C-7704/2006 - Abteilung III - Invalidenversicherung (Übriges) - Invalidenversicherung, Beschwerde gegen Einsprache...
Karar Dilini Çevir:
C-7704/2006 - Abteilung III - Invalidenversicherung (Übriges) - Invalidenversicherung, Beschwerde gegen Einsprache...
Abtei lung II I
C-7704/2006/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Einspracheentscheid
vom 5. April 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7704/2006
Sachverhalt:
A.
Die am _______1950 geborene, verheiratete deutsche Staatsange-
hörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), wohnhaft in
Deutschland, ist seit dem 1. Oktober 1999 im Hotel A._______als
Banquettaushilfe auf Abruf angestellt. Als Grenzgängerin arbeitete sie
daselbst bis am 20. September 2001 während durchschnittlich 60
Stunden pro Monat; hernach war sie – nach eigenen Angaben –
infolge einer Gehbehinderung zu 100% krank geschrieben (act. 1 und
5). Von Oktober 1999 bis und mit Dezember 2001 leistete sie Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV; act. 6).
B.
Am 22. Januar 2003 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um
Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV;
act. 1 und 2).
Nach Abklärung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhält-
nisse durch die Invalidenversicherungs-Stelle Basel-Stadt (im Fol-
genden: IV-Stelle Basel-Stadt), wies die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA, im Folgenden: Vorinstanz) das Leistungsgesuch der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Januar 2005 ab (act. 15).
Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht
Haushalt vom 2. Dezember 2004 der IV-Stelle Basel-Stadt (act. 13)
und den Arztbericht für Grenzgänger vom 5. August 2004 von Dr. med.
B._______ (act. 11), in dem unter anderem das psychiatrische Unter-
gutachten vom 23. Januar 2004 von Dr. med. F._______ (act. 8) und
das rheumatologische Untergutachten vom 20. März 2004 von Dr.
med. G._______ (act. 9) zusammengefasst wurden. Im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses lagen der Vorinstanz ferner der Entlassungsbe-
richt vom 26. April 2002 der Reha-Klinik I._______(act. 7), der
Arztbericht für Erwachsene vom 30. April 2003 von Dr. med.
C._______ zu Handen der IV-Stelle Basel-Stadt (act. 7) sowie diverse
Berichte von in Deutschland auf den Gebieten der Orthopädie, der
Inneren Medizin, der Rheumatologie, der Radiologie, der Nuklear-
medizin und der Chirurgie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit
vom 20. April 2001 bis zum 3. Februar 2003 vor (act. 7).
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Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, ohne gesundheitliche Einschränkung sei die Beschwerdeführerin
zu 67% im Haushalt und zu 33% als Erwerbstätige beschäftigt
gewesen. Laut medizinischer Beurteilung sei ihr – derzeit – die Aus-
übung einer vorwiegend sitzenden Verweisungstätigkeit mit einem
Arbeitspensum von 5 Stunden täglich zumutbar, was einer Invalidität in
diesem Bereich von gerundet 15% entspreche. Die Abklärung vor Ort
habe zudem eine Einschränkung im Haushalt von 12% ergeben. Bei
gebotener Anwendung der gemischten Methode resultiere ein Ge-
samtinvaliditätsgrad von 13%, der keinen Anspruch auf Leistungen der
IV begründe (act. 15).
C.
Mit Einsprache vom 10. Februar 2005 beantragte die Beschwerde-
führerin sinngemäss, die Verfügung vom 31. Januar 2005 sei aufzu-
heben, und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Im Wesent-
lichen führte sie aus, angesichts ihrer Leiden sei die Ausübung einer
Verweisungstätigkeit während täglich 5 Stunden nicht zumutbar, ein
Invaliditätsgrad von lediglich 13% sei nicht rechtens. In Deutschland
sei ihr denn auch ein Invaliditätsgrad von 80% attestiert worden (act.
16 bis 18).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 5. April 2006 wies die Vorinstanz die Ein-
sprache vom 10. Februar 2005 ab (act. 20). Zur Begründung führte sie
sinngemäss aus, der rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 13%
sei korrekt bemessen worden; zur Hauptsache gestützt auf den Ab-
klärungsbericht Haushalt vom 2. Dezember 2004 (act. 13) und die
Untergutachten der Dres. med. F._______ und G._______ vom 23.
Januar und 20. März 2004 (act. 8 und 9). Diesen Untergutachten sei zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer
Sicht die weitere Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr
möglich sei; hingegen sei eine adaptierte Tätigkeit (nicht dauernd
sitzend, ohne Heben von schweren Lasten) von täglich 5 Stunden
zumutbar.
E.
In ihrer als Einsprache bezeichneten, bei der IV-Stelle Basel-Stadt
eingereichten Beschwerde vom 3. Mai 2006 beantragte die Beschwer-
deführerin sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom
5. April 2006 sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begrün-
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dung verwies sie im Wesentlichen auf einen Bericht vom 16. März
2006 von PD Dr. med. D._______. Aus diesem gehe hervor, dass sich
ihr Gesundheitszustand sehr verschlechtert habe und die Ausübung
einer Verweisungstätigkeit ganz ausgeschlossen sei (act. 21).
In der Folge leitete die IV-Stelle Basel-Stadt die Beschwerdeschrift an
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter, das am 12. Okto-
ber 2006 nicht auf die Beschwerde eintrat und die Sache
zuständigkeitshalber an die Eidgenössische Rekurskommission der
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen überwies (act. 22 bis 27). Dieses Urteil ist in
Rechtskraft erwachsen. Am 1. Januar 2008, mit Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32), übernahm das Bundesverwaltungsgericht
die weitere Behandlung und Beurteilung der Streitsache.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde vom 3. Mai 2006 und die Bestätigung
des Einspracheentscheides vom 5. April 2006. Zur Begründung ver-
wies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 19. März
2007, welche ausführte, Herr PD Dr. med. D._______ habe in seinem
Bericht vom 16. März 2006 die (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt.
Zumal er die Beschwerdeführerin behandle, könne dieser Bericht
„nicht weiter berücksichtigt werden“. An den vorliegenden psychiatri-
schen und rheumatologischen Gutachten sei festzuhalten.
G.
Nachdem die Beschwerdeführerin innert der mit Verfügung vom
27. März 2007 gesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde
der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Mai 2007 geschlossen
und zugleich den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers
bekannt gegeben. Am 21. Oktober 2008 wurde zudem eine Änderung
des Spruchkörpers sowie eine Änderung in der Person des zu-
ständigen Gerichtsschreibers mitgeteilt. Innert der gesetzten Fristen
ging kein Ausstandsbegehren ein.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen näher eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.1 Laut Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht seit dem
1. Januar 2007 Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Rentengesuche von
Grenzgängern – wie der Beschwerdeführerin – befindet (Art. 33 Bst. d
VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2,
dritter Satz und Art. 40 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2 Der mit Beschwerde angefochtene Einspracheentscheid ist als
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, zu deren Erlass
die Vorinstanz zuständig war (vgl. Art. Art. 40 Abs. 2, dritter Satz IVV
i.V.m. Art. 40 Abs. 3 IVV). Da zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
Beschwerde vom 3. Mai 2006 zuständig.
1.3 Laut Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen
Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist als Adressatin durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt, und hat an deren Aufhebung
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.4 Die sich in den Vorakten befindliche Kopie des angefochtenen
Einspracheentscheides trägt das Datum vom 5. April 2006. Die
formgerechte Beschwerde vom 3. Mai 2006 ist damit ohne Zweifel
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rechtzeitig eingereicht worden, weshalb hierauf einzutreten ist (Art. 60
ATSG und Art. 21, 50 und 52 VwVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Ver-
fahrensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs.
2 VGG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab-
klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen
des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheb-
lichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren
Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders
zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen,
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wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den
Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE
117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts [im Folgenden: EVG] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan-
forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestim-
mter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Be-
weise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212,
Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwalt-
ungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219
E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
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in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation
einleuchtet ist, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26.
Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114
E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten extern-
er Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen ge-
langen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex-
pertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
Berichte der behandelnden Ärzte dagegen sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt
(Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, mit Hinweisen).
3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leist-
ungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohn-
sitz in Deutschland, das Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist.
Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft, insbesondere auch dessen
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Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
regelt (vgl. dazu Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmung-
en über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Ge-
biet eines Mitgliedstaates wohnen und für welche daher diese Verord-
nung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvor-
schriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses
Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen der Verordnung
1408/71 nichts anderes vorsehen. Für die Beurteilung des geltend ge-
machten Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung ist somit
grundsätzlich internes schweizerisches Recht, insbesondere das IVG
sowie die IVV anwendbar. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht haben mangels diesbezüglicher staatsvertraglicher Regelung
beim Ermitteln von Leistungsansprüchen allein die schweizerischen
Rechtsvorschriften anzuwenden.
Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
somit allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die
Beurteilung eines Rentensanspruchs sind daher Feststellungen aus-
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte
bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsan-
wendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V
253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).
Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien Beweis-
würdigung des Richters.
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheids vom
5. April 2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Renten-
anspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der
Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab
dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002
3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
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Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am
1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin ent-
haltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähig-
keit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bis-
herigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV
entsprechen, und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten
Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben
(BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.), wird im Folgenden auf die dortigen Be-
griffsbestimmungen verwiesen.
Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie
die Änderungen vom 28. September 2007 der IVV und der Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11.
September 2002 ([ATSV, SR 830.11]; 5. IV-Revision, AS 2007 5129
bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden
Verfahren hingegen nicht anwendbar, da der angefochtene Ein-
spracheentscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen
ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich, Basel,
Genf 2003, Art. 82 Rz. 4 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
3.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der rechtser-
hebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialver-
sicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des
Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 4 E.
1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialver-
sicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend
sind demnach die Verhältnisse bis zum 5. April 2006 (Datum des Ein-
spracheentscheids) zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen,
die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Ge-
genstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E.
1b mit Hinweisen).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG), und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei-
träge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. De-
zember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese Be-
dingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
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4.1 Die Beschwerdeführerin hat aktenkundigerweise und unbestrit-
tenermassen während insgesamt mehr als einem Jahr Beiträge an die
AHV/IV geleistet (act. 6), so dass die Voraussetzung der Mindestbei-
tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt
ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich-
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgaben-
bereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be-
rücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen
(BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das
Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stell-
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ung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlich-
en Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Be-
urteilungen, insbesondere in Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwer-
defall dem Gericht.
4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit
dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen
gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Drei-
viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% An-
spruch auf eine ganze Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
schaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft Wohnsitz haben.
4.5 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht (gemäss den hier
anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Be-
stimmungen) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte
Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend
invalid geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG i.V.m. Art. 29 IVV; Art. 7
ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
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durchschnittlich mindestens zu 40% (bzw. 50%) arbeitsunfähig war
(Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG; Art. 6 ATSG).
Sofern sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Ent-
stehen des Anspruchs zum Leistungsbezug anmeldet, werden sodann
die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden
Monate und die folgende Zeit ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Er-
werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be-
tätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen,
sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert
hat. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf die Revision
bereits laufender Renten, sie ist sinngemäss aber auch dann anzu-
wenden, wenn die anspruchsbeeinflussende Änderung des Invalidi-
tätsgrades noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eingetreten ist
mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt
wird (BGE 121 V 264 E. 6 b/dd mit Hinweis).
4.6 Je nachdem, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder
nichterwerbstätig einzustufen ist, variiert die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungs-
vergleichs [vgl. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter
IVG in den hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft
gestandenen Fassungen]).
Welche Methode im Einzelfall zur Anwendung gelangt, ergibt sich aus
der Beantwortung der Frage, was die versicherte Person bei im
Übrigen unverändert gebliebenen Umständen vorwiegend täte, wenn
keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage ist
praxisgemäss unter Berücksichtigung sämtlicher entscheidrelevanter
Umstände zu beantworten – namentlich der persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
des angefochtenen Einspracheentscheids entwickelt haben, wobei für
die hypothetische Annahme einer (Teil-)Erwerbstätigkeit bzw. Nichter-
werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. E. 2.4.1 hiervor
sowie BGE 117 V 194 E. 3b mit Hinweisen; LOCHER, a.a.O., S. 248 Rz.
4; KIESER, ATSG, Art. 16 ATSG Rz. 21; ULRICH MEYER-BLASER, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 26 ff.).
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Zur Bemessung des Invaliditätsgrads Erwerbstätiger wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen-
einkommen; Art. 16 ATSG).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der In-
validitätsgrad für diese Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG festgelegt.
Waren sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit auch in einem weiteren
Aufgabenbereich (meistens: im Haushalt) tätig, so wird der Invaliditäts-
grad für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Abs. 2bis IVG
berechnet (vgl. auch Art. 27bis Abs. 1 IVV in der bis am 31. Dezember
2003 gültig gewesenen Fassung [AS 1976 2650 und AS 2003 3859]).
In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der
Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent-
sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen
(gemischte Methode, vgl. Urteil des Bundesgerichts I 725/04 vom 20.
Januar 2006 mit Verweis auf BGE 131 V 51 und BGE 125 V 146).
5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen, die Vorinstanz
habe angesichts des Berichtes vom 16. März 2006 von PD Dr. med.
D._______ verkannt, dass sie nicht mehr in der Lage sei, zu arbeiten
bzw. einer Verweisungstätigkeit nachzugehen, weshalb sie Anspruch
auf eine Invalidenrente habe. Damit rügt sie sinngemäss, die
Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bzw.
unvollständig abgeklärt.
5.1 Der angefochtene Einspracheentscheid beruht im Wesentlichen
auf dem Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle Basel-Stadt vom
2. Dezember 2004 (act. 13) sowie auf dem Arztbericht für Grenz-
gänger vom 5. August 2004 von Dr. med. B._______ (act. 11), in
welchem zur Hauptsache auf die Schlussfolgerungen in den Unter-
gutachten der Dres. med. F._______ und G._______ vom 23. Januar
2004 bzw. 20. März 2004 (act. 8 und 9) abgestellt wird.
5.2 Im vorerwähnten Arztbericht für Grenzgänger werden als Diagnos-
en mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Panver-
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tebralsyndrom bei Fehlhaltung, Adipositas und muskulärer Dekonditi-
onierung sowie lumbal über mehreren Etagen ausgedehnten de-
generativen Veränderungen (Osteochondrosen/Spondylosen/Spondyl-
arthrosen), ein Status nach Totalendoprothese links am 25. Februar
2002 wegen Hüftkopfnekrose, eine generalisierte Fibromyalgie sowie
ungeklärte chronische Knieschmerzen genannt. Ferner wird auf
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hingewiesen,
so auf eine Entwicklung psychischer Symptome aus körperlichen
Gründen sowie einen Status nach depressiver Episode von 1996 bis
1998 (act. 11).
In Würdigung des Arztberichtes für Erwachsene vom 30. April 2003
von Dr. med. C._______ zu Handen der IV-Stelle Basel-Stadt (act. 7)
sowie der vorerwähnten Diagnosen kam Dr. med. B._______ zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit Eintritt „eines Ereignisses“
im Herbst 2001 oder aber ab Dezember 2001 bis auf weiteres in ihrer
zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Buffetaushilfe arbeitsun-
fähig sei. Hingegen habe sich ihre gesundheitliche Situation ab März
2003 stabilisiert. Ab diesem Zeitpunkt sei eine dem Rückenleiden
angepasste Verweisungstätigkeit, bei der die Beschwerdeführerin
vorwiegend sitzen kann, aber nicht dauernd sitzen und keine schweren
Lasten heben muss, während fünf Stunden pro Tag zumutbar.
5.3 Der Arztbericht für Grenzgänger ist in der Beurteilung der medi-
zinischen Zusammenhänge und Situation durchaus einleuchtend,
beruht auf allseitigen, die geklagten Beschwerden berücksichtigenden
Untersuchungen der Beschwerdeführerin, und wurde in Kenntnis der
damaligen Vorakten (Anamnese) erstellt, weshalb den vorerwähnten
Schlussfolgerungen zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
erheblicher Beweiswert zukommt (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Es kann als
überwiegend wahrscheinlich gelten, dass die Beschwerdeführerin in
der Zeit vom 20. September 2001 bis zum 5. April 2006 im zuletzt aus-
geübten Beruf als Buffetaushilfe bzw. ihrem erlernten Beruf als
Coiffeuse zu 100% arbeitsunfähig war.
Zur Frage, ob für die Beschwerdeführerin allenfalls eine angepasste
Verweisungstätigkeit zumutbar war, finden sich im Arztbericht für
Grenzgänger nur Aussagen für die Zeit ab März 2003. Die
Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin stellt ohne
Zweifel keine bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs.
1 Bst. a IVG dar, so dass ein Rentenanspruch frühestens 12 Monate
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nach Eintritt der Invalidität, also am 20. September 2002, entstanden
sein könnte (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG; vgl. E. 4.5 hiervor). Da sich
weder im Arztbericht für Grenzgänger noch in den übrigen akten-
kundigen medizinischen Gutachten und Berichten, insbesondere auch
nicht im Arztbericht für Erwachsene vom 30. April 2003 von Dr. med.
C._______ (act. 7), Aussagen zur Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit
in der Zeit vom 20. September 2002 bis zum März 2003 finden, lässt
sich nicht beurteilen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in
der fraglichen Zeitspanne in ihrer Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit
eingeschränkt gewesen ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist
sich in dieser Beziehung als ungenügend abgeklärt.
5.4 Dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Bericht vom 16. März 2006 von PD Dr. med. D._______ kann
ferner die Feststellung entnommen werden, dass im Vergleich zum
Befund vom 11. Juni 2002 (vgl. Bericht vom 12. Juni 2002 von Dr. med.
E._______ [act. 7]) sowohl die Pseudospondylolisthese von vormals
5mm auf 10mm zugenommen als auch die Spondylarthrose und – in
der Summe – die bereits seit dem Jahre 2002 bestehende
Spinalkanalstenose sich verschlimmert haben. Diese Beurteilung steht
in einem gewissen Widerspruch zu den Ergebissen des Arztberichts
für Grenzgänger vom 5. August 2004, wonach der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin seit März 2003 stabil bzw.
stationär geblieben sei.
Der Bericht von PD Dr. med. D._______ enthält eine Beurteilung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im entscheidrele-
vanten Zeitraum (20. September 2002 bis 5. April 2006), so dass er im
vorliegenden Verfahren zu beachten ist (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 941 und ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Lau-
sanne, Zürich und Bern 2008, S. 92 Rz. 2.204 f.). Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz kann diesem Bericht keineswegs jeglicher
Beweiswert abgesprochen werden, obwohl er offenbar im Auftrag einer
behandelnden Ärztin erstellt worden ist und keine Angaben zur
(Rest-)Arbeitsfähigkeit enthält. Von entscheidender Bedeutung ist
vielmehr, dass der Bericht auf den Ergebnissen bildgebender
Verfahren (Computertomographie) beruht, die von einem von der
behandelnden Ärztin beigezogenen Facharzt für Radiologie be-
schrieben und interpretiert wurden. Bei derartigen Beurteilungen, die
auf objektive Erkenntnisse abstellen, spielt das Vertrauensverhältnis
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zwischen Arzt und Patient, das den Beweiswert ärztlicher Berichte in
Frage stellen kann, kaum eine Rolle.
Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung durch PD Dr. med.
D._______ kann als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass sich das
diagnostizierte Panvertebralsyndrom seit Juni 2002 verschlimmert hat.
Ob diese Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be-
schwerdeführerin bereits im März 2003 abgeschlossen war und eine
Stabilisierung eingetreten ist, wie dies im Arztbericht für Grenzgänger
vom 5. August 2004 festgehalten wird, oder ob die Verschlechterung
auch seither anhält, bleibt völlig offen, wurden doch die Ergebnisse
der Untersuchung durch PD Dr. med. D._______ weder den zwei bis
drei Jahre zuvor beigezogenen Ärzten noch dem ärztlichen Dienst der
Vorinstanz bzw. der IV-Stelle Basel-Stadt unterbreitet. Mangels einer
ärztlichen Auseinandersetzung mit den Ergebnissen kann nicht ausge-
schlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin seit der letzten umfassenden medizinischen Begutachtung
im Frühjahr 2004 in einer entscheidrelevanten Weise verschlechtert
hat. Es fehlen zudem ärztliche Aussagen darüber, ob und allenfalls
welchen Einfluss die im Bericht von PD Dr. med. D._______
festgestellten, fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der
Wirbelsäule auf die (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
haben. Auch in dieser Beziehung erweist sich der Sachverhalt als
unvollständig abgeklärt.
6.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5 hiervor) erhellt,
dass es ohne Vornahme einer ergänzenden medizinischen Abklärung
und Beurteilung für das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist,
mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4.1 hiervor) festzustellen, ob
einerseits die Beschwerdeführerin vom 20. September 2002 bis zum
März 2003 in rentenbegründendem Ausmass invalid war, und ob
andererseits ihr Gesundheitszustand seit März 2003 eine renten-
relvante Verschlechterung erfahren hat.
6.1 Die Vorinstanz hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG), so
dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die
Sache zur Vornahme einer umfassenden, multidisziplinären medizini-
schen Untersuchung der Beschwerdeführerin (insbesondere in rheu-
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matologischer und psychiatrischer Hinsicht) und retrospektiver Beur-
teilung der Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit vom 20. Septem-
ber 2002 bis zum März 2003 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art.
61 Abs. 1 VwVG). Diese Vorgehensweise ist insbesondere auch
deshalb gerechtfertigt, weil seit mehr als vier Jahren (Untersuchungen
durch Dr. med. F._______ und Dr. med. G._______ vom Januar und
Februar 2004 [act. 8 S. 1 und act. 9 S. 5]) keine umfassende Beur-
teilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr
stattfand.
6.2 Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zu Recht
nicht rügt, die Vorinstanz habe bei der Bemessung des Invaliditäts-
grades ungerechtfertigterweise die gemischte Methode angewandt.
Angesichts ihrer persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ein-
spracheentscheids konnte davon ausgegangen werden, dass sie ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin monatlich während rund 60
Stunden im Hotel A._______ als Banquettaushilfe gearbeitet, und im
Übrigen den eigenen Haushalt geführt hätte (vgl. E. 4.6 hiervor).
Allerdings beruht der Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle Basel-
Stadt vom 2. Dezember 2004 (act. 13) auf einer am 25. November
2004 durchgeführten bzw. heute rund 4 Jahre zurückliegenden
Evaluation der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt.
Daher ist es auch gerechtfertigt, die Vorinstanz anzuweisen erneut
eine Abklärung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im
Haushalt vornehmen zu lassen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da nach ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren gegen Ein-
spracheentscheide der Vorinstanz die bis zum 30. Juni 2006 in Kraft
gestandenen Bestimmungen über die Kostenfreiheit weiterhin an-
zuwenden sind (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; vgl. auch Bst. c der
Schlussbestimmungen des IVG zur Änderung vom 16. Dezember
2005).
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7.2 Da aufgrund der Akten feststeht, dass der nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin nur verhältnismässig geringe Kosten
entstanden sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung
abzusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Re-
glementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung-
en vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheent-
scheid vom 5. April 2006 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, die
erforderlichen zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Erwägung 6
vorzunehmen und anschliessend neu zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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