C-805/2006 - Abteilung III - Einreise - Verweigerung der Einreisebewilligung
Karar Dilini Çevir:
C-805/2006 - Abteilung III - Einreise - Verweigerung der Einreisebewilligung

Abtei lung III
C-805/2006
{T 0/2}
Urteil vom 23. April 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf; Richterin Elena Avenati-Carpani;
Richter Blaise Vuille; Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
A._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 19. Mai 2005 (recte: 2006) ersuchte die marokkanische
Staatsangehörige A._______, geb. , (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der
Schweizerischen Botschaft in Rabat um eine Einreisebewilligung für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Basel-Landschaft
wohnhaften Schwester, X._______ (nachfolgend Gastgeberin), und deren
Ehemann, Y._______ (nachfolgend Gastgeber). Die Auslandvertretung
verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte an-
schliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid.
B. Nachdem die Vorinstanz beim Amt für Migration des Kantons Basel-
Landschaft ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreise-
begehren mit Verfügung vom 28. Juni 2006 ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im
Herkunftsland, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält-
nisse nicht als gesichert betrachtet werden. Ausserdem würden keine
Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig er-
scheinen liessen.
C. Mit Beschwerde vom 26. Juli 2006 an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz. Sie bringt im Wesentlichen vor, ihrer anderen
Schwester, B._______, sei im Jahr 2004 unter identischen Vo-
raussetzungen die Einreise in die Schweiz bewilligt worden. Ihre
Schwester habe sich damals an die Ausreisefrist gehalten, womit ein
Familienmitglied unter Beweis gestellt habe, dass der Aufenthalt in der
Schweiz nicht missbraucht werde. Ausserdem werde in ständiger Praxis
bei ähnlich gelagerten Fällen der Besuch in der Schweiz bewilligt, weshalb
der Grundsatz der Rechtsgleichheit die Erteilung einer Einreisebewilligung
gebiete. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr würden im
Heimatland diverse Verpflichtungen obliegen. So werde sie im Oktober
2006 eine Stelle als kaufmännische Angestellte antreten und habe sich um
ihre betagte Mutter zu kümmern. Schliesslich führt sie die von den Gast-
gebern abgegebene Garantieerklärung an.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2006 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, insbesondere
jüngere Personen aus der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin
würden versuchen, sich im Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen.
Zudem sei die Beschwerdeführerin jung, ledig, kinderlos und noch ohne
feste Anstellung. Der beabsichtigte dreimonatige Besuchsaufenthalt sei
weder mit der anstehenden Arbeitsaufnahme noch mit der Pflege der
Mutter vereinbar. Zudem sei die fristgerechte Wiederausreise ebenfalls
von der Schweizer Auslandvertretung, die mit den Verhältnissen vor Ort
vertraut sei, bezweifelt worden. Der vorliegende Fall könne ausserdem
3nicht mit demjenigen ihrer Schwester verglichen werden, die damals
zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz eingereist sei. Schliesslich
würde auch die Garantie der Gastgeber keine ausreichende Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise bieten.
E. Der Parteivertreter macht dagegen in seiner Replik vom 18. Oktober 2006
geltend, die Schweizer Auslandvertretung habe weder in Kenntnis der Un-
terlagen und Verpflichtungen der Gastgeber noch im Wissen über den zu-
künftigen Stellenantritt entschieden. Die Berufung der Vorinstanz auf die
Einschätzung der Auslandvertretung erscheine deshalb willkürlich. Zudem
hält die Beschwerdeführerin an der Vergleichbarkeit mit dem Fall ihrer
Schwester fest. Ferner spreche ihre neue Arbeitsstelle nicht dagegen, in
die Schweiz zu reisen, sei sie schliesslich nicht verpflichtet während der
gesamten beantragten Visumsdauer zu bleiben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreise-
verweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das
Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
3. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert. Auf das frist- und formgerechte Rechtsmittel ist
daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
4. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und
Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht
der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Er-
4messen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein
weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer all-
mählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit
von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen
visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden
Visumsbestimmungen).
5. Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die
Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998
über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA,
SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen,
die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie
fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA).
6. Die Beschwerdeführerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl.
Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise
muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der
Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise
ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenalge in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.
6.2 Obschon sich die nach den Wahlen im Jahr 2002 eingesetzte Regierung
von Driss Jettou die Bekämpfung der Armut durch dauerhaftes hohes Wirt-
schaftswachstum und Schaffung neuer Arbeitsplätze zum Ziel setzte und
entsprechende Reformen einleitete, ist Einschätzungen zufolge das der-
zeitige Wirtschaftswachstum nicht ausreichend, um den Anteil der armen
Bevölkerung dauerhaft zu senken. Die hohe Arbeitslosigkeit und der hohe
Anteil von Unterbeschäftigten stellt ebenfalls weiterhin ein Problem dar.
Von der Arbeitslosigkeit insbesondere betroffen ist die junge urbane Be-
völkerung, deren Arbeitslosigkeit auf 33% geschätzt wird (vgl. Background
Note auf der Website des U.S. Department of State > Countries > Back-
ground Notes > Morocco,
2007; Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen
Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Marokko > Wirtschaft,
, besucht am 17. April 2007).
6.3 In Anbetracht dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation und unter Be-
rücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, er-
fahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Be-
kannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht
5zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar generell
und ohne spezifischen Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allge-
meinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden
die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Na-
mentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver-
pflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise be-
günstigen.
7. Die Beschwerdeführerin ist 23-jährig, ledig und nach eigenen Angaben seit
Oktober 2006 als kaufmännische Angestellte bei einem Fabrikationsbetrieb
in Casablanca tätig. Neben diesen beruflichen Verpflichtungen bringt die
Beschwerdeführerin vor, für ihre pflegebedürftige Mutter zu sorgen.
Dadurch macht sie zwar durchaus gewisse berufliche und familiäre
Verpflichtungen im Heimatland geltend. Wie nachfolgend dargelegt wird,
bilden diese Verpflichtungen im vorliegenden Fall indessen keine hin-
reichende Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt.
7.1 Die generelle schwierige wirtschaftliche Lage wirkt sich, wie unter Ziffer
6.2 ausgeführt, insbesondere auf die junge urbane Bevölkerung aus. Die
Beschwerdeführerin verfügt zwar gemäss ihren eigenen Angaben über
eine Arbeitsstelle und ist somit nicht unmittelbar von Arbeitslosigkeit be-
troffen. Das Arbeitsverhältnis besteht indessen erst seit Oktober 2006. Zu-
vor war die Beschwerdeführerin Schülerin und übte keine berufliche Tätig-
keit aus. Unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Per-
spektiven sowie angesichts des erst kürzlichen Stellenantritts und des
Alters der Beschwerdeführerin kann indessen nicht auf eine massgebliche
berufliche Verankerung im Heimatland geschlossen werden, welche gegen
eine Emigration ins Ausland sprechen würde.
7.2 Ebenso wenig wird die Prognose der fristgerechten Wiederausreise durch
die geltend gemachte - aber nicht weiter ausgeführte - Betreuungsbe-
dürftigkeit der Mutter begünstigt. Dass die Mutter an einer gichtähnlichen
Erkrankung leidet und der Pflege bedarf, wird durch den Besuchsaufent-
halt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht in Frage gestellt. Die ur-
sprünglich beantragte Aufenthaltsdauer von drei Monaten lässt jedoch auf
Betreuungsmöglichkeiten schliessen, die auch eine längere Abwesenheit
der Beschwerdeführerin ermöglichen könnten. Ausserdem ist der Wunsch
nach einer Emigration häufig auch mit der Hoffnung und Erwartung ver-
bunden, nahe Angehörige später nachzuziehen zu können, oder zurück-
bleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen zu
können. Daher erscheint die vorgebrachte familiäre Verpflichtung die frist-
gerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht ausreichend zu ge-
währleisten, zumal eine ihre Schwestern ins Ausland emigrierte und die
zweite Schwester ebenfalls einen solchen Schritt in Betracht zog.
7.3 Folglich erscheinen die geltend gemachten familiären und beruflichen Ver-
pflichtungen nicht ausreichend, um die fristgerechte Ausreise nach er-
folgtem Besuchsaufenthalt als gesichert zu erachten.
67.4 An diesem Ergebnis vermag auch die von den Gastgebern geleistete
Garantieerklärung vom 16. Juni 2006 nichts zu ändern. Zwar haben sich
die Gastgeber damit zur Übernahme sämtlicher Kosten für den Lebens-
unterhalt sowie der Rückreise der Beschwerdeführerin, bis zu einem
Betrag von Fr. 20 000.-- verpflichtet. Die Gastgeber können jedoch
aufgrund der Garantieerklärung nicht dazu angehalten werden, die fristge-
rechte Ausreise der Beschwerdeführerin zu veranlassen, weshalb die
Verhältnisse der Beschwerdeführerin ausreichende Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise bieten müssen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
8.
8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung des Visums den Anspruch auf
Gleichbehandlung verletzt. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Sinne
geltend, ihrer Schwester B._______ sei im Jahr 2004 die Einreise in die
Schweiz bewilligt worden. Die damaligen Voraussetzungen und
Bedingungen seien identisch gewesen mit dem vorliegenden Fall, weshalb
in der angefochtenen Verfügung der Sachverhalt willkürlich bzw. unrichtig
und falsch gewürdigt worden sei. Zu Recht verwies die Vorinstanz in-
dessen darauf, dass die Schwester der Beschwerdeführerin (Ref-Nr.
2062068) zwecks Vorbereitung der Heirat mit anschliessender Wohnsitz-
nahme in die Schweiz eingereist sei und daher der Fall nicht mit der
Situation der Beschwerdeführerin verglichen werden könne. Aufgrund der
beabsichtigten Heirat mit einem Schweizer Bürger wurde der Schwester
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 36 der Verordnung vom 6. Ok-
tober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21)
eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons Basel-Landschaft in Aussicht ge-
stellt, die ihr nach der Einreise in die Schweiz am 22. Januar 2004 ausge-
stellt wurde. Ihre Einreise unterstand somit entgegen den Ausführungen in
der Beschwerdeschrift nicht den gleichen Voraussetzungen wie der Be-
suchsaufenthalt der Beschwerdeführerin. In ihrer Replik hält die Beschwer-
deführerin an der Vergleichbarkeit insofern fest, als sie vorbringt, der Fall
beweise, dass sich die Familie an die rechtlichen Bestimmungen halte,
weil die Schwester, nachdem die Eheschliessung nicht zustande kam, die
Schweiz ordnungsgemäss verlassen habe. Eine frühere fristgerechte
Wiederausreise nach erfolgtem Aufenthalt in der Schweiz kann zwar im
Rahmen der Gesamtbeurteilung einen Hinweis für die Beurteilung der
Wiederausreise bieten. Im vorliegenden Fall beruft sich die
Beschwerdeführerin jedoch auf das Verhalten ihrer Schwester, was für
sich alleine die Prognose der fristgerechten Wiederausreise nicht be-
günstigt, sind doch die Verhältnisse der 15 Jahre jüngeren Beschwerde-
führerin nicht mit ihrer Schwester identisch.
8.2 Ferner beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtsgleichheit, indem
sie in allgemeiner Weise auf die ständige Praxis verweist, wonach in
ähnlich gelagerten Fällen die Einreise bewilligt werde. Der verfassungs-
rechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) gebietet in der Rechtsanwendung, zwei tatsächlich gleiche Si-
tuationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (vgl.
7PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/REGINA KIENER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, Bern 2002, S. 120 f.). Die Beschwerdeführerin führt hingegen nicht
aus, inwiefern dieser Grundsatz von der Vorinstanz nicht beachtet worden
sei. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebot ist daher nicht
ersichtlich.
9. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf das Recht auf Ehe und
Familie (Art. 14 BV) sowie den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1
BV). Sie bringt jedoch weder vor, die Einreiseverweigerung verletze den
Anspruch auf Familienleben, noch legt sie einen solchen Eingriff dar. Dass
die Verweigerung des Visums in das Familienleben zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihrer Schwester eingreift, ist jedoch nicht erkennbar,
bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, ihre Schwester würde sie regel-
mässig in Marokko besuchen.
10. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Beschwerdeführerin die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher
Bundesrecht nicht. Soweit für das vorliegende Urteil massgebend, wurde
der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt (vgl.
Art. 49 Bst. a und b VwVG). Der Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus
den Akten, weshalb eine Einvernahme der in der Schweiz lebenden
Schwester und ihres Ehegatten als Zeugen nicht erforderlich ist (vgl. Art.
14 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat zudem das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 Bst. c VwVG).
11. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und
Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
*******
(Dispositiv S. 8)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch dem am 28. August 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. 2 231 085 und 2 062 068
retour)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
A. Imoberdorf E. Sturm
Versand am: