C-710/2006 - Abteilung III - Einreise - Verweigerung der Einreisebewilligung
Karar Dilini Çevir:
C-710/2006 - Abteilung III - Einreise - Verweigerung der Einreisebewilligung

Abtei lung III
C-710/2006
{T 0/2}
Urteil vom 2. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vuille; Richterin Beutler;
Gerichtsschreiber Birgelen.
1. F._______,
Beschwerdeführerin
2. B._______,
Beschwerdeführer
beide vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisebewilligung für
F._______ und ihre beiden Kinder O._______und U._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die 1972 geborene türkische Staatsangehörige F._______ (nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 22. November
2005 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ein einmonatiges Vi-
sum für sich und ihre beiden Kinder U._______ (geb. 2003) und
O._______(geb. 2000), um im Kanton Bern wohnhafte Familienangehörige
ihres Ehemannes zu besuchen. Als Gastgeber und Garant trat ihr Schwa-
ger B._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) auf.
Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das
Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM, nachfolgend: Vorinstanz)
zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern weitere Abklärungen ge-
troffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise
mit Verfügung vom 10. Januar 2006 ab. Zur Begründung wurde ausge-
führt, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus wel-
cher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen
Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Gründe,
welche eine Einreise dennoch als zwingend notwendig erscheinen liessen,
lägen keine vor.
C. Gegen diese Verfügung liessen die Gesuchstellerin und ihr Gastgeber am
10. Februar 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) Beschwerde erheben. Darin wird um Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und um Erteilung einer Einreisebewilligung für die Be-
schwerdeführerin und ihre beiden Kinder ersucht, damit diese den Be-
schwerdeführer und weitere Angehörige besuchen können. Zur Begrün-
dung führen sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz sei in der angefochte-
nen Verfügung nicht auf ihre konkreten Verhältnisse eingegangen: Die Be-
schwerdeführerin und ihr Ehemann seien Angestellte der Verwaltung ihrer
Wohngemeinde. Sie arbeiteten beide Vollzeit, sie auf dem Zivilstandsamt,
er als Buchhalter, und sie lebten in gesicherten finanziellen Verhältnissen.
Für eine fristgerechte Wiederausreise spreche auch der Umstand, dass
das Visumsgesuch nur die Beschwerdeführerin und die beiden noch nicht
schulpflichtigen Kinder umfasse, währenddessen ihr Ehemann in der Tür-
kei bleiben würde. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz politisches
Asyl erhalten und er sei aufgrund einer Schussverletzung invalid. Im glei-
chen Haushalt lebten auch noch seine Eltern, denen insbesondere auf-
grund seines schlechten Gesundheitszustandes Familienasyl gewährt wor-
den sei, sowie ein weiterer Bruder, dessen Asylverfahren noch hängig sei.
Sein Vater (geb. 1938) sei für türkische Verhältnisse bereits ziemlich alt
und es sei ungewiss, wie lange er noch lebe. Auch die Mutter (geb. 1951)
sei gesundheitlich angeschlagen. Er und seine Eltern seien in der Schweiz
anerkannte Flüchtlinge und könnten grundsätzlich nicht mehr in die Türkei
zurückkehren. Aufgrund der Visumspflicht für türkische Staatsangehörige
in zahlreichen Ländern und des schlechten Gesundheitszustandes von ihm
und seinen Eltern sei ein Besuch der Beschwerdeführerin mit ihren Kin-
3dern in der Schweiz effektiv die einzige Möglichkeit für ein Treffen und viel-
leicht auch die letzte Gelegenheit für die Eltern, ihre Enkel und ihre
Schwiegertochter noch einmal zu sehen.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2006 spricht sich die Vorinstanz für
eine Abweisung der Beschwerde aus. Die Erwerbstätigkeit der Beschwer-
deführerin und ihre familiären Bindungen im Heimatland könnten keine hin-
reichende Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Rückkehr bie-
ten. Das habe sich bereits bei den Gastgebern gezeigt, die sich trotz die-
ser familiären Beziehungen nicht davon hätten abhalten lassen, in die
Schweiz einzureisen und ein Asylgesuch zu stellen. Überdies hätten weite-
re Angehörige der Beschwerdeführerin das Heimatland verlassen, um im
Ausland Asyl zu beantragen. Es bestehe zwar kein Anlass, an der Integ-
rität der Gastgeber zu zweifeln. Es sei jedoch nur der Gast selber in der
Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten.
E. In ihrer Replik vom 4. Mai 2006 halten die Beschwerdeführenden an ihrer
Beschwerde fest und weisen erneut darauf hin, dass sowohl die Beschwer-
deführerin als auch ihr Ehemann berufstätig seien und in stabilen ökonomi-
schen Verhältnissen in der Türkei leben würden. Die beiliegende Urlaubs-
bestätigung der Verwaltung ihrer Wohngemeinde zeige, dass die Be-
schwerdeführerin in ungekündigter Stellung arbeite und ihren Arbeitgeber
über die geplante Reise in die Schweiz informiert habe. Damit sei eine an-
standslose und fristgerechte Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder in die Türkei gewährleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff.
1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
41.4 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 VwVG und Art. 20 ANAG
zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211], PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protec-
tion de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Vi-
sum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1
Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter an-
derem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs.
2 Bst. c VEA).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder bedürfen aufgrund ihrer
Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die
Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begrün-
dung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht
als hinreichend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.3 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingun-
gen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten Jahrzehnte hat dem
Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber ebenso eine zuneh-
mend ungleiche Einkommensverteilung beschert. Daran hat sich auch
5nach der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahre 2001 nichts We-
sentliches geändert; das seither wieder zu beobachtende Wirtschafts-
wachstum hat der breiten Bevölkerungsmehrheit weder mehr Beschäfti-
gung beziehungsweise Einkommen noch grössere Konsummöglichkeiten
gebracht. Insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten leben weiter-
hin am Rande des Existenzminimums. Der jahrelange innenpolitische Kon-
flikt in den Kurdengebieten im Südosten und Osten der Türkei und die da-
mit einhergehenden Probleme haben zu einer massiven und anhaltenden
Landflucht der Bevölkerung in die grösseren Städte der Region sowie in
die westlichen Gebiete des Landes geführt, was wiederum eine Zunahme
der Arbeitslosenquote und der ganzen damit verbundenen sozialen Proble-
matik nach sich zieht. In den Kurdengebieten ist der Notstand zwar seit
November 2002 aufgehoben. Trotz wiederholter Ausrufung der einseitigen
Waffenruhe durch die PKK kommt es jedoch weiterhin zu bewaffneten
Auseinandersetzungen zwischen der Untergrundorganisation und türki-
schen Sicherheitskräften. Obwohl die Türkei bereits seit längerer Zeit der
Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist, bestehen nach
wie vor Defizite in den Bereichen der Meinungsfreiheit, der kulturellen
Rechte, der Gewerkschaftsrechte und der Religionsfreiheit (Quelle:
, Stand: Mai 2007).
Die Verhältnisse in der Türkei widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen
Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren
Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch be-
günstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und ent-
sprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. Im Falle
der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts der strengen ausländer-
rechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu unerwünschten Umge-
hungsmechanismen. So haben hier beispielsweise im Jahre 2005 714 tür-
kische Staatsangehörige um Asyl ersucht. Ende April 2006 befanden sich
2'564 Personen aus der Türkei im Asylverfahren (vgl. REGULA KIENHOLZ, Tür-
kei: Zur aktuellen Situation, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern Mai
2006). Die Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache, dass
überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass diese Ge-
suche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach illegaler oder
sonst wie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht werden. Umge-
hungsmechanismen sind aber auch insofern gang und gäbe, als nach er-
folgter Einreise mit einem Besuchervisum trotz gegenteiliger Zusicherun-
gen Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht wird, den Auf-
enthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grundlage abzustützen.
4.
4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstel-
lern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die
6sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entspre-
chender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschrifts-
gemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufent-
halt) hoch eingeschätzt werden.
4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 35-jährige, verheirate-
te Frau, welche mit ihrem Ehemann und ihren zwei minderjährigen Kinder
in einem Dorf in der Provinz Kahraman Maras lebt und dort auch bei der
öffentlichen Verwaltung arbeitet. Auf den ersten Blick könnte in diesen
Verhältnissen durchaus eine Verknüpfung gesehen werden, die gewisse
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufent-
halt abzugeben vermag, zumal der Ehemann und Vater in der Türkei zu-
rückbleiben würde. In Bezug auf die beruflichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnisse gilt allerdings einzuschränken, dass eine aktuelle Bestätigung
über das Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht
vorliegt und in Bezug auf beide Ehegatten nicht bekannt ist, welches Ein-
kommen sie erwirtschaften.
4.3 Kommt hinzu, dass sowohl die Beschwerdeführerin selbst als auch ihr
Ehemann aus einem familiären Umfeld stammen, das sehr stark von Emig-
ration geprägt ist. So leben gemäss den Feststellungen der Schweizeri-
schen Vertretung zwei Brüder der Beschwerdeführerin als Asylbewerber in
England. Auf Seiten ihres Ehemannes leben sein Bruder (der Beschwerde-
führer) und die Eltern als anerkannte Flüchtlinge, ein weiterer Bruder als
Asylbewerber und ein Cousin mütterlicherseits als vorläufig Aufgenomme-
ner in der Schweiz, drei Cousins mütterlicherseits als anerkannte Flüchtlin-
ge in Deutschland und eine weitere Schwester als anerkannter Flüchtling
in Frankreich. Die Eltern des Beschwerdeführers reisten anfangs 1998 auf-
grund dessen damals kritischen Gesundheitszustandes mit einem einmo-
natigen Besuchervisum in die Schweiz ein. Einmal hier, stellten sie trotz
vorgängiger Unterzeichnung einer Wiederausreiseverpflichtung ein Asylge-
such. Dabei führten sie nicht nur die damals prekäre gesundheitliche Situ-
ation des verletzten Sohnes, sondern auch asylrelevante Gründe ins Fel-
de. Weiter anzufügen ist, dass gemäss den Aussagen seines Bruders im
Asylverfahren auch der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Vergan-
genheit vom türkischen Militär unter Druck gesetzt und Schikanen unter-
worfen worden sein soll. Unter diesen Umständen kann entgegen den ab-
gegebenen Beteuerungen nicht ausgeschlossen werden, dass es die Be-
schwerdeführerin - einmal in der Schweiz - den Verwandten ihres Eheman-
nes gleich tun und für sich und ihre Kinder ebenfalls Asyl beantragen oder
versuchen könnte, den weiteren Aufenthalt auf eine andere rechtliche Ba-
sis zu stellen. Dass sie den Ehemann zurücklassen und eine Anstellung
aufgeben würde, kann vor diesem familiären Hintergrund kaum als Hinde-
rungsgrund gelten.
4.4 Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausge-
hen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung
nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um
die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt
7ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen.
5. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte spezifische Interes-
senlage ist im Übrigen in entscheidenden Punkten zu relativieren. Der an-
geblich schlechte Gesundheitszustand der Mutter und die behauptete al-
tersbedingte Gebrechlichkeit des 69-jährigen Vaters sind in keiner Weise
dokumentiert. Auch über eine allfällige Reiseunfähigkeit des Beschwerde-
führers existieren keine im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aktuellen
Belege. Gegen eine solche Unfähigkeit spricht, dass der Beschwerdefüh-
rer sich in der Zeit seit seiner Verletzung schon wiederholt, letztmals im
August 2005 um Ausstellung eines schweizerischen Reisedokuments für
ausländische Personen bemüht hat.
6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 8)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Sie sind durch den am 4. März 2006 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 200 908 zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer L. Birgelen
Versand am: