D-1020/2011 - Abteilung IV - Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) - Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun...
Karar Dilini Çevir:
D-1020/2011 - Abteilung IV - Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) - Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun...
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1020/2011/dcl
Urteil vom 21. Februar 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______, geboren am (…),
ungeklärter Staatsangehörigkeit,
angeblich Senegal bzw. Elfenbeinküste,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des
BFM vom 5. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2011 von Griechenland
kommend auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangte,
dass eine gleichentags vorgenommene Analyse der Ausweisprüfstelle
der Flughafenpolizei Zürich ergab, dass es sich bei der von der
Beschwerdeführerin vorgewiesenen französischen Identitätskarte um ein
missbräuchlich verwendetes Dokument handelt,
dass die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2011 am Flughafen ein
Asylgesuch stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2011 der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und
ihr für die Dauer des Asylverfahrens, beziehungsweise maximal 60 Tage,
den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort
zuwies,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung vom
23. Januar 2011 und der Anhörung vom 27. Januar 2011 zur Begründung
ihres Asylgesuches unter anderem angab, sie sei senegalische
Staatsangehörige, in B._______, Elfenbeinküste, geboren und habe dort
bis 1992 gelebt,
dass ihre Mutter sie 1992 zur Tante väterlicherseits nach Senegal
(C._______) gebracht habe, welche 2002 in der Hoffnung auf finanzielle
Vorteile von der beabsichtigten Zwangsheirat der Beschwerdeführerin
gesprochen habe,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines Besuches ihrer Mutter in
B._______ eine Beziehung mit einem Mann eingegangen sei,
dass sich ihre Tante gegen die Beziehung ausgesprochen und ihr
mitgeteilt habe, einen anderen Mann für sie gefunden zu haben,
dass sie, die Beschwerdeführerin, erneut beschnitten werden müsse, da
sie noch Interesse für Männer zeige,
dass die Beschwerdeführerin ihre Probleme ihrem in der Zwischenzeit in
D._______ lebenden Freund erzählt habe, welcher in der Folge für sie die
Flucht nach D._______ organisiert habe,
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dass ihre Tante von ihrem Aufenthalt in D._______ erfahren habe und
einmal am Busbahnhof aufgetaucht sei, weshalb sich die
Beschwerdeführerin mit ihrem Freund nach Mauretanien begeben habe,
dass sie auch in Mauretanien von ihrer Tante gesucht worden sei und ihr
in der Zwischenzeit religiös Angetrauter sie verlassen habe,
dass dieser ihr im Mai 2010 einen mauretanischen Pass organisiert habe,
mit dem sie über Marokko und Algerien nach Syrien geflogen sei,
dass sie auf dem Landweg über die Türkei nach Griechenland gelangt sei
und sich dort eine belgische Identitätskarte besorgt habe, um von Athen
nach Belgien zu fliegen,
dass sie die Absicht gehabt habe, in Brüssel um Asyl nachzusuchen,
indessen in Zürich verhaftet worden sei, weshalb sie in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt habe,
dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung bis zum heutigen
Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat,
dass das BFM mit - am 8. Februar 2011 eröffneter - Verfügung vom
5. Februar 2011 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und
deren Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2011 bei der
Flughafenpolizei Zürich-Kloten zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts
eine auf den 11. Februar 2011 datierte Beschwerde gegen diesen
Entscheid einreichte, wobei sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter
anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten
Beschwerdeführerin einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52
Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7
AsylG),
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zutreffend auf
offenkundige Mängel und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag der
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Beschwerdeführerin verweist, namentlich auf ihre teils unsubstanziierten,
teils widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben,
dass es der Beschwerdeführerin insbesondere nicht gelungen ist, die
geltend gemachte Suche ihrer Tante nach ihr plausibel zur erklären und
die entsprechenden Schilderungen zudem teils widersprüchlich
ausgefallen sind,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren nicht überzeugend erklären
konnte, weshalb sie nicht mit Hilfe von Bekannten, Behörden oder
spezialisierten Frauenorganisationen gegen ihre Tante vorgegangen sein
will,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe lediglich in
übermässig ausschweifender Weise die bereits im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt, ohne sich mit der
Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb die Abweisung ihres Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten keine Gründe
ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen
vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
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Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist, da im Falle der Beschwerdeführerin – eine junge,
gesunde Frau - keine individuellen Vollzugshindernisse zu erkennen sind,
dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und, wie von der
Vorinstanz festgehalten, insbesondere hinsichtlich ihrer familiären
Verhältnisse unglaubhafte Angaben gemacht hat,
dass es dem BFM daher nicht möglich war, sich in voller Kenntnis der
tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der
Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
äussern, indessen die Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen an
der Substanziierungs-pflicht der Asylsuchenden findet, weshalb es nicht
Sache der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen der Asylsuchenden
nach etwaigen Weg-weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 1, E. 3.2.2., S. 5, zweiter Absatz),
dass die Beschwerdeführerin insofern die Folgen ihrer fehlenden
Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon ausgegangen
wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen
Aufenthaltsort,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, mithin die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, bei der Be-
schaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat, womit der
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Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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