D-1104/2015 - Abteilung IV - Asyl (ohne Wegweisung) - Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 21. ...
Karar Dilini Çevir:
D-1104/2015 - Abteilung IV - Asyl (ohne Wegweisung) - Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 21. ...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-1104/2015



Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren (…),
Ohne Nationalität (Palästinenser aus Syrien),
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 / N (…).



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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Syrien am 18. November 2013 verliess, in die
Türkei gelangte und am 22. Dezember 2013 mit einem erleichterten Besu-
chervisum für syrische Familienangehörige legal in die Schweiz einreiste,
wo er am 5. März 2014 ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 18. März 2014 und der
Anhörung vom 19. Januar 2015 zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen angab, er habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges, und weil
sein Sohn vom Regime verfolgt worden sei, verlassen, habe aber selber
keine persönlichen Probleme gehabt,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
21. Januar 2015 – eröffnet am 23. Januar 2015 – abwies und die Wegwei-
sung anordnete, den Beschwerdeführer aber wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass das SEM dabei zur Begründung angab, der Beschwerdeführer sei
persönlich keiner gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe eine
solche auch in Zukunft nicht zu befürchten,
dass die von ihm vorgebrachten Nachteile hauptsächlich in der Bürger-
kriegssituation und den allgemeinen Lebensbedingungen in Syrien begrün-
det lägen, welche gemäss konstanter Praxis nicht als Asylgründe gälten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2015 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bean-tragte,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er
habe aufgrund seiner Erkrankung (Alzheimer) seine Gefährdungssituation
nicht verstanden,
dass seine Söhne vom syrischen Regime verfolgt worden seien, wobei ein
Sohn deshalb schon in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei,
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dass er, wäre er in Syrien geblieben und seine Söhne ohne ihn ins Ausland
geflüchtet, vom syrischen Geheimdienst verfolgt worden wäre, da Angehö-
rige von Regimegegnern unter Druck gesetzt und bedroht würden, wenn
die Behörden den gesuchten Personen nicht habhaft würden,
dass sich die Situation seit Ausbruch des Konfliktes im März 2011 noch
verschärft habe, die Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintli-
che Regimegegner mit grösster Brutalität vorgingen und diese in grosser
Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen seien,
dass er als palästinensischer Flüchtling in Syrien von der palästinensi-
schen Abteilung des Militärgeheimdienstes eine Genehmigung für die Aus-
reise gebraucht hätte, aber illegal ausgereist sei, sodass er bei einer Rück-
kehr mit Verhaftung und Folter zu rechnen habe, was sich durch die Tatsa-
che, dass seine Söhne vom Regime verfolgt seien, noch akzentuiere,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
vorliegt, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
oder werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen keine ernsthaften
Nachteile geltend machte, solche auch nicht befürchtete und vielmehr an-
gab, er habe das Land aufgrund des Bürgerkrieges verlassen,
dass das SEM dazu zu Recht ausführte, der Beschwerdeführer habe keine
asylrechtlich relevante Verfolgung geltend gemacht und habe auch keine
objektiv begründete Furcht vor einer solchen,
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dass in der Beschwerde diesbezüglich zunächst geltend gemacht wurde,
der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Alzheimererkrankung die Ge-
fahr in seiner Situation nicht richtig erkannt, vielmehr müsse er wegen sei-
ner politisch aktiven Söhne asylrechtlich relevante Reflexverfolgung be-
fürchten,
dass diesbezüglich jedoch festgehalten werden kann, dass aus den Akten
keine Verwirrung im Aussageverhalten des Beschwerdeführers ersichtlich
wird und er klar und eindeutig auf die Fragen geantwortet hat,
dass zudem ein Sohn bei der Anhörung zugegen war, der ergänzend hätte
eingreifen können,
dass das Vorbringen, aufgrund einer Alzheimererkrankung habe der Be-
schwerdeführer seine Asylgründe nicht genügend vorbringen können, nicht
zu überzeugen vermag,
dass die geltend gemachte drohende Reflexverfolgung denn auch auf-
grund der gesamten Umstände nicht als nachvollziehbar und damit nicht
objektiv begründet erscheint,
dass zunächst weder geltend gemacht wird, noch ergibt sich dies aus den
Akten, bei den Söhnen handele es sich um exponiert politisch tätige Per-
sonen,
dass der Beschwerdeführer sodann an der Anhörung zwar angab, sein
Sohn sei verfolgt worden, doch diesbezüglich vor der Ausreise keine ihn
betreffenden konkreten Nachteile geltend machte,
dass ein gezieltes Verfolgungsinteresse des syrischen Geheimdienstes am
(…)jährigen Beschwerdeführer aufgrund der Ausreise der Söhne wenig
einzuleuchten vermag,
dass daher trotz der Verfolgungssituation der Söhne auch zukünftige Über-
griffe gegenüber dem Beschwerdeführer nicht als genügend beachtlich
wahrscheinlich erscheinen, um von einer asylrechtlich relevanten Gefähr-
dungslage ausgehen zu können,
dass auch aufgrund der allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur
Reflexverfolgung von Angehörigen von Regimegegnern nicht auf eine ob-
jektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts im
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konkreten Fall geschlossen werden kann, wenn auch die Gefahr, die vom
syrischen Regime ausgeht, hier nicht verharmlost werden soll,
dass sich aus der allgemeinen Situation palästinensischer Flüchtlinge in
Syrien vorliegend keine andere Beurteilung bezüglich der Asylgewährung
ergibt,
dass die Ausführungen zur illegalen Ausreise palästinensischer Flüchtlinge
im in der Beschwerde zitierten Bericht des Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom 7. Oktober 2009 zwar darauf hinweisen, dass der Be-
schwerdeführer bei der Wiedereinreise Probleme bekommen könnte, von
Verhaftung und Folter aber nicht die Rede ist,
dass sich die Situation aufgrund des Ausbruchs des Bürgerkrieges ausser-
dem wesentlich verändert haben dürfte und insbesondere eine Verfolgung
aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als realistisch erscheint,
dass daran auch die Verwandtschaft mit niederschwellig politisch tätigen
Personen nichts zu ändern vermag,
dass insgesamt festgehalten werden kann, dass es sich bei den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der
Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen
wurde,
dass der Vollständigkeit halber festgehalten werden kann, dass die Asyl-
gesuchstellung in der Schweiz für eine asylrelevante Gefährdung ebenfalls
nicht ausreicht,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass im Sinne einer Klarstellung abschliessend festgehalten wird, dass
sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet,
dass indessen eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen ist, wonach der Voll-
zug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind,
dass der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG durch das SEM mit der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG angesichts der offensichtlichen Unbe-
gründetheit der Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen sind.
(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
-verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner


Versand: