D-1024/2014 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Jan...
Karar Dilini Çevir:
D-1024/2014 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Jan...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-1024/2014

U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien

A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 / N_______.


D-1024/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 15. Juli 2005 (gemäss dem iranischen Kalender am
24. 04.1384) und gelangte nach längeren Aufenthalten in der Türkei und
in Griechenland am 13. Februar 2011 in die Schweiz, wo er am selben
Tag um Asyl ersuchte. Anlässlich seiner Kurzbefragung vom 17. Februar
2011 sowie der einlässlichen Anhörung vom 30. April 2013 zu seinen
Asyl- und Ausreisegründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen
Folgendes vor:
Er sei iranischer Staatsangehöriger, konfessionslos, gehöre dem Volk der
Lure an und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt. In seiner
Heimat sehr er mehrmals festgenommen worden. Bei einer Rückkehr in
die islamische Republik Iran werde er erneut festgenommen und ins Ge-
fängnis gebracht.
B.
B.a Mit Verfügung vom 27. Januar 2014, welche dem Beschwerdeführer
am 13. Februar 2014 mündlich eröffnet wurde, lehnte das BFM das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens teils widersprüchli-
che, teils zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegte Vorbrin-
gen zu Protokoll gegeben.
Bei der Kurzbefragung habe er "mindestens" drei Festnahmen geltend
gemacht (vgl. BFM-Akten A6/11 S. 5). Da es sich bei den geltend ge-
machten Festnahmen um ein zentrales Element seiner Asylgründe hand-
le, wäre zu erwarten, dass er diesbezüglich konkrete und verlässliche
Aussagen machen könnte. Des Weiteren habe er im Gegensatz dazu bei
der einlässlichen Anhörung vom 30. April 2013 lediglich zwei Festnahmen
geltend gemacht und auf entsprechenden Vorhalt hin ausdrücklich erklärt,
er sei kein drittes Mal festgenommen worden (vgl. A20/13 S. 6 F. 45).
Gemäss seinen Angaben bei der Kurzbefragung soll er sich in seiner
Heimat nicht politisch betätigt haben. Demgegenüber habe er bei der An-
hörung ein politisches Engagement geltend gemacht (vgl. A20/13 S. 3
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F. 10). Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Befürchtung, er würde bei einer Rückkehr in den Iran erneut
festgenommen und inhaftiert (vgl. A6/11 S. 6), wäre davon auszugehen,
dass die iranischen Behörden entsprechende Schritte gegen den Be-
schwerdeführer eingeleitet hätten. Seinen Aussagen würden sich indes-
sen entsprechende Hinweise nicht entnehmen lassen, zumal er aus-
drücklich erklärt habe, er sei von den iranischen Behörden nicht gesucht
worden (vgl. A20/13 S. 8 F. 68).
C.
C.a Am 17. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um
Akteneinsicht, woraufhin das BFM mit Schreiben vom 19. Februar 2014
eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der Akten, deren Einsicht
nicht abzulehnen war, an die vom Beschwerdeführer angegebene Adres-
se zustellte.
C.b Diese Sendung wurde dem BFM mit dem postalischen Vermerk
"Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt wer-
den" retourniert.
D.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung richtet sich die am 27. Februar 2014
beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit den Anträgen
auf Aufhebung der Verfügung des BFM, Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft sowie Gewährung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und infolgedes-
sen sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege beantragt
E.
E.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März
2014 wurde dem Beschwerdeführer nachträglich Akteneinsicht einge-
räumt. Gleichzeitig erhielt er unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Ge-
legenheit, die Beschwerde bis zum 26. März 2014 zu ergänzen. Die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hin-
weis auf die Säumnisfolge innert derselben Frist zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– aufgefordert.
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E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 25. März 2014.
E.c Mit Eingabe vom 26. März 2014 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer eine Beschwerdeergänzung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
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liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 AsylG
nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zu-
treffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. B.b
vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgeg-
nungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen
bestreitet, sich widersprochen zu haben und auf der Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen beharrt. Er sei so oft von den Sittenwächtern angehalten
worden, dass er die jeweiligen Behelligungen nicht genau beziffern kön-
ne. Auch wenn er nur von zwei "schlimmsten Ereignissen" gesprochen
habe, bedeute dies nicht, dass er nicht öfters behelligt worden sei und er
bei der dritten Inhaftierung die Flucht ergriffen habe. Die "grüne Bewe-
gung" sei erst im Jahr 2009 entstanden. Da er den Iran bereits im Jahr
2005 verlassen habe, habe er sich im Ausland dafür eingesetzt und an
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Kundgebungen teilgenommen. Deshalb sei er auch überzeugt, dass er
bei einer Rückkehr sofort inhaftiert werden würde. In der Beschwerdeer-
gänzung wiederholte er, dass er aufgrund seiner Einstellung und seines
Lebenswandels wiederholt von den Sittenwächtern (Basijdi) festgehalten,
verbal belästigt, festgenommen oder bestraft worden sei. Er habe aus-
serdem seine Heimat bereits im Jahr 2005 verlassen und lebe seit dem
13. Februar 2011 in der Schweiz. Zudem sei er illegal aus dem Iran aus-
gereist. Allein dieser Umstand würde in seiner Heimat zu einer Inhaftie-
rung und einer Bestrafung führen.
5.2 Die auf Beschwerdeebene erhobenen Bestreitungsvermerke und Be-
hauptungen vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der
Beschwerdeführer gab bei der Kurzbefragung ausdrücklich zu Protokoll,
er habe keine politischen Gründe, er sei nur wegen der extremen Re-
pressionen ausgereist (vgl. A6/11 S. 5 F. 15). Er erklärte ferner, er habe
den Iran legal verlassen und sei mit seinem Reisepass in die Türkei ein-
gereist (vgl. A6/11 S. 6 F. 16). Für diese Reise habe er kein Visum benö-
tigt. Bei der Anhörung bekräftigte er, mit seinem Reisepass aus dem Iran
ausgereist zu sein (vgl. A20/13 S. 10 F. 84). Sein erstmals geltend ge-
machtes politisches Engagement im Iran (vgl. A20/13 S. 3 F. 10) relati-
vierte er im weiteren Verlauf der Anhörung, indem er erklärte, als er den
Iran verlassen habe, habe es weder die "grüne Bewegung" gegeben noch
Proteste, an denen er hätte teilnehmen können (vgl. A20/13 S. 3 F. 13).
Aufgrund der erläuterten Unstimmigkeiten ist es dem Beschwerdeführer
somit nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Zusammen-
fassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat.
5.3 Sodann sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu
prüfen. Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, er ha-
be sich im Ausland für die "grüne Bewegung" eingesetzt und an Kundge-
bungen teilgenommen.
5.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
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5.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vor-
behalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine
AsylG).
5.6 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitä-
ten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E. 7.1 S. 352; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis ei-
ner begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten
muss.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrneh-
men beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und po-
tentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in Exilor-
ganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer
und Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei
üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, fallen nicht darunter. Somit ist
nicht die optische Erkennbarkeit und die Möglichkeit der Identifizierung
massgebend, sondern, ob sich die Person durch ihre Aktivität in solchem
Masse hervorgetan hat, dass sie aus Sicht des iranischen Regimes als
potentielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen BVGE
2009/28 E. 7.4.3; vgl. sodann beispielsweise die Urteile des BVGer
E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.4, D-5729/2010 vom 17. Mai
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2013 E. 4.4, D-4566/2008 vom 1. November 2011 E. 4.4, E-5159/2006
vom 1. Oktober 2010 E. 3.4.2).
5.7 Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er habe sich, da er
den Iran bereits im Jahr 2005 verlassen habe, im Ausland für die "grüne
Bewegung" eingesetzt und an Kundgebungen teilgenommen. Weder
seinen Aussagen noch den Akten ist zu entnehmen, dass er sich bei den
Kundgebungen besonders und über das Mass der anderen Personen
hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende
Führungsposition innegehabt hätte (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.7.4.3).
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachten
Vorfluchtgründe, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft gemacht hat, und
dass demnach auch nicht davon auszugehen ist, er sei in seinem
Heimatland als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Es
bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass er aufgrund
seiner exilpolitischen Aktivitäten im Iran gefährdet sein sollte.
5.8 An dieser Stelle ist überdies auf die geltende Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder
des Asylgesuches im Ausland keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung im Iran befürchtet werden muss (BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367).
5.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das BFM hat somit
insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen ver-
neint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt
und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
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schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch
dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder perma-
nent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwer-
deführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
7.6 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Der junge – und soweit den Akten zu entneh-
men ist – gesunde Beschwerdeführer hat bis zur Ausreise am 15. Juli
2005 immer im Iran gewohnt und ist daher mit den dortigen Lebensum-
ständen vertraut. Er hat dort zehn Jahre die Schule besucht und als Au-
tomechaniker gearbeitet (vgl. A6/11 S. 2). Auch während seines fünfjähri-
gen Aufenthaltes in Griechenland fand er als Automechaniker für sich und
seine damalige Ehefrau ein Auskommen (vgl. A6/11 S. 7). Auch verfügt er
in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz, da gemäss seinen
Aussagen seine Eltern und Geschwister in B._______ leben (vgl. A6/11
S.3). Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung bezogen auf die
Lage im Iran als zumutbar.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. März 2014 geleistete Kosten-
vorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)

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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in der gleichen Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy


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