C-7220/2009 - Abteilung III - Rentenanspruch - Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 3. Novembe...
Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7220/2009/mes/lai
U r t e i l v om 2 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IVRentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 3. November
2009.
C7220/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 3. November 1952 geborene, in seiner Heimat Deutschland
wohnhafte A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) leistete laut
Angaben der IVStelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden:
Vorinstanz oder IVSTA) in den Jahren 1987 bis 1995 während insgesamt
75 Monaten als obligatorisch Versicherter Beiträge an die schweizerische
Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl.
vorinstanzliche Akten [im Folgenden: IVact.] 37). Zuletzt arbeitete er in
der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zu seiner betriebsbedingten Entlassung am
30. Juni 2008 als Kundenbetreuer, Kassierer und Automatenaufsteller in
Deutschland (vgl. IVact. 9 und 10).
B.
Am 27. November 2008 stellte der Beschwerdeführer beim deutschen
Sozialversicherungsträger zuhanden der Vorinstanz ein Gesuch um
Ausrichtung einer ordentlichen Invalidenrente, indem er angab an
Rückenbeschwerden, Prostatahyperplasie, Depressionen,
Nervenschädigungen sowie Schlafproblemen zu leiden (vgl. IVact. 13).
C.
In der Folge übermittelte der deutsche Sozialversicherungsträger der
Vorinstanz mehrere medizinische Unterlagen und Berichte eines
diplomierten Psychotherapeuten, insbesondere aus der Zeit vom 30.
Dezember 1999 bis zum 12. Mai 2009, die dem Beschwerdeführer im
Wesentlichen ein Zervicobrachialsyndrom rechts, ein LWS
Wurzelsyndrom L5, ein HWSSchulterSyndrom rechts, ein
Interskapulago rechts, ein rezidivierendes Dorsolumbalsyndrom, eine
chronisch rezidivierende Lumbalgie bei Iliosakralgelenkirritation rechts,
eine rezidivierende Prostatitis, eine Cholezystolithiasis, eine
Prostatahyperplasie Stad. 1, eine Spinalkanalstenose L3/L4, eine
Spondylarthrose L4/L5, eine Schmerzsymptomatik bei mediolateralem
rechtsseitigem Prolaps L5/S1, eine Sförmige Skoliose ohne radikuläre
Symptomatik sowie eine depressive Grundstimmung mit verlängerter
Trauerreaktion attestierten (vgl. IVact. 1832, 34 sowie 35).
Des Weiteren zog die Vorinstanz im Rahmen ihrer Instruktion den
Fragebogen für den Arbeitgeber vom 8. Juni 2009 (IVact. 9), den
Fragebogen für den Versicherten vom 10. Juni 2009 (IVact. 10), sowie
den Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 20. Juli
2009 (IVact. 14) bei.
C7220/2009
Seite 3
Schliesslich setzte der deutsche Sozialversicherungsträger die IVSTA
darüber in Kenntnis, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers in
Deutschland mit dem Rentenbescheid vom 15. Juli 2009 aufgrund
teilweiser Erwerbsminderung rückwirkend ab dem 27. November 2008
anerkannt wurde (vgl. IVact. 16 und 17).
D.
Nachdem die Vorinstanz die Unterlagen dem medizinischen Dienst der
IVSTA zur Beurteilung übermittelt hatte, wies sie gestützt auf deren
medizinische Stellungnahme vom 22. August 2009 mit der ihren
Vorbescheid vom 16. September 2009 (IVact. 39) im Wesentlichen
bestätigenden Verfügung vom 3. November 2009 das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers mangels anspruchsbegründender Invalidität ab
(IVact. 40).
E.
Mit Beschwerde vom 19. November sowie Ergänzung vom 2. Dezember
2009 (im Folgenden: Beschwerde vom 19. November 2009) beantragte
der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, die
Verfügung vom 3. November 2009 sei aufzuheben und es sei ihm mit
Wirkung ab dem 27. November 2008 eine ganze ordentliche
Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen
aus, er sei aufgrund von Depressionen, einer während der
Berufsausübung ausgelösten Traumatisierung sowie der durch die
deutschen Ärzte festgestellten körperlichen
Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. In seiner Heimat durchgeführte Versuche
zur Eingliederung seien aufgrund seiner Rechtschreibe und
Konzentrationsschwächen fehlgeschlagen. Aufgrund dessen habe
insbesondere auch der deutsche Sozialversicherungsträger seinen
Anspruch anerkannt und ihm eine Rente zugesprochen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde vom 19. November 2009 sowie die
Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sinngemäss führte sie zur
Begründung aus, aufgrund der Akten sei erstellt, dass beim
Beschwerdeführer weder eine psychisch noch physisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit vorliege.
C7220/2009
Seite 4
G.
Nachdem der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 19.
April 2010 einverlangten Verfahrenskonstenvorschuss von Fr. 300. am
17. Mai 2010 geleistet hatte, bekräftigte er mit Replik vom 21. Juni 2010
sinngemäss seine bisherigen Anträge sowie deren Begründung.
Ergänzend führte er unter Beilage von drei fachärztlichen Berichten aus
der Zeit vom 8. November 2009 bis zum 25. April 2010 im Wesentlichen
aus, seine Arbeitsfähigkeit habe sich seit der Einreichung des
Leistungsgesuchs verschlechtert. Die Vorinstanz habe zudem
ungerechtfertigterweise einzig aufgrund der Akten bzw. ohne ihn
persönlich zu untersuchen das Leistungsgesuch abgewiesen.
H.
In ihrer Duplik vom 14. Juli 2010 bestätigte die Vorinstanz sinngemäss
ihre bisherigen Anträge sowie deren Begründung. Am 20. Juli 2010
wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu Beurteilen ist die Beschwerde vom 19. November 2009, mit der die
rentenanspruchsabweisende Verfügung der Vorinstanz vom 3. November
2009 angefochten worden ist.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG])
sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3
Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft
stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
C7220/2009
Seite 5
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über IVLeistungsgesuche
befindet (vgl. Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Änderung oder Aufhebung ein
schutzwürdiges Interesse. Da auch der einverlangte
Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die form
und fristgerechte Beschwerde vom 19. November 2009 einzutreten (vgl.
Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von
Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(vgl. Art. 49 VwVG). Entsprechend umfassend ist auch die Kognition des
Gerichts (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49)
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
C7220/2009
Seite 6
Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264
E. 1b).
2.3. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind.
2.3.1. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a,
BGE 120 1b 229 E. 2b mit Hinweisen).
2.3.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt
indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V
158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei
behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im
Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von
deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder
anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
C7220/2009
Seite 7
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und
Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen
oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender
Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] I
520/99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs und
Beschwerdeverfahren gilt der der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann allerdings
ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belange
umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung der
Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten
begründet werden (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit
Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKVU 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb
und RKVU 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
3.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache
wesentlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu
entwickelten Grundsätze dargestellt.
3.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und
hat heute dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die Bestimmungen
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
sowie der darin erwähnten europäischen Verordnungen – insbesondere
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (im
Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) – anwendbar
C7220/2009
Seite 8
sind (vgl. auch Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen
über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 [AS
2002 685700] sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung Nr. 1408/71).
Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) – so auch das
Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale
Sicherheit (SR 0.831.109.136.1; im Folgenden:
Sozialversicherungsabkommen) – insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr.
1408/71 und Art. 4 Abs.1 des Sozialversicherungsabkommens werden
ferner – jeweils unter Vorbehalt abweichender Abkommens bzw.
Verordnungsbestimmungen – grundsätzlich alle Bürger der
Vertragsstaaten rechtlich gleich behandelt. Weder das FZA und die
gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftlichen Rechtsakte noch das
Sozialversicherungsabkommen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I
435/00 vom 3. Mai 2000 E. 1, mit Hinweisen) beinhalten hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Rente der IV vom Grundsatz
der Gleichbehandlung abweichende Bestimmungen (vgl. hierzu insb. Art.
4 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sowie
Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr.
1408/71).
Demnach bestimmt sich die Frage ob und gegebenenfalls ab wann
Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Ferner
besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz – entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers – keine Bindung an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger,
Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHIPraxis 1996, S. 179;
vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem
C7220/2009
Seite 9
Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das
Gericht (vgl. E. 2.3.3. hiervor; Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981
i.S. D.; BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. November 2009) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
3.2.1. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis, vgl. BGE
130 V 445).
3.2.2. Damit finden jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung,
die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2009 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003
[AS 2003 3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar 2008 in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IVRevision]; zudem die
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV
Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar
2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IVRevision (IVG
in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.2.3. Ferner sind das ATSG sowie die Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) in den seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
geltenden Fassungen anwendbar. Die im ATSG enthaltenen
C7220/2009
Seite 10
Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität
und der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung entsprechen
den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.).
Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des
ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September
2007 (5. IVRevision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1.
Januar 2008) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen
Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der
Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36
Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die die schweizerische
Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so
entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Den Akten der Vorinstanz kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer in der Zeitspanne von 1987 bis 1995 während
insgesamt 75 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (vgl. IVact. 37) geleistet hat
und somit die gesetzliche Mindestbeitragsdauer sowohl nach den bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen als auch nach den seither
geltenden Bestimmungen erfüllt.
4.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente (vgl. UELI
KIESER, ATSGKommentar, 2. Auflage, Zürich [im Folgenden: KIESER,
ATSG], Rz. 7 zu Art. 8): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im
C7220/2009
Seite 11
weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
4.1.1. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl.
Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung), was laut Rechtsprechung eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine
– vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem
1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bei einem Invaliditätsgrad ab
40% eine ordentliche Rente ausgerichtet wird, auch wenn sie in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
4.3. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem
der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
ATSG) geworden ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig und hernach mindestens im gleichen Grad erwerbsunfähig
bzw. invalide gewesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der bis
C7220/2009
Seite 12
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung sowie Urteile des Bundesgerichts
9C_882/2009 vom 1. April 2010 E. 5.2 und 9C_718/2008 vom
2. Dezember 2008 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in
der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres (Wartezeit)
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und
c).
4.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung
und im Beschwerdeverfahren das Gericht auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte im jeweils massgebenden
Aufgabenbereich (Haushaltsbereich und/oder Erwerbsbereich)
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 251 E. 4,
BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu
lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.),
wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich
verwertet oder nicht. Ebenso ist ein nichterwerbstätiger oder teilweise
erwerbstätiger Versicherter aufgrund des im gesamten
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen
seiner Behinderung im ihn betreffenden Aufgabenbereich reduzieren – im
Haushalt insbesondere solche, die ihm eine möglichst vollständige und
unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen (vgl. BGE
133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
C7220/2009
Seite 13
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Auch auf
Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von
Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur abgestellt
werden, sofern sie schlüssig und nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht in jedem
Einzelfall zwingend erforderlich, dass solche Ärzte den Versicherten
persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag
daher ihre Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten für sich alleine nicht
in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte
ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt (vgl.
zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 sowie BGE
125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Allerdings müssen
versicherungsinterne Ärzte oder solche eines RAD über die zur
Beurteilung des Einzelfalles erforderlichen persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, andernfalls ein gewichtiges Indiz gegen die
Zuverlässigkeit ihrer Expertise oder Stellungnahme vorliegt (vgl. dazu
Urteile des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 ff.
und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1, beide mit Hinweisen).
C7220/2009
Seite 14
4.6. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode). Massgeblicher Zeitpunkt für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs (vgl. BGE 129 V 222 E.
4.1), vorliegend frühestens nach der (betrieblich bedingten) Aufgabe der
bisherigen Erwerbstätigkeit (1. Juli 2008).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person
ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend,
was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E.
4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2).
Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht
hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs und Durchschnittswerte
gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die
Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und
beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Urteil des
EVG I 517/02 vom 30. Oktober 2002, E. 1.2).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
C7220/2009
Seite 15
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls
die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V
472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b). Von dem mittels Tabellen ermittelten
Invalideneinkommen kann sodann ein Abzug von maximal 25%
vorgenommen werden, wenn der Versicherte voraussichtlich infolge
seiner leidensbedingten Einschränkung, seines Alters, seiner Herkunft,
der geleisteten Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und dem
Umstand, dass er eine gänzlich neue Arbeit antreten muss, nicht das
Lohnniveau einer gesunden Person am gleichen Arbeitsplatz erreichen
dürfte (sog. leidensbedingter Abzug; BGE 126 V 75 E. 5a).
4.7. Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass bei
der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegangen
wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleichartigkeit
der Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG, Art. 16 Rz. 7).
In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des
(hypothetischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu
berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1).
Die Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen setzt aber auch voraus,
dass die auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeitsmarkt hypothetisch
erzielbaren Einkommen verglichen werden. So ist dann, wenn sich das
hypothetische Valideneinkommen aufgrund eines tatsächlichen
Einkommens bestimmt, welches der Versicherte vor dem Eintritt der
Invalidität über längere Zeit im Ausland erzielt hat, nicht etwa das in der
Schweiz erzielbare hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen,
sondern ein Invalideneinkommen zu ermitteln, das der Versicherte auf
dem örtlichen ausländischen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Eine
Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund der schweizerischen
Tabellenlöhne kommt nur dann in Betracht, wenn auch auf ein
Valideneinkommen in der Schweiz abgestellt wird, das – mangels
C7220/2009
Seite 16
tatsächlichem Einkommen in der Schweiz – auch aufgrund der
schweizerischen Tabellenlöhne zu bestimmen ist.
5.
Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Unterlagen in erster Linie
zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig sowie richtig erhoben und das Leistungsbegehren vom 27.
November 2008 zu Recht mangels anspruchsbegründender Invalidität
abgewiesen hat – was vom Beschwerdeführer bestritten wird.
5.1. Die angefochtene Verfügung beruht im Wesentlichen auf der
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz (Dr. med.
H._______) vom 22. August 2009 (vgl. IVact. 38).
5.1.1. Bei der Ausarbeitung der Stellungnahme lagen Dr. med.
H._______ ein Entlassungsbericht der Rehaklinik W._______ in
X._______ vom 13. November 2006 zuhanden des deutschen
Sozialversicherungsträgers (IVact. 25 und 26), ein Gutachten des
ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit K._______ vom 14. Juni
2008 (IVact. 28 S. 3 f.), ein Gutachten von Dr. med. G._______ vom 12.
Mai 2009 (IVact. 34), ein Gutachten von Dr. med. T._______ vom 22.
April 2009 (IVact. 35), weitere Berichte von in Deutschland auf den
Gebieten der Orthopädie, Inneren Medizin, Neurochirurgie, Urologie,
diagnostischen Radiologie, Chirotherapie, Neurologie, Psychiatrie,
Psychotherapie und Rheumatologie praktizierenden Fachärzten sowie
Berichte eines diplomierten Psychotherapeuten insbesondere aus der
Zeit vom 30. Dezember 1999 bis zum 12. Mai 2009, vor (vgl. IVact. 18
24, 27 sowie 2932); zudem der vom ehemaligen Arbeitgeber des
Beschwerdeführers ausgefüllte Fragebogen vom 8. Juni 2009 (IVact. 9)
sowie die vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen für
Versicherte resp. für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 10. Juni
2009 bzw. vom 20. Juli 2009 (IVact. 10 und 14).
In seiner Beurteilung vom 22. August 2009 (IVact. 38), die insbesondere
auf den vom deutschen Sozialversicherungsträger bei Dr. med.
T._______, Facharzt für Orthopädie, und bei Dr. med. G._______,
Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, in
Auftrag gegebenen fachärztlichen Gutachten vom 22. April 2009 sowie
vom 12. Mai 2009 basiert (vgl. IVact. 34 und 35), stellte Dr. med.
H._______ – im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den beiden
vorgenannten Gutachten sowie den übrigen fachärztlichen Berichten –
C7220/2009
Seite 17
als Hauptdiagnose eine Skoliose ohne radikuläre Symptomatik sowie
Spondylarthrosen L5/S1 und als Nebendiagnose einen engen
Spinalkanal fest. Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen
und unter dem Hinweis darauf, dass sowohl Dr. med. T._______ als auch
Dr. med. G._______ keine neurologischen Ausfälle objektivieren konnten,
attestierte er dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Berufstätigkeit
wie auch in geeigneten Verweisungstätigkeiten eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit.
Seine Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit entspricht damit im
Ergebnis im Wesentlichen derjenigen von Dr. med. T._______, der beim
Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf
feststellen konnte. Diese beiden Würdigungen weichen jedoch im
Ergebnis von derjenigen von Dr. med. G._______ ab, die lediglich eine
leichte Verweisungstätigkeit im Wechsel von Stehen und Gehen sowie
Sitzen ohne fixierte Körperhaltung für vollschichtig zumutbar hält, derweil
im angestammten Beruf aufgrund der geltend gemachten körperlichen
Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege.
5.2. Es ist nicht zu beanstanden, dass der ärztliche Dienst der IVSTA
seiner Stellungnahme vom 22. August 2009 insbesondere die beiden
vom deutschen Sozialversicherungsträger in Auftrag gegebenen
Gutachten zugrunde gelegt hat. Auch wenn sie vom Umfang her als
äusserst knapp gehalten erscheinen, kann den Akten doch entnommen
werden, dass die beiden Fachärzte den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
jeweils aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsichtnahme in die relevanten medizinischen Vorakten
(Anamnese) beurteilen und dabei zu schlüssigen und im Wesentlichen
übereinstimmenden Diagnosen gelangten. Ihren Gutachten kommt daher
ein erheblicher Beweiswert zu.
Weiter ist festzuhalten, dass, obwohl die Psychiaterin Dr. med.
G._______ eine leichte depressive Verstimmung diagnostiziert hat (IV
act. 34 S. 7), der ärztliche Dienst der Vorinstanz die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Leiden nicht beurteilt,
sondern diese lediglich in der Anamnese seiner Stellungnahme vom 22.
August 2009 aufführt und sich auf die Beurteilung der körperlichen Leiden
beschränkt (vgl. IVact. 38).
C7220/2009
Seite 18
5.3. Aus den Akten geht klar hervor, dass die Psychiaterin dem
Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf allein
aufgrund der körperlichen Beschwerden attestiert und keine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Leiden
vorliegt (vgl. IVact. 34 S. 7). Damit bleibt im Folgenden die
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz hinsichtlich der
körperlichen Beeinträchtigungen zu würdigen.
Dr. med. H._______ widerspricht in seiner Beurteilung der Einschätzung
von Dr. med. G._______ insbesondere mit der Begründung, sie beruhe
auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Des Weiteren habe der
ehemalige Arbeitgeber die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als
leicht bewertet (IVact. 9). Dr. med. H._______ hält auch nach Prüfung
der anlässlich des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Unterlagen,
insbesondere der psychologischen Stellungnahmen von Dipl. Psych.
N._______ vom 27. August 2009 und 29. November 2009, der
berufskundlichen Stellungnahme von Herrn I._______ vom 30. Juni 2009,
des Antrags auf Leistungen des deutschen Sozialversicherers vom 11.
August 2008, der ärztlichen Stellungnahme der Drs. V._______ und
P._______ vom 8. November 2009 sowie des Arztberichts der
chirurgischen Notfallambulanz des C._______ Klinikums vom 25. April
2010 in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 8. April 2010 sowie
vom 9. Juli 2010 an seiner Beurteilung fest. Zur Begründung führt er aus,
dass die Unterlagen keine neuen Erkenntnisse zu Tage fördern würden.
5.4. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich seiner Auffassung insofern
anschliessen, als dass die nachgereichten Unterlagen offensichtlich keine
neuen Diagnosen oder Einschätzungen vorweisen können, die auf eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit hinweisen würden. Die Unterlagen sind ohnehin nur
insoweit beachtlich, als sie Aufschluss über den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers bis zum Verfügungszeitpunkt (3. November 2009)
geben könnten (vgl. E. 3.2.).
5.4.1. Allerdings bleibt zu prüfen, ob es sich bei der bisherigen
beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei einer
Spielautomatenfirma um eine weiterhin zumutbare, den Leiden
angepasste Tätigkeit handelt, wie dies die Vorinstanz gestützt auf die
Einschätzung von Dr. med. H._______ annimmt. Immerhin macht der
Beschwerdeführer geltend, als Automatenaufsteller (Kassierer und
Monteur) tätig gewesen zu sein (Beiblatt zum deutschen Rentenantrag,
C7220/2009
Seite 19
Anhang zum Formular E 304 und Fragebogen für den Versicherten vom
10. Juni 2009; IVact. 1 und 10), und dabei lange Autofahrten habe
absolvieren sowie Gewichte zwischen 50 kg und 70 kg habe heben und
tragen müssen (Schreiben vom 20. Juli 2009; IVact. 13), was gegen eine
leichte Tätigkeit sprechen würde. Demnach ist fraglich, ob Dr. med.
H._______ unbesehen auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers
abstellen durfte.
Es ist durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Tätigkeit längere Autofahrten absolvieren und schwere Gewichte tragen
musste, hat er dies doch mehrmals bei Untersuchungen bzw. in von ihm
ausgefüllten Formularen sowie Briefen erwähnt (vgl. Fragebogen für den
Versicherten vom 10. Juni 2009, IVact. 10; Schreiben des
Beschwerdeführers vom 20. Juli 2009, IVact. 13; Entlassungsbericht der
Klinik W._______ vom 13. November 2006, IVact. 26; Gutachten Dr.
med. G._______ vom 12. Mai 2009, IVact. 34; Anlage zum Antrag auf
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Beschwerdebeilage B1;
Berufskundliche Stellungnahme, Beschwerdebeilage B11). Aufgrund der
offenkundig unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers
einerseits und des ehemaligen Arbeitgebers andererseits hätte die
Vorinstanz diesbezüglich im Rahmen ihrer Abklärungspflicht weitere
verhältnismässige Nachforschungen anstellen müssen. Dieser Pflicht ist
sie jedoch nicht in genügender Weise nachgekommen. Zwar forderte sie
den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2009 zur Einreichung
weiterer Unterlagen (insb. Arbeitsvertrag) auf, jedoch erfolgte diese
Anweisung aufgrund unterschiedlicher Angaben hinsichtlich der zuletzt zu
leistenden wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. IVact. 12). Allerdings hat es
der Beschwerdeführer unterlassen, diese Unterlagen einzureichen, die
allenfalls seine Aussagen bestätigen könnten.
5.4.2. Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich damit nicht mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, ob der angestammte Beruf
als leichte, mittelschwere oder schwere Tätigkeit einzustufen ist. Der
Sachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht als ungenügend abgeklärt.
5.5. Dem Beschwerdeführer ist allerdings eine leichte bis mittelschwere
Verweisungstätigkeiten im Wechsel von Stehen und Gehen sowie Sitzen
ohne fixierte Körperhaltung vollschichtig zumutbar. Dies ergibt sich ohne
Zweifel aus den medizinischen Akten, die alle für derartige
Verweisungstätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestieren (vgl.
insb. Sozialmedizinische Beurteilung der Bundesagentur für Arbeit vom
C7220/2009
Seite 20
14. Juni 2008, IVact. 28 S. 4; Gutachten Dr. med. G._______ vom 12.
Mai 2009, IVact. 34 S. 7; Gutachten Dr. med. T._______ vom 22. April
2009, IVact. 35 S. 6; Stellungnahme des medizinischen Dienstes der
IVSTA vom 22. August 2009, IVact. 38).
5.5.1. Unter diesen Umständen ist aufgrund eines Einkommensvergleichs
zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer bei Ausübung einer zumutbaren
Verweisungstätigkeit eine im Vergleich zum Valideneinkommen
rentenbegründende Einkommenseinbusse erleidet – was die Vorinstanz
nicht getan hat, da sie (ohne ausreichende Abklärungen) davon ausging,
die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers sei leicht bis
mittelschwer und mit seinen Leiden vereinbar. Angesichts des gegenüber
möglichen Verweisungstätigkeiten (z.B. im Grosshandel, in der Lagerei,
im Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, im produzierenden
Gewerbe [Wirtschaftszweige H4629, H521, G471 und BF gemäss der
Statistik Verdienste und Arbeitskosten des Statistischen Bundesamtes
Wiesbaden, Fachserie 16, Reihe 2.1]) für deutsche Verhältnisse relativ
hohen Einkommens des Beschwerdeführers in seinem bisherigen Beruf
(€ 2'500. bei 100%iger Tätigkeit) ist es keineswegs auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer eine Einkommenseinbusse in
rentenbegründendem Ausmass erleiden könnte.
5.5.2. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich vorliegend ausser
Stande, einen Einkommensvergleich durchzuführen, fehlen doch
wesentliche Angaben, die zur Bestimmung der anwendbaren
Berechnungsmethode und zur Festlegung des hypothetischen
Valideneinkommens unabdingbar sind. So blieb bisher ungeklärt, ob und
allenfalls in welcher Art der Beschwerdeführer nach der betrieblich
bedingten Reduktion der Arbeitszeit auf 80% im Mai 2005 die
verbleibende Zeit (ein Arbeitstag) nutzte – was angesichts der schweren
Krankheit und des Todes seiner Ehefrau im
Jahre 2006 nicht nur auf das Valideneinkommen Auswirkungen haben
könnte, sondern insbesondere auch auf die Statusfrage und damit auf
das massgebliche Invalideneinkommen bzw. den Invaliditätsgrad.
Darüber hinaus ist es ohnehin Sache der Vorinstanz als Fachbehörde,
aufgrund der deutschen Verdienststatistiken das Invalideneinkommen zu
bestimmen, und es steht in ihrem Ermessen, einen allfälligen
Leidensabzug vorzunehmen.
5.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz
den rechtserheblichen Sachverhalt insofern nicht vollständig ermittelt und
C7220/2009
Seite 21
gewürdigt hat, als sie die Anforderungen des bisherigen Berufs des
Beschwerdeführers und dessen Status im frühestmöglichen Zeitpunkt der
Entstehung des Rentenanspruchs nicht ausreichend abgeklärt hat. Die
Sache ist daher ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie diese Abklärungen vornehme, den medizinischen Sachverhalt
aktualisiere und neu verfüge.
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise
gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen vorgehe.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E 6), womit diese keine Verfahrenskosten zu
tragen hat. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr.
300. ist dem Beschwerdeführer rückzuerstatten.
Auch der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 2 VwVG und Art. 6 Bst. B. des Reglementes vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR. 173.320.2]).
7.2. Der durch einen deutschen Anwalt vertretene Beschwerdeführer hat
Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten
ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen
und aktenkundigen Aufwandes des nicht in einem schweizerischen
Anwaltsregister eingetragenen, berufsmässigen Vertreters wird die
Parteientschädigung inklusive Auslagenersatz auf Fr. 2'000. festgesetzt
(Art. 10 VGKE).
C7220/2009
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die
Verfügung vom 3. November 2009 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen
Abklärungen und Beurteilungen im Sinne der Erwägungen vornehme und
anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300. wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.
zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– z.K. Y._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
C7220/2009
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: