D-109/2011 - Abteilung IV - Vollzug der Wegweisung - Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...
Karar Dilini Çevir:
D-109/2011 - Abteilung IV - Vollzug der Wegweisung - Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-109/2011
Urteil vom 13. April 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Partei A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
(…)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Oktober 2008 / D-5978/2008.
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reichte am 12. Januar 1998 ein Asylgesuch in der
Schweiz ein. Mit Entscheid vom 27. Januar 2000 wurde die
Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers anerkannt und ihm wurde Asyl
gewährt.
Zufolge einer Verurteilung des Gesuchstellers wegen einer qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz widerrief das BFF mit
Verfügung vom 31. August 2004 das gewährte Asyl. Die dagegen
erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. August 2005
abgewiesen.
Mit Entscheid vom 21. August 2008 aberkannte das BFM die
Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers gestützt auf Art. 63 Abs. 1
Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in
Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR
0.142.30). Zur Begründung führte es aus, der Gesuchsteller sei mehrfach
in seinen Heimatstaat zurückgekehrt und habe sich somit freiwillig wieder
unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze,
gestellt. Mit Urteil vom 15. Oktober 2008 wies das
Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde
ab.
B.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 liess der Gesuchsteller durch seine
Rechtsvertreterin ein neues Asylgesuch einreichen, auf welches das BFM
mit Verfügung vom 24. November 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG nicht eintrat. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
9. Dezember 2010 ebenfalls ab.
C.
Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers reichte mit Eingabe vom
7. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein,
mit welchem sie beantragte, das Urteil vom 15. Oktober 2008 sei
aufzuheben, das Beschwerdeverfahren D-5978/2008 sei wieder
aufzunehmen und in diesem Rahmen sei die Sache zur materiellen
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Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, bei einer allfälligen
Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers nach Irak unzumutbar sei
und das BFM sei anzuweisen, ihm eine vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Weiter liess der Gesuchsteller beantragen, eventualiter sei
das von der Asylrekurskommission geführte Beschwerdeverfahren wieder
aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem sei dem Revisionsgesuch die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons
B._______ sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung während des
Revisionsverfahrens auszusetzen. Weiter beantragte der Gesuchsteller,
das Migrationsamt des Kantons B._______ sei superprovisorisch
dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum
Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu
nehmen sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2011 wies der zuständige
Instruktionsrichter das (sinngemässe) Gesuch um Aussetzung des
Vollzugs der Wegweisung ab, ebenso die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller aufgefordert,
bis zum 7. Februar 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'200.--einzuzahlen.
Der Kostenvorschuss wurde am 4. Februar 2011 bei der Gerichtskasse
einbezahlt.
E.
Mit Fax-Eingabe vom 21. Februar 2011 beziehungsweise Eingabe vom
23. Februar 2011 stellte die Rechtsvertreterin – unter Beilage einer
Stellungnahme in Strafsachen – ein Gesuch um Gewährung einer
Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel. Mit Verfügung vom
25. Februar 2011 wies der Instruktionsrichter dieses Gesuch ab.
F.
Mit Eingaben vom 7. und vom 15. März 2011 liess der Gesuchsteller
weitere ärztliche Berichte zu den Akten reichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht. Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung
des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglichen
Erfahrens erheblicher Tatsachen oder Auffindens entscheidender
Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem
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die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
3.
3.1. Der Gesuchsteller lässt zur Begründung seines Revisionsgesuches
vortragen, im Verfahren betreffend Aberkennung seiner
Flüchtlingseigenschaft sei trotz klarer Hinweise auf traumatisierende
Ereignisse, welche ihn zur Flucht aus dem Irak bewogen hätten, nicht
geprüft worden, ob persönliche "triftige" Gründe im Sinne von Art. 1 C
Ziff. 5 Abs. 2 FK der Aberkennung entgegenstünden. Vielmehr sei es
ausschliesslich um die Frage der früheren Aufenthalte im Irak gegangen.
Die einer Aberkennung entgegenstehenden persönlichen wichtigen
Gründe seien weder vom damaligen Rechtsvertreter eingebracht noch
vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen geprüft worden. Die
beim Gesuchsteller erstmals im Oktober 2010 diagnostizierte schwere
posttraumatische Belastungsstörung stelle einen der Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft entgegenstehenden Grund im Sinne von Art. 1 C
Ziff. 5 Abs. 2 FK dar. Der Gesuchsteller sei in früheren Jahren bezüglich
dieser Erkrankung nie in psychiatrischer/psychologischer Behandlung
gewesen. Wohl habe er im Gefängnis Kontakte zu einem Gefängnisarzt
(Psychologen) gehabt, dieser habe aber – wohl aufgrund des anderen
Behandlungsauftrages – die posttraumatische Belastungsstörung nicht
erkannt. Der Gesuchsteller sei auf sein Verlangen zwar im Frühjahr 2010
durch seinen Hausarzt zwecks Abklärung beim Ambulatorium für Kriegs-
und Folteropfer in Zürich angemeldet worden, zufolge langer Wartezeiten
sei er jedoch zur Behandlung an das Kantonsspital C._______
überwiesen worden. Angesichts der Schwere der zwischenzeitlich
diagnostizierten Erkrankung des Gesuchstellers (schwere und komplexe
posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativer sowie auch
depressiver Komorbidität) lägen offensichtlich wichtige Gründe vor, die
seine Fähigkeit, ein Leben in Gesundheit und Würde leben zu können,
massgebend beeinflussten. Diese Frage sei jedoch nicht entsprechend
ihrer Wichtigkeit geprüft worden.
3.2. Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die angerufenen Tatsachen
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und Beweismittel müssen demnach im früheren Verfahren bereits
vorhanden, dem Gesuchsteller jedoch nicht bekannt gewesen sein
(ELISABETH ESCHER, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander
Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, Rz 5 zu
Art. 123 BGG). Das angefochtene Urteil muss auf einem falschen oder
unvollständigen Sachverhalt beruhen, welcher durch die
Berücksichtigung nunmehr vorgebrachter Tatsachen oder Beweise
korrigiert werden kann, was zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führt
(ESCHER, a.a.O., Rz 6 zu Art. 123 BGG; NICOLAS VON WERDT, in: Hansjörg
Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz
[BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Bern 2007, Rz 10 zu
Art. 123 BGG). Von Bedeutung sind nur Tatsachen und Beweise, die erst
jetzt vorgelegt werden und zudem erheblich und daher geeignet sind, die
Entscheidgrundlage und damit den Ausgang des vorangegangenen
Verfahrens zu beeinflussen. Hingegen berechtigen Tatsachen und
Beweise, die erst zu einem Zeitpunkt eingetreten bzw. vorhanden waren,
an welchem sie nach dem damals anwendbaren Verfahrensregeln nicht
mehr vorgebracht werden konnten, niemals zu einer Revision (ESCHER,
a.a.O., Rz 7 zu Art. 123 BGG).
Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur
Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen.
Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige
Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (ESCHER,
a.a.O., Rz. 9 zur Art. 123 BGG).
3.3. Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird,
stellen sich im Zusammenhang mit den geltenden gemachten
Revisionsgründen grundsätzliche Fragen. Da diese am Ergebnis aber
letztlich nichts zu ändern vermögen, erweist sich deren abschliessende
Beantwortung in vorliegenden Verfahren als nicht notwendig.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche im Revisionsverfahren
eingereichten Beweismittel nach dem Urteil vom 15. Oktober 2008
entstanden sind. Dies trifft insbesondere auch auf die vom Gesuchsteller
selber als ausschlaggebend bezeichnete ärztliche Diagnose vom
12. Oktober 2010 zu. Zwar macht der Gesuchsteller wohl implizit geltend,
die posttraumatische Belastungsstörung liege bereits seit seiner Ausreise
aus dem Heimatstaat vor und die Beweismittel bezögen sich somit auch
auf frühere Tatsachen. Nichtsdestotrotz erscheint es – unter Beachtung
des Wortlautes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG – zumindest fraglich, ob
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diese Beweismittel nicht von vorneherein als zur Stützung eines
Revisionsbegehrens unzulässig bezeichnet werden müssen.
Darüber hinaus vermögen weder diese Beweismittel noch die
Ausführungen in der Revisionsbegründung zu belegen, dass die
(behauptete) gesundheitliche Störung im Zeitpunkt des zu revidierenden
Urteils beziehungsweise während des damaligen Beschwerdeverfahrens
überhaupt erkennbar war respektive in relevantem Mass auftrat. Es liegt
auf der Hand, dass alleine der Umstand, dass dem Gesuchsteller vor
seiner Flucht aus dem Heimatstaat allenfalls traumatisierende Erlebnisse
widerfuhren, nicht entscheidend ist. Massgebend muss vielmehr sein, in
welchem Zeitpunkt eine (relevante) Reaktion auf diese traumatischen
Erlebnisse erfolgte. Zwar macht der Gesuchsteller als Auslösungsereignis
für seine gesundheitliche Beeinträchtigung Vorkommnisse während des
Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Schweiz geltend, doch unterlässt er es,
diese Vorkommnisse zeitlich konkret einzuordnen, zu substanziieren und
schliesslich zu belegen. Es kann als notorisch betrachtet werden, dass
einerseits Massnahmen der behaupteten Art (Fixation auf einer Liege),
anderseits selbstschädigende Verhaltensweisen eines Häftlings (mehrere
Selbstmordversuche; vgl. Bericht des Ambulatoriums für Folter- und
Kriegsopfer vom 23.02.2011 [Beilage zu act. 8]) während eines
Gefängnisaufenthalts dokumentiert werden. Dies umso mehr, als der
Gesuchsteller selber ausführt, er sei in dieser Zeit unter ärztlicher
Betreuung gestanden. Es hätte dem Gesuchsteller oblegen, diese
Behauptungen zu belegen, was er jedoch unterlassen hat.
3.4. Unabhängig vom vorstehend Gesagten erweist sich schliesslich als
entscheidend, dass den Vorbringen des Gesuchstellers die Erheblichkeit
abzusprechen ist. Der Gesuchsteller argumentiert, das
Bundesverwaltungsgericht hätte bei seinem Entscheid vom 15. Oktober
2008 berücksichtigen müssen, dass der Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft triftige Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2
FK entgegenstünden. Dabei übersieht der Gesuchsteller, dass sich die
angerufene Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK nicht auf
die Bestimmungen von Art. 1 C Ziff. 1-4 FK bezieht, sondern nur bei
Wegfall der seinerzeitigen Umstände im Sinne des ersten Absatzes von
Art. 1 C Ziff. 5 FK gilt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 16). Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte im Falle des
Gesuchstellers jedoch gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m.
Art. 1 C Ziff. 1 FK. Bei dieser Sachlage erweist sich als unerheblich, ob
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die vom Gesuchsteller vorgebrachten gesundheitlichen Schwierigkeiten
als "triftige Gründe" im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu qualifizieren
wären. Selbst wenn vom damaligen Vorliegen der psychischen
Beeinträchtigung auszugehen wäre, hätte dies an der Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft nichts geändert.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008 ist demzufolge
abzuweisen.
5.
In Bezug auf den Eventualantrag, das Urteil der Asylrekurskommission
vom 16. August 2005 sei zu revidieren, ist unerfindlich, inwiefern
diesbezüglich ein Revisionsgrund vorliegen sollte. In der
Revisionsbegründung wird nicht ansatzweise dargetan, aus welchen
Gründen die im Jahr 2010 festgestellte (angebliche) psychische Störung
die dem Entscheid der ARK zugrundeliegende Sachlage zu beeinflussen
vermöchte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund
hinsichtlich der Verurteilung des Gesuchstellers durch das Tribunal
D._______, welche den Anlass für den damaligen Asylwiderruf bot, ein
abweichende Beurteilung zur Diskussion stehen sollte. Ein
Zusammenhang mit dem späteren, im Kanton E._______ geführten
Strafverfahren (Urteil des Kreisgerichts F._______ vom 14. März 2008),
dessen Wiederaufnahme der Gesuchstellern offenbar beantragte (vgl.
Beilage zu act. 5), ist weder dargetan noch erkennbar. Auf den
entsprechenden Eventualantrag des Gesuchstellers ist demzufolge nicht
einzutreten.
6.
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Thematik
des Wegweisungsvollzuges (mithin dessen Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit; vgl. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) weder
im Entscheid der ARK vom 16. August 2005 noch im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008 zu behandeln war.
Damit ist diese Thematik bei vorliegender Fallkonstellation einer Revision
von vornherein entzogen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Februar 2011 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller
auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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