C-8087/2010 - Abteilung III - Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung - Finanzhilfe für familienergänzende Kinderbetreuung...
Karar Dilini Çevir:
C-8087/2010 - Abteilung III - Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung - Finanzhilfe für familienergänzende Kinderbetreuung...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-8087/2010


U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 3

Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.



Parteien

A._______,
Beschwerdeführerin,



gegen


Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Vorinstanz.

Gegenstand

Finanzhilfe für familienergänzende Kinderbetreuung, Verfü-
gung vom 18. Oktober 2010.


C-8087/2010
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Sachverhalt:
A.
Am 3. September 2010 reichte die Gemeinde A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) beim Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfol-
gend: BSV, Vorinstanz) ein Beitragsgesuch um Gewährung von Finanzhil-
fen betreffend Ausbau einer bestehenden Einrichtung für die schulergän-
zende Betreuung bzw. Erhöhung des Angebots der Tagesschule
B._______ ein (act. 25). Als Datum der geplanten Betriebsaufnahme
wurde der 16. August 2010 bzw. das Schuljahr 2010/11 angegeben
(act. A 1, 25).
B.
Mit E-Mail vom 7. September 2010 erklärte die Beschwerdeführerin, das
BSV im Mai 2010 darauf hingewiesen zu haben, dass eine fristgerechte
Einreichung des Gesuches aufgrund der noch unklaren Situation nicht
möglich sei. Die zuständige Sachbearbeiterin des BSV habe dafür Ver-
ständnis gezeigt und damals zugesagt, dass das Gesuch mit den rele-
vanten Daten auch nach Ablauf der vorgegebenen Frist eingereicht wer-
den könne (act. A 27).
C.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 trat das BSV auf das Gesuch um
Gewährung von Finanzhilfen betreffend Erhöhung des Angebotes der Ta-
gesschule B._______ nicht ein. Zur Begründung machte es geltend, die
Tagesschule B._______ habe ihr Angebot per 16. August 2010 erweitert.
Das Gesuch sei jedoch erst am 3. September 2010 und demzufolge nach
der Erhöhung des Angebots eingereicht worden. Die Einreichefrist sei
somit nicht eingehalten worden. Bezüglich der E-Mail vom 7. September
2010 sei festzustellen, dass das BSV nie eine Auskunft erteilt habe, wo-
nach das Gesuch auch nach erfolgter Betriebsaufnahme oder Erhöhung
des Angebots eingereicht werden könne. Die zuständigen Sachbearbeiter
würden die Gesuchsteller immer darauf hinweisen, dass die Einreichefrist
verbindlich sei und als massgebender Zeitpunkt bezüglich der Schaffung
von neuen Betriebsplätzen die tatsächliche Betriebsaufnahme des Ange-
bots gelte. Allenfalls sei seitens des BSV die Auskunft erteilt worden, die
festgelegte Einreichefrist von 12 Wochen vor Betriebsaufnahme bzw. vor
der Erhöhung des Angebots müsse ausnahmsweise nicht ganz eingehal-
ten werden. Da das Gesuch vorliegend jedoch erst nach Erhöhung des
Angebots eingereicht worden sei, könne darauf nicht eingetreten werden
(act. A 28).
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D.
Mit Eingabe vom 18. November 2010 (gleichentags der Post übergeben)
reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Gemeinderat, Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfü-
gung vom 18. Oktober 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur mate-
riellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung
machte sie im Wesentlichen geltend, mit Grossratsbeschluss vom 29. Ja-
nuar 2008 seien die bernischen Gemeinden verpflichtet worden, ab
1. August 2010 Tagesschulangebote anzubieten, sofern eine genügende
Nachfrage von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern bestehe.
Diese Bestimmung habe die Beschwerdeführerin vor erhebliche organisa-
torische und konzeptionelle Probleme gestellt. Insbesondere sei bis zu
einem sehr späten Zeitpunkt nicht klar gewesen, wie viele verbindlichen
Anmeldungen für das Schuljahr 2010/11 vorliegen würden. Von dieser
Zahl sei jedoch abhängig gewesen, ob nebst den bereits bestehenden
Standorten X._______ und Y._______ noch kurzfristig ein dritter Standort
hätte bereitgestellt werden müssen. Erst in der ersten Hälfte des Juni
2010 seien die definitiven Anmeldungen vorgelegen, und ab diesem Zeit-
punkt sei klar gewesen, dass ein dritter Standort eröffnet werden müsse.
Das habe zur Folge gehabt, dass das Beitragsgesuch nicht termingerecht
vollständig habe eingereicht werden können. Im Mai 2010 habe das BSV
darauf hingewiesen, das Gesuch sei erst dann einzureichen, wenn es
vollständig ausgefüllt sei, andernfalls könne auf das Gesuch nicht einge-
treten werden. Die Betriebsaufnahme des 3. Tagesschulstandortes sei am
16. August 2010 erfolgt. Somit hätte das Gesuch bis am 24. Mai 2010
eingereicht werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die defini-
tiven Anmeldezahlen nicht bekannt gewesen. Ebenfalls hätten die not-
wendigen Beschlüsse des Gemeindesrates betreffend Standort, Personal
und Infrastruktur gefehlt. Diese Elemente hätten erst am 16. August 2010,
dem Tag der Betriebsaufnahme, festgestanden, weshalb das Gesuch erst
ab dem 17. August 2010 habe definitiv erstellt werden können. Es sei in
der Folge rasch bereinigt und am 3. September 2010 eingereicht worden.
Vorliegend handle es sich um einen Ausnahmefall, der vom BSV als sol-
cher zu behandeln sei, wie dies in der Verordnung über Finanzhilfen für
familienergänzende Kinderbetreuung vom 9. Dezember 2002 (SR 861.1;
nachfolgend: Verordnung) vorgesehen (Art. 2) und der Schulverwaltung
im Mai 2010 auch dementsprechend mitgeteilt worden sei. Wenn nun das
BSV allenfalls der Ansicht sei, die "Anfrage mit Begründung" hätte schrift-
lich eingereicht werden müssen, würde dies gegen das Vertrauensprinzip
verstossen. Im Ergebnis sei das Nichteintreten auf das Beitragsgesuch
als Rechtsverweigerung zu qualifizieren (BVGer act. 1).
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E.
Am 6. Dezember 2012 leistete die Beschwerdeführerin den von ihr ver-
langten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- (BVGer act. 6, 8).
F.
Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2011 beantragte das BSV die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Tagesschule B._______ habe ihr Angebot
am 16. August 2010 erweitert, das Gesuch jedoch erst am 3. September
2010 eingereicht. Die Einreichefrist sei somit nicht eingehalten worden.
Betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach das BSV
zugesagt habe, dass das Gesuch auch noch nach Ablauf der vorgegebe-
nen Frist eingereicht werden könne, werde darauf hingewiesen, dass das
BSV bei sämtlichen telefonischen Anfragen darauf aufmerksam mache,
dass die Gesuche korrekt und vollständig zu sein hätten. Zudem werde
die Auskunft erteilt, dass eine Nichteinhaltung der Einreichefrist von 12
Wochen bei Vorliegen von entsprechenden Begründungen akzeptiert
werde; zugleich werde aber auch darauf hingewiesen, dass das Gesuch
vor Betriebsaufnahme oder Erhöhung des Angebotes eingereicht werden
müsse. Das BSV habe sicherlich nie eine entsprechende Auskunft erteilt,
wonach das Gesuch auch nach erfolgten Betriebsaufnahmen eingereicht
werden könne. Zwischen April und August 2010 seien insgesamt 239 Ge-
suche eingereicht worden. Entsprechend gross sei die Anzahl der telefo-
nischen Anfragen gewesen. Zu diesen allgemeinen und unverbindlichen
Anfragen bezüglich Gesuchseinreichung, Bedingungen für Finanzhilfen
etc., würden – wenn noch kein konkretes Gesuch vorliege – keine Noti-
zen gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdefüh-
rerin nicht in der Lage gewesen sei, das Gesuch rechtzeitig einzureichen.
Gemäss Chronologie der Abklärungen sei bereits im Juni 2010 klar ge-
wesen, dass aufgrund der Anmeldungen ein neuer Standort benötigt wer-
de; am 21. Juni 2010 sei anscheinend die Genehmigung des Standorts
und am 19. Juli 2010 des Nachkredits durch den Gemeinderat erfolgt.
Dass das Gesuch erst drei Wochen nach Erhöhung des Angebots einge-
reicht worden sei, sei nicht nachvollziehbar (BVGer act. 12).
G.
Mit Replik vom 10. März 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren mit
Beschwerde gemachten Ausführungen fest. Des Weiteren machte sie gel-
tend, Art. 10 Abs. 2 der Verordnung sei offen formuliert und lege nicht
fest, dass das Gesuch spätestens vor Erhöhung des Angebots einge-
reicht werden müsse. Vielmehr ermögliche es diese Bestimmung gerade,
in besonderen Fällen – wie dem vorliegenden – alltagstaugliche Lösun-
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gen zu finden. Die Behauptung des BSV, in den Telefongesprächen dar-
auf hingewiesen zu haben, das Gesuch sei spätestens vor der Erhöhung
des Angebots einzureichen, werde mit aller Entschiedenheit zurückge-
wiesen. Die Vorinstanz gehe ferner fehl in der Annahme, das Gesuch hät-
te spätestens am 19. Juli 2010 eingereicht werden können, da zu diesem
Zeitpunkt die gesamten Unterlagen vorgelegen seien; dies sei erst am
16. August 2010 der Fall gewesen (BVGer act. 14).
H.
Mit Duplik vom 12. April 2011 hielt die Vorinstanz an ihren mit Vernehm-
lassung gemachten Ausführungen fest und beantragte weiterhin die Ab-
weisung der Beschwerde. Im Gesuchsformular würden Angaben zum ge-
planten Angebot verlangt. Es sei selbstverständlich, dass sich bei der
Realisierung Änderungen gegenüber den Planungsdaten ergeben könn-
ten. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach das BSV die Entge-
gennahme mit dem Hinweis auf mangelnde Vollständigkeit abgelehnt ha-
be, sei nicht nachvollziehbar. Das BSV gewähre in Fällen, in denen die
Gesuche unvollständig oder fehlerhaft eingereicht würden, normalerweise
eine Nachfrist zur Vervollständigung. Hingegen nehme das BSV tatsäch-
lich nur Gesuche für konkrete Vorhaben entgegen (BVGer act. 16).
I.
Mit Verfügung vom 15. April 2011 wurde die Duplik der Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der
Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 17).

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Das BSV ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG, eine Ausnahme liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
1.1. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-
rechtliche Körperschaft und als solche zur Beschwerde legitimiert; sie ist
durch den Gemeinderat rechtsgenüglich vertreten.
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb
darauf einzutreten ist (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beru-
he auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BVGE
2009/65 E. 2.1).
2.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 18. Oktober 2010,
mit welcher die Vorinstanz auf das Gesuch um Finanzhilfe der Träger-
schaft Gemeinde A._______ um Erhöhung des Angebots der Tagesschu-
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le B._______ nicht eingetreten ist. Zu prüfen bleibt demnach einzig, ob
die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten ist.
Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen
damit, das Gesuch sei nach Erhöhung des Angebots und damit verspätet
eingereicht worden.
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329
E. 2.3). Massgebend sind somit die im Zeitpunkt der angefochtenen Ver-
fügung vom 18. Oktober 2010 geltenden Bestimmungen. Vorliegend
kommen zur Anwendung: das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung, in Kraft vom
1. Februar 2003 bis 31. Oktober 2011 (SR 861; AS 2003 229), sowie die
Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen für familienergän-
zende Kinderbetreuung in der Fassung gemäss Ziff. 1 der Verordnung
vom 29. August 2007, in Kraft vom 1. Oktober 2007 bis am 31. Januar
2011 (SR 861.1; AS 2007 4383).
3.3. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes richtet der Bund im Rahmen der
bewilligten Kredite zur Schaffung von familienergänzenden Betreuungs-
plätzen für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbil-
dung besser vereinbaren können. Finanzhilfen werden nur ausgerichtet,
wenn die Kantone, öffentlich rechtliche Gebietskörperschaften, Arbeitge-
ber oder andere Dritte sich ebenfalls angemessen finanziell beteiligen.
Potentielle Empfängerinnen und Empfänger sind u.a. Einrichtungen für
die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatori-
schen Schulzeit (Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes).
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Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie
können auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr Ange-
bot wesentlich erhöhen (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes).
Nach Art. 6 des Bundesgesetzes sind Gesuche betreffend Kindertages-
stätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung beim BSV
einzureichen (Abs. 1). Die Gesuche müssen vor der Betriebsaufnahme
der Institution oder vor der Erhöhung des Angebots eingereicht werden
(Abs. 2).
Art. 10 Abs. 2 der Verordnung in der vorliegend anwendbaren Fassung
bestimmt, dass die vollständigen Beitragsgesuche spätestens 12 Wochen
vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots
oder vor der Durchführung der entsprechenden Massnahme beim BSV
einzureichen sind. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Gesuch spä-
ter eingereicht werden, sofern vor Ablauf der normalen Einreichefrist eine
entsprechende Anfrage mit Begründung eingereicht wird.
4.
4.1. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung präzisiert Art. 6 Abs. 2 des Bundesge-
setzes. Es wird u.a. bestätigt, das die vollständigen Beitragsgesuche vor
Erhöhung des Angebots beim BSV einzureichen sind. Ferner wird präzi-
siert, dass das Beitragsgesuch spätestens 12 Wochen vor der Erhöhung
des Angebots einzureichen ist. Dazu wird ergänzt, dass in begründeten
Ausnahmefällen ein Gesuch später eingereicht werden kann, sofern vor
Ablauf der normalen Einreichefrist eine entsprechende Anfrage mit Be-
gründung eingereicht wird (vgl. auch Botschaft zum Bundesbeschluss
über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 10. März
2006 [BBI 2006 3374]).
Die in der Verordnung aufgeführte Ausnahmeregelung, wonach die Ein-
reichefrist von 12 Wochen nicht eingehalten werden muss, bezieht sich
lediglich darauf, dass den Gesuchstellern in begründeten Fällen eine län-
gere Frist zur Einreichung gewährt werden kann. Die gesetzliche Rege-
lung ist jedoch eindeutig, wonach Gesuche zwingend vor Betriebsauf-
nahme einzureichen sind. Diesbezüglich können keine Ausnahmen ge-
währt werden.
4.2. Der Grundsatz gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes steht im
Einklang mit der Regelung des Subventionsgesetzes. Danach darf der
Gesuchsteller erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen
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tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem
Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm die zuständige
Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat (Art. 26 Abs. 1 des Subventions-
gesetzes vom 5. Oktober 1990 [SuG, SR 616.6]). Beginnt der Ge-
suchsteller ohne Bewilligung mit dem Bau oder tätigt er Anschaffungen,
so werden ihm keine Leistungen gewährt (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 SuG).
4.3. Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das Beitrags-
gesuch erst am 3. September 2010 (Datum Poststempel) und damit nach
Betriebsaufnahme der Tagesschule, welche am 16. August 2010 erfolgte,
eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin hat kein schriftliches Gesuch
um Fristerstreckung gestellt. Das Gesuch wurde somit verspätet einge-
reicht, weshalb das BSV zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist.
5.
5.1. Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrau-
ensschutz. Sie bringt vor, sie habe seitens des BSV die Auskunft erhal-
ten, dass das Gesuch in begründeten Ausnahmefällen auch später einge-
reicht werden könne.
5.2. Die Vorinstanz entgegnet, sie habe nie die Auskunft erteilt, dass ein
Gesuch nach erfolgter Betriebsaufnahme oder Erhöhung des Angebots
eingereicht werden könne.
5.3. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ih-
rem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in ande-
res, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde ge-
schützt zu werden. Der Schutz der Privaten bei unrichtigen Auskünften
der Behörden stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall
des Vertrauensschutz dar (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 627).
5.4. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Nachweis allerdings nicht
erbracht, dass die Vorinstanz die behauptete Auskunft tatsächlich erteilt
hat. Ebenso finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine entspre-
chende Auskunft. Es lässt nichts darauf schliessen, dass die Beschwer-
deführerin gestützt auf eine behördliche Zusicherung darauf hätte ver-
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trauen dürfen, das Gesuch könne auch nach erfolgter Betriebsaufnahme
oder Erhöhung des Angebots eingereicht werden.
Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf den Vertrauensschutz
berufen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-459/2007 vom
4. Oktober 2007 E. 5).
6.
6.1. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, durch das Nichteintreten
des BSV auf das Gesuch liege eine Rechtsverweigerung vor.
6.2. Eine Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn eine Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Ge-
bühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (a.a.O.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 1657; vgl. auch BGE 135 I 6 mit Hinweis
auf BGE 117 Ia 116).
6.3. Wie erwähnt ist die Vorinstanz auf das Gesuch zu Recht nicht einge-
treten, weshalb die Rüge der Rechtsverweigerung fehl geht.
6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf das Ge-
such um Finanzhilfe betreffend die Erhöhung des Angebotes der Tages-
schule B._______ zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist
sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und die Parteient-
schädigung.
7.1. Der Beschwerdeführerin sind als unterliegende Partei die Verfah-
renskosten von Fr. 1'500.- aufzuerlegen; diese sind mit dem bereits ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
7.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio).
8.
Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Ent-
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scheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht ausge-
schlossen. Die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung stel-
len keine Anspruchs-, sondern Ermessenssubvention dar, weshalb das
vorliegende Urteil beim Bundesgericht nicht angefochten werden kann
und somit endgültig ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)


Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Christine Schori Abt

Versand: