C-7016/2008 - Abteilung III - Sozialhilfe an Auslandschweizer - Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausla...
Karar Dilini Çevir:
C-7016/2008 - Abteilung III - Sozialhilfe an Auslandschweizer - Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausla...
Abtei lung II I
C-7016/2008
C-4741/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
S._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7016/2008
C-4741/2009
Sachverhalt:
A.
S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist 1953 geboren und
Bürger von H._______ (Kanton Luzern). Bis zum Jahre 1987 lebte er
in der Schweiz, wo er auch seine Schul- und Berufsausbildung ab-
solvierte und einer Erwerbstätigkeit nachging. Aus einer in dieser Zeit
in der Schweiz eingegangenen Ehe sowie einer weiteren Beziehung
gingen mehrere Kinder hervor. Seit 1987 lebt er in Kroatien, wo er sich
1993 mit einer kroatischen Staatsbürgerin verheiratet hat. Aufgrund
einer erleichterten Einbürgerung erhielt er spätestens im Jahr 1994
auch die kroatische Staatsbürgerschaft. Die sieben mit seiner zweiten
Ehefrau gezeugten Kinder (geb. 1991, 1992, 1993, 1995, 1997, 1999
und 2003) sind offenbar ihrerseits kroatisch-schweizerische Doppel-
bürger.
B.
Auf ein erstes Gesuch von 4. September 2003 hin wurden dem Be-
schwerdeführer für die Lebenshaltungskosten der sieben Kinder ab
diesem Zeitpunkt Unterstützungsleistungen nach dem Bundesgesetz
vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer
(ASFG, AS 1973 1976; ab 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom
21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsan-
gehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) zugesprochen. Mit Verfügung
vom 13. Juni 2006 wurden diese Leistungen per sofort eingestellt, da
sich herausgestellt hatte, dass in Tat und Wahrheit keines der Kinder
mit dem Beschwerdeführer zusammen lebte: Die fünf älteren waren
bereits seit Oktober 2003 tagsüber, seit April 2004 rund um die Uhr
auf Kosten des Aufenthaltsstaates in einem Heim untergebracht; die
zwei jüngsten wohnten bei ihrer Mutter, welche seit dem 5. September
2004 vom Beschwerdeführer getrennt lebte und der in der Folge die el-
terliche Obhut über die beiden Kinder zugeteilt worden war. Gemäss
einer Zusammenstellung der Vorinstanz belaufen sich die zu Unrecht
bezogenen Sozialhilfeleistungen auf CHF 46'837.–.
C.
Am 25. August 2008 gelangte der Beschwerdeführer wiederum mit ei-
nem Gesuch um Ausrichtung zweier einmaliger Sozialhilfeleistungen
nach dem ASFG an die Schweizer Botschaft in Zagreb. Die eine sollte
als "Starthilfe" dem Aufbau einer Kuhmilchzucht, die andere der De-
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ckung von Anwaltskosten in einem von der zuständigen kroatischen
Behörde eingeleiteten Verfahren auf Entzug der elterlichen Obhut
(bzw. nach kroatischem Recht: des „Rechts der Eltern, mit den Kindern
zu leben und diese zu erziehen“) über die sieben Kinder des Be-
schwerdeführers dienen.
D.
Mit Verfügung vom 25. September 2008 wies das Bundesamt für Justiz
(BJ) das Unterstützungsgesuch ab. Zur Begründung führte es aus,
Kosten für eine anwaltliche Vertretung in einem von der zuständigen
Behörde eingeleiteten Verfahren, die Kinder des Beschwerdeführers
unter Vormundschaft zu stellen, könnten nicht vom Bund übernommen
werden. Bei der Sozialhilfe des Bundes gehe es zudem um die Siche-
rung des Lebensunterhalts; Wirtschaftshilfe könne damit nicht geleistet
werden.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmit-
teleingabe vom 25. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung und Zusprechung der beantragten Sozialhilfe-
leistungen. Zur Begründung führte er aus, er brauche die beantragte
einmalige Hilfe dringend für einen Neustart. Mit den Einkünften aus
dem damit zu finanzierenden Kuhstall würde er in der Lage sein, Un-
terhalt für seine Kinder zu leisten und die früher bezogenen Leistun-
gen zurückzuzahlen. Andernfalls bliebe ihm nur der Umzug in die
Schweiz, was diese finanziell letztlich stärker belasten würde.
F.
Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, Anwaltskosten würden
in aller Regel nicht von der Sozialhilfe übernommen, was insbesonde-
re gelte, wenn der Aufenthaltsstaat das Institut der unentgeltlichen
Rechtspflege kenne, was laut Auskunft der Schweizer Vertretung in
Kroatien der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe sich daher zunächst
an die zuständige kroatische Behörde zu wenden. Gemäss konstanter
Praxis könne gestützt auf das ASFG zudem keine Sozialhilfe im Sinne
einer Investitionshilfe mit dem Ziel des wirtschaftlichen Aufbaus geleis-
tet werden. Eine auf Dauer angelegte Unterstützung komme in der Re-
gel nicht in Frage, wenn eine Existenz erst aufgebaut werden soll und
es darum gehe, unternehmerische Risiken abzudecken. Eine solche
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Unterstützung wäre allenfalls dann denkbar, wenn konkrete Anhalts-
punkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer seinen Lebens-
unterhalt in naher Zukunft selber bestreiten könnte. Es sei jedoch sehr
ungewiss, dass der Beschwerdeführer mit der Viehzucht in naher Zu-
kunft ein Erwerbseinkommen für sich und seine Kinder erzielen könn-
te.
G.
Ein vom 20. Januar 2009 datierendes Gesuch des Beschwerdeführers
um Übernahme der Kosten für die Heimreise in die Schweiz sowie die
Unterbringung und Betreuung während der unmittelbar darauf folgen-
den Zeit wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2009 gutgeheissen. Ent-
sprechende administrative Schritte wurden daraufhin eingeleitet. Einer
in einer Mail-Korrespondenz vom 27. Januar 2009 mit der Schweizer
Vertretung wiedergegebenen Äusserung des Beschwerdeführers ent-
nahm die Vorinstanz jedoch dessen Wunsch, doch in Kroatien zu blei-
ben und nicht in die Schweiz zurückzukehren. In einem Schreiben an
die Vertretung vom 28. Januar 2009 erklärte sie ihre grundsätzliche
Bereitschaft, den Beschwerdeführer für die kommenden sechs Monate
weiterhin vor Ort zu unterstützen. Dies knüpfte sie allerdings nament-
lich an die Bedingungen, dass er alle budgetrelevanten Änderungen
melde sowie Abklärungen hinsichtlich des ihm allenfalls zustehenden
Teils des Erlöses aus einem Verkauf des im Eigentum seiner Ehefrau
stehenden Grundstücks treffe und entsprechende Belege einreiche.
Mit Verfügung vom 9. März 2009 sprach sie ihm schliesslich (auf der
Grundlage eines neu erstellten Budgets) monatliche Unterstützungs-
leistungen im Umfang von HRK 7'283.– ab Februar 2009 bis Januar
2010 zu.
H.
Mit Replik vom 16. Februar 2009 beantragte der Beschwerdeführer er-
neut die Gutheissung der Beschwerde vom 25. September 2008.
I.
Mit einem weiteren Gesuch vom 16. Juni 2009 beantragte er die Ge-
währung von "Sozialhilfe von 10'000.– Euro". Dieser Betrag würde es
ihm ermöglichen, auf seiner Farm eine Kälbermast zu betreiben. Die
ihm gewährte wiederkehrende Sozialhilfe von HRK 7'283.– sei nicht
ausreichend, um damit seine Familie zu ernähren. Die beantragte So-
zialhilfeleistung würde ihm dagegen ermöglichen, dies zu tun sowie
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die Rückerstattung der in den früheren Jahren ausgerichteten Leistun-
gen an die Hand zu nehmen.
Mit einem ergänzenden Schreiben vom 30. Juni 2009 bat der Be-
schwerdeführer um eine zügige Entscheidung in dieser Sache. Zudem
führte er aus, die Kinder kämen nach Hause; sie könnten nicht mehr
im Heim sein. Er benötige deswegen Kinderbetten sowie weiteres Mo-
biliar.
J.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 wies die Vorinstanz das Gesuch vom
16. Juni 2009, welches sie als solches um Ausrichtung eines Darle-
hens in der Höhe von € 10'000.– entgegengenommen hatte, ab. Mit
der Sozialhilfe des Bundes könnten keine Wirtschaftshilfe geleistet und
keine Darlehen ausgerichtet werden. Am 13. März 2009 habe sich der
Beschwerdeführer zudem verpflichtet, die Hälfte seines Grundeigen-
tums zu veräussern. Über seine diesbezüglichen Verkaufs- wie auch
über seine Arbeitsbemühungen habe der Beschwerdeführer regel-
mässig Rechenschaft abzulegen. Der gesamte Erlös sei zur Rücker-
stattung der unrechtmässig erhaltenen sowie zur teilweisen Rücker-
stattung der rechtmässig erhaltenen Sozialhilfe zu verwenden. Werde
diese Weisung nicht oder nur teilweise befolgt, werde die laufende Un-
terstützung per sofort eingestellt. Im Schreiben vom 30. Juni 2009 be-
klage sich der Beschwerdeführer zudem über den zu geringen Betrag
der Unterstützung. Diese sei jedoch auf der Basis der geltenden Richt-
linien berechnet worden. Sollte das Gericht das Sorgerecht dem Be-
schwerdeführer zuteilen und die Kinder bei ihm wohnen, würde der
Unterstützungsbeitrag aufgrund eines neuen Budgets angepasst. Für
Sonderauslagen könnten entsprechende Gesuche gestellt werden.
K.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmit-
teleingabe vom 14. Juli 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen An-
trag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung der
beantragten Leistung, wobei er ausführte, er habe nicht um ein Darle-
hen ersucht, sondern um Bevorschussung der ihm für die folgenden
zehn Monate zustehenden Sozialhilfe in einer Auszahlung. Er betonte
erneut, dass es mit der von ihm geplanten Kälbermast möglich sein
werde, für seinen Unterhalt sowie denjenigen seiner Familie aufzukom-
men sowie die bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten. Um
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den Grundbesitz veräussern zu können, müsse er jedoch einen Ge-
richtsentscheid abwarten.
L.
Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2009 spricht sich die Vorinstanz
auch für die Abweisung dieser Beschwerde aus. Ob um ein rückzahl-
bares Darlehen oder um eine vorzeitige Auszahlung von Sozialhilfe-
leistungen ersucht worden sei, spiele letztlich keine Rolle, denn für die
Inbetriebnahme eines Geschäfts und damit wirtschaftliche Aufbauhilfe
würden keine Sozialhilfeleistungen ausgerichtet. Angesichts der Kos-
tengutsprache vom 9. März 2009 sowie der regelmässigen Auszahlun-
gen sei weder ein Vorschuss im Sinne von Art. 7 der Verordnung vom
26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer
(ASFV, AS 1973 1983; ab dem 1. Januar 2010: Verordnung vom 4. No-
vember 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsange-
hörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]) noch eine vorläufige Unterstüt-
zung nach Art. 25 ASFV erforderlich. Zum Zeitpunkt der Kostengut-
sprache habe der Beschwerdeführer zudem alleine gelebt, weshalb
das Budget auf der Basis eines Einpersonenhaushalts erstellt worden
sei. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 30. Juni 2009 mit-
geteilt, die vier im Heim untergebrachten Kinder seien nach Hause zu-
rückgekehrt. Er habe deshalb eine einmalige Unterstützung für die Be-
schaffung von Kinderbetten beantragt. Ausserdem habe er darauf hin-
gewiesen, dass die monatlichen Leistungen für den Lebensunterhalt
nicht ausreichten, wenn die Kinder bei ihm wohnten. Dieses Gesuch
sei als solches um Erhöhung der monatlichen Unterstützung entge-
gengenommen und mit der angefochtenen Verfügung abgewiesen wor-
den. Der Beschwerdeführer mache sinngemäss geltend, das Gesuch
hätte als Antrag um Ausrichtung eines Betrags für die Anschaffung von
Kinderbetten behandelt werden müssen. Aufgrund der Eingabe sei bei-
des möglich gewesen. Gegen die Verweigerung der Erhöhung der aus-
gerichteten Leistungen bringe der Beschwerdeführer nichts vor, wes-
halb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen sei. Ergän-
zend wies die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer habe zwi-
schenzeitlich seinen Antrag auf eine einmalige Leistung für die Be-
schaffung von Kinderbetten gegenüber der örtlichen Vertretung erneu-
ert, auf ihm daraufhin zur Abklärung des Sachverhalts vorgelegte Fra-
gen jedoch nicht reagiert und in der Folge ein Gesuch um Unterstüt-
zung bei der Rückkehr in die Schweiz eingereicht. Selbst wenn man
das Gesuch vom 30. Juni 2009 als Gesuch um einmalige Unterstüt-
zung betrachten würde, so bestünde aufgrund der inzwischen einge-
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tretenen Entwicklung insofern kein Rechtsschutzinteresse mehr an ei-
ner Überprüfung des angefochtenen Entscheids.
M.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. Oktober 2009 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung Stellung zu nehmen. Die ihm dafür gesetzte Frist liess er
jedoch ungenutzt verstreichen.
N.
Am 8. Januar 2010 stellte der Beschwerdeführer (nach Januar 2009
zum zweiten Mal; vgl. Bst. G) um Übernahme der Kosten für die Heim-
reise in die Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
werden die Beschwerdeverfahren C-7016/2008 und C-4741/2009 ver-
einigt.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen
wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleis-
tungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14
Abs. 1 BSDA.
2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
2.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügungen vom
25. August 2008 und vom 1. Juli 2009 durch diese besonders berührt
(vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG).
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Angesichts des Umstands, dass das – soweit ersichtlich – letzte Ge-
such des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2010 (wiederum) auf
Übernahme der Heimreisekosten lautete (vgl. Sachverhalt Bst. N),
stellt sich jedoch die Frage, ob seinerseits nach wie vor ein aktuelles,
praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefoch-
tenen Verfügungen (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) bzw. an der Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerden besteht (vgl. dazu CHRISTOPH
AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [HRSG.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008, N 18 ff. zu Art. 48). In Anbetracht dessen, dass er in der Vergan-
genheit wiederholt bereits gestellte Gesuche zurückgezogen bzw. ab-
geändert hat und solche Widersprüchlichkeiten daher auch im Zusam-
menhang mit dem Gesuch vom 8. Januar 2010 nicht auszuschliessen
sind, ist das Vorliegen eines aktuellen, praktischen Rechtsschutzinter-
esses im Zusammenhang mit den vorliegend in Frage stehenden Be-
schwerdeverfahren jedoch unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit
zu bejahen, insbesondere da ein Entscheid in der Sache auch im In-
teresse der Vorinstanz liegt.
Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher
einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entschei-
des (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des
Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4.
Die angefochtenen Verfügungen ergingen gestützt auf die Bestimmun-
gen des bis zum 31. Dezember 2009 geltenden ASFG (vgl. dazu auch
Sachverhalt Bst. B). Da sich die Verfügungen auf einen Dauersachver-
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halt beziehen, welcher unter der Geltung des alten Rechts begonnen
hat und nach wie vor andauert, ist diesbezüglich das seit dem 1. Janu-
ar 2010 geltende neue Recht, mithin die Bestimmungen des BSDA
und der VSDA, anzuwenden. Da sich die neuen Bestimmungen gegen-
über den bisherigen inhaltlich im Wesentlichen nicht unterscheiden, er-
wächst dem Beschwerdeführer durch ihre Anwendung kein Nachteil
und kann auch auf die zum alten Recht entwickelte Rechtsprechung
zurückgegriffen werden (vgl. zum Ganzen ausführlicher die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-696/2009 vom 8. Februar 2010 E. 3 so-
wie C-1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 3, je mit weiteren Hinwei-
sen).
5.
5.1 Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not-
lage befinden, Sozialhilfeleistungen. Gemäss dem in Art. 5 BSDA fest-
gelegten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe werden solche
Leistungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt
nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von pri-
vater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten kön-
nen.
5.2 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches
Bürgerrecht vorherrscht, werden nach Art. 6 BSDA in der Regel nicht
unterstützt. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht über-
wiegt, ist gemäss Art. 2 Abs. 1 VSDA vor allem auf die Umstände,
welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben
(Bst. a), den Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbil-
dungszeit (Bst. b), die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthalts-
staat (Bst. c) und die Beziehung zur Schweiz (Bst. d) abzustellen.
Das Vorherrschen des Schweizer Bürgerrechts bei Doppelbürgerinnen
und Doppelbürgern stellt damit eine grundlegende Voraussetzung für
den Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nach dem
BSDA dar (vgl. in diesem Zusammenhang die Gesetzessystematik:
Art. 6 BSDA im zweiten Abschnitt, in welchem die allgemeinen Voraus-
setzungen für die Ausrichtung von Leistungen nach diesem Gesetz
festgelegt sind, sowie Art. 11 BSDA im dritten, die Arten der auszu-
richtenden Sozialhilfeleistungen regelnden Abschnitt). Dementspre-
chend ist nach Art. 2 Abs. 1 VSDA über die Frage des vorherrschen-
den Bürgerrechts denn auch vorab zu befinden.
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6.
6.1 Der 57-jährige Beschwerdeführer hat seine ersten 34 Lebensjahre
in der Schweiz verbracht und hier seine Schul- und Berufsausbildung
sowie den Militärdienst absolviert. Eigenen Angaben zufolge ist er
damals hierzulande auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (ge-
mäss einer Eingabe vom 6. September 2009 war er während 12 Jah-
ren bei der Migros Genossenschaft als Chefmetzger tätig) und aus ei-
ner ersten Ehe sowie einer weiteren Beziehung sind mehrere Kinder
hervorgegangen.
Seit 1987 lebt er ununterbrochen in Kroatien, wo er sich im Jahre 1993
mit einer kroatischen Staatsbürgerin verheiratet hat. Aus dieser Verbin-
dung sind in den Jahren 1991 bis 2003 sieben Kinder hervorgegan-
gen. Der Beschwerdeführer wurde spätestens 1994 (vgl. das Schei-
dungsurteil vom 29. September 2009) angeblich aufgrund der Militär-
dienstleistung während des Krieges „Hrvatska und Jugoslawien“ (so
die Angaben des Beschwerdeführers im Formular für Doppelbürger/-
innen vom 15. August 2008; gemeint sein dürfte der Jugoslawien- re-
spektive Kroatienkrieg in den Jahren 1991-1995) erleichtert eingebür-
gert und verfügt seither neben der schweizerischen auch über die
kroatische Staatsbürgerschaft (was der örtlichen Schweizer Vertretung
zum Zeitpunkt des ersten Unterstützungsgesuchs vom 4. September
2003 offenkundig noch nicht bekannt war [vgl. deren Bericht zuhanden
der Vorinstanz von jenem Tag]; sie erhielt davon erst im Zuge der Ab-
klärungen betreffend sein erneutes Gesuch vom August 2008 Kenntnis
[vgl. die Mailkorrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Vertre-
tung vom 22. September 2008]). Auch seine Kinder aus zweiter Ehe
sind kroatisch-schweizerische Doppelbürger, haben jedoch – soweit
ersichtlich – keinerlei Bezug zur Schweiz. Nach Angaben der Schwei-
zer Vertretung (vgl. das Formular für Doppelbürger/-innen vom
2./3. Februar 2009) erfolgte die Immatrikulation des Beschwerdefüh-
rers vor Ort im Dezember 1994. Bis im Dezember 2003 verfügte er
über einen gültigen Schweizer Pass (ausgestellt im Juni 1990); die
Ausstellung eines neuen Passes beantragte er nie und eine solche
stand erst anfangs des Jahres 2009 im Zusammenhang mit seiner da-
mals bereits in die Wege geleiteten Rückkehr in die Schweiz wieder
zur Diskussion (vgl. die Faxmitteilung der Schweizer Vertretung an die
Vorinstanz vom 21. Januar 2009). Der kroatische Pass, über welchen
er gemäss Angaben der Botschaft verfügt, war demgegenüber offen-
bar stets gültig (vgl. Formular Doppelbürger/-innen vom 2./3. Februar
2009). Mitglied in einem Schweizer Verein vor Ort war und ist der Be-
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schwerdeführer schliesslich gemäss eigenen Angaben nicht und auch
Beiträge an die freiwillige AHV/IV hat er nie geleistet. An die Schwei-
zer Vertretung wendet er sich offenbar lediglich, wenn er etwas benö-
tigt (so deren Angaben im Formular für Doppelbürger/-innen vom
2./3. Februar 2009).
Im August 2008 hatte der Beschwerdeführer angegeben, durch seine
Mutter mit der Schweiz verbunden zu sein; seine ehemalige Ehefrau
sowie seine hierzulande lebenden Kinder (denen gegenüber er im Üb-
rigen nie seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist) erwähnte er in
diesem Zusammenhang nicht. Inzwischen ist (auch) seine Mutter of-
fenbar verstorben (vgl. die entsprechenden Angaben in einem vom
9. November 2008 datierenden Gesuch). Vom Unfalltod eines seiner in
der Schweiz lebenden Söhne im Jahre 2004 erfuhr er nicht unmittelbar
durch seine ehemalige Ehefrau oder einen seiner übrigen Nachkom-
men, sondern er wurde davon – auf Bitte eines solchen hin – von der
Schweizer Vertretung in Kenntnis gesetzt (vgl. Faxmitteilung bzw. Mail-
korrespondenz der Vertretung an das BJ vom 13. September 2004). In
die Schweiz begeben hat sich der Beschwerdeführer in der Folge bzw.
im Zusammenhang mit diesem Todesfall – soweit aus den Akten er-
sichtlich – nicht. Die Schweizer Vertretung ihrerseits hielt fest, bei
Durchsicht der den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen seit
1994 erwiesen sich dessen Kontakte zu Verwandten oder Bekannten
in der Schweiz als eher spärlich (vgl. das Formular für Doppelbürger/-
innen vom 2./3. Februar 2009). Bereits in einer an das Bundesverwal-
tungsgericht gerichteten Faxmitteilung vom 17. November 2008 (S. 2)
hatte sie zudem festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben,
keinen Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern mehr zu
haben, seit er in Kroatien lebe. Im letzten Jahr hatte er offenbar einzig
mit einem seiner in der Schweiz lebenden Söhne sporadisch etwas
Kontakt, wobei die Initiative dafür von seinem Sohn ausgegangen zu
sein scheint. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeverfahren war
der Beschwerdeführer denn auch nicht in der Lage, ein Zustellungsdo-
mizil in der Schweiz zu bezeichnen.
Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau
wurde zwar offenbar am 29. September 2009 auf deren Klage hin
durch ein in erster Instanz urteilendes Gericht geschieden und das
Sorgerecht hinsichtlich vier der sechs noch minderjährigen Kinder
gleichzeitig der Mutter übertragen (hinsichtlich der zwei jüngsten Kin-
der war dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschehen). Jedoch
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wurde dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht eingeräumt. Im Übri-
gen hat dieser sinngemäss angegeben, das fragliche Urteil angefoch-
ten zu haben (vgl. seine Eingabe vom 20. Januar 2010 an die Schwei-
zer Vertretung), in welchem Fall es möglicherweise noch nicht in
Rechtskraft erwachsen ist. Ohnehin ist jedoch offenkundig, dass ihm
am Kontakt mit seinen in Kroatien lebenden Kindern sehr gelegen ist
und es sich um – im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten – geleb-
te Beziehungen handelt, woran auch ein rechtskräftiges Scheidungsur-
teil nichts ändern dürfte.
Einem Urteil des Gemeindegerichts Vinkovci vom 13. Februar 2009
sowie zwei Schreiben des Beschwerdeführers an die Schweizer Ver-
tretung vom 22. April 2009 ist zudem zu entnehmen, dass er über Al-
leineigentum hinsichtlich zweier Grundstücke verfügt (auf denen sich
auch die von ihm bewohnte Liegenschaft befindet). Bestätigt wird dies
durch einen Grundbuchauszug vom 9. Dezember 2009, auf welchem
der Beschwerdeführer als Alleineigentümer der fraglichen Parzellen
aufgeführt ist. Die genauen Umstände des Erwerbs dieses Grundei-
gentums sind nicht bekannt, jedoch dürfte er im Zusammenhang mit
der Trennung von seiner (ehemaligen) Ehefrau stehen, deren Mutter
ursprünglich das Eigentum daran zukam. Der Wert dieser Grundstücke
wurde vom erwähnten Gericht zu jenem Zeitpunkt auf beträchtliche
(umgerechnet) CHF 425'200.– geschätzt (wobei der Beschwerdeführer
selber in einem der beiden Schreiben angab, das Gericht pflege in sol-
chen Fällen von konservativen Schätzungen auszugehen). Der Erwerb
von Grundeigentum (zumal im erwähnten doch erheblichen Wert) dürf-
te die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsstaat
weiter intensiviert haben.
6.2 Gemäss der einschlägigen Verordnungsbestimmung (vgl. Art. 2
Abs. 1 VSDA) ist der Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der
Ausbildungszeit einer von mehreren massgeblichen Faktoren, auf wel-
che bei der Bestimmung des vorherrschenden Bürgerrechts abgestellt
wird. Daneben sind in diesem Zusammenhang, wie erwähnt, nament-
lich auch die Dauer des Aufenthalts im derzeitigen Aufenthaltsstaat
und die Beziehung zur Schweiz entscheidend.
Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Emigration nach Kroatien im
Jahre 1987 in der Schweiz gelebt. Er hat damit die ersten 34 Lebens-
jahre und folglich – über seine Kindheit und Ausbildungszeit hinaus –
den (bis anhin noch) überwiegenden Teil seines Lebens hierzulande
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zugebracht. Gleichzeitig mit seinem Wegzug hat er jedoch offenbar
praktisch sämtliche Beziehungen zur Schweiz und zu hier lebenden
Personen (selbst seinen Kindern) abgebrochen und den Kontakt auch
seither nicht bzw. in kaum erwähnenswerter Weise wieder aufgenom-
men. Beispielhaft für diese fehlende Bindung steht der Umstand, dass
er – wie erwähnt – vom Tod eines seiner Söhne vor einigen Jahren
erst unter Einschaltung der örtlichen Schweizer Vertretung Kenntnis
erhalten hat. Offenkundig war ihm zudem auch nie daran gelegen,
trotz Wohnsitznahme im Ausland und des damit nachvollziehbarerwei-
se einhergehenden Aufbaus entsprechender Beziehungen zum Aufent-
haltsstaat über daselbst bestehende Möglichkeiten (beispielsweise vor
Ort gepflegte Beziehungen zu anderen Schweizer Staatsangehörigen,
Mitgliedschaften in entsprechenden Vereinen oder sonstiger Teilnahme
am Sozialleben, regelmässige Lektüre einer Schweizer Zeitung oder
dergleichen, über das Notwendigste hinausgehende Kontakte mit der
Schweizer Vertretung) gleichzeitig auch die Verbindung zur Schweiz
aufrechtzuerhalten. Bereits seit Jahren hat er keinerlei (erkennbaren)
Bezug mehr zu ihr.
Gleichzeitig bzw. umgekehrt hat sich seine Beziehung zu Kroatien in
den mittlerweile bald 23 Jahren seines Aufenthalts stetig intensiviert.
Sämtliche für ihn bedeutsamen Beziehungen bestehen seit 1987 – mit
seiner Ehe mit einer kroatischen Staatsangehörigen sowie der Geburt
und Einschulung seiner sieben Kinder – in zunehmendem Masse bzw.
mittlerweile ausschliesslich zu seinem Aufenthaltsstaat. Namentlich
lebt seine Familie bzw. leben seine Kinder aus zweiter Ehe, hinsicht-
lich derer ihm offenkundig – und damit anders als hinsichtlich seiner in
der Schweiz lebenden Nachkommen – an der Kontaktpflege sehr gele-
gen ist, in Kroatien. Auch der Umstand, dass er dort nun auch Grund-
eigentum erworben hat, hat seine Bindung zum Aufenthaltsstaat wohl
noch verstärkt.
Bezeichnend erweist sich in diesem Zusammenhang, dass der Be-
schwerdeführer eine Rückkehr in die Schweiz offenbar stets als "wirkli-
che Notlösung" betrachtet hat (vgl. die bereits erwähnte Faxmitteilung
der Schweizer Vertretung an das hiesige Gericht vom 17. November
2008). Es erscheint naheliegend, sein Gesuch vom 20. Januar 2009
um Übernahme der Heimreisekosten (sowie der Kosten für den not-
wendigen Lebensbedarf in der Schweiz) im Kontext der zuvor erfolgten
Abweisung durch die Vorinstanz seines Gesuchs vom 9. November
2008 um monatliche Soziahilfeleistungen zur Deckung des notwendi-
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gen Lebensbedarfs vor Ort zu sehen. Nachdem sich die Vorinstanz da-
raufhin wiederum zu einer weiteren Unterstützung vor Ort bereit
erklärte (vgl. das Schreiben an die Vertretung vom 28. Januar 2009),
sah er von der bereits – unter nicht unerheblichem administrativen Auf-
wand sowohl für die Schweizer Vertretung als auch für die Vorinstanz –
in die Wege geleiteten Rückkehr in die Schweiz ab. Zwar erscheint
durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer möglichst in der
Nähe seiner Kinder aus zweiter Ehe leben will. Doch scheint dies le-
diglich mit eine Begründung zu sein für seinen stark ausgeprägten, ei-
genen Wunsch, in Kroatien wohnen zu bleiben. Einer Rückkehr bzw.
Übersiedlung in die Schweiz scheint er demgegenüber nichts abgewin-
nen zu können. Sein Wunsch, weiterhin in Kroatien zu leben, erscheint
damit gleichsam als Abbild seines mittlerweile praktisch vollständig
fehlenden Bezuges zur Schweiz.
Angesichts dieser Sachlage wäre – zum aktuellen Zeitpunkt – lediglich
dann vom schweizerischen Bürgerrecht als dem vorherrschenden aus-
zugehen, wenn ein sich auch während seines Aufenthalts in Kroatien
bzw. auch aktuell nach wie vor manifestierender Bezug zur Schweiz
bestehen würde. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, könnte
davon derzeit kaum ausgegangen werden.
Die Vorinstanz hat sich bisher zur Frage des vorherrschenden Bürger-
rechts nicht explizit geäussert. Nachdem ihr die kroatische Staatsbür-
gerschaft des Beschwerdeführers im Jahre 2008 bekannt geworden
war, hätte sie spätestens zum Zeitpunkt der erneuten Zusprechung pe-
riodischer Leistungen im März 2009 über diese Frage befinden müs-
sen. In Bezug auf die beiden vorliegenden Verfahren – in welchen sich
die Vorinstanz in materieller Hinsicht mit den Gesuchen auseinander
gesetzt hat – ist nicht eindeutig, ob das BJ vom Vorherrschen des
Schweizer Bürgerrechts ausging oder von der Annahme, dass aktuell
bzw. zu einem früheren Zeitpunkt kontinuierlich Sozialhilfeleistungen
ausgerichtet wurden (vgl. Ziff. 1.2.3 der Richtlinien Sozialhilfe für Aus-
landschweizerinnen und Auslandschweizer des BJ, online zu finden
unter > Themen > Migration > Sozialhilfe Ausland-
schweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von
Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung [nachfolgend: Richtlinien]; da-
nach kann im Zeitpunkt des Vorherrschens des Schweizer Bürger-
rechts begonnene und kontinuierlich geleistete Sozialhilfe auch dann
weitergeführt werden, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit we-
gen Zeitablaufs inzwischen als vorherrschend zu betrachten ist). Wie
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zu zeigen sein wird (vgl. nachstehende E. 7 f.), kann die Frage des
vorherrschenden Bürgerrechts für die vorliegenden Verfahren jedoch
letztlich offen gelassen werden.
7.
Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum
Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Ausland-
schweizer sollen in Not geratene Schweizer Staatsangehörige im Aus-
land mit der Sozialhilfe des Bundes erhalten, was sie für die Erhaltung
der Existenz am Aufenthaltsort benötigen. Bei der Festsetzung der Un-
terstützung massgebend sind die Lebenskosten am Aufenthaltsort der
gesuchstellenden Person, wobei die Sozialhilfe ihr die Führung eines
menschenwürdigen Lebens ermöglichen soll (vgl. BBl 1972 II
S. 548 ff., insb. S. 553 sowie 559 f.). Die Sozialhilfe des Bundes soll
somit der Deckung des laufenden, notwendigen Lebensbedarfs die-
nen, weshalb auch die Ausrichtung der wiederkehrenden Leistungen
monatlich erfolgt. Für den Aufbau eines Betriebs soll die Sozialhilfe
demgegenüber nicht verwendet, wirtschaftliche Aufbauhilfe damit folg-
lich nicht geleistet werden (vgl. auch Ziff. 1.1 der Richtlinien). Die mit
Verfügung vom 25. September 2008 erfolgte Abweisung des Gesuchs
um Ausrichtung einer einmaligen "Starthilfe" bzw. Sozialhilfeleistung
zum Zwecke des Aufbaus einer Kuhmilchzucht erweist sich damit als
rechtens.
Ebensowenig ist daher auch die Verweigerung der Ausrichtung einer
einmaligen Leistung zum Zwecke der Deckung von Anwaltskosten zu
beanstanden, welche im Zusammenhang mit einem auf Entzug der el-
terlichen Obhut gerichteten Verfahren anfallen; dies namentlich auch
vor dem Hintergrund, dass der Aufenthaltsstaat des Beschwerdefüh-
rers – Angaben der örtlichen Schweizer Vertretung zufolge – das Insti-
tut der unentgeltlichen Rechtspflege bei gegebener Bedürftigkeit eben-
so kennt wie die Schweiz.
Die Verfügung vom 25. September 2008 erweist sich damit als bundes-
rechtskonform.
8.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 wies die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 16. Juni 2009 um Ausrichtung eines (ver-
meintlichen) Darlehens in der Höhe von € 10'000.– zum Zwecke des
Aufbaus einer Kälbermästerei (so die Ausführungen des Beschwerde-
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führers in diesem Gesuch sowie in seiner Beschwerde) ab. Mit Be-
schwerde vom 14. Juli 2009 beanstandete der Beschwerdeführer die-
se Verfügung insofern, als er vorbrachte, nicht um ein Darlehen, son-
dern um Bevorschussung von (sinngemäss ihm mit Verfügung vom
9. März 2009 bereits zugesprochenen) wiederkehrenden Sozialhilfe-
leistungen für zehn Monate ersucht zu haben. Sein Beschwerdebegeh-
ren lautete denn auch dahingehend, es sei ihm "die Sozialhilfeleistung
für 10 Monate vorauszuzahlen". Im entsprechenden Beschwerdever-
fahren C-4741/2009 geht es folglich um die Frage, ob die Vorinstanz
zu Recht die Auszahlung der fraglichen Summe im Sinne einer Bevor-
schussung von dem Beschwerdeführer zustehenden Sozialhilfeleistun-
gen verweigert hat (vgl. zur Thematik des Streitgegenstandes ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 ff., sowie CHRISTOPH
AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [HRSG.], a.a.O., N 10 zu Art. 12
sowie N 3 zu Art. 52).
Vorschüsse auf wiederkehrende Leistungen können – unter weiteren
Voraussetzungen – lediglich gewährt werden, sofern eine ausreichen-
de Unterstützung von dritter Seite oder vom Aufenthaltsstaat nicht
rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 VSDA und ebenso bereits
Art. 7 ASFV). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Ok-
tober 2009 zutreffend festhält, waren dem Beschwerdeführer bereits
vor der Einreichung des fraglichen Gesuchs, nämlich mit Verfügung
vom 9. März 2009, wiederkehrende Sozialhilfeleistungen nach dem
BSDA zur Deckung seines Lebensbedarfs für die Zeit von Februar
2009 bis Januar 2010 zugesprochen und bis zu diesem Zeitpunkt wohl
auch regelmässig monatlich ausgerichtet worden. Der Beschwerdefüh-
rer wurde somit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seitens der
Sozialhilfe des Bundes bereits ausreichend unterstützt im Sinne von
Art. 20 Abs. 1 VSDA, so dass die Voraussetzungen für eine – nach
dem Wortlaut der Bestimmung im Übrigen im Ermessen der Vorinstanz
stehende – Bevorschussung ohnehin nicht erfüllt waren.
Im Übrigen waren dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März
2009 – wie erwähnt – wiederkehrende Sozialhilfeleistungen von Febru-
ar 2009 bis Januar 2010 zugesprochen worden (vgl. Art. 4 Abs. 2
VSDA). Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs am 16. Juni 2009
standen ihm – ohne weitere Überprüfung – somit ohnehin lediglich
noch Sozialhilfeleistungen für höchstens 7 Monate zu.
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Zinslose Darlehen (Vorschüsse) nach Art. 22a f. BSDA werden im Üb-
rigen lediglich sich vorübergehend (d.h. weniger als drei Monate) im
Ausland aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen, anerkannten
Flüchtlingen und Staatenlosen mit Wohnsitz in der Schweiz zu be-
stimmten Zwecken gewährt (vgl. Art. 22a und 22b Abs. 2 BSDA).
Damit ist die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung des fraglichen
Betrages durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden, selbst wenn in
Anbetracht des Beschwerdebegehrens davon auszugehen ist, dass
um eine Bevorschussung und nicht um eine weitere einmalige Sozial-
hilfeleistung ersucht worden war.
9.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Ausrich-
tung von Sozialhilfeleistungen zu Gunsten des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 25. September 2008 im Ergebnis zu Recht verweigert
hat. Auch die Verweigerung der mit Gesuch vom 16. Juni 2009 bean-
tragten Ausrichtung eines Betrages von € 10'000.– mit Verfügung vom
1. Juli 2009 erfolgte im Ergebnis zu Recht.
Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich damit als bundes-
rechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtge-
mäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind folglich ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände
rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizer Botschaft
in Zagreb)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Schweizer Botschaft in Zagreb (in Kopie, mit zusätzlicher Orien-
tierungskopie für den Beschwerdeführer)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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