Schlüsselelemente seiner Verfolgungsgeschichte in sich
stimmige und detaillierte Schilderungen abzugeben vermocht habe.
Zudem sei der Beschwerdeführer intensiv befragt worden, so dass von
ihm substanziierte Antworten hätten kommen müssen. Die Tatsache,
dass er dies nicht habe tun können, deute darauf hin, dass er sich auf
einen konstruierten Sachverhalt berufe. Es könne daher nicht geglaubt
werden, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre T._______ als
Milizionär der TKP/ML tätig gewesen sei und dabei anspruchsvolle
Kurieraufgaben in der Türkei und in halb Europa unternommen habe.
Ebenso könne nicht geglaubt werden, dass er im Z._______ illegal
aus E._______ in die Türkei zurückgekehrt sei, um an einem Kongress
der MKP teilzunehmen, und dass er dabei in die aktenkundigen Angrif-
fe der Armee gegen die MKP gelangt sei.
Ferner seien zu den vom Beschwerdeführer angeführten Ermittlungs-
und Gerichtsverfahren Abklärungen durch die Botschaft durchgeführt
worden. Diese hätten ergeben, dass es sich bei der Bestätigung vom
21. September 2006, gemäss welcher der Beschwerdeführer gesucht
werde, um eine Fälschung handle. Der in dieser Bestätigung erwähnte
Haftbefehl betreffe nicht den Beschwerdeführer. Weiter bestehe kein
Verfahren ESAS (...). Ferner sei der Beschwerdeführer im Verfahren
ESAS (...) am P._______ freigesprochen worden. Es bestünden,
soweit dies habe abgeklärt werden können, keine weiteren Verfahren
gegen den Beschwerdeführer. Zudem werde dieser nicht gesucht und
es bestehe kein Datenblatt über ihn. Die im Rahmen des rechtlichen
Gehörs in der Stellungnahme geäusserten Zweifel des
Beschwerdeführers an der Seriosität der Abklärungen der Botschaft
vermöchten nicht zu überzeugen. So handle es sich bei den
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Abklärungen der Schweizer Botschaft um Standardabklärungen, die
seit Jahren ihre hohe Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt hätten. Die
Ausführungen zu den teilweise als gefälscht erachteten Beweismitteln
änderten nichts an der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer
lediglich ein Verfahren bestanden habe, in dem er freigesprochen
worden sei. Die vom türkischen Rechtsanwalt gemachten
Anmerkungen gegenüber der Botschaft, wonach er auf inoffiziellem
Weg Informationen von der Gendarmerie über den Beschwerdeführer
erhalten habe, seien bereits im Jahre 2004 gemacht und gegenüber
der Schweizer Vertretung nicht weiter substanziiert worden. Zum
Vorbringen, wonach sich mit dem Grenzkontrollrapport exilpolitische
Aktivitäten beweisen lassen würden, sei zu sagen, dass während des
ganzen Verfahrens keine substanziellen Angaben zu solchen
Tätigkeiten gemacht oder mit Dokumenten belegt worden seien und
ein diesbezügliches Engagement des Beschwerdeführers auch für
unglaubhaft befunden worden sei, beispielsweise die illegale Rückkehr
in die Türkei im Jahre (...) und die geltend gemachten Kurierdienste.
Abklärungen hätten ferner ergeben, dass der zweite türkische Anwalt
des Beschwerdeführers der Botschaft keine weiteren Dokumente den
Beschwerdeführer betreffend abgegeben habe und gegenüber der
Botschaft ferner bestätigt habe, dass keine weiteren Verfahren gegen
den Beschwerdeführer laufen würden und er nicht offiziell gesucht
werde. Der Beschwerdeführer habe daher nur ein Verfahren belegen
können, bei dem er freigesprochen worden sei. Die weiteren
Vorbringen zu anderen Verfahren und zu einer offiziellen Suche -
beispielsweise mit Haftbefehl - müssten als unglaubhaft gewertet
werden, da sie sich auf gefälschte Beweismittel abstützten, nicht durch
Beweismittel belegt seien oder den Abklärungsergebnissen der
Botschaft widersprechen würden. Möglicherweise bestehe seitens der
lokalen Sicherheitskräfte weiterhin ein Interesse am Beschwerdeführer
im Sinne einer potenziell verdächtigen Person. In Bezug auf die
Häufigkeit und Umstände der geltend gemachten Festnahmen
bestünden beträchtliche Zweifel.
Aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung der erwähnten Un-
glaubhaftigkeitselemente sei vorliegend davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme und als Sym-
pathisant der TKP/ML in geringem Umfang an politischen Aktivitäten
teilgenommen habe. Ebenso sei denkbar, dass der Beschwerdeführer
in den (...) einige Male für kurze Zeit festgenommen und dabei
geschlagen worden sei. Dies und die Tatsache, dass bis (...) ein
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Verfahren gegen ihn hängig gewesen sei, vermöge zu erklären,
weshalb die lokalen Behörden allenfalls ein vages Ver-
folgungsinteresse gegen ihn gehabt hätten und eventuell heute noch
hätten. Die umfangreichen Abklärungen des BFM hätten jedoch erge-
ben, dass gegen ihn heute juristisch nichts vorliege und dass er nicht
offiziell gesucht werde. Insbesondere bestehe auch kein Datenblatt ge-
gen ihn, weshalb er ohne Probleme in die Türkei einreisen könne. Soll-
te der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion trotzdem Behelligun-
gen durch die Sicherheitskräfte befürchten, könne er sich diesen durch
den Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen. Er sei
daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe in formeller Hinsicht zunächst ein, es stelle eine unzu-
mutbare Schikane und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar,
wenn das BFM Aktenstücke anderer Behörden, die ins Dossier gelangt
und ins Aktenverzeichnis der Vorinstanz aufgenommen worden seien,
nicht zur Einsicht herausgebe.
Weiter bringt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vor, er sei
politisch aktiv, was auch für das Exil gelte, zumal er bereits vor seiner
Einreise in die Schweiz ins europäische Ausland gereist sei. Soweit
ihm die Vorinstanz vorwerfe, dass er die Rückkehr in die Türkei nur
knapp geschildert habe, übersehe sie, dass illegale Organisationen si-
cherstellten, dass festgenommene Aktivisten auch unter der Einwir-
kung von Folter nicht in der Lage seien, verwertbare Aussagen zu ma-
chen. Es sei daher nachvollziehbar, dass Kameraden von der Organi-
sation keine Fragen beantwortet hätten beziehungsweise er gar nicht
auf die Idee gekommen sei, Fragen zu stellen. Hinsichtlich des Über-
falls durch die Sicherheitskräfte, die Umzingelung und die Beschie-
ssung mögen seine Ausführungen bei der kantonalen Befragung
knapp ausgefallen sein. Dies dürfte aber auch daran liegen, dass nicht
konkret nachgefragt worden sei. Das Gleiche gelte für die Behauptung
des BFM, wonach er keinen einzigen Auftrag der Partei detaillierter
beschrieben habe und wonach seine Kenntnisse über die Partei recht
dürftig seien. Als einfacher Kurier habe er jedoch nur über die allernö-
tigsten Informationen verfügt, da für ihn ein hohes Risiko einer Fest-
nahme bestanden habe und er im Verhaftungsfalle damit rechnen
müsse, der Folter unterworfen zu werden.
Zwar stehe aufgrund der Botschaftsabklärung fest, dass gegen ihn
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bloss ein Verfahren durchgeführt und er freigesprochen worden sei. Es
entspreche nun aber dem üblichen Vorgehen der Sicherheitskräfte,
auch in einem solchen Fall im Verdeckten weiter zu ermitteln, weshalb
einiges dafür spreche, dass noch immer ein Verfahren gegen ihn laufe.
Erst wenn die geheimen Abklärungen etwas zu Tage gefördert hätten,
werde ein eigentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das angeblich
gefälschte Dokument stamme von seinem Bruder und er sei davon
ausgegangen, dass dieses Dokument in Ordnung sei. Es sei jedenfalls
denkbar, dass sein Bruder eine dritte Person bestochen habe, um an
das Dokument zu gelangen, welche dann ihrerseits - da es der Dritt-
person nicht gelungen sei, an das fragliche Dokument zu gelangen
aus verschiedenen anderen Dokumenten etwas zusammengebastelt
habe, um das Bestechungsgeld trotzdem einstreichen zu können. Wei-
ter würden die Angaben des türkischen Rechtsanwaltes (...) auf dem
Wissen um die informellen Ermittlungen der Sicherheitskräfte basie-
ren; er habe den Anwalt gebeten, ihm die Herkunft der Informationen
etwas ausführlicher zu schildern.
Zu seinem exilpolitischen Engagement sei schliesslich anzuführen,
dass dieses erst nach seiner Kurzbefragung im Empfangszentrum be-
gonnen habe. Entsprechende Belege würden im Rahmen der Be-
schwerdeergänzung nachgereicht.
4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs rügt, da das BFM in casu Aktenstücke anderer
Behörden, die ins Dossier gelangt und auch ins vorinstanzliche Akten-
verzeichnis aufgenommen worden seien, nicht zur Einsicht herausge-
be, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die
Akten zu gewähren. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Eingaben von
Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweis-
mittel dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter
Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a, b und c VwVG). Somit fallen unter
Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet
sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das
Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG kann jedoch durch we-
sentliche öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen beschränkt
werden (vgl. Art. 27 VwVG). Dabei ist in jedem Fall eine konkrete,
sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Inter-
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essen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wobei der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Verwaltungsinter-
nen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für
den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Behandlung eines
Falles kein Beweischarakter zu; sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der
Entscheidfindung dar. Die Einsicht in diese Unterlagen kann nicht
bloss ausnahmsweise - bei Vorliegen von etwelchen überwiegenden
Interessen - sondern, weil sie gar nicht unter die in Art. 26 VwVG ge-
nannten Akten fallen, ohne jegliche Begründung verweigert werden
(vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
6284/2006 vom 19. März 2009 mit weiteren Hinweisen).
Von Bedeutung für den vorliegenden Fall sind die im Aktenverzeichnis
unter (...) und (...) aufgeführten Grenzkontrollrapporte. Zwar sind dem
Aktenverzeichnis keine weiteren Hinweise auf Ersteller und Datenherr
dieser Akten zu entnehmen. Jedoch wurden dem Beschwerdeführer
mit Schreiben des BFM vom 9. November 2007 entsprechende Anga-
ben zu diesen Grenzkontrollrapporten gegeben und im Einzelnen fest-
gehalten, dass es sich dabei um drei Mal denselben Rapport in unter-
schiedlichen Kopien, datierend jeweils vom Q._______ handle, und
dazu nähere Angaben zum ausstellenden Grenzposten gemacht. Wei-
ter wurde dazu vom BFM erwogen, dass sich mit diesen Grenzkontroll-
rapporten ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers
nicht beweisen lasse. Zudem stand es dem Beschwerdeführer bezie-
hungsweise seinem Rechtsvertreter offen, sich an die zuständigen
kantonalen Behörden zwecks weitergehender Akteneinsicht zu wen-
den. Dies hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offensicht-
lich nicht getan; alleine der Umstand, dass sich mit dem Begehren um
weitergehende Akteneinsicht bei einer anderen Behörde weitere Auf-
wendungen für den Beschwerdeführer respektive seinen Rechtsvertre-
ter ergeben, lässt jedenfalls nicht auf eine schikanöse Behandlung
desselben schliessen.
4.2 Das gerügte Verhalten der Vorinstanz stellte demnach weder eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine schikanöse Behandlung
dar.
5.
5.1 In materieller Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: Der Beschwerde-
führer bringt zunächst vor, soweit ihm die Vorinstanz vorwerfe, dass er
die Einreise in die Türkei nur knapp geschildert habe, übersehe diese,
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dass illegale Organisationen sicherstellten, dass festgenommene Akti-
visten auch unter der Einwirkung von Folter nicht in der Lage seien,
verwertbare Aussagen zu machen. Es sei daher nachvollziehbar, dass
Kameraden von der Organisation keine Fragen beantwortet hätten be-
ziehungsweise er gar nicht auf die Idee gekommen sei, Fragen zu stel-
len.
Dieser Einwand ist jedoch als nicht stichhaltig zu erachten. So will der
Beschwerdeführer zwar den genauen Einreiseort in (notabene) seinem
eigenen Heimatland nicht bewusst aufgenommen haben, vermochte
jedoch in der Folge die genauen Orte der weiteren Reise bis in die
Berge genau zu benennen (vgl. kant. Protokoll, S. 8), was sich mit sei-
ner Argumentationslogik - würde man dieser folgen - jedenfalls nicht in
Übereinstimmung bringen lässt. Zudem kann davon ausgegangen wer-
den, dass Namen von Einreiseorten oder die Benennung einer Reise-
route noch keine solch sensiblen Informationen darstellen, welche es
vor den türkischen Sicherheitskräften zu verbergen gälte. Überdies
dürfte den türkischen Behörden nicht unbekannt sein, dass von ihnen
gesuchte oder des Terrorismus verdächtigte Personen bei einer allfälli-
gen Rückkehr in die Türkei erfahrungsgemäss nicht über einen offiziel-
len Grenzübergang ins Land einzudringen versuchen, weshalb die Be-
hörden bei allfälligen Festnahmen von verdächtigen Personen auch
aus diesem Grund an anderen Informationen viel mehr interessiert
sein dürften. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang als realitäts-
fremd zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einem kleinen
Schlauchboot, das lediglich drei bis vier Personen Platz geboten habe,
von M._______ her, das ganze N._______ durchquerend und in der
angeführten Zeitspanne, bis in die Türkei gelangt sein soll (vgl. kant.
Protokoll, S. 7 f.).
Weiter anerkennt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift,
dass seine Ausführungen hinsichtlich des Überfalls durch die Sicher-
heitskräfte, die Umzingelung und die Beschiessung bei der kantonalen
Befragung knapp ausgefallen sein mögen, was aber auch daran liege,
dass nicht konkret nachgefragt worden sei. Das Gleiche gelte für die
Behauptung des BFM, wonach er keinen einzigen Auftrag der Partei
detaillierter habe beschreiben können und seine Kenntnisse über die
Partei recht dürftig seien. Als einfacher Kurier habe er jedoch nur über
die allernötigsten Informationen verfügt, da für ihn ein hohes Risiko ei-
ner Festnahme bestanden habe und er im Verhaftungsfalle damit habe
rechnen müssen, der Folter unterworfen zu werden. Diese Einwen-
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dungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So ist in diesem Zu-
sammenhang zu beachten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
kantonalen Anhörung zunächst in freier Erzählform seine Asylvorbrin-
gen vortragen konnte, welche anschliessend durch Ergänzungsfragen
des kantonalen Beamten und des Hilfswerkvertreters vertieft wurden.
Dabei bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der Befragung
durch seine Unterschrift, dass er alle seine Asylgründe habe vortragen
können und er seinem Asylgesuch nichts mehr beizufügen habe res-
pektive alles habe sagen können, was für ihn wichtig sei. Die wieder-
holte Nachfrage des Beamten, ob er dem bisher Gesagten etwas bei-
zufügen habe, verneinte er (vgl. kant. Protokoll, S. 31, 35 und 40).
Wenn der Beschwerdeführer dabei im Rahmen seiner Ausführungen
auch auf wiederholtes Nachfragen keine weiteren Details anführt, kann
dieser Umstand nicht dem Beamten anlässlich der kantonalen Anhö-
rung angelastet werden, sondern muss sich der Beschwerdeführer
dies zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Zudem erscheinen die
Erklärungen des Beschwerdeführers auf Seite 25 des kantonalen
Protokolls, wo er über seine Kuriertätigkeit und seine Kenntnisse der
Partei berichtet, als Allgemeinplätze und erklären insbesondere nicht,
wie er sich als Kurier Dritten gegenüber zu erkennen gegeben haben
will. Gerade aufgrund des vorgebrachten Umstandes, wonach der Be-
schwerdeführer im Rahmen seiner Kuriertätigkeit wiederholt ins Aus-
land gereist sein will, ist sein Vorbringen, er sei tagtäglich mit diesen
Leuten zusammengewesen und kenne diese von früher, als blosse
Schutzbehauptung zu werten.
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, es stehe aufgrund der Bot-
schaftsabklärung fest, dass gegen ihn ein Verfahren durchgeführt und
er freigesprochen worden sei. Es entspreche nun aber dem üblichen
Vorgehen der Sicherheitskräfte, auch in einem solchen Fall im Ver-
deckten weiter zu ermitteln, weshalb einiges dafür spreche, dass noch
immer ein Verfahren gegen ihn laufe. Erst wenn die geheimen Abklä-
rungen etwas zu Tage gefördert hätten, werde ein eigentliches Ermitt-
lungsverfahren eingeleitet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich
bei diesen Vorbringen um blosse Mutmassungen des Beschwerdefüh-
rers handelt, zumal logisch nicht nachvollziehbar ist und durch keiner-
lei konkrete Indizien gestützt wird, dass ein solches Vorgehen der Si-
cherheitskräfte als "üblich" bezeichnet werden könnte und weshalb
nun in casu verdeckte Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer lau-
fen sollten, nachdem man diesen gerade freigesprochen hat.
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Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, das angeblich gefälschte
Dokument stamme von seinem Bruder und er sei davon ausgegangen,
dass dieses Dokument in Ordnung sei. Es sei jedenfalls denkbar, dass
sein Bruder eine dritte Person bestochen habe, um an das Dokument
zu gelangen, welche dann ihrerseits - da es der Drittperson nicht ge-
lungen sei, an das fragliche Dokument zu gelangen - aus verschiede-
nen anderen Dokumenten etwas zusammengebastelt habe, um das
Bestechungsgeld trotzdem einstreichen zu können. Diese Vorbringen
sind jedoch ebenfalls nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer ergeht
sich mit diesen Äusserungen ebenso in blosse Mutmassungen, die
durch keinerlei konkrete Indizien gestützt werden können. Jedoch
muss sich der Beschwerdeführer die Dokumentenfälschung als sei-
nem eigenen Verhalten zurechenbar entgegenhalten lassen und die
sich aus der Einreichung des gefälschten Dokumentes ergebenden
Konsequenzen insofern tragen, als dadurch die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen, im vorliegenden Fall der die Flucht unmittelbar auslösen-
den Ereignisse, betroffen wird. Hinsichtlich der Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen bleibt es zudem unerheblich, auf welchem
Weg er das später eingereichte Dokument erhalten hat.
Soweit der Beschwerdeführer weiter anführt, dass die Angaben des
türkischen Rechtsanwaltes (...) auf dem Wissen um die informellen
Ermittlungen der Sicherheitskräfte basieren würden und er diesen ge-
beten habe, ihm die Herkunft der Informationen etwas ausführlicher zu
schildern, ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, dass - wie die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zu Recht festhielt - der
erwähnte türkische Anwalt des Beschwerdeführers diese Behauptung
gegenüber der Schweizer Vertretung bereits im Jahre 2004 machte
und überdies das gegen den Beschwerdeführer durchgeführte ge-
richtliche Verfahren gemäss den Akten erst (...) seinen Abschluss fand.
Zudem substanziierte der Rechtsanwalt seine Ausführungen
gegenüber der Schweizer Vertretung nicht weiter, so weder hinsichtlich
des Grundes und des Umfanges der weiteren inoffiziellen Ermittlungen
gegen den Beschwerdeführer noch des Weges, auf welchem er diese
vertraulichen behördlichen Informationen erhalten haben soll. Es ist
unter diesen Umständen nicht auszuschliessen respektive kann davon
ausgegangen werden, dass die vom Rechtsanwalt angesprochenen
und nicht weiter konkretisierten behördlichen Ermittlungen im
Zusammenhang mit dem einen gegen den Beschwerdeführer
geführten Verfahren, in welchem dieser letztlich freigesprochen wurde,
gestanden haben.
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Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleinga-
be vor, dass sein exilpolitisches Engagement erst nach seiner Kurzbe-
fragung im Empfangszentrum begonnen habe. Entsprechende Belege
würden im Rahmen der Beschwerdeergänzung nachgereicht. In die-
sem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer so-
wohl in diesem Punkt als auch den weiteren Vorbringen der Vorinstanz
nichts Konkretes entgegenzusetzen vermag und denn auch die ange-
kündigte Beschwerdeergänzung, in welcher er zu verschiedenen
Punkten weitere und insbesondere klärende Entgegnungen in Aussicht
stellte, im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr eingereicht hat.
Insbesondere das angeführte exilpolitische Engagement stellt sich in
Ermangelung jeglicher konkreter Ausführungen und Belege als blosse
Behauptung dar. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Über-
einstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung im angefochtenen
Entscheid zum Schluss, dass sich die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Fluchtgründen, so auch hinsichtlich der angeführten
Kuriertätigkeit in Teilen Europas - soweit sie nicht das eine Verfahren
aus dem Jahre (...) betreffen, das mit einem Freispruch für den Be-
schwerdeführer im Jahre (...) endete - als unglaubhaft erwiesen haben.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände des
Beschwerdeführers einzugehen, da sie an obigen Erkenntnissen
nichts zu ändern vermögen.
Wie die Abklärungen durch die Vorinstanz ergeben haben, besteht ak-
tuell weder ein Verfahren oder ein Passverbot gegen den Beschwerde-
führer noch wird er gesucht oder ist er registriert, weshalb mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er bei einer
Einreise in die Türkei nicht in asylrelevanter Weise benachteiligt würde.
Wie das BFM auf Seite 6 des angefochtenen Entscheides in zutreffen-
der Weise feststellte, kann sich der Beschwerdeführer allenfalls be-
fürchteten Behelligungen seitens lokaler oder regionaler Behörden
durch Verlegung seines Wohnsitzes in den Westen der Türkei entzie-
hen. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise einer lan-
desweiten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, die ihn
auch im Westen seines Heimatlandes getroffen habe, oder begründete
Furcht hegen müsste, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt zu werden, wird weder hinreichend belegt noch glaubhaft ge-
macht. Dem Beschwerdeführer stünde somit eine innerstaatliche
Fluchtalternative offen, welche die Anerkennung als Flüchtling und
somit die Asylgewährung ausschliesst (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c
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S. 6 f., EMARK 1999 Nr. 9 E. S. 58).
Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen
zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu
ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere
Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und die im
Verfahren eingereichten Beweismittel sowie die Vornahme weiterer
Beweisanordnungen, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu
führen vermögen.
5.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt noch begründete
Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen
konnte, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu be-
stätigen ist.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis
des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind
jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Alleine aus der allgemei-
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nen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko
von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten
Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer
drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a
S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
se einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in
jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich
nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in
sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und
dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Weg-
weisung andererseits.
7.4.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwie-
genden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83
Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach
ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus
objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen wür-
den, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert
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wären (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006
Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
7.4.3 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumut-
barkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegwei-
sungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erach-
ten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge über gute
Kenntnisse der türkischen Sprache sowie über eine Berufsausbildung
als O._______; entsprechende Berufserfahrungen hat er nicht nur als
O._______, sondern auch in AA._______ gesammelt (vgl. Protokoll
Empfangszentrum, S. 2; kant. Protokoll, S. 14). Damit bringt der Be-
schwerdeführer in Bezug auf Berufserfahrung gute Voraussetzungen
mit, die es ihm ermöglichen sollten, in seiner Heimat in absehbarer
Zeit ein Einkommen zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzu-
kommen. Zudem hat er mit seinen engsten Familienangehörigen, wel-
che sich derzeit teils in seinem Herkunftsdorf und teils in verschiede-
nen Orten in der Türkei aufhalten sollen, in seiner Heimat auch ein in-
taktes soziales Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration zwei-
felsohne Unterstützung bieten kann. Zudem stellen blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen
und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen
ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der
Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar er-
scheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb
auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten des Be-
schwerdeführers dem Vollzug nicht entgegenstehen. Schliesslich ver-
fügt der Beschwerdeführer in E._______ über eine Schwester, die ihn
im Bedarfsfall zumindest in finanzieller Hinsicht Hilfe leisten könnte.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 20
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7.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Februar 2008
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches mit Zwischenverfü-
gung vom 15. Januar 2008 in Ermangelung eines Bedürftigkeitsnach-
weises noch abgewiesen wurde, auf einen späteren Zeitpunkt verwie-
sen.
Es ist daher, da der Beschwerdeführer nach wie vor als bedürftig zu
erachten ist und sich die Begehren nicht als aussichtslos erwiesen ha-
ben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutzuheissen.
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Angefochtene Verfügung im Original; über eine allfällige Rückgabe
der bei der Vorinstanz eingereichten Schriftstücke befindet das BFM
auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- BB._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Stefan Weber
Versand:
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