C-7038/2007 - Abteilung III - Einreise - Verweigerung der Einreisebewilligung
Karar Dilini Çevir:
C-7038/2007 - Abteilung III - Einreise - Verweigerung der Einreisebewilligung
Abtei lung II I
C-7038/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7038/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die aus Aserbaidschan stammende A._______ (geb. [...] 1978,
nachfolgend: Gesuchstellerin) am 2. August 2007 beim Schwei-
zerischen Generalkonsulat in Istanbul um eine Einreisebewilligung für
einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten bei einem im Kanton
Aargau wohnhaften Freund ersuchte,
dass die Auslandvertretung das beantragte Visum vorerst formlos ver-
weigerte und das Gesuch anschliessend der Vorinstanz zum formellen
Entscheid übermittelte,
dass die Vorinstanz - nach entsprechenden kantonalen Abklärungen -
das Einreisegesuch mit Verfügung vom 20. September 2007 mit der
Begründung abwies, angesichts des hohen Zuwanderungsdrucks als
Folge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände in der Her-
kunftsregion, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Ver-
hältnisse und der bestehenden Vorakten könne die fristgerechte Wie-
derausreise nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden,
dass Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
13. Oktober 2007 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums beantragt,
dass er im Wesentlichen vorbringt, die Gesuchstellerin sei eine Schul-
kollegin, die er zu Besuch in die Schweiz einladen möchte, und dass
es schön wäre, wenn sie weiter Deutsch lernen könnte, damit sie in
Aserbaidschan bessere Zukunftsaussichten hätte,
dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, er übernehme die fi-
nanzielle Garantie für die Aufenthaltskosten, und er darauf hinweist,
die Gesuchstellerin habe sich schon in der Schweiz aufgehalten und
sei ausgereist,
dass der Beschwerdeführer zudem rügt, die Verweigerung der Ein-
reisebewilligung sei nicht genügend begründet,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. Oktober 2007 die kan-
tonalen Akten der Gesuchstellerin beigezogen hat,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 5. November 2007 die
Abweisung der Beschwerde beantragt und ergänzend ausführt, die
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Gesuchstellerin habe keine verbindlichen Verpflichtungen in ihrem
Herkunftsland und sei bei ihrem letzten Aufenthalt nicht fristgerecht
ausgereist,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 29. November 2007 und
unter Hinweis auf ein Arztzeugnis dagegen vorbringt, es sei damals
aus medizinischen Gründen eine spätere Ausreise beantragt und vom
Migrationsamt des Kantons Aargau bewilligt worden,
das Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Einreiseverweigerung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt unterliegen (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig ent-
scheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am
1. Januar 2008 das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121
[zum vollständigen Quellennachweis vgl. Anhang I des AuG])
aufgehoben wurde (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG),
dass jedoch das bisherige Recht auf Gesuche anwendbar bleibt, die
vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG),
und dass deshalb auf das am 2. August 2007 eingereichte Einreisebe-
gehren die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des aANAG
sowie die gestützt darauf erlassenen Vollziehungsvorschriften (Art. 25
aANAG) Anwendung finden,
dass sich gemäss den Übergangsbestimmungen das Verfahren jedoch
nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG) richtet, womit nach
Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundes-
rechtspflege anwendbar sind,
dass sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nach dem
VwVG (Art. 37 VGG) richtet,
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dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Anfechtung
der Verfügung legitimiert ist, und dass auf das frist- und formgerecht
eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG),
dass jede schriftliche Verfügung zu begründen ist (Art. 35 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Behörde in ihrer Begründung jedoch auf die wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken darf, die betroffene Person aber in
die Lage versetzt werden muss, die Verfügung sachgerecht anfechten
zu können (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 355),
dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung hervorgeht,
dass die Vorinstanz die Einreise verweigerte, weil sie die Wiederaus-
reise als nicht hinreichend gesichert erachtet,
dass sie sich dabei auf die Verhältnisse im Heimatland aber auch auf
die dort fehlenden Verpflichtungen der Gesuchstellerin stützt und zu-
dem auf die bestehenden Vorakten verweist,
dass hinsichtlich des Verweises auf die Vorakten zwar erst in der Ver-
nehmlassung vom 5. November 2007 deutlich gemacht wird, dass sich
die Vorinstanz auf die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem
früheren Besuchsaufenthalt bezieht, dass dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 8. November 2007 jedoch das Replikrecht
dazu eingeräumt wurde,
dass die Gründe, die zur Verweigerung der Einreisebewilligung führ-
ten - wenn auch kurz gefasst - in der Verfügung bezeichnet sind, und
dass die Begründung zur sachgerechten Anfechtung ausreichend er-
scheint,
dass Ausländer und Ausländerinnen zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt sind, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG), und
dass gewisse Gruppen von ihnen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum benötigen (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom
14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen
und Ausländern [aVEA, AS 1998 194]),
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dass das BFM für die Erteilung von Einreisevisa zuständig ist (Art. 18
aVEA) und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA),
dass das schweizerische Recht somit weder einen Anspruch auf Ein-
reise noch auf Erteilung eines Visums einräumt und daher den Behör-
den bei der Beurteilung von Einreisebewilligungen ein Ermessens-
spielraum zukommt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in:
Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold
(Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen
Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/ München 2002, S. 143),
dass das Visum verweigert wird, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl.
Art. 14 Abs. 1 aVEA), wozu unter anderem gehört, dass die Auslän-
derin oder der Ausländer für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr
bieten muss (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. aVEA),
dass sich die Gesuchstellerin auf keine Ausnahmeregelung berufen
kann und aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen unter-
liegt (vgl. Art. 1-5 aVEA),
dass zur Prüfung der gesicherten Wiederausreise ein künftiges Verhal-
ten zu beurteilen ist und sich dazu in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen lassen,
dass sich diesbezüglich Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lage im
Herkunftsland ergeben können,
dass grosse Öl- und Gasfördermengen zu einem deutlichen Wirt-
schaftsaufschwung in Aserbaidschan geführt haben und das Wachs-
tum im Jahr 2006 ca. 34.5% betragen haben soll,
dass jedoch auch die Inflation zugenommen hat, und dass trotz der
verbesserten Wirtschaftslage - Schätzungen zufolge - 47% der Bevöl-
kerung unter der Armutsgrenze leben (Quellen: Länder- und
Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes,
, besucht am 21. Januar 2008; Country
Profiles des Foreign & Commenwealth Office, ,
besucht am 21. Januar 2008),
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dass somit breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwie-
rigen ökonomischen Verhältnissen betroffen sind,
dass jedoch nicht nur aufgrund der Situation im Herkunftsstaat auf
eine nicht gesicherte Wiederausreise geschlossen werden kann, son-
dern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berück-
sichtigen sind,
dass die 30-jährige Gesuchstellerin nach eigenen Angaben aus Baku
stammt und als Verkaufsleiterin tätig ist,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2007 im
Rahmen der kantonalen Abklärungen ausführte, die Gesuchstellerin
arbeite in ihrem Heimatland in einer Druckerei, und dass ihre Familie
in Aserbaidschan leben würde,
dass die Gesuchstellerin ledig ist, und dass keine familiären Obliegen-
heiten im Heimatland geltend macht werden,
dass das Bestehen von massgeblichen beruflichen Verpflichtungen im
Heimatland fraglich erscheint, zumal sich die Gesuchstellerin zwischen
Juli 2006 und März 2007 sechs Monate in der Schweiz aufhielt, im
März 2007 aus medizinischen Gründen um eine Verlängerung des Auf-
enthaltes und im September 2007 erneut um einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt ersuchte,
dass andere Verpflichtungen, die auf eine fristgerechte Wiederausreise
der Gesuchstellerin schliessen lassen würden, nicht ersichtlich sind
und vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht werden,
dass ausserdem die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, er-
fahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Be-
kannte im Ausland leben,
dass vorliegend die Gesuchstellerin durch den Beschwerdeführer als
auch durch ihren früheren Gastgeber über ein gewisses Beziehungs-
netz in der Schweiz verfügt,
dass die Vorinstanz zwar vorbringt, die Gesuchstellerin sei bei ihrem
letzten Besuchsaufenthalt in der Schweiz nicht fristgemäss ausgereist,
der Beschwerdeführer hingegen eine ärztliche Bescheinigung vom
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7. März 2007 eingereicht hat, mit welcher die kantonalen Behörden um
Verlängerung des Aufenthalts ersucht wurden,
dass aus den kantonalen Akten indessen nicht mit hinreichender Klar-
heit ersichtlich ist, ob die Ausreise nicht fristgemäss erfolgte, denn ob-
schon das erteilte Visum bis zum 14. März 2007 befristet war, von den
kantonalen Behörden als Ausreisefrist der 19. März 2007 angeführt
wurde,
dass die Gesuchstellerin jedoch die Schweiz an diesem Tag verlassen
hat,
dass diese Frage indessen nicht abschliessend beurteilt werden muss,
denn selbst wenn ehemals von einer fristgemässen Wiederausreise
auszugehen wäre, die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin
keine ausreichende Gewähr bieten, dass sie auch nach einem künf-
tigen Besuchsaufenthalt anstandslos und fristgerecht ausreisen wird,
dass die vom Beschwerdeführer geleistete Garantieerklärung vom
2. September 2007 sowie seine Zusicherung, er werde sich um die
fristgemässe Wiederausreise der Gesuchstellerin kümmern, an diesem
Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer weder aufgrund der Garantieerklärung
noch gestützt auf seine Zusicherung dazu angehalten werden kann,
die fristgerechte Ausreise der Beschwerdeführerin zu veranlassen (Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts C-986/2006 vom 10. Oktober
2007 E. 4.3, C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5, C-778/2006 vom
9. Mai 2007 E. 5), und dass deshalb in erster Linie die Verhältnisse der
Beschwerdeführerin ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise bieten müssen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA),
dass die rechtsanwendenden Behörden allerdings gehalten sind,
gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu be-
handeln (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]),
dass der Umstand, dass die Schweizerische Vertretung der Gesuch-
stellerin bisher zwei Mal ein Visum erteilt hat, jedoch keine Verletzung
des Rechtsgleichheitsgrundsatzes darstellt, können verschiedene
Behörden in ihrer eigenen Praxis in Ermessensfragen schliesslich
unterschiedlich entscheiden (JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der
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Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der UNO-Pakte
und der EMRK, 3. Aufl., Bern 1999, S. 404),
dass die Vorinstanz somit zu Recht das öffentliche Interesse sowie die
Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend hoch gewich-
tete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte, und dass die
angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG somit nicht zu be-
anstanden ist,
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist und die Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
*******
(Dispositiv S. 9)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (Akten [...] und [...] zurück)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
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