C-8259/2010 - Abteilung III - Rentenanspruch - Invalidenrente (Verfügung vom 29. Oktober 2010)
Karar Dilini Çevir:
C-8259/2010 - Abteilung III - Rentenanspruch - Invalidenrente (Verfügung vom 29. Oktober 2010)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8259/2010
Urteil vom 10. Februar 2011
Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A._______,
vertreten durch Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 29. Oktober 2010).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1948 geborene A._______ zwischen 1973 und 1998 teilweise in
der Schweiz erwerbstätig war und Beitrage an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtete (vgl. IK-
Auszug [Akten sind nicht nummeriert]),
dass sich der Versicherte im Februar 2008 über den serbischen
Versicherungsträger bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug angemeldet hat,
dass die für die Abklärung zuständige IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA) das Dossier nach Eingang medizinischer Berichte
jeweils dem regionalen medizinischen Dienst (RAD) vorlegte (Bericht von
Dr. B._______ vom 28. Januar 2009, vom 28. August 2009),
dass die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2009
die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte,
dass der Versicherte, vertreten durch lic.iur. G. Reljic, am 9. November
2009 unter anderem vorbrachte, der Bericht der Spezialärzte für
Kardiologie vom 26. März 2009 beantworte nicht alle von der IVSTA
gestellten Fragen und die vom serbischen Versicherungsträger
übermittelte Dokumentation sei nicht vollständig,
dass die IVSTA beim serbischen Versicherungsträger mit Schreiben vom
20. November 2009 weitere medizinische Unterlagen anforderte und das
Dossier erneut dem RAD zur Beurteilung vorlegte,
dass Dr. B._______ sich in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2010
unter anderem auf den Bericht "eines Chirurgen" in X._______ vom
20. April 2010 bezieht,
dass der Bericht von Dr. C._______, X._______, vom 20. April 2010
jedoch nicht A._______ betrifft, sondern einen anderen Versicherten (mit
einem anderen Beschwerdebild),
dass die IVSTA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Oktober
2010 abgewiesen hat,
dass A._______ dagegen am 29. November 2010 (ergänzt durch
Eingabe vom 30. November 2010) Beschwerde erheben liess (Akt. 1
und 2),
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dass der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Rente, eventualiter
die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung, beantragen
liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d
VGG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass zu Recht gerügt wird, dass das Dossier des Beschwerdeführers
medizinische Unterlagen eines anderen Versicherten enthält und der
beurteilende RAD-Arzt sich darauf abstützte (vgl. auch Akt. 4),
dass die angefochtene Verfügung daher nicht auf einem rechtskonform
ermittelten Sachverhalt (vgl. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) beruht,
dass sich die Vorinstanz zudem nicht mit den im Vorbescheidverfahren
vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt hat, weshalb auch der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
Art. 42 ATSG) missachtet wurde (vgl. Art. 74 Abs. 2 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201], Urteil
BVGer C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3),
dass sich die Beschwerde somit als offensichtlich begründet erweist und
im Sinne des Eventualbegehrens gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ergebnis keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der obsiegende Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung hat,
dass diese Entschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 800.- (ohne Mehrwertsteuer,
vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des
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Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20])
festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Eventualbegehren gutgeheissen.
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache wird im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 800.- zugesprochen, welche von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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