C-7267/2013 - Abteilung III - Rentenanspruch - IV-Rente (Verfügung vom 6. Dezember 2013)
Karar Dilini Çevir:
C-7267/2013 - Abteilung III - Rentenanspruch - IV-Rente (Verfügung vom 6. Dezember 2013)
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-7267/2013



Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.



Parteien
X._______, Serbien,
Beschwerdeführer,



gegen


IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.




Gegenstand
Invalidenversicherung, Invalidenrente
(Verfügung vom 6. Dezember 2013).



C-7267/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1957 geborene und in seiner Heimat Serbien wohnhafte
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war von 1983 bis 1991 wäh-
rend insgesamt 38 Monaten als Bauarbeiter in der Schweiz tätig und ent-
richtete in dieser Zeit Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-
, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Vom 1. April 1986
bis 3. Dezember 1993 und vom 10. März 2003 bis 10. März 2004 arbeitete
er in Serbien; zuletzt als Gemeindemitarbeiter, wo er unter anderem für die
Buchhaltung und Präparation der Strassen verantwortlich war. Am
26. September 2011 meldete er sich aufgrund einer bestehenden Herz-
krankheit zum Bezug von IV-Leistungen an; das vom serbischen Versiche-
rungsträger weitergeleitete Leistungsgesuch ging am 12. Dezember 2011
zusammen mit weiteren Unterlagen bei der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse (SAK) ein (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 4 bis 8, 12, 20
und 25).
B.
Nach Vorliegen eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsgesuchs
massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer
Hinsicht (IV-act. 11 bis 17, 20, 22 bis 25) forderte die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) den serbischen
Versicherungsträger mit Schreiben vom 3. Juli und 15. Oktober 2012 auf,
zusätzliche, für die Beurteilung des Leistungsgesuchs notwendige Unter-
lagen einzureichen (IV-act. 27, 29). Nach Überprüfung der daraufhin ein-
gereichten medizinischen Berichte von Dr. A._______, Neurologe der neu-
ropsychiatrischen Klinik B._______ in (…), Serbien (IV-act. 30 bis 33) hiel-
ten Dres. med. C._______ und D._______, Fachärzte des regionalen ärzt-
lichen Dienstes Rhône (RAD) am 28. Januar 2013 eine medizinische Ab-
klärung in der Schweiz für notwendig (IV-act. 35). Nach Vorliegen des bi-
disziplinären psychiatrischen und kardiologischen Gutachten von Dr. med.
E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und
Prof. Dr. med. F._______, Facharzt für Innere Medizin, spez. Kardiologie
vom 22. August 2013 (IV-act. 43) gab der RAD-Arzt Dr. D._______, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie am 4. Oktober 2013 einen Schluss-
bericht ab (IV-act. 46). Gestützt auf dessen Beurteilung und den Einkom-
mensvergleich vom 16. Oktober 2013 (IV-act. 47) wurde dem Beschwer-
deführer mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2013 (IV-act. 48) bei einer Ar-
beitsunfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit
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von 40 % und einer Erwerbseinbusse von 48 % die Abweisung des Ren-
tenbegehrens in Aussicht gestellt. Nachdem der IVSTA ein weiterer fach-
ärztlicher Bericht der Klinik B._______ (Datum der Untersuchung: 29. Ok-
tober 2013) nachgereicht worden war (IV-act. 52 und 53), erliess jene am
6. Dezember 2013 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Ver-
fügung (IV-act. 57).
C.
Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 (Poststempel vom 24. Dezember
2013, act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er verlangte,
dass die Sache an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zu-
rückgewiesen, oder der Antrag auf eine Invalidenrente gutgeheissen
werde. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, eine Gruppe von
Fachärzten einer Kommission in Belgrad habe eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % festgestellt, welche von der Vorinstanz nicht anerkannt worden sei.
Die Vorinstanz habe lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 48 % festgestellt.
Der Beschwerdeführer gab mit Verweis auf den der Beschwerde beigeleg-
ten ärztlichen Bericht der neuropsychischen Praxis B._______ weiter an,
noch in ärztlicher Behandlung und arbeitsunfähig zu sein. Er verwies aus-
serdem auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien und gab
an, eine Invalidenrente aus dem Fond in Belgrad zu beziehen. Zudem
stellte er einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung.
D.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 (act. 2) wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR
172.32) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine
schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Auffor-
derung kam er am 20. Januar 2014 nach (act. 3).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2014 (act. 5) beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zu-
sammenfassend aus, dass die schweizerische Invalidenversicherung nicht
an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger gebunden sei. Es
liege aus psychiatrischer Sicht kein schweres rentenbegründendes Leiden,
welches einer Arbeitsfähigkeit entgegenstehe, vor. Einschränkungen be-
ständen lediglich aus somatischer Sicht. Der Beschwerdeführer sei zwar in
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schweren Arbeitstätigkeiten, wie jenen der Baubranche, nicht mehr arbeits-
fähig. In leichten, leidensangepassten Verweistätigkeiten bestehe jedoch
weiterhin eine Arbeitsfähigkeit in einem eingeschränkten Rahmen von 60
%. Der Einkommensvergleich habe einen Erwerbsverlust von 48 % erge-
ben, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen worden sei.
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. April 2014 wurde der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert,
innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln ver-
sehen, beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (act. 6); dieser Auf-
forderung wurde nachgekommen (act. 7).
G.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 (act. 8) reichte die Vorinstanz die von
ihr am 3. Juli 2012 vom serbischen Versicherungsträger eingeforderten
Unterlagen (fachärztliche Berichte vom 22. Dezember 2012 der Klinik
B._______), welche mit Schreiben vom 30. Januar 2015 übermittelt wur-
den, zu den Akten.
H.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
I.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 (act. 12) leitete die Vorinstanz eine bei ihr
am 2. Juli 2015 eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers an das
Bundesverwaltungsgericht weiter.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
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schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensge-
setz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs.
1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver-
fahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV
anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha-
ben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; act. 71). Als pri-
märer Adressat der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 ist
der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Somit ergibt sich zu-
sammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
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Seite 6
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen
im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Be-
weislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a).
2.3 Gemäss der am (…) 1981 ausgestellten Aufenthaltsbewilligung des
Kantons Uri (IV-act. 3) war der Beschwerdeführer jugoslawischer Staats-
angehöriger. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V
203 E. 2b, 122 V 382 E. 1). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfol-
gestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Maze-
donien), nicht aber mit Serbien neue Abkommen über Soziale Sicherheit
abgeschlossen. Für den in Serbien wohnhaften Beschwerdeführer als ehe-
maligen Bürger von Jugoslawien findet demnach weiterhin das schweize-
risch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 An-
wendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 ge-
nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesge-
setzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Mangels vorliegend anwendbarer, abweichen-
der Vorschriften bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Leistungen der Invalidenversicherung demnach ausschliesslich nach
schweizerischem Recht.
2.4 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
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licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind
die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Nor-
men zu prüfen.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 6. Dezember
2013 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls
früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR
831.201) in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003
3859 und 2007 5155]).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (6. Dezember 2013) können auch
die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten
ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden.
3.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit
Verfügung vom 6. Dezember 2013 das Leistungsbegehren des Beschwer-
deführers zu Recht abgewiesen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
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4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei
mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Drei-
viertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2
IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben (so auch Art. 8 Ziff. e des Sozialversicherungsabkom-
mens). Vorbehältlich einer – hier nicht vorliegenden – abweichenden
staatsvertraglichen Regelung entsteht bei Versicherten im Ausland der
Rentenanspruch folglich nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsun-
fähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit min-
destens 50 % beträgt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6; BGE 130 V 253).
Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt vo-
raus, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei (vollen) Jah-
ren Beiträge geleistet worden sind.
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Auf dem Gebiet der Invalidenver-
sicherung obliegen diese Pflichten der (örtlich zuständigen) Invalidenversi-
cherungsstelle (IV-Stelle; Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG). Was
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Seite 9
den für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) erfor-
derlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hier-
für auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG),
die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG)
oder auf externe medizinische Sachverständige wie die medizinischen Ab-
klärungsstellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Ständiger und damit
wichtigster medizinischer Ansprechpartner in der täglichen Arbeit sind für
die IV-Stellen die RAD, welcher ihnen nach Art. 59 Abs. 2bis IVG zur Beur-
teilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruches zur
Verfügung stehen (Satz 1); die RAD setzen die für die Invalidenversiche-
rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf-
gabenbereich auszuüben (Satz 2); sie sind in ihrem medizinischen Sach-
entscheid im Einzelfall unabhängig (Satz 3; vgl. auch die Ausführungsbe-
stimmungen in den Art. 47-49 IVV, insbesondere die Anforderung, wonach
die RAD von den IV-Stellen in personeller Hinsicht getrennt sein müssen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem
von externen medizinischen Sachverständigengutachten (BGE 125 V 351
E. 3b/bb) vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschrie-
benen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (9C_323/2009
E. 4.3.2). Die IV-Stellen werden aber stets externe (meist polydisziplinäre)
Gutachten einholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer
medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die
fachlichen Ressourcen verfügt, um eine sich stellende Frage beantworten
zu können, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und allgemeinem Tenor im
medizinischen Dossier eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich
auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen (vgl. SVR
2007 IV Nr. 33 S. 117, I 738/05 E. 5.2) beruht.
4.3.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ei-
nander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
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anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt.
4.3.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006
E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver-
waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren
Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund
deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt
zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des
BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.3.4 Ist das Gutachten einer versicherungsinternen oder -externen Stelle
nicht schlüssig und kann die offene Tatfrage nicht anhand anderer Beweis-
mittel geklärt werden, so stellt sich das Problem, inwieweit die mit der
Streitsache befasste Beschwerdeinstanz noch die Wahl haben soll zwi-
schen einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung, damit diese eine
neue oder ergänzende Expertise veranlasst, und der Einholung eines Ge-
richtsgutachtens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hat
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Seite 11
das (kantonale) Gericht prinzipiell die freie Wahl, bei festgestellter Abklä-
rungsbedürftigkeit die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen
oder aber selber zur Herstellung der Spruchreife zu schreiten (vgl. Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts H 355/99 vom 11. April 2000 E. 3b). In
BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht diese Praxis geändert und ausge-
führt, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein-
holt, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) me-
dizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält
oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt
nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor
der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz
selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung
an die IV-Stelle soll hingegen möglich bleiben, wenn sie allein in der not-
wendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet
ist. Ausserdem soll es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Ver-
fahrensgarantien) unbenommen bleiben, eine Sache zurückzuweisen,
wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutacht-
lichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.1 ff.).
4.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während 38 Mona-
ten Beiträge an die AHV/IV geleistet und somit die Mindestbeitragsdauer
von drei Jahren erfüllt hat. Zu überprüfen bleibt die Rechtmässigkeit der
angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 und in diesem Zusam-
menhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt insbesondere in medizini-
scher Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
4.5 Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 6. De-
zember 2013 stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht haupt-
sächlich auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._______ vom
4. Oktober und 3. Dezember 2013 (IV-act. 46 und 56) sowie auf das der
Beurteilung zugrunde liegende bidisziplinäre psychiatrische und kardiolo-
gische Gutachten der Dres. med. E._______ und F._______ (IV-act. 43).
Die entsprechenden Berichte sowie weitere medizinische Dokumente sind
nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu
unterziehen.
4.5.1 Aus den Akten sowie den ärztlichen Berichten vom 17. Dezember
2012 (IV-act. 22, 32, 33) von Dr. A._______, Neurologe der neuropsychi-
atrischen Klinik B._______ in (…), Serbien ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer 2005 und 2008 einen Myokardinfakt erlitten hat, woraufhin zwei
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Seite 12
Stents eingelegt wurden. Am 6. Mai 2009 wurde anlässlich einer Koronar-
angioraphie eine 3-Gefäss-Erkrankung festgestellt. Dr. A._______ verwen-
dete in seinen Berichten die Diagnosecodes ICD-10: F32.2 (depressive
Episode ohne psychotische Symptome), F62.0 (Persönlichkeitsverände-
rung), F60.0 (Paranoide Persönlichkeitsstörung), F60.2 (Dissoziale Per-
sönlichkeitsstörung), F60.3 (Emotional instabile Persönlichkeitsstörung,
Borderline-Persönlichkeitsstörung), F44 (Sonstige Kopfschmerzsyndrome)
und F43 (Anpassungsstörung). Zudem diagnostizierte er eine Cervicobra-
chialgie sin. und eine Lumboischialgie.
4.5.2 Im fachärztlichen Bericht (act. 10), den Dr. a.________ anlässlich der
Kontrolluntersuchung am 22. Dezember 2012 erstellt hat, hielt der Neuro-
loge als Abschlussdiagnose folgende Ergebnisse fest: H-MOPS depr.
F60.2 und F32, Borderline ohne psychotische Symptome post PTSP F33,
gemischte Persönlichkeitsstörung, Paranoide Persönlichkeitsstörung
F60.0, dissoziale Persönlichkeitsstörung F60.2, andauernde Persönlich-
keitsveränderungen F62, Kopfschmerzen G44, Cervicobrachialgie li. Lum-
boischialgie re. M54, St. nach Myokardinfarkt und erneutem Myokardinfarkt
und Stent-Impl. HTA. Zudem wurde zusammengefasst ausgeführt, der Be-
schwerdeführer handle erschrocken und unsicher und sei misstrauisch, ein
verbaler Kontakt liesse sich aber herstellen. Es kämen ausserdem Störun-
gen im Gedankengang vor, wobei wahnhafte Verfolgungsvorstellungen mit
paranoiden Interpretationen dominierten. Der Beschwerdeführer leugne
das Bestehen von Sinnestäuschungen und er komme nicht zur Einsicht,
dass es sie gebe; dafür dominiere die Angst. Er habe keine sichtbaren kör-
perlichen Schäden, die seelisch-psychischen seien dafür aber besonders
manifest. Es liege eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und
der allgemeinen Lebens- und Arbeitsfähigkeit von ungefähr 60 % vor.
4.5.3 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wurde unter Beizug der me-
dizinischen Berichte von Dr. A._______ der Klinik B._______ und den aus-
führlichen Untersuchungen vom 28. Juni 2013 von den Ärzten
Dr. med. F._______, Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und
Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ein bi-
disziplinär kardiologisch und psychiatrisch Gutachten erstellt (IV-act. 43)
und Folgendes festgehalten:
4.5.3.1 Dr. med. F._______ stellte unter anderem fest, der Beschwerdefüh-
rer habe eine geringe physische Leistungsfähigkeit. Er leide unter schneller
Ermüdbarkeit; dies sei teils medikamentös durch die Einnahme von Beta-
blocker, teils aufgrund eines Trainingsmangels symptombedingt. Zudem
C-7267/2013
Seite 13
leide er unter beidseitigen starken Knieschmerzen. Angina pectoris sei
nicht ausgeschlossen, jedoch durch die medikamentöse Behandlung gut
behandelt und stabil. Im Echo zeige sich eine stabil normale LV-Funktion
ohne wesentliche Motilitätsstörung. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
aus kardiologischer Sicht betrage maximal 60 % der Arbeitsfähigkeit nur
für leichte körperliche – keine anstrengenden – Arbeiten, mit häufigen Pau-
sen. Es gebe extrakardiale Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit, eventuell
aufgrund der Knieschmerzen. Hervorzuheben sei auch eine deutliche
Angst, erneut einen Infarkt zu bekommen (IV-act. 43, S. 3 bis 5).
4.5.3.2 In psychiatrischer Hinsicht stellte Dr. med. E._______ folgende Di-
agnosen: rezidivierende, leichte depressive Episode F33.0; generalisierte
Angststörung F41.1; akzentuierte Persönlichkeitszüge vom sensitiven,
schwernehmenden, selbstunsicheren Typ Z73.1. Zusammengefasst wurde
sehr ausführlich dargelegt, der Beschwerdeführer weise eine gewisse In-
stabilität der Gefühlslage auf; daraus könne jedoch keine gravierende Per-
sönlichkeitsproblematik abgeleitet werden. Weiter könne der Beschwerde-
führer im Garten arbeiten und auch soziale Kontakte pflegen; auch im Kon-
takt mit dem Arzt wirke er adäquat. Die Schmerzen des Beschwerdeführers
seien diffus; er beklage sich jedoch nicht in dem Ausmass, dass anhand
dessen eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wer-
den müsse. Betreffend die beklagten Kopfschmerzen könne er weder über
deren Dauer noch Intensität Auskunft geben. Insgesamt seien die Angaben
bezüglich der Schmerzen vage und umfassten den ganzen Körper. Er leide
an psychosozialen Belastungsfaktoren, die als invaliditätsfremd beurteilt
werden müssten (u.a. lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, finanzielle
Not, Ausgrenzung). Die leicht depressive Störung und die Angstproblema-
tik sei nicht derart stark, als dass er nicht eine leichte, allenfalls seinen kör-
perlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit z.B. im Büro verrichten
könne. Er könne sich grundsätzlich an Regeln und Routinearbeiten halten,
einfach planen und strukturieren, sei jedoch aufgrund seiner Ängstlichkeit
in seinen Entscheidungen etwas beeinträchtigt. Mit einem geduldigen,
wohlwollenden Arbeitgeber müsse aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht
festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine 100 % Arbeitsfähig-
keit im freien Arbeitsmarkt realisieren könne (IV-act. 43, S. 5 bis 11).
4.5.3.3 Anlässlich der Konsensbesprechung kamen die Dres. med.
F._______ und E._______ zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer
aus kardiologischer Sicht für leichte körperliche Arbeit eine begründete Ar-
beitsunfähigkeit von 40 % bestehe. Im Rahmen von 60 % sei eine leichte
C-7267/2013
Seite 14
Arbeit im angestammten Beruf als kaufmännischer Angestellter oder Öko-
nom zuzumuten (IV-act. 43, S. 11 bis 12).
4.5.4 Nachdem das bidisziplinäre Gutachten dem RAD-Arzt
Dr. med. D._______ unterbreitet wurde, äusserte sich dieser mit Schluss-
bericht vom 4. Oktober 2013 (IV-act. 46) dahingehend, dass der Beschwer-
deführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei; eine
dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit betrage hingegen seit
2005 40 %.
4.5.5 Im anlässlich des Anhörungsverfahrens eingereichten fachärztlichen
Bericht (Eingang bei der Vorinstanz: 5. November 2013) bestätigte
Dr. A._______ nach einer am 29. Oktober 2013 durchgeführten Untersu-
chung die bereits gestellten Diagnosen. Ausserdem gab er an, der Be-
schwerdeführer leide unter anderem nach Heben einer Last an starken
Schmerzen im stabilen Teil der Wirbelsäule, die sich auf das linke Bein
ausbreiteten; einer Konvergenz mit Blepharospasmen; einer Gehörschwä-
che mit Tinnitus; empfindlichen Walleix-Punkten; einer Hypästhesie der lin-
ken Gesichtshälfte; Bewegungseinschränkungen in den Gelenken des lin-
ken Arms und der linken Schulter sowie an den Oberschenkelgelenken;
zudem reagiere das rechte Knie sowie die Patella empfindlich auf Druck
und Bewegung.
4.5.6 Nach Würdigung des fachärztlichen Berichts von Dr. A._______ er-
klärte der RAD-Arzt Dr. med. D._______ in seiner Stellungnahme vom
3. Dezember 2013 (IV-act. 56), dass der Bericht keine Befunde enthalte,
die nicht bereits anlässlich der kardiologisch-psychiatrischen Untersu-
chung vom 28. Juni 2013 berücksichtigt worden seien. Zudem seien die
von Dr. A._______ gestellten Diagnosen unpräzise und beruhten nicht auf
sachlichen Feststellungen; im Allgemeinen widersprächen sie nicht den
Ausführungen von Dr. E._______.
4.6
4.6.1 Bei den Stellungnahmen von Dr. med D._______ (RAD-Arzt) handelt
es sich um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und
Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV siehe Urteil des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinwei-
sen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder
Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrele-
vante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E.
C-7267/2013
Seite 15
3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember
2006 E. 5). Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 4.3.3 hiervor), kann auf
Stellungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der
Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beige-
zogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen.
4.6.2 Der Beschwerdeführer meldete sich aufgrund einer Herzerkrankun-
gen zum Bezug einer IV-Rente an. Dr. A._______ diagnostizierte jedoch
bereits anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 10. September 2012 (IV-
act. 22 und 32) neben psychiatrischen und kardiologischen Erkrankungen
eine Cervicobrachialgie und eine Lumboischialgie (ICD-10: M54), d.h.
Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes. Somit
lagen schon zum Zeitpunkt der Überprüfung der Anmeldungsunterlagen
Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer neben den angegeben
kardiologischen und psychiatrischen auch unter orthopädischen resp. neu-
rologischen Krankheiten leiden könnte. Die Vorinstanz veranlasste auf-
grund der Stellungnahme der RAD-Ärzte Dres. med. D._______ und
C._______ eine psychiatrisch-kardiologische Begutachtung, woraufhin
eine ausführliche Untersuchung des Beschwerdeführers in der Schweiz
stattfand. Der untersuchende Arzt, Dr. med. F._______, ein Facharzt für
Innere Medizin – spezialisiert auf Kardiologie – stellte in seinem ausführli-
chen Bericht vom 22. August 2013 fest, der Beschwerdeführer leide neben
einer kardialen Erkrankung ausserdem unter beidseitigen starken Knie-
schmerzen; es gebe extrakardiale Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit,
eventuell aufgrund dieser Schmerzen (IV-act. 43, S. 5). Trotz der Ausfüh-
rungen des Kardiologen wurden weitere Untersuchungen, welche sich auf
die erwähnten Beschwerden beziehen, nicht durchgeführt. Im in der Folge
eingereichten, auf der Kontrolluntersuchung vom 29. Oktober 2013 basie-
renden fachärztlichen Bericht vom Neurologen Dr. A._______ (IV-act. 52
und 53) wurden neben den von den Spezialärzten Dres. med. F._______
und E._______ untersuchten, weitere somatische Krankheitsbilder diag-
nostiziert; unter anderem Beschwerden des Bewegungsapparats.
Dr. med. D._______ (RAD-Arzt), ein Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, dem der Bericht von Dr. A._______ vorgelegt wurde, bezog sich
in seiner Würdigung lediglich auf die Ausführungen betreffend die psychi-
atrischen Diagnosen, und führte aus, dass diesbezüglich keine neuen Be-
funde vorlägen; er vernachlässigte es aber, auf die weiteren Krankheitsbil-
der, beispielsweise auf Beschwerden des Bewegungsapparates, einzuge-
hen.
C-7267/2013
Seite 16
4.6.3 Dr. med. D._______ verfügt über einen Facharzttitel in der medizini-
schen Disziplin Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb seine Stellung-
nahme vom 4. Oktober 2013 (IV-act. 46) betreffend die Würdigung des
psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E._______ volle Beweiskraft zu-
kommen kann, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Daran besteht im vorlie-
genden Fall kein Zweifel. Die Voraussetzungen, dass auf seine Beurteilung
vom 3. Dezember 2013 (IV-act. 56) trotz fehlender fachärztlicher Ausbil-
dung in den medizinischen Disziplinen Kardiologie, Neurologie und Ortho-
pädie abgestellt werden könnte (vgl. hierzu bspw. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-2862/2010 vom 7. Mai 2012 E. 3.2.2 mit Hinweis), sind
hingegen nicht erfüllt.
4.6.4 Wenngleich das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. E._______
und F.________ ausführlich und umfassend ausgefallen ist, bezieht es sich
lediglich auf die kardiologischen resp. psychiatrischen und äussert sich
nicht zu den übrigen somatischen Beschwerden. Die Stellungnahme von
Dr. med. D.________ vermag hinsichtlich der Beurteilung der somatischen
Krankheitsbilder demnach die an den Beweiswert eines Arztberichts ge-
stellten Anforderungen nicht zu erfüllen und es kann – auch mit Blick auf
die übrigen, vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen ärztlichen
Dokumente – auf den Beizug weiterer entsprechend ausgebildeter Fach-
ärzte und/oder Fachärztinnen nicht verzichtet werden.
4.6.5 Als Beweismittel ist das Gutachten deswegen nicht schlichtweg un-
beachtlich und darf deshalb nicht in seiner Gesamtheit unberücksichtigt
gelassen werden. Bezüglich der neurologisch/orthopädischen Beschwer-
den liegen jedoch weder dem RAD-Arzt Dr. med. D._______, noch den un-
tersuchenden Ärzten Dres. med. E._______ und F._______ die nötige
Fachkunde zugrunde, da die Beurteilung dieser somatischer Beschwerden
weder in die Fachgebiete der Psychiatrie noch in die der Kardiologie gehö-
ren. Die Frage, ob die neurologisch/orthopädischen Beschwerdebilder eine
längerdauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und somit einen
Einfluss auf den Invaliditätsgrad zur Folge haben, kann allein durch eine
Untersuchung auf orthopädischer resp. neurologischer Basis beantwortet
werden. Diesbezüglich ist der Sachverhalt vollständig ungeklärt und es be-
darf einer umfassenden Abklärung durch die Vorinstanz. Das bidisziplinäre
Gutachten der Dres. med. E._______ und F._______ kann aus diesem
Grund nicht als alleinige Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.
C-7267/2013
Seite 17
5.
Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember
2013 die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer dem Gesund-
heitszustand angepassten Tätigkeit mit 40 % fest und ermittelte im An-
schluss einen Invaliditätsgrad von 48 %. Dabei stützte sie sich bei der Fest-
setzung der zumutbaren Tätigkeit lediglich auf kardiologische und psychi-
atrische Befunde, ohne orthopädische oder neurologische Abklärungen ge-
troffen und diesbezügliche Auswirkungen in der Beeinträchtigung auf die
Erwerbsfähigkeit berücksichtig zu haben. Es kann deshalb vorliegend die
Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer tatsächlich arbeitsun-
fähig ist, nicht rechtsgenüglich beantwortet werden, weshalb sich die Über-
prüfung des von der Vorinstanz ermittelten Invaliditätsgrads erübrigt.
6.
6.1 Anlässlich des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer
ein undatiertes Schreiben sowie einen am 19. August 2012 ausgestellten
Beschluss der Direktion des Republikfonds in Serbien bei der Vorinstanz
ein (act. 12 bis 14). Er gab an, sich auf Verlangen des serbischen Fonds
für Renten- und Invalidenversicherung hin in einer Privatklinik einer Unter-
suchung unterzogen zu haben und verlangt die Rückerstattung der Unter-
suchungskosten.
6.2 Nach Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Ver-
tretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Rechtsprechungsge-
mäss können Abklärungskosten, welche im Beschwerdeverfahren entstan-
den sind, dann dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn dieser die
entsprechenden Abklärungen bereits im Verwaltungsverfahren hätte vor-
nehmen müssen (vgl. BGE 98 V 273, BGE 112 V 334). Ferner werden der
Partei im Gerichtsverfahren die Kosten eines von ihr eingereichten Gutach-
tens dann ersetzt, wenn sich der Rechtsmittelentscheid darauf abstützt (Ur-
teil des BGer 9C_544/2007 vom 28. April 2008 E. 6.1, BGE 115 V 62).
6.3 Im vom Beschwerdeführer eingereichten Beschluss der Direktion des
Republikfonds wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, "der Forderung
des Versicherungsträgers der Schweiz Folge zu leisten" (act. 14, S. 2).
Weiter wurde ausgeführt, es sei um neue fachärztliche Befunde gebeten
worden, "da aufgrund der eingereichten Nachweise nicht entschieden
könne". Zudem würden die Kosten der Untersuchung von der Sozialversi-
cherung der Schweiz rückerstattet (act. 14, S. 3). In seinem Schreiben an
die Vorinstanz (act. 12) gab der Beschwerdeführer nun an, er habe sich
C-7267/2013
Seite 18
kardiologisch/psychiatrisch untersuchen lassen und Rechnungen im Be-
trag von RDS 12'000.- selbst bezahlt. Weiter führte er aus, die Rechnun-
gen bereits an die Vorinstanz gesandt zu haben. Aus den Akten ergibt sich,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom
3. Juli 2012 (IV-act. 27) aufgefordert hat, die für die Abklärung des Renten-
anspruchs notwendigen medizinischen Unterlagen einzureichen. Die Un-
terlagen wurden allerdings erst mit Schreiben vom 30. Januar 2015 vom
serbischen Versicherungsträger an die Vorinstanz weitergeleitet (act. 8).
Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer die Übernahme der Kosten für die Untersuchung der Klinik B._______
verlangt, welche im Rahmen des Verwaltungsverfahrens entstanden sind.
Die erwähnten Unterlagen sind zudem für den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weshalb dem Antrag
des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der geltend Kosten für die kar-
diologisch/psychiatrische Untersuchung nicht entsprochen werden kann.
Die Vorinstanz wird jedoch darauf hingewiesen, den Anspruch des Be-
schwerdeführers betreffend die Übernahme der Kosten für die medizini-
schen Untersuchungen, welche anlässlich des Verwaltungsverfahrens
durchgeführt worden sind, zu prüfen.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustel-
len, dass in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen
sind. Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2013 beruht damit auf
einem unvollständig ermittelten Sachverhalt (Art. 49 lit. b VwVG und Art.
49 ATSG), weshalb die Beschwerde vom 23. Dezember 2013 in dem Sinne
gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember
2013 aufzuheben und die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist, spezialärztliche Begutachtungen in somatischer Hinsicht
durchführen zu lassen und anschliessend – nach Vornahme zusätzlicher
Abklärungen zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile I 462/02
des EVG vom 26 Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22. Juni 2010)
sowie nach Durchführung eines allenfalls erforderlichen Einkommensver-
gleichs – in der Sache neu zu verfügen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
C-7267/2013
Seite 19
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde-
führer, dem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfah-
renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben
Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auf-
treten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist somit keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4). Da dem obsiegenden Be-
schwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden sind resp. er keine solchen geltend ge-
macht hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 23. Dezember 2013 wird in dem Sinne gutgeheissen,
als dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2013 aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen gemäss Ziff. 6.3 und 7 an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

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Seite 20
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).

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