D-1076/2017 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Jan...
Karar Dilini Çevir:
D-1076/2017 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Jan...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-1076/2017
law/bah



Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Belarus,
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 / N (…).



D-1076/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein weissrussischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, suchte am 9. März 2003 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. Juli 2003 trat das damalige Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF) gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 (AsylG, AS 2006 4745) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
B.
B.a Am 24. November 2015 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asyl-
gesuch in der Schweiz. Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ vom 27.November 2015 erklärte er, er
sei im Jahr 2004 nach Belarus zurückgekehrt. Im Jahr 2005 sei er während
eines Monates in Deutschland gewesen, von 2006 bis 2009 habe er in
Schweden gelebt und im Jahr 2014 habe er sich während vier Monaten in
Luxemburg aufgehalten. In Schweden und Luxemburg habe er um Asyl
nachgesucht; sein Asylgesuch sei in Schweden abgelehnt und in Luxem-
burg sei er nicht befragt worden. Am 22. November 2015 habe er Belarus
in einem Lastwagen versteckt verlassen. Er sei von den heimatlichen Be-
hörden verfolgt worden, weil er Parteimitglied der BNF sei. Man habe ihn
geschlagen und bedroht; sein Parteifreund sei zirka am 20. Oktober 2015
„verschwunden“. Vor den Wahlen vom 11. Oktober 2015 hätten sie einen
Trickfilm produziert – er habe die Idee dafür gehabt –, der im Privatfernse-
hen gezeigt worden sei. Man habe ihn zum Untersuchungskomitee ge-
bracht und dort geschlagen beziehungsweise, er sei am 12. Oktober 2015
dorthin vorgeladen worden. Man habe von ihm die Bestätigung verlangt,
dass er Parteimitglied und der Urheber des Films sei. Er sei während vier
Stunden dort gewesen, er sei von drei Personen in Zivil geschlagen worden
und er habe anschliessend einen Arzt aufgesucht. Er habe mit Hilfe eines
Anwalts Anzeige erstatten wollen, habe aber keinen gefunden, der dazu
bereit gewesen sei. Die Beamten seien mehrmals zu seiner Mutter gegan-
gen und hätten bei ihm zu Hause angerufen. Später habe man seine Eltern
angerufen und verlangt, dass er erscheine. Als seine Eltern eine Vorladung
verlangt hätten, sei nichts geschickt worden. Er habe ein (…) betrieben,
das behördlich geschlossen worden sei. Früher sei er Mitglied der Gro-
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mada (Belarussische Sozialdemokratische Partei; Anmerkung des Ge-
richts) gewesen, wo er das Amt des (…) innegehabt habe. Der Parteichef
von Gromada sei inhaftiert worden. Wegen der Mitgliedschaft in dieser Par-
tei habe man ihm Bussen auferlegt und er sei auch geschlagen worden. Er
sei an Hepatitis C erkrankt, habe sich bisher aber nicht medizinisch behan-
deln lassen.
B.b Das SEM ersuchte die luxemburgischen Behörden am 9. Dezember
2015 um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese teilten am
11. Dezember 2015 mit, der Beschwerdeführer habe am 29. August 2014
einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 18. Dezember 2014
habe er einen Verzicht auf den Antrag unterschrieben und sei gleichentags
freiwillig zurückgereist.
B.c Am 17. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen
Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er erwarte Do-
kumente aus dem Heimatland, die ihm ein Lastwagenfahrer bringen werde.
Er habe zusammen mit einem Freund vor den Präsidentschaftswahlen ei-
nen Film gedreht. Dieser Film werde von den Behörden als Beweis ge-
sucht. In diesem Zusammenhang sei in Anwesenheit seiner Eltern und von
Nachbarn eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Sein Freund sei
kurz vor seiner Ausreise verschwunden; dessen Eltern habe man später
mitgeteilt, er sei bei der Polizei. Er (der Beschwerdeführer) sei seit 2005
Mitglied der Sozialdemokratischen Partei gewesen; der Parteipräsident sei
inhaftiert worden und später nach Deutschland ausgewandert. Da die Par-
tei an Gewicht eingebüsst habe, sei er der BNF beigetreten. Als man im
Herbst 2015 Unterschriften für den künftigen Präsidenten gesammelt habe,
habe man ihm einen leitenden Posten in einer Initiativgruppe übertragen.
Sie hätten Unterschriften gesammelt und Werbematerial verteilt. Er habe
die Idee gehabt, einen kurzen Film über den Präsidenten zu drehen, der
über den Privatsender (…) ausgestrahlt worden sei. Kurz danach sei sein
Freund verschwunden. Eine Woche später seien die Polizisten zu ihm ge-
kommen und hätten ihn mitgenommen. Man habe ihm zur Last gelegt, dass
er seinen Freund dazu motiviert habe, den Film zu drehen; man habe ihm
das Geständnis des Freundes vorgelegt. Man habe ihm auch vorgeworfen,
in der Partei eine leitende Stellung zu haben. Da er alles abgestritten habe,
habe man ihn zusammengeschlagen. Da er nicht habe standhalten kön-
nen, habe er unterschrieben, der geistige Vater des Films und mit den po-
litischen Verhältnissen in Belarus nicht einverstanden zu sein. Er habe
auch unterschreiben müssen, dass er sich der Polizei zur Verfügung halte
und das Land nicht verlasse. Nachdem er habe gehen können, habe er
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sich unverzüglich in eine Poliklinik begeben, wo er gesagt habe, er sei in
eine Schlägerei geraten. Er habe zusammen mit seiner Mutter diverse (…)
betrieben; nachdem er untergetaucht sei, sei es dort mehrfach zu Kontrol-
len gekommen. Die Betriebe hätten geschlossen werden müssen. Bis zu
seiner Ausreise habe er sich zu Hause und in seiner Datscha aufgehalten.
Von seiner Mutter habe er erfahren, dass Ende 2016 eine Gerichtsverhand-
lung stattfinden solle.
B.d Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens einen Mitgliederausweis der BNF, eine
Bestätigung der Partei, eine Mitgliederliste, ein Arztzeugnis, ein Inspekti-
onsprotokoll und drei behördliche Vorladungen ab (vgl. act. B6/1).
B.e Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM am 6. Juni 2016 (Post-
stempel) eine Laboranalyse vom 31. Mai 2016.
B.f Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 auf, meh-
rere fremdsprachige Dokumente übersetzen zu lassen.
B.g Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom
16. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen geringfügigen Dieb-
stahls zu einer Busse von Fr. 600.– verurteilt. Die Staatsanwaltschaft des
Kantons E._______ verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom
13. April 2016 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Geld-
strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30 –, bedingt aufgeschoben bei einer Pro-
bezeit von zwei Jahren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons F._______
verurteilte den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Betäu-
bungsmittelgesetzes mit Strafbefehl vom 10. Mai 2016 zu einer Busse von
Fr. 100.–. Das (…) verfügte am 22. Dezember 2016 die Ausgrenzung des
Beschwerdeführers vom Kanton G._______.
C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. Januar 2017 – eröffnet am folgen-
den Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. In dieser beantragte er, der Entscheid des SEM sei vollum-
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fänglich aufzuheben, sein Asylgesuch sei gutzuheissen und seine Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen. Eventualiter sei er vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen, allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem
Sinne abzuändern, dass seine Rückschaffung nach Belarus ausgeschlos-
sen werde. Im Falle des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es seien
seine sämtlichen vorinstanzlichen Verfahrensakten unter N (…) beizuzie-
hen und es sei ein Schriftenwechsel zu eröffnen mit der Gewährung eines
Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz. Der Eingabe la-
gen der World Report Belarus 2017, eine Vorladung auf den 10. November
2016, ein Protokoll einer Hausdurchsuchung vom 10. November 2016 und
eine Fürsorgebestätigung vom 15. Februar 2017 bei.
E.
Die Akten N (…) trafen am 22. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsge-
richt ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nach-
folgenden Ausführungen – einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG entscheiden die Abteilungen des Bundes-
verwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern. Nach
Art. 111 Bst. e AsylG entscheidet ein Einzelrichter mit Zustimmung eines
zweiten Richters über offensichtlich begründete oder unbegründete Be-
schwerden. In Art. 111a AsylG wird festgelegt, dass das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten kann
und Beschwerdeentscheide nach Art. 111 nur summarisch begründet wer-
den. Da die Qualifizierung der Beschwerde und somit der Entscheid, ob ein
Schriftenwechsel durchzuführen ist, allein dem Bundesverwaltungsgericht
obliegt, steht dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Antragsrecht zu.
Auf den Antrag, es sei ein Schriftenwechsel durchzuführen und dem Be-
schwerdeführer zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replik-
recht einzuräumen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
1.4 Die vorinstanzlichen Akten werden vom Bundesverwaltungsgericht
standardmässig beigezogen, weshalb sich weitere Ausführungen zum ent-
sprechenden Antrag erübrigen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwer-
deführer habe zum wichtigsten Vorbringen, dem polizeilichen Verhör, un-
terschiedliche Tages- und Zeitangaben gemacht. In der BzP habe er immer
gesagt, er sei am 12. Oktober 2015 auf 9 Uhr vorgeladen worden und sei
selbständig dorthin und danach zum Arzt gegangen. In der Anhörung habe
er gesagt, die Polizisten hätten ihn zu Hause abgeholt; nicht am Folgetag
des 11. Oktober 2015, sondern eine Woche später. Erst nach Durchsicht
eines Beweismittels habe er gesagt, er sei am 12. Oktober 2015 mitge-
nommen worden. Bei der BzP habe er die Dauer des Verhörs auf vier Stun-
den geschätzt, bei der Anhörung habe er sich auf eine Dauer von sechs
bis sieben Stunden festgelegt. Auch zum Wochentag, an dem das Verhör
stattgefunden habe, und zur Strasse, an der das Polizeibüro liege, habe er
sich unterschiedlich geäussert. Bei der BzP habe er gesagt, es hätten drei
Personen auf ihn eingeschlagen, bei der Anhörung habe er vage von einer
oder von zwei Personen gesprochen. Erst auf Vorhalt habe er gesagt, er
wisse es nicht so genau, aber insgesamt seien es fünf Personen gewesen.
Zum Verschwinden seines Freundes habe er einmal gesagt, dieser sei am
Montag nach den Wahlen beziehungsweise in der Folgewoche bezie-
hungsweise 10 bis 14 Tage nach den Wahlen verschwunden. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass sein Freund – der von der Polizei festgenommen
worden sein solle – je nach Version erst nach seinem Verhör verschwun-
den sei, wenn ihm dessen Aussagen bei der Polizei vorgelegt worden
seien. Die Reisetätigkeit des Beschwerdeführers spreche gegen die An-
nahme, dass er in Belarus in den letzten Jahren in asylrelevanter Weise
verfolgt worden sei. Er habe gesagt, er habe den Ausgang seines Asylver-
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fahrens in Luxemburg nicht abgewartet und sei freiwillig nach Belarus zu-
rückgekehrt, womit er seine Tätigkeit bei der SDP nicht als derart eingestuft
habe, dass sie asylrechtlich relevant sein könnte. Weil er die Bedeutung
jener Partei als gering eingestuft habe, sei davon auszugehen, dass seine
politischen Aktivitäten geringfügig seien. Er habe gesagt, er habe als Mit-
glied der BNF Nachteile erlitten, habe diese aber nicht mit der Partei erör-
tert oder dort um Hilfe ersucht, was umso mehr erstaune, als er dort sogar
eine Gruppe geleitet habe. Es erstaune, dass er über die Produktion des
Films und über die daran Beteiligten kaum etwas Konkretes habe sagen
können, obschon er doch der „geistige Vater“ desselben gewesen sei.
Vage seien auch seine Angaben zum weiteren Verlauf gewesen. So habe
er nicht gewusst, woher seine Mutter von einem Gerichtstermin Kenntnis
habe und ob sie gegen die Schliessung der Geschäfte mit einem Anwalt
vorgegangen sei. Gemäss Erkenntnissen des SEM werde die Partei BNF
seit einigen Jahren nur noch mit grossen Lettern abgekürzt. Die Bezeich-
nung „Belaruski Nationalni Front“ (auf Beweismittel 1) entspreche nicht der
offiziellen Bezeichnung „Belaruski Narodny Front“. Er habe angegeben,
man spreche unter sich von „Narodny“, offiziell spreche man von „Natio-
nalni“, was aber nicht mit der offiziellen Webadresse
übereinstimme. Auf Nachfrage bei der Anhörung habe er gesagt, er habe
Rippenbrüche erlitten, was im eingereichten Arztzeugnis nicht erwähnt sei.
Der Therapeut habe ihm nach seinen Angaben nur Salben verschrieben.
Hinsichtlich der eingereichten Vorladungen, auf denen stehe, er müsse
sich zu „Aussagen“ einfinden, sei nicht ersichtlich, weshalb er vorgeladen
worden sei. Das Durchsuchungsprotokoll liege bloss in Kopie vor, womit
ihm wenig Beweiskraft zukomme. Seine persönliche Glaubwürdigkeit sei
auch durch sein deliktisches Verhalten in der Schweiz beeinträchtigt. Im
Hinblick auf die Lage in Belarus sei nicht davon auszugehen, dass das vom
Beschwerdeführer behauptete Profil ein massgebliches Gefährdungspo-
tential im asylrechtlichen Sinn enthalte.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Belarus werde von Präsident
Lukaschenko diktatorisch regiert und Andersdenkende sowie Kritiker wür-
den dort staatlich verfolgt. Die Vorinstanz habe den Asylentscheid haupt-
sächlich mit fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen begründet und auf
die Prüfung der Asylrelevanz und weitere Abklärungen zur aktuellen Lage
in Belarus verzichtet. Sie sei von einem unvollständig erstellten Sachver-
halt ausgegangen. Seine Aussagen seien detailliert, originell und glaub-
haft. Widersprüche bei Befragungen seien praktisch unvermeidbar, da es
niemandem gelinge, bei verschiedenen Gelegenheiten identische Schilde-
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rungen abzugeben. Zeitliche und örtliche Divergenzen seien häufig anzu-
treffen. Widersprüche entstünden hauptsächlich durch die Befragungssitu-
ation, das persönliche Gesprächsthema und durch Missverständnisse bei
der Übersetzung. Zudem seien die Erfahrungen von Asylsuchenden oft
traumatisch und führten zu bleibenden Schäden (Posttraumatische Belas-
tungsstörungen [PTBS], Depressionen, Angststörungen). Er sei davon
nicht verschont geblieben.
Wenn man bedenke, dass der Beschwerdeführer während des Verhörs zu-
sammengeschlagen worden sei, sei nicht erstaunlich, dass er zur Dauer
keine genaueren Angaben habe machen können. Er habe vermutet, dass
sein Parteifreund schon am Montag festgenommen worden sei, und habe
im Verlaufe des Verhörs sein Geständnis gelesen. In der Stadt B._______
kenne jeder den Sitz des Polizeipostens; er habe eine Strasse genannt,
die in dessen Nähe liege. Bei der Anhörung habe er gesagt, zwei Personen
hätten ihn geschlagen, der Untersuchungsbeamte habe den Raum jeweils
verlassen. Es sei möglich, dass er bei der BzP die gleichen Angaben ge-
macht habe und die protokollierende Person seine Antwort mit „drei (betei-
ligte) Personen“ abgekürzt habe. Zum Zeitpunkt des Verschwindens seines
Parteifreundes habe er die Vermutung geäussert, dieser sei am Montag
nach den Wahlen verschwunden.
Nach Konsultation der deutschsprachigen Wikipedia sei der Parteiname
identisch mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen. Die Partei habe
den Namen „Nationalfront“ mit der Zeit in „Volksfront“ („Narodny Front“)
umbenennen müssen.
In den Protokollen bestünden keine gravierenden Widersprüche, weshalb
das SEM zu Unrecht auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen ver-
zichtet habe. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Oppositi-
onspartei sei nicht in Erwägung gezogen worden. Eine innerstaatliche
Fluchtalternative gebe es angesichts der allgemeinen Lage in Belarus
nicht. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft.
6.
6.1 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe den Sachverhalt
nicht vollständig ermittelt beziehungsweise diesen verkannt, ist festzustel-
len, dass dieser in den beiden Befragungen hinreichend abgeklärt und in
der angefochtenen Verfügung ausführlich wiedergegeben wurde. Das SEM
hat entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht bei der Prüfung
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der Vorbringen durchaus berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer vor-
brachte, Mitglied einer Oppositionspartei zu sein. Diesbezüglich vertritt es
den Standpunkt, die Reisetätigkeit des Beschwerdeführers – er gab an,
von seinen Auslandaufenthalten regelmässig nach Belarus gereist und
wieder in den jeweiligen Aufenthaltsstaat zurückgekehrt zu sein – spreche
gegen eine Verfolgungssituation im Heimatland. Die geltend gemachten
konkreten Probleme, die dem Beschwerdeführer nach seinem letzten Aus-
landaufenthalt entstanden seien, wertete das SEM als unglaubhaft und es
erachtete das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Profil nicht als
derart, dass ihm in der Heimat eine asylrechtlich relevante Verfolgung
drohte. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unberechtigt.
6.2 Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Probleme bis zu seiner Rückkehr nach Belarus von Lu-
xemburg im Dezember 2014 nicht gravierend gewesen sein können, er-
weist sich als zutreffend. Er machte zwar geltend, er sei seit längerer Zeit
politisch aktiv und von den Behörden gebüsst sowie misshandelt worden,
er zog aber sein im August 2014 in Luxemburg gestelltes Asylgesuch zu-
rück und kehrte im Dezember 2014 freiwillig nach Belarus zurück (vgl. act.
B14/2), womit er sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaats stellte.
Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten, zeitlich zurückliegenden Problemen.
6.3 Zu prüfen bleibt prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Probleme, die ihm nach seiner Rückkehr nach Belarus im Dezember
2014 entstanden seien, glaubhaft sind.
Der Beschwerdeführer führt seine Probleme mit den heimatlichen Behör-
den auf einen zwei Tage vor den Wahlen vom 11. Oktober 2015 ausge-
strahlten Kurzfilm zurück, für den er die Idee geliefert habe. Der Film sei
von einem Parteikollegen zusammen mit zwei weiteren Personen produ-
ziert worden. Obwohl der Beschwerdeführer sich als „geistigen Vater“ des
Kurzfilms bezeichnet, konnte er über dessen Produktion kaum Angaben
machen (vgl. act. B23/26 S. 9), was nicht zu überzeugen vermag.
Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, sein Parteikollege sei ungefähr
zwei Wochen nach den Wahlen vom 11. Oktober 2015 verschwunden, viel-
leicht auch zehn Tage danach, jedenfalls um den 20. Oktober 2015 herum
(vgl. act. B5/15 S. 9). Im Widerspruch dazu, sagte er bei der Anhörung, am
Montag nach den Wahlen habe von seinem Parteifreund jede Spur gefehlt.
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Zirka eine Woche später hätten ihn die Polizisten zu Hause abgeholt. Spä-
ter meinte er, sein Parteikollege sei in der Woche nach den Wahlen ver-
schwunden, er wisse nicht genau wann (vgl. act. B23/26 S. 6 und S. 12).
Bei der BzP machte er geltend, er sei auf den 12. Oktober 2015, einen
Montag, auf den Polizeiposten von B._______ vorgeladen worden; dieser
befinde sich an der H._______-Strasse. Dort sei er verhört und von drei
Personen geschlagen worden. Der Beschwerdeführer brachte bei der An-
hörung vor, man habe ihn am 12. Oktober 2015 zum Polizeiposten mitge-
nommen – dieser liege an der I._______-Strasse. Auf Nachfrage sagte er
einmal, er sei dort von ein oder zwei Personen beziehungsweise von ins-
gesamt fünf Personen geschlagen worden (vgl. act. B23/26 S. 14 und
S. 18). Anlässlich der Freilassung habe er verlangt, dass man ihm eine
schriftliche Vorladung aushändige, da man ihm ursprünglich nichts habe
aushändigen wollen. Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers,
er sei von den Polizisten derart zusammengeschlagen worden, dass er das
Bewusstsein verloren habe, worauf die Polizisten eine Ambulanz bestellt
hätten (vgl. act. B23/26 S. 14), ist schwer vorstellbar, dass er von den Be-
hörden eine Vorladung verlangte, bevor er den Polizeiposten verliess.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht fest, dass der Beschwerde-
führer zu mehreren zentralen Punkten der den Wahlen vom 11. Oktober
2015 angeblich folgenden Ereignissen widersprüchliche Angaben machte.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind die wesent-
lichsten Widersprüche (Zeitpunkt des Verschwindens des Parteifreundes,
Datum des Erscheinens der Polizei beziehungsweise die Frage, ob er
selbst auf den Polizeiposten ging oder dorthin gebracht wurde) nicht auf-
zulösen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des SEM, das
die geltend gemachte politische Verfolgung des Beschwerdeführers über-
wiegend unwahrscheinlich erscheint und damit unglaubhaft ist.
6.4 Zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln ist Folgen-
des festzuhalten: Unbesehen der Frage der Echtheit der eingereichten Vor-
ladungen – diese weisen keinerlei Sicherheitsmerkmale auf und sind er-
fahrungsgemäss leicht fälschbar und käuflich erwerbbar – ist festzuhalten,
dass diesen lediglich zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich
für „Aussagen“ bei der GOWD in B._______ hätte einfinden müssen. Falls
er nicht erscheinen könne, solle er es telefonisch melden. Somit ist die vom
SEM vertretene Auffassung, der Grund der Vorladung stehe nicht fest, zu-
treffend. Auf Beschwerdeebene wurde eine weitere, gleichlautende Vorla-
dung auf den 10. November 2016 eingereicht. Da der Beschwerdeführer
bei der Anhörung vom 17. Mai 2016 angab, die belarussische Polizei
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wisse, dass er sich in der Schweiz aufhalte (vgl. act. B23/26 S. 17), würde
das Zustellen einer erneuten Vorladung wenig Sinn machen. Bereits bei
der Vorinstanz und erneut auf Beschwerdeebene gab der Beschwerdefüh-
rer Kopien zweier Protokolle von im April 2016 und im November 2016
durchgeführten Hausdurchsuchungen ab. Die Vorinstanz stellte zu Recht
fest, dass Kopien von derartigen Dokumenten kaum Beweiswert zuerkannt
werden kann. Da die heimatlichen Behörden Kenntnis von der Landesab-
wesenheit des Beschwerdeführers haben, machten wiederholte Haus-
durchsuchungen am selben Ort ohnehin kaum Sinn.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Belarus ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Er-
wägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist es in Belarus nach den
Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2010 zu gewalttätigen Übergriffen
von Sicherheitskräften gegen Demonstranten und über 700 Festnahmen
gekommen. In der Folge gab es Repressionen gegen Oppositionelle, Jour-
nalisten und kritisch eingestellte Bürger. Aufgrund dieser Entwicklung ver-
hängte die EU Sanktionen gegen das Land. Anfang 2011 wurden über 30
Personen zu mitunter mehrjährigen Haftstrafen verurteilt; die meisten wur-
den nach wenigen Monate freigelassen – allerdings ohne Rehabilitierung
und teilweise unter Auflagen. Die letzten dieser politischen Häftlinge wur-
den im August 2015 auf freien Fuss gesetzt. Auch die Präsidentschaftswahl
vom Oktober 2015 wies erhebliche Mängel auf, wurde jedoch international
beobachtet, ohne dass gewaltsame Übergriffe oder Repressionen festge-
stellt wurden. Während und nach den Präsidentschaftswahlen wurden Pro-
testaktionen toleriert, wobei deren Organisatoren mit teilweise empfindli-
chen Bussen belegt wurden. In der Folge hob die EU die Sanktionen gegen
Belarus im Februar 2016 weitgehend auf. Anfang März 2016 hob auch die
Schweiz die von ihr beschlossenen Sanktionen – mit Ausnahme der Mas-
snahmen gegen vier Personen – auf (vgl. Urteil des BVGer D-5409/2015
vom 7. Juni 2016 E. 7.4.1).
8.4.2 Vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland nicht be-
fürchten muss, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt zu werden. Eige-
nen Angaben zufolge hat er elf Schuljahre absolviert. Berufliche Erfahrun-
gen erwarb er in Schweden (…) und in Belarus als (…) (vgl. act. B5/15 S.
5). Aufgrund seiner Ausbildung und der beruflichen Erfahrungen dürfte es
ihm möglich sein, sich nach einer Rückkehr nach Belarus wirtschaftlich
wieder einzugliedern. Zudem leben seine Eltern und seine jüngere
Schwester nach wie vor in Belarus (vgl. act. B5/15 S. 6). Des Weiteren
verfügt er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seiner geltend gemach-
ten Zugehörigkeit zur BNF über eine soziale Vernetzung. Insgesamt ist vor
diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr
nach Belarus in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Be-
schwerde als aussichtslos darstellte.
10.2 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegen-
standslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler


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