D-1067/2014 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) - Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu...
Karar Dilini Çevir:
D-1067/2014 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) - Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l




Abteilung IV
D-1067/2014/mel


U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien

A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 14. September 2011 verliessen und gleichentags in die Schweiz
einreisten, wo sie am 15. September 2011 um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machten, sie stammten aus E._______ und hätten
sich von 1992 bis 1997 kriegsbedingt als Flüchtlinge in Österreich auf-
gehalten,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers orthodoxe Serbin sei und die
anderen Familienmitglieder muslimische Bosniaken,
dass sie seit ihrer Rückkehr in den Heimatstaat im Jahr 1997 als ethnisch
gemischte Familie, namentlich aufgrund der serbischen-orthodoxen
Ethnie der Ehefrau beziehungsweise Mutter, Behelligungen und Diskrimi-
nierungen ausgesetzt gewesen seien,
dass man ihr aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit im August 2009 ohne
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt habe und sie
seither "schwarz" in verschiedenen Restaurants gearbeitet habe,
dass sie überdies mit einer muslimischen Nachbarin in Streit geraten sei,
da diese sie zur Konversion aufgefordert, beschimpft und die Katze der
Familie geschlagen habe,
dass man auch den Sohn D._______ in der Schule geschlagen und be-
droht habe und Mitschüler versucht hätten, ihn mit einem Messer zu ver-
letzen, ohne dass die Schulleitung dagegen massgeblich vorgegangen
sei,
dass der Beschwerdeführer in F._______ in einer Metallverarbeitungsfir-
ma für Aluminium gearbeitet habe und in seinem Arbeitsumfeld streng
gläubige Wahhabiten für ihre Glaubensrichtung geworben hätten,
dass diese unter Drohungen immer wieder auf einen Beitritt der Be-
schwerdeführenden und die Konversion der Beschwerdeführerin insistiert
hätten,
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dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2010 aufgrund ausblei-
bender Lohnzahlungen seine Arbeitsstelle gekündigt habe und mit dem
vormaligen Arbeitgeber – mutmasslich ebenfalls ein Wahhabite – in Streit
geraten sei,
dass die Beschwerdeführenden gesundheitliche Probleme geltend mach-
ten,
dass die Tochter C._______ von einem ehemaligen Schulfreund, welcher
nunmehr den Wahhabiten angehöre, nachdrücklich aufgefordert worden
sei, ihre Mutter zur Konversion zu überreden,
dass sie wegen der geschilderten Situation ihre Arbeitsstelle verloren ha-
be,
dass sie im Sommer 2010 von Jugendlichen Schläge erlitten habe,
dass sie aufgrund all dieser Behelligungen ebenfalls psychische Proble-
me bekommen und sich deshalb von Anfang Mai bis Anfang Juli 2011 in
Schweden bei Freunden aufgehalten habe, um sich zu erholen,
dass sich die Familie aus Angst vor weiteren Behelligungen und Drohun-
gen zur Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 5. Juli 2012 abwies
und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerde-
führenden anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen erwog, die geltend gemachten
Behelligungen durch die Wahhabiten würden kein asylrelevantes Aus-
mass erreichen,
dass der Vollzug sich als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM durch ihre vor-
malige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 6. August 2012 im Vollzugs-
punkt anfechten liessen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit Urteil vom
11. September 2012 als offensichtlich unbegründet abwies,
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dass für weitere Einzelheiten des ordentlichen Verfahrens samt beige-
brachter Beweismittel auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist,
II.
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihrer vormaligen Rechtsver-
tretung datiert vom 8. Oktober 2012, 20. November 2012 und 25. Januar
2013 an das BFM gelangten und um Wiedererwägung der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 5. Juli 2012 ersuchten,
dass das BFM der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 1. November
2012, 5. Dezember 2012 und 25. Juli 2013 mitteilte, die Behandlung ihrer
Eingaben werde mangels substanziierter Wiedererwägungsgründe nicht
anhandgenommen,
III.
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer neuen Rechtsvertre-
tung vom 25. September 2013 an das BFM gelangten und um Wiederer-
wägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Juli 2012 im Vollzugs-
punkt sowie um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersuchten,
dass sie zur Begründung insbesondere auf die Gefährdung durch Wah-
habiten und den sich verschlechternden gesundheitlichen Zustand der
Beschwerdeführerin (Ehefrau beziehungsweise Mutter) hinwiesen,
dass der Eingabe ein psychiatrischer Bericht über den Zustand der Be-
schwerdeführerin vom 17. September 2013, zwei D._______ betreffende
Arztberichte aus dem Heimatland und Pressematerial hinsichtlich der Ge-
fährdungssituation wegen der Wahhabiten vor Ort beilagen,
dass das BFM dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
24. Januar 2014 – eröffnet am 28. Januar 2014 – abwies, seine Verfü-
gung vom 5. Juli 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine
Gebühr erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, mit dem Wiedererwägungsgesuch werde das Bestehen einer seit
der früheren Verfügung veränderten Sachlage geltend gemacht,
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dass im ordentlichen Verfahren indes die grundsätzliche Schutzwilligkeit
und Schutzfähigkeit der bosnischen Behörden bei erfolgten oder drohen-
den Behelligungen der Wahhabiten festgestellt worden sei,
dass der psychiatrische Bericht über den Zustand der Beschwerdeführe-
rin vom 17. September 2013 aufgrund mangelhafter Angaben und nicht
überzeugender Schlussfolgerungen gewisse Fragen aufwerfe,
dass einer allfälligen psychischen Dekompensation mit geeigneter psy-
chiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden
könne,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe ihrer
Rechtsvertretung vom 27. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
anfochten,
dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung
der Unzulässigkeit beziehungsweise Undurchführbarkeit respektive even-
tualiter der Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht den Erlass vor-
sorglicher Massnahmen beantragten,
dass sie als Beweismittel einen Abklärungsbericht eines Anwalts vom
22. Februar 2014, einen die Beschwerdeführerin betreffenden spezialärzt-
lichen Bericht vom 24. Februar 2014 und Internetberichte zur Situation
vor Ort einreichten,
dass zur Begründung der Eingabe die sich verschärfende Gefahr vor Ort
wegen der radikal-islamistischen Wahhabiten vorgebracht wurde,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig
abgeklärt noch sorgfältig gewürdigt habe,
dass die Vorfluchtsituation der Beschwerdeführenden auch durch den
Anwaltsbericht vom 22. Februar 2014 bestätigt werde,
dass gemäss Arztbericht in Bosnien keine adäquate medizinische
Betreuung der Beschwerdeführerin gewährleistet sei,
dass das angeblich vorhandene soziale Netz vor Ort stark zu relativieren
sei,
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dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Einzelheiten der Be-
schwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass das Gericht den allfälligen Vollzug der Wegweisung mit Zwischen-
verfügung vom 3. März 2014 einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass bei Wiedererwägungsgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG – mithin am
1. Februar 2014 – hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung
vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 Abs. 2) gilt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgelei-
tet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüng-
liche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist,
dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist, wobei ein solchermassen als qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist,
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66
Abs. 3 VwVG),
dass die Vorinstanz auf die Eingabe vom 25. September 2013 eintrat und
an der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Bosnien-Herzegowina festhielt,
dass die pauschalen Beschwerderügen, die Vorinstanz habe dabei den
rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig abgeklärt noch sorgfältig
gewürdigt, durch die vorliegenden Akten nicht gestützt wird und entspre-
chend keine Gehörsverletzung ersichtlich ist,
dass im abgeschlossenen Asylverfahren erwogen wurde, der bosnisch-
herzegowinische Staat sei grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig und
verfüge sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein
funktionierendes Rechts- und Justizsystem,
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dass sich die Beschwerdeführenden daher, soweit sie strafrechtlich rele-
vanten Behelligungen seitens Dritter ausgesetzt seien, an die zuständi-
gen Instanzen im Heimatstaat wenden könnten und ihnen entsprechen-
der Schutz auch gewährt werde,
dass zwar in Einzelfällen Behördenvertreter mit niederen Chargen die
notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholter Intervention
nicht einleiten würden, aber die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Be-
amte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die den Betroffenen zustehen-
den Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,
dass der bosnisch-herzegowinische Staat grundsätzlich bestrebt sei, die
Verfehlungen von Beamten zu ahnden,
dass im Übrigen insbesondere Übergriffe und Drohungen von Seiten der
Wahhabiten im Heimatstaat der Beschwerdeführenden nicht toleriert wür-
den,
dass zwar Diskriminierungen und Übergriffe gegen religiöse Minderheiten
im Heimatstaat der Beschwerdeführenden nach wie vor vorkommen
könnten, diese jedoch nicht ein Ausmass im Sinne einer Situation allge-
meiner Gewalt gegenüber religiösen Minderheiten erreichen würden,
dass die im Wiedererwägungsverfahren erneut geltend gemachte Furcht
vor Nachteilen aus religiösen Gründen zwar nachvollzogen werden kann
und sich die Situation möglicherweise lokal verschärft hat,
dass aber insofern keine in wiedererwägungsrechtlicher Weise relevant
veränderte Sachlage dargetan ist, als die grundsätzliche Schutzwilligkeit
und Schutzfähigkeit der Behörden nach wie vor besteht,
dass denn auch gemäss Beschwerdevorbringen gewisse Exponenten der
Wahhabiten angeklagt, nicht aber in Haft genommen worden seien,
dass vor diesem Hintergrund auch die eingereichten ärztlichen Berichte
zu den Übergriffen durch Dritte gegen den Sohn D._______ zu keiner
wiedererwägungsweise relevanten neuen Sachlage zu führen vermögen,
dass die Beschwerdeführerin – die Ehefrau beziehungsweise Mutter – ei-
ne Verschlechterung ihres Gesundheitszustands vorbringt und entspre-
chende Berichte eingereicht hat,
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dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen indes – wie im bereits
zitierten Urteil festgehalten – nur dann auf die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige me-
dizinische Versorgung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr in den Heimatstaat zu einer lebensgefährdenden Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt,
dass die Beschwerdeführerin gemäss aktuellstem Arztbericht insbeson-
dere unter psychischen Beschwerden leidet und auf eine regelmässige
ambulante Betreuung angewiesen ist,
dass – wiederum gemäss Urteil vom 11. September 2012 – vorliegend
von einer adäquaten medizinischen und psychotherapeutischen Behand-
lung der Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina auszugehen
ist, zumal die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Heimatstaat
vor ihrer Ausreise bereits in Behandlung war und entsprechende Medi-
kamente erhältlich waren,
dass der Wahrheitsgehalt der Behauptung im Arztbericht vom 24. Februar
2014, die dortige Behandlung sei inadäquat gewesen, insofern offen ge-
lassen werden kann, als es der Beschwerdeführerin im Bedarfsfall unbe-
nommen bliebe, mit Hilfe der Strukturen vor Ort einen Behandlungswech-
sel zu veranlassen,
dass eine allfällige Akzentuierung ihres Leidens in der geltend gemachten
Form nicht wiedererwägungsrechtlich relevant ist, da eine ambulante
Therapie auch bei stärkeren Symptomen vor Ort als durchführbar er-
scheint,
dass gemäss Arztbericht vom 24. Februar 2014 im Übrigen im vergange-
nen Jahr eine leichte Zustandsbesserung eingetreten sei,
dass einer allfälligen psychischen Dekompensation mit geeigneter psy-
chiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden
könnte,
dass den Akten sodann nach wie vor keine Anhaltspunkte zu entnehmen
sind, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach
Bosnien und Herzegowina aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder
sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten,
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dass die Beschwerdeführenden im ordentlichen Verfahren geltend mach-
ten, im Heimatstaat finanziell gut versorgt gewesen zu sein, und über ei-
ne vergleichsweise gute Schul- und Berufsausbildung und mehrjährige
Berufserfahrungen aufgrund verschiedener Erwerbstätigkeiten im Hei-
matstaat verfügen,
dass die Wiederwägungsvorbringen, wonach aufgrund der generellen
Verarmung der Bevölkerung vor Ort und der religiösen Situation der Be-
schwerdeführenden ihre Perspektiven eingeengt seien, in dieser eher
pauschalen Form wiederum nicht auf eine relevante Veränderung der Si-
tuation hindeuten (vgl. dazu A 11 S. 3; A 12 S. 3 und 4),
dass somit nach wie vor weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der
Wegweisung sprechen,
dass es sich vor diesem Hintergrund mangels Relevanz erübrigt, auf wei-
tere Beschwerdevorbringen und Beweismittel einzugehen,
dass die Beschwerde vom 27. Februar 2014 daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber


Versand: